Kammerreport Nr. 1 vom 15.03.2022

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TÄT IGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS FÜR 2021

Präsidiumsmitglied Rechtsanwalt Lars Kuchenbecker

Ausschuss für Gesetzgebung und Planung (einschließlich EU-Fragen) V on P r ä s i di u m sm i tgl i e d L a r s K uc h e n bec k e r , S t u t tga rt V or s i tz e n de r de s A us sc h us se s G e se tz ge bu ng u n d P l a n u ng ( e i n sc h l i e s sl ic h EU-F r age n )

Den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses Gesetzgebung und Planung möchte ich in diesem Jahr nutzen, um kurz die Eckpunkte der Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zu skizzieren. Das Gesetz zur Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts tritt am 01.08.2022 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine Zulassungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften. Nicht zulassungspflichtig sind nur Personengesellschaften, bei denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO genannten Berufs angehören. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Zulassungspflicht eine Übergangsfrist für am 01.08.2022 bereits bestehende und nach neuem Recht zulassungspflichtige Personengesellschaften (z. Bsp. PartmbB) eingeräumt. Diese müssen die Zulassung bis zum 01.11.2022 beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59 kk und 59 l BRAO-neu zu und sie sind somit insbesondere postulationsfähig. Für am

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01.08.2022 bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften gilt zudem deren bereits bestehende Zulassung auch als Zulassung nach neuem Recht. Die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts ermöglicht erstmalig einen Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit anderen freien Berufen, auch wenn diese nicht sozietätsfähig im Sinne des aktuellen § 59 a BRAO sind. Ein Ausschlusskriterium für die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit dem freien Beruf liegt jedoch vor, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar wäre oder das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden kann (§ 59 c Abs. 1 Ziffer 4 BRAO-neu).

Eine weitere Neuerung ist, dass ab dem 01.08.2022 alle Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten (§ 59 n BRAO-neu). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen ist oder nicht. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart bereitet aktuell das Verwaltungsverfahren für die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaften vor und wird über die weiteren Schritte auf ihrer Homepage informieren.

Das Wesentliche: Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften erhalten mit ihrer Zulassung ein Gesellschaftspostfach (beA). Andere Berufsausübungsgesellschaften als die oben genannten dürfen einen Antrag auf Zulassung bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen, sind hierzu aber nicht verpflichtet (freiwillige Zulassung). Dies trifft insbesondere auf die bislang in einer GbR oder Partnerschaftsgesell schaf t zusammengeschlossenen Sozietäten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder auch auf entsprechende Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten mit sozietätsfähigen Berufen gemäß § 59 a BRAO zu. Zu beachten ist, dass nur im Fall einer Zulassung auch ein Gesellschaftspostfach (beA) eingerichtet wird.

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Grundsätzliche Zulassungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 01.08.2022

- Antragsfrist bis 01.11.2022 für zulassungspflichtige Personengesellschaften, die am 01.08.2022 bereits bestehen - Elektronisches Gesellschaftspostfach nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften - Berufshaftpflichtversicherungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschafen


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