zum 31. Dezember 2016 bestehende transparente Vermögensstrukturen sowie für sämtliche intransparente Vermögensstrukturen weiterhin anwendbar bleiben soll. Das bedeutet, dass die betroffenen Konten von Vermögensstrukturen, sofern diese unter das Abgeltungssteuerabkommen fallen, von Liechtenstein als ausgenommene Konten im Sinne des AIA-Abkommens behandelt und somit nicht gemeldet werden.
Stephan Kaufmann
Fazit Durch die Anpassungen des Abgeltungssteuerabkommens kann die Privatsphäre von österreichischen Stiftern und Begünstigten von Liechtensteinischen Stiftungen trotz Inkrafttreten des AIA-Abkommens weiterhin gewahrt werden. Zudem garantiert das Abgeltungssteuerabkommen ein hohes Maß an Sicherheit bezüglich der Kriterien zur Anerkennung von intransparenten Vermögensstrukturen sowie der Stiftungseingangssteuersätze. Die Errichtung einer Stiftung, als auch einer Substiftung in Liechtenstein, stellt somit eine äußerst attraktive Möglichkeit dar, Vermögen über Generationen hinweg steueroptimiert und unter Wahrung der Privatsphäre zu halten. Autor: Mag. iur. Stephan Kaufmann, Member of the Management Board, First Advisory Trust Reg., Vaduz
Doppelbesteuerungsabkommen – Rückforderung der Schweizerischen Verrechnungssteuer
jekt (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD sind weitere starke Signale der Regierung zu einer international konformen Besteuerung. Mit der Umsetzung dieser globalen Standards leistet Liechtenstein einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Dennoch ist es Liechtenstein ein Anliegen, in der heutigen transparenten Welt den Stiftern neben der Sicherheit auch ein möglichst hohes Maß an Privatsphäre und Anonymität zu bieten. Gelungen ist das unter anderem mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich Steuern (Abgeltungssteuerabkommen), welches seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist. Mit dem Abgeltungssteuerabkommen konnten österreichische Stifter sowohl Versäumnisse der Vergangenheit anonym regeln als auch laufende Steuern anonym abführen. Da sich das Abgeltungssteuerabkommen seit der Einführung bewährt hat, haben die beiden Staaten beschlossen, das Abgeltungssteuerabkommen trotz des Inkrafttretens des Abkommens zum Automatischen Informationsaustausches (AIA-Abkommen) aufrechtzuerhalten bzw. den neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Anpassungen sehen vor, dass das Abgeltungssteuerabkommen für
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, wem in welchem Umfang das Besteuerungsrecht für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte bzw. das in einem der beiden Staaten belegene Vermögen zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche oder juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden. Besteht zwischen zwei betroffenen Staaten kein DBA, kommt es häufig zu einer Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, da nur die wenigsten Länder im innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen vorsehen. Zwischen den beiden Ländern Liechtenstein und Schweiz existierte bisher nur ein sehr eingeschränktes Abkommen aus dem Jahr 2005, das im Wesentlichen die Besteuerung der Arbeitseinkünfte und Renten regelte (sog. Rumpfabkommen). Das neue umfassende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA FL-CH) entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen und tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Der Abschluss eines vollumfänglichen DBA erhöht damit die Rechtssicherheit in den Wirtschaftsbeziehungen beider Länder und sichert die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichermaßen. Mit diesem Abkommen soll bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Doppelbesteuerung vermindert bzw. im besten Fall ganz vermieden werden. First Advisory Group | Standort Liechtenstein 183