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WER DARF NACHHALTIGKEIT PRÜFEN?

CSRD kommt – eine wichtige Frage rund um die neuen Bestimmungen ist, wer künftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen kann. Ein aktuelles Gutachten zeigt auf, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen erst noch schaffen muss.

Bestimmte in der EU tätige Unternehmen müssen künftig gemäß der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Nachhaltigkeitsberichte erstellen und diese auch prüfen lassen. Eine besondere Regelung in der CSRD gestattet es den Mitgliedsstaaten neben dem/der Abschlussprüfer:in auch sogenannte „unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen“ für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen. Der österreichische Gesetzgeber hat die Absicht, dieses Wahlrecht umzusetzen, wobei sich rasch herausgestellt hat, dass dazu noch einige grundlegende rechtliche Voraussetzungen zu schaffen sind. Dies ergab ein aktuelles Gutachten, das KSW und iwp in Auftrag gaben.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird mit der CSRD in ihrer Bedeutung der traditionellen Finanzberichterstattung gleichgestellt und in ihrem Umfang erheblich erweitert. Damit soll Transparenz über den Umgang mit sozialen, ökologischen sowie Governance-Themen hergestellt werden – das ist sowohl für die Öffentlichkeit, als auch für Investor:innen, Geschäftspartner:innen und andere Kapitalmarktteilnehmer:innen wichtig. Der Kreis der von diesen Berichtspflichten erfassten Unternehmen wird sehr groß sein. Konkret betrifft die neue EU-Richtlinie alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen und einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro. Kleine und mittlere börsenotierte Unternehmen können für eine Übergangszeit bis 2028 eine Opt-out-Möglichkeit nützen.

Die CSRD wird ab dem Geschäftsjahr 2024 die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung ersetzen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist künftig auf verpflichtender Basis in den Lagebericht aufzunehmen. Es wird nicht mehr möglich sein, stattdessen einen separaten sogenannten nichtfinanziellen Bericht zu veröffentlichen.

WER DARF PRÜFEN?

Die neue Richtlinie hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie in un - serem Berufs- und Aufsichtsrecht angepasst werden müssen. Die diesbezüglichen Anpassungen im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie in allen anderen davon betroffenen Gesetzesmaterien sollen demnächst mit dem sogenannten Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) erfolgen. Zur Begutachtung dieser bevorstehenden gesetzlichen Anpassungen wurde im Institut für Facharbeit der KSW eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet, in der sowohl die prüfungs-, als auch die rechnungslegungsbezogenen Aspekte analysiert und mit den zuständigen Ministerien besprochen werden. Politisch umstritten ist dabei, wer neben den Abschlussprüfer:innen und anderen Wirtschaftsprüfer:innen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen wird und wie das Wahlrecht geregelt wird. Die Kommission hat sich trotz kritischer Stimmen dazu entschieden, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängigen Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen („independent assurance service providers“) zu gestatten. „Die KSW akzeptiert prinzipiell die politische Entscheidung für eine Öffnung des Marktes. Damit aber sichergestellt werden kann, dass faire Wettbewerbsbedingungen bestehen, haben wir gemeinsam mit dem iwp ein Gutachten in Auftrag gegeben“, so Aslan Milla, Berufsgruppenobmann der österreichischen Wirtschaftsprüfer:innen. Es klärt die Anforderungen an die Qualifikation von unabhängigen Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Und es befasst sich auch mit der notwendigen behördlichen Aufsicht.

DAS GUTACHTEN KOMMT UNTER ANDEREM ZU FOLGENDEN ZENTRALEN ERGEBNISSEN:

>> Das Ziel des europäischen Gesetzgebers, einen offeneren, stärker diversifizierten Prüfungsmarkt zu schaffen, darf nicht dazu führen, dass mit unabhängigen Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen eine zweite Kategorie von Prüfer:innen geschaffen wird, die weniger strengen Anforderungen unterliegt als Abschlussprüfer:innen.

>> Vielmehr soll der Prüfungsmarkt in seiner über viele Jahrzehnte entwickelten qualitativen Ausprägung und seinem Detailierungsgrad, was die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, auch für unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen geöffnet werden. Die für unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen vorzusehenden „gleichwertigen“ Anforderungen sind daher möglichst eng an die bestehenden, für Abschlussprüfer:innen geltenden Anforderungen anzulehnen.

>> Insbesondere gelten für Abschlussprüfer:innen und für unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsdienstleistungen die gleichen Prüfungsstandards und damit die gleichen Anforderungen an die prüferische Vorgehensweise und Berichterstattung.

>> Die Akkreditierungsvoraussetzungen für unabhängige Erbringer:innen von Bestätigungsleistungen müssen auch eine Eignungsprüfung sowie eine theoretische und praktische Ausbildung vorsehen. Vor allem geht es darum, dass auch die finanziellen Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung richtig erfasst, geprüft und bewertet werden können.

>> Ebenfalls von entscheidender Bedeutung: Mit Blick auf die künftige Bedeutung geprüfter Nachhaltigkeitsberichte für die Adressat:innen ist es nicht ausreichend, wenn eine „Überwachung“ unabhängiger Erbringer:innen von Bestätigungsleistun - gen anlassbezogen durch die nationale Akkreditierungsstelle erfolgt. Das Gutachten empfiehlt auch für diese Prüfer:innen eine Aufsichtsbehörde, vorzugsweise die für die Abschlussprüfer:innen eingerichtete Behörde, um die Einhaltung dieser gleichwertigen Anforderungen laufend zu überwachen.

„Der Gesetzgeber ist nun gefordert, diese notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen in ausreichendem und Richtlinienkonformem Maß zu schaffen, bevor andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden können“, stellt Berufsgruppenobmann Aslan Milla klar.

Das Gutachten

Das Gutachten der Autoren Univ.-Prof. Dr. Kai-Uwe Marten und Freshfields Bruckhaus Deringen Rechtsanwälte PartG mbH, erstellt im Auftrag der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) in Zusammenarbeit mit dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), können Sie hier im Detail nachlesen:

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Unternehmensführung – Chance und Notwendigkeit neuer Geschäfts- modelle

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29.–31.08.2023

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ESG Reporting –bereits heute fit für morgen!

Termine 13.–15.09.2023

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ESG-Risiken im Fokus der Finanzierung

Termin 26.–27.09.2023

Vortragende Frey, Lackner, Reif, Schreiber, Steininger, Witzmann

Stakeholder und Wesentlichkeit –ein Paradigmenwechsel im Accounting

Termin

Oktober 2023

Vortragende Frey, Gedlicka, Gumpetsberger, Hörhan, Löffler, Schützinger, Wurm

CSRD und deren regulatorische Implikationen

Termin November 2023

Vortragende Frey, Milla, MittelbachHörmanseder, Ripka, Rohatschek, Schneider

Nachhaltige Steuerplanung (nicht prüfungsrelevant)

Termin vorauss. 29.11.–01.12.2023

Vortragende

Cziharz, Frey, Kirchler, Gumpetsberger, Stückler, Terko, Varro

Prüfungsvorbereitung & Refresher Termin 14.12.2023

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ESG-Expert Termin 11.01.2024

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