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NEUES RUND UM DEN KOLLEKTIVVERTRAG

Die Kollektivvertragsverhandlungen 2024 werfen erste Schatten voraus. KSW-Vizepräsident Philipp Rath erläutert die Details.

Die KSW-Arbeitsgruppe hat mehrmals intern und mit der Gewerkschaft der Privatangestellten getagt, um die grundsätzlichen aktuellen Fragen und die möglichen Änderungen im Rahmenrecht zu erörtern. Denn die Gewerkschaft hat angefragt, ob wir in unserem Kollektivvertrag die Arbeitszeit von 40 auf 38,5 Wochenstunden reduzieren können. Im Sinne eine Vergleichbarkeit mit anderen Branchen – vor allem mit Gewerbe, Industrie und Handel, die auch alle als Mitbewerber am Arbeitsmarkt für Berufsanwärter aller Kategorien, sei es Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Consultant in der Prüfung oder Beratung auftreten – werden wir uns grundsätzlich diesem Trend anschließen müssen. Von einer 32 Stunden Woche, wie aktuell politisch neuerdings herbeigewünscht, kann aber natürlich nicht die Rede sein. Aber auch bei den Änderungen im Zuge der letzte Verhandlungen Ende 2022, die sich effektiv nur auf die jährliche Erhöhung konzentrierten, liegen die Herausforderungen oftmals im Detail. Die Kollektivvertragserhöhung 2022/23 war ein schwieriges Thema, das wir mehrfach im Kammervorstand diskutiert hatten und wo wir leider zu uneinheitlichen Ergebnissen gekommen sind. Darum bringe ich in der Folge drei Beispiele zur Erläuterung:

Beibehaltung Der Berzahlung

Im Kollektivvertrag ist festgehalten, dass die Erhöhung der Kollektivvertrags-Gehälter laut Tabelle um 7,85 %, jedoch mindestens € 200,- (unter Aufrechthaltung der Überzahlung per 31.12.2022) vorgenommen wird. Das heißt, dass bei einer Mitarbeiterin, die gerade das KV Mindestgehalt erhält, dieses Gehalt genau um 7,85 % erhöht wird. Im Fall einer Überzahlung von z.B. € 150,- bleibt die Überzahlung unverändert bei genau € 150,und die Erhöhung um 7,85 % betrifft nur das KV-Gehalt. Es gab auch Anfragen von Berufsangehörigen, ob das gesamte Gehalt um 7,85 % zu erhöhen wäre, aber das entspricht nicht dem gemeinsamen Verständnis mit der Gewerkschaft. Dazu wurde auch eine ergänzende Information im KSW-Newsletter vom 17.1.2023 ausgesendet. Die Überzahlung bleibt im Betrag in Euro gleich, aber sinkt prozentuell zum KV-Gehalt.

Nderung Der Berufsjahre

Bei der Vorrückung in ein höheres Berufsjahr innerhalb derselben Beschäftigungsgruppe (dies hat in den ersten 15 Dienstjahren jedes Jahr zu erfolgen) besteht eine sogenannte „Aufsaugregelung“ wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt des alten Berufsjahrs und des neuen Berufsjahrs kann bei der neuen Überzahlung abgezogen werden, sodass die Überzahlung von Jahr zu Jahr sinkt.

Dazu ein Beispiel für die Änderung der Berufsjahre

Nderung Der Besch Ftigungsgruppe

Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten KV-Gehalt entsprechende nächsthöhere KV-Gehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Lag das Ist-Gehalt in der alten Berufsgruppe schon über dem KV-Mindestgrundgehalt, so kann auch hier die Überzahlung um die Differenz zwischen dem alten und dem neuen KV- Gehalt reduziert werden (ebenso eine „Aufsaugregelung“, da die Dienstjahre de facto reduziert werden.)

Beispiel für die Änderung der Beschäftigungsgruppe:

Die Gehälter von Angestellten mit der Befugnis Steuerberater und / oder Wirtschaftsprüfer (Beschäftigungsgruppe VI im Kollektivvertrag) unterliegen der freien Vereinbarung, müssen jedoch mindestens € 400,- über den Mindestgehältern der Gruppe IV liegen.

Dazu folgendes Beispiel:

Auch diese Variante der „Aufsaugregelung“ konnten wir in der letzten Gesprächsrunde mit dem Vertreter der Gewerkschaft erneut bestätigen. Somit schmelzen die Überzahlungen, die bei Ersteintritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gewährt werden, über die Dienstjahre und eventuell auch über Änderungen der Beschäftigungsgruppe im Laufe der Dienstzeit ab.

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