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Gemeinsamfahrer werden privilegiert

Seit 1. Januar gelten im Strassenverkehr einige neue Gesetze. Weitere Neuerungen treten im April in Kraft.

Velowege sollen besser und sicherer werden. Um dies zu erreichen, ist das Bundesgesetz über Velowege per 1. Januar in Kraft gesetzt worden. Die Kantone sind nun verpflichtet, Velowegnetze zu planen und zu realisieren.

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Die Bevölkerung soll nicht nur durch attraktivere Velowege zu mehr umweltfreundlicherer Mobilität motiviert werden. Autofahrer sollen zudem vermehrt Fahrgemeinschaften bilden. Als Anreiz erhalten sie einige Vorteile. Dort fahren und parkieren, wo es für andere verboten ist

Dazu wurde das neue Symbol «Mitfahrgemeinschaft» etabliert. Im Verkehr kann das Symbol mit dem Wort «ausgenommen» auf einer Zusatztafel zu den Signalen « Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» vorkommen. Auf so signalisierten Fahrstreifen und -spuren dürfen neu Autos verkehren, die mindestens mit der auf dem Symbol angegebenen Anzahl Personen besetzt sind. Zudem gibt es neu Parkplätze, die ebenfalls mit dem Mitfahrgemeinschaft-Symbol gekennzeichnet sind. Auf diesen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt ebenfalls mindestens mit der angegebenen Insassenzahl besetzt sind.

F ür die Wegfahrt hingegen ist keine Mindestbesetzung nötig.

Neuer Führerausweis ab April

Mitte April wird ein neuer Führerausweis eingeführt. Er ist noch fälschungssicherer als die heutigen Ausweis. Die bisherigen Ausweise bleiben gültig. Auf die Fahrberechtigung hat der neue Ausweis keine Auswirkungen. (RIF)

Minirock und Ausschnitt – wie freizügig darf Berufskleidung sein?

Ich arbeite in einem Club im Service. Eine einheitliche Berufsuniform haben wir nicht. Nun will der Chef, dass ich im kurzen Rock und tief ausgeschnittenen Top zur Arbeit komme. Darf er das verlangen? Das kommt auf die Anstellungsbedingungen an, die Sie eingegangen sind. Hat der Chef Ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass Sie in freizügiger Kleidung arbeiten sollen und Sie haben den Arbeitsvertrag unterschrieben, können Sie diese Berufskleidung nicht im Nachhinein verweigern. War die freizügige Berufskleidung bei der Anstellung jedoch kein Thema und haben Sie bis anhin in normaler Kleidung in diesem Betrieb gearbeitet, können Sie sich weigern, freizügigere Kleidung zu t ragen. In diesem Falle würde der Chef mit seiner Anweisung nämlich gegen Ihr Persönlichkeitsrecht verstossen.

Ich wohne in einem Personalzimmer, das ich von meinem Arbeitgeber gemietet habe. Nun habe ich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Muss ich das Mietverhältnis noch separat beenden ? Ohne andere vertragliche Vereinbarungen endet das Mietver-

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