Chefsache Online-Buchungsplattformen:
Die Fortsetzung – der Weko-Entscheid Wie bereits an dieser Stelle erwähnt, hat die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) eine kartellrechtliche Untersuchung gegen die Online-Buchungsportale Booking.com, HRS und Expedia eröffnet. Inhalt der Untersuchung war der Verdacht, dass die gegenüber Hotels geforderte Preisparität (vgl. dazu nachstehende Ausführungen) und weitere Vertragsbedingungen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. Inzwischen wurde die Untersuchung abgeschlossen, und die Weko hat einen Entscheid gefällt. Von Dr. iur. Eliane E. Ganz, LL.M., Rechtsanwältin, GastroLegal Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich
scheides des Bundeskartellamts haben Booking.com und Die Online-Buchungsplattformen Booking.com, HRS und Expedia bereits ihre Vertragsklauseln im Laufe des letzten Expedia hatten ihren Partner-Hotels vertraglich verboten, Jahres angepasst und eine «eingeschränkte Parität» eingeihre Zimmer auf anderen Vertriebskanälen zu günstigeren führt. Die neu eingeführten engen Preisparitätsklauseln verPreisen anzubieten. Diese sogenannten weiten Preislangen nach wie vor, dass die Preise auf der entsprechenden paritätsklauseln verhindern, dass die Online-Buchungsplattform tiefer Hotels ihre Zimmerpreise kurzfristig oder gleich sein müssen als auf den oder vereinzelt senken, um die Ausdirekten Online-Vertriebskanälen der lastung zu steuern. Hotels wurden je Partner-Hotels. Unter Einhaltung nach Vertrag sogar dann vertragsdieser Restriktion ist es, im Gegensatz brüchig, wenn sie einem Touristen, zu den weiten Preisparitätsklauseln, der auf der Suche nach einem Zimmer den Partner-Hotels jedoch möglich, in die Lobby spazierte, spontan ein unterschiedliche Preise zwischen günstigeres Angebot machten als auf Online-Buchungsplattformen festzueiner Online-Buchungsplattform. legen. Neben diesen weiten PreisparitätsDie Weko hat die Verwendung enger klauseln enthielten die Verträge auch Paritätsklauseln in ihrem Entscheid weite Verfügbarkeitsparitätsklauseln, nicht untersagt. Aufgrund fehlender welche es insbesondere verbieten, Erfahrungen über einen längeren einer konkurrierenden OnlineZeitraum hinweg mit solchen Klauseln Buchungsplattform eine grössere Anhat sie eine abschliessende EinschätDr. iur. Eliane E. Ganz, LL.M., zahl Zimmer zur Verfügung zu stellen. zung zu deren praktischen Auswir Rechtsanwältin, GastroLegal Überdies verlangten die Onlinekungen in kartellrechtlicher Hinsicht Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich. Buchungsplattformen Parität bezüglich explizit noch offen gelassen. Buchungskonditionen, die mit einer bestimmten Hoteldienstleistung verbunden sind, wie BuchungsKein Missbrauch fristen, Stornierungsbedingungen, Anreisezeiten, etc. einer marktbeherrschenden Stellung Die Weko hielt in ihrem Entscheid fest, dass die VerwenSchliesslich hielt die Weko fest, dass es starke Indizien dung von weiten Paritätsklauseln nicht nur bezüglich Preis, gebe, wonach Booking.com auf dem schweizerischen sondern auch bezüglich Verfügbarkeit und Konditionen Markt für die Vermittlung von Buchungen zwischen Hotels den Wettbewerb erheblich beeinträchtige und nicht durch und Endkunden über Online-Buchungsplattformen eine Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werde. marktbeherrschende Stellung innehabe. Ein Missbrauch Es handelt sich somit bei den weiten Paritätsklauseln einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung konnte bezüglich Preis, Verfügbarkeit und Konditionen um unzujedoch nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung lässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 1 Kartellhinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs einer marktgesetz (KG). Den Parteien wurde aufgrund dieser Einbeherrschenden Stellung wurde daher eingestellt. schätzung die Verwendung von weiten Paritätsklauseln Bussen wurden gegen die drei Unternehmen Booking.com, untersagt. HRS und Expedia keine ausgesprochen, da ihr Verhalten gemäss Weko nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen verstösst. Kein Verbot von «engen» Paritätsklauseln Vermutlich aufgrund eines in Deutschland ergangenen Ent-
Verbot von «weiten» Paritätsklauseln
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GASTROLEGAL, Dr. iur. Peter P. Theiler, Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich, Tel. 044 204 55 33, info@gastrolegal.ch, www.gastrolegal.ch
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