BANKEN FMA-Praxis 2020
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit 1 Die X Bank AG ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Ihr ist von der FMA eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Bank im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BankG erteilt worden. Anteilseigner der Bank waren im verfahrensrelevanten Zeitpunkt natürliche und juristische Personen, wobei Herr Y aus Dubai die Mehrheit der Aktien hielt. 2 Mit Verfügung ( Teilentscheidung ) stellte die FMA fest, dass die Bank, ihr Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär Y sowie das Geschäftsleitungsmitglied Z keine Gewähr ( mehr ) für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art. 19 BankG boten. Der X Bank AG wurde im Sinne der Art. 35 Abs. 2 Bst. c und Art. 35 Abs. 4 BankG aufgetragen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den rechtmässigen Zustand im Sinne der Art. 19 BankG, Art. 30 und Art. 32 BankV wiederherzustellen. Im Speziellen wurde angeordnet, Y als Verwaltungsrat und Z als Mitglied der Geschäftsleitung abzuberufen und einen neuen Verwaltungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, zu bestellen. Überdies wurde die Bank gestützt auf Art. 26a Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 Bst. c und Art. 35 Abs. 4 BankG verpflichtet, den rechtmässigen Zustand im Sinne von Art. 17 Abs. 5 BankG in der Form wiederherzustellen, dass Y und zwei weitere juristische Personen keine Beteiligung mehr an der X Bank halten.
ligungsentzugsgründe gemäss Art 28 Abs 1 BankG, somit auch die Gewährsprüfung anderer Organmitglieder und Aktionäre der [X] Bank, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen und bleibt ausdrücklich vorbehalten.» 4 Einem Rechtsmittel gegen einzelne Spruchpunkte der Verfügung entzog die FMA die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG. Es betraf die Verpflichtung zur Abberufung von Y und Z. 5 Dem vorliegend zu berichtenden Fall sind diverse aufsichtsrechtliche und gerichtliche Verfahren vorangegangen. So leitete das LG gegen mehrere Personen eine Untersuchung ein, u.a. wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB, und erliess Vermögensverfügungsverbote. Daraufhin leitete die FMA ein formelles Verfahren gegen die X Bank ein, insbesondere wegen des Verdachts der Nichterfüllung der Gewährserfordernisse gemäss Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 BankG. Sie erliess mehrere ( vorläufige ) Verwaltungsbote, mit denen Massnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten und zur Überwachung einer gesetzeskonformen Geschäftstätigkeit angeordnet wurden.
3 Die Verfügung erging in Form einer Teilentscheidung, wobei die FMA festhielt:
6 Bevor die FMA in der Verfügung ihre Entscheidungsgründe darlegt, gibt sie in umfangreichen Abschnitten den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt, die einzelnen Akteure, deren Transaktionen, die strafrechtlichen Untersuchungen und weitere damit zusammenhängende Einzelheiten wieder. Dazu zählt ebenfalls der Abdruck detailreicher Partei- und sonstiger Vorbringen. Insgesamt ergibt sich ein Bild komplexer und weitverzweigter nationaler und internationaler Investitions- und Handelsgeschäfte. Diese fanden ihren Niederschlag auch in in- und ausländischen Medien.
«Diese Verfügung stellt eine Teilentscheidung gemäss Art 80 Abs 2 LVG dar. Das Vorliegen weiterer Bewil-
7 In materieller Hinsicht und zur Begründung ihrer Entscheidung prüft die FMA in erster Linie, ob Y
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