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Nichtbeachtung von Revisionsverpflichtungen durch eine

FMA-Praxis 2020

Nichtbeachtung von Revisionsverpflichtungen durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

151 Die X wurde im Jahr 2007 als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem VVG von der FMA bewilligt. Mit Schreiben vom Februar 2020 verzichtete die X auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft; die FMA nahm das Erlöschen der Bewilligung zur Kenntnis.

152 Mit Verwaltungsbot vom 3. März 2020 forderte die FMA die X dazu auf, eine aufsichtsrechtliche Abschlussprüfung von Revisionsgesellschaften durchführen zu lassen sowie den daraus resultierenden Abschlussbericht bei der FMA bis zum 30. April 2020 einzubringen. Es wurde kein Rechtsmittel gegen das Verwaltungsbot erhoben, sodass selbiges rechtskräftig wurde.

153 Trotz wiederholten Aufforderungen der Revisionsgesellschaft weigerte sich die X, mit dieser zu kooperieren. Aus diesem Grund verpflichtete die FMA X mit Verwaltungsstrafbot wegen des Nichtnachkommens des Verwaltungsbots zur Zahlung von CHF 5000. Dagegen erhob die X Einspruch nach Art. 149 LVG. Das zweite Verwaltungsstrafbot wurde ausser Kraft gesetzt und durch die FMA das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren zur Beurteilung der angelasteten Übertretung des Nichtnachkommens eines Verwaltungsbots der FMA eingeleitet. 154 Trotz einer letztmaligen Fristerstreckung durch die FMA unterliess es die X, eine abschliessende Stellungnahme sowie die für die Durchführung der Revision erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Wegen Erfüllens des Tatbestands des Art. 62 Abs. 3 Ziff.2, 3 und 5 VVG verpflichtete die FMA die X zur Zahlung einer Busse in Höhe von CHF 5000. Auf das Verfahren gelangten nach Art. 36 FMAG die Bestimmungen des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 139 bis 165 LVG) zur Anwendung.

155 Gestützt auf Art. 21a Abs. 5 FMAG i.V.m. Art. 64a VVG veröffentlichte die FMA die ausgesprochene Sanktion in anonymisierter Form.

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