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Vermögensverwaltungsgesellschaft Beurteilung eines für einen Fonds angewendeten Bewertungsmodells
from FMA-Praxis 2020
by fma-li
FMA-Praxis 2020
Beurteilung eines für einen Fonds angewendeten Bewertungsmodells
156 Einer liechtensteinischen AG ist eine Bewilligung als Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG erteilt worden. Sie verwaltet u.a. einen Fonds, der von einem Investmentunternehmen in einen Alternativen Investmentfonds (AIF) umgewandelt worden war.
157 Im Zuge einer Überprüfung der Bewertung von Vermögensgegenständen gelangte die FMA zum Ergebnis, dass die Bewertung einzelner Assets durch die Gesellschaft nicht im Einklang mit den Bewertungsgrundsätzen des Treuhandvertrags und des AIFMG erfolgte. Die FMA monierte im Besonderen die vergangenheitsorientierte Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Bewertungszwecke. Eine solche Sichtweise konnte nach Auffassung der FMA dem Erfordernis der Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil («net asset value», NAV) nicht genügen.
158 Die FMA verpflichtete die Gesellschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, unter Beachtung sachadäquater Referenzwerte zur Feststellung des Verkehrswerts der Vermögensgegenstände.
159 Gegen das Verwaltungsbot der FMA wurde bei der FMA-BK Beschwerde erhoben. Dieser wurde teilweise Folge gegeben, indem jener Spruchpunkt des Verwaltungsbots ersatzlos aufzuheben war, der festgestellt hatte, dass das von der Beschwerdeführerin bis anhin verwendete Bewertungsmodell keine geeignete Methodik darstellte, die mit dem Treuhandvertrag und dem AIFMG übereinstimmte. 160 Nach Würdigung der FMA-BK wurde die vorerwähnte Feststellung der FMA «mit keinerlei Sanktion oder Konsequenz verknüpft». Es handelte sich also um eine (blosse) Feststellungsverfügung. Eine solche ist nach liechtensteinischem Verwaltungsrecht grundsätzlich zulässig, allerdings unter Beachtung besonderer Voraussetzungen. Dazu führte die FMABK aus:
161 «Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung ist es, dass ein öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse einer Partei an der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder dem Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten besteht. Weiters ist die Feststellungsverfügung bloss subsidiärer Natur, d.h. sie ist nur dann zulässig, wenn mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung das schutzwürdige Interesse nicht gewahrt werden kann. Allerdings ist eine Feststellungsverfügung trotz der Möglichkeit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung auch dann zuzulassen, wenn mit ihr gewisse grundlegende Rechtsfragen vorbildlich gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann.»
162 Da in der angefochtenen Verfügung weder ein öffentliches Interesse noch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der getroffenen Feststellung geltend gemacht worden waren (und solche Interessen auch für die FMA-BK nicht ersichtlich waren), hob die FMA-BK das Verwaltungsbot insofern auf.
163 Dagegen stützte die FMA-BK die Verfügung der FMA bezüglich der zukünftigen Anpassung des Bewertungsmodells. Sie erachtete die Beschwerde insoweit als unzulässig, da es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwer mangelte. Aufgrund eines Mailverkehrs zwischen FMA und Beschwerde-
führerin ergab sich, dass diese das Bewertungsmodell bereits im Sinne der FMA angepasst hatte. Die FMABK folgerte:
164 «Die Beschwerdeführerin ist dem, was ihr von der Finanzmarktaufsicht mit Punkt 3 der angefochtenen Verfügung aufgetragen wurde, bereits nachgekommen […]. Daran dass die Beschwerdeführerin die angepasste Bewertungsmethode auch zum Bewertungsstichtag 31.03.2020 anwenden wird (bzw. schon angewandt hat), besteht aufgrund der erwähnten E-Mail und dem Vorbringen in der Beschwerde […] nicht der geringste Zweifel. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an ihre gegenüber der Finanzmarktaufsicht abgegebenen Erklärungen halten wird.
165 Damit fehlt es der Beschwerdeführerin jedoch an der eine Voraussetzung für die Rechtsmittelentscheidung darstellenden Beschwer. Denn unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie sie behauptet – das Bewertungsmodell freiwillig (und nicht aufgrund der gegenständlichen Verfügung bzw. des Bevorstehens dieser Verfügung) angepasst hat, entspricht das Bewertungsverfahren nun genau dem, wozu sie von der Finanzmarktaufsicht mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet wurde. Folglich ist der von der Finanzmarktaufsicht erteilte Auftrag – mag dies auch freiwillig geschehen sein – erfüllt, sodass der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme […]. Da es jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloss theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen, fehlt es der Beschwerde an der Beschwer und ist diese deshalb nicht (mehr) zulässig (RIS-Justiz RS0002495).»
FMA-Praxis 2020