G E L D W Ä S C H E R E I P R Ä V E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2020
Verpflichtung des verantwortlichen Leitungsorgans nach SPG
nicht ausreichend auf individuelle Geschäftsbeziehungen einging. Dazu hielt die FMA fest und folgerte:
223 Mit Verwaltungsstrafentscheid verhängte die FMA gegen Herrn G, verantwortliches Mitglied der Leitungsebene der A AG, wegen diverser Verwaltungsübertretungen im Geschäftsbetrieb der A AG eine Busse in Höhe von CHF 10 000, unter solidarischer Mithaftung der Gesellschaft.
228 «Es wird bestraft, wer vorsätzlich die Risikobewertung nach Art. 9a SPG nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet vornimmt (Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis SPG). Die Sorgfaltspflichtigen haben in einer Risikobewertung die für sie bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Für die Erstellung der Risikobewertung sind insbesondere die in den Anhängen 1 und 2 genannten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres und höheres Risiko zu berücksichtigen. Die Risikobewertung hat zudem die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zu berücksichtigen. Die Risikobewertung muss dokumentiert und aktuell gehalten und der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt werden (Art. 9a Abs. 1 bis 3 SPG). Die Sorgfaltspflichtigen müssen in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen, und die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dementsprechend zuordnen (Art. 9a Abs. 4 SPG).
224 Dem Entscheid der FMA lagen folgende Verstösse zugrunde: – Nichterstellen des gesetzeskonformen Berichts des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten; – Verletzung der Pflicht, Sorgfaltspflichtakten gesetzmässig aufzubewahren; – Nichterstellen des Profils über die Geschäftsbeziehung und Nichtbeachtung der verstärkten Sorgfaltspflichten betreffend einzelne Kundenbeziehungen. 225 Die FMA hatte die Prüfgesellschaft X AG beauftragt gehabt, bei der A AG eine ordentliche Sorgfaltspflichtkontrolle durchzuführen. Die X AG legte für den entscheidrelevanten Zeitraum ihren Bericht vor, in welchem zwei Beanstandungen und 19 Verstösse der A AG gegen die Sorgfaltspflichtgesetz gebung festgestellt wurden. Dies führte zu einem versagenden Prüfurteil. 226 Gestützt auf die Berichte der X AG, die Stellungnahmen der A AG und weitere Beweismittel entschied die FMA wie hiervor ausgeführt wird. 227 Zunächst befasste sich die FMA mit der fehlerhaften Risikoanalyse im Unternehmen. Es musste festgestellt werden, dass diese zu allgemein war und
229 Da festgestellt werden konnte, dass die im Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende unternehmensspezifische Risikoanalyse nicht ausdrücklich auf die im SPG aufgeführten Kriterien eingeht und eine individuelle kundenspezifische Risikobewertung nicht vorlag, ist der objektive Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 Bst. fbis SPG erfüllt.» 230 Im Weiteren gelangte die FMA zum Ergebnis, dass die durch die A AG formulierten Direktiven nicht den gesetzlichen Anforderungen an die gebotene interne Weisung entsprachen:
57