G E L D W Ä S C H E R E I P R Ä V E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2020
Erstellen von Geschäftsprofilen; verstärkte Sorgfaltspflichten 213 Die FMA bestrafte die Z Bank AG wegen des wiederholten und schwerwiegenden Begehens von Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g und m SPG, in Anwendung von Art. 31 Abs. 5 und 6 SPG, mit Busse in Höhe von CHF 350 000. Die im liechtensteinischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft verfügt über eine Bewilligung der FMA nach dem BankG. 214 Im Zug einer Übernahme der Bank ergab sich aufgrund eines externen Review-Berichts sowie einer Vor-Ort-Kontrolle durch die FMA, dass die Z Bank AG es in mehreren Fällen bei Geschäftsbeziehungen mit einem hohen Kundenrisiko unterlassen hatte, das Profil über die Geschäftsbeziehung gemäss Art. 8 SPG zu erstellen. Überdies hatte es die Bank bei den durch die Prüfgesellschaft vertieft analysierten Geschäftsbeziehungen mit einem hohen Kundenrisiko unterlassen, den verstärkten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 11 SPG nachzukommen. 215 Zunächst bemängelte die FMA das Fehlen einer adäquaten internen Organisation der Bank nach Art. 21 SPG. Insbesondere musste im Zusammenhang mit konkreten Kontobeziehungen festgestellt werden, dass interne Weisungen fehlten oder nicht befolgt wurden und dass in manchen Fällen Empfehlungen der Compliance-Abteilung übersteuert worden sind. Dazu führte die FMA aus: 216 «Bis zum Erlass der Weisung Nr. [ XX] ‹Einhaltung der Sorg faltspflichten bei Finanzgeschäften gemäss SPG / SPV› vom […] verfügte die [Z Bank] über keine internen Vorgaben, wie mit einer ablehnenden Empfehlung der Compliance hinsichtlich einer Kontoeröffnung umzugehen ist. Nach Ergänzung der Weisung am
[…] wurde zwar ein diesbezüglicher Prozess definiert, dieser wurde aber nachweislich nicht in der Praxis umgesetzt. Die Geschäftsleitungsmitglieder der Bank haben die Einhaltung dieser internen Vorgaben und Prozesse nicht befolgt. Empfehlungen der Compliance wurden so ohne die notwendige Befassung der Gesamtgeschäftsleitung sowie unplausibilisiert - ohne Vorliegen weiterer tauglicher Abklärungen und Drittbelege - übersteuert. Damit wurden im Betrieb der [Z Bank] keine hinreichenden Kontrollmechanismen bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen sichergestellt.» 217 Darüber hinaus musste generell das Fehlen eines rechtsgenügenden Systems zur risikoadäquaten Überwachung der Geschäftsbeziehungen festgestellt werden. 218 Im Weiteren stellte sich bei einer Überprüfung mehrerer Kontobeziehungen heraus, dass die jeweilige Mittelherkunft nicht ausreichend analysiert wurde und der Verpflichtung gemäss Art. 8 SPG, ein Profil über die Geschäftsbeziehung zu erstellen, nicht Genüge getan worden ist. Dazu die FMA: 219 «Gemäss Art. 8 SPG haben die Sorgfaltspflichtigen ein Profil über die Geschäftsbeziehung zu erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermögenswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung enthält (Geschäftsprofil). Sie haben sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden. Sie haben dafür in risikobasierten Zeitabständen zu prüfen, ob die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen noch aktuell sind. Der Detaillierungsgrad der Angaben hat gemäss Art. 20 SPV dem Risiko der Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen […]. Das Geschäftsprofil muss den Sorgfaltspflichtigen in die Lage versetzen, Abweichungen bzw. Auffälligkeiten gegenüber den bisherigen Erfahrungen mit dem Kunden zu erkennen. Lässt sich beispielsweise aufgrund von zu
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