G E L D W Ä S C H E R E I P R Ä V E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2020
Qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten nach dem SPG 199 Mit Verwaltungsstrafbot bestrafte die FMA die X Bank AG wegen wiederholten Begehens der Verwaltungsübertretung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. g SPG in Anwendung von Art. 31 Abs. 5 und 6 SPG mit Busse in Höhe von CHF 100 000. Gleichzeitig auferlegte die FMA der Bank die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 224 541.85 Die X Bank AG hatte es unterlassen, hinsichtlich diverser Zahlungen und Zahlungseingänge im Verhältnis zu mehreren Kunden den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 SPG i.V.m. Anhang 2 Abschnitt B SPG nachzukommen. 200 Nach Durchführung einer ausserordentlichen Kontrolle bei der X Bank AG ( nunmehr in Liquidation; vgl. dazu vorne Rz. 43 ff. ) musste festgestellt werden, dass die Bank umfangreiche Kundenbeziehungen zu mehreren ausländischen Gesellschaften unterhielt, welche mittels komplexer Strukturen miteinander sowie mit einer natürlichen Person, die hinter den Gesellschaften stand, verbunden waren. Aufgrund der hohen Anzahl an beteiligten Unternehmen und Staaten, der gezielten Vermeidung von Transparenz und des Zusammenhangs mit einer internationalen PEP und deren privaten Bedürfnissen handelte es sich vorliegend um eine komplexe Transaktionsstruktur. Die FMA-Richtlinie 2013 / 1 definiert komplexe Strukturen und Transaktionen im Sinne des Art. 11 Abs. 6 Bst. a SPG als Strukturen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen und bei welchen die Komplexität die Transparenz beeinträchtigt. Es musste festgestellt werden, dass sich die Transaktionsüberwachung der Bank innerhalb der relevanten Struktur auf die Einzelebene respektive
die konkrete Transaktionsebene beschränkte und die Plausibilisierung der Transaktionen nicht im Kontext der Gesamtstruktur erfolgte. Sodann hatte es die Bank bezüglich aussergewöhnlicher Geldtransfers unterlassen, zusätzlich gebotene Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich ergab sich aus den SPGAkten, dass nur vereinzelt Medienberichte zu PEP und deren Geschäftsgebaren berücksichtigt, dokumentiert und überprüft worden waren. 201 In rechtlicher Hinsicht gelangte die FMA zu dem Ergebnis, dass es die Bank im zu beurteilenden Zeitraum unterlassen hatte, gebotene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dazu führte die FMA aus: «Stellen Sorgfaltspflichtige aufgrund einer angemessenen Risikobewertung nach Art. 9a erhöhte Risiken fest, müssen sie auf die ermittelten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zusätzlich zu den in Art. 5 bis 9 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von Anhang 2 Abschnitt B anwenden, um die erhöhten Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. In den in den Abs. 4 bis 6 genannten Fällen ist immer von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken auszugehen (Art. 11 Abs. 1 SPG). Hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen müssen die Sorgfaltspflichtigen unter anderem alljährlich die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Leitungsebene über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen einholen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen (Art. 11 Abs. 4 Bst. c und d SPG). Anhang 2 Abschnitt B SPG sieht als zusätzliche Massnahmen bei Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten insbesondere die Einholung von Informationen zum wirtschaftlichen Zweck beabsichtigter oder getätigter Transaktionen (Bst. c) und eine intensivierte laufende Überwachung und häufigere Überprüfung von Transaktionen durch Festlegung geeigneter Transaktionsmus-
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