W E R T PA P I E R E U N D M Ä R K T E FMA-Praxis 2020
Organisatorische Pflicht zur wirksamen Führung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft 110 Mit Verfügung büsste die FMA eine Asset Management AG und deren verantwortliche Organe wegen Verletzung der Wohlverhaltensregeln des Art. 14 Abs. 1 VVG, wegen Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen an Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäss Art. 7c Abs. 1 VVG sowie wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Bestimmungen zur Unternehmensführung und -kontrolle gemäss Art. 7b Abs. 4 VVG. In Anwendung von Art. 62 Abs. 3 Ziff. 8, 9 10 und 14 VVG i.V.m. Art. 63 VVG wurden die Verfügungsadressaten verpflichtet, zu ungeteilter Hand eine Busse in Höhe von CHF 10 000 zu bezahlen. Überdies wurde der AG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufgetragen. 111 Der Asset Management AG war mit Verwaltungsbot der FMA die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft erteilt worden. Sie fungierte für den Capital X Fonds, der von der FMA zugelassen worden war, als Fondsmanager. In den einschlägigen Dokumenten, insbesondere im Delegationsvertrag, wurden die Zuständigkeiten für die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Rechte und Pflichten der verantwortlichen Personen vereinbart. 112 Unter teilweiser Nichtbeachtung der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben wurden Anlageentscheide an nicht bevollmächtigte Personen bzw. an eine schweizerische AG übertragen, der es nicht gestattet war, direkt als Portfolioverwalter des liechtensteinischen Fonds im Delegationsverhältnis zu agieren. 113 Die gebüssten Organe der Asset Management AG wussten um die Fehlerhaftigkeit der Anlagepraxis,
und es wäre ihnen nach Auffassung der FMA möglich und zumutbar gewesen, sorgfältig zu handeln und die Anlageentscheide betreffend den Fonds selbst zu treffen und nicht die Portfolioverwaltung entgegen dem Gesetz an die Drittgesellschaft zu delegieren. Es wurde festgestellt, dass die Organe ihren persönlichen Handlungspflichten nicht bzw. nicht ausreichend nachkamen und dass sie eine rechtswidrige Subdelegation praktizierten. 114 Hierzu führte die FMA in ihrer Verfügung aus: «Die Wohlverhaltensregeln nach Art. 14 VVG sind in Verbindung mit der FMA-Richtlinie 2015 / 2 (Wohlverhaltensrichtlinie), zu deren Einhaltung sich [die Asset Management AG] mit dem Fondsmanagervertrag […] verpflichtet hatte, zu lesen und zu verstehen, die zur Auslegung von Rechten und Pflichten herangezogen werden kann. Das Ziel der Wohlverhaltensregeln, die für eine offene und transparente Information der Anleger sorgen und eine Grundlage für deren Gleichbehandlung bieten, ist es, zum Schutz der Anleger beizutragen, das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz zu stärken und die Integrität des liechtensteinischen Finanzmarktes im In- und Ausland zu sichern und zu fördern. Zu den Wohlverhaltensregeln zählen insbesondere die Treue- und Sorgfaltspflicht, d.h. die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss ihre Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit ausüben.» 115 Und zur Delegation an Drittpersonen hielt die FMA fest: «Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VVG kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren, sofern es sich dabei nicht um eine Haupttätigkeit handelt. Entscheidend ist, dass die An-
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