BANKEN FMA-Praxis 2020
Warnmeldung bei fehlender aufsichtsrechtlicher Bewilligung 88 Vorbemerkung Der nachstehend darzustellende Fall und die Entscheidungen der FMA sowie der FMA-BK betreffen mutatis mutandis einen gleichgelagerten Sachverhalt, wie er gegenüber Gesellschaften der Y Gruppe mit Bezug auf eine Warnmeldung im Bereich von Wertpapierprospekten zu beurteilen war. Es wird daher ebenfalls auf die dortige Darstellung verwiesen ( vgl. Rz. 130 ff. ). 89 Mit Warnmeldung hatte die FMA im Berichtsjahr darauf hingewiesen, dass «die [X AG] und die [Y AG] über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügen. Insbesondere ist ihnen die Entgegennahme von Einlagen im Zusammenhang mit den Geldanlagen von […], wie es unter der Website […] beworben wird, nicht erlaubt.» 90 Im Anschluss an die Veröffentlichung stellten die betroffenen Gesellschaften bei der FMA folgende Anträge: – Ü berprüfung der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung der Warnmeldung; – Entfernung der Warnmeldung; – Veröffentlichung eines aktiven Widerrufs der Warnmeldung durch die FMA. 91 Die FMA wies die Anträge mit Verwaltungsbot ab. 92 Zum Sachverhalt: Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit war die FMA auf die Website der Y AG aufmerksam geworden. Der Internetauftritt hatte den Verdacht der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung
bzw. eines Verstosses gegen die Prospektpflicht erweckt. Die FMA eröffnete ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 26 Abs. 1 FMAG und forderte die Gesellschaften zur ausführlichen Stellungnahme auf. Nach deren Einreichung ergab sich der Verdacht des Anbietens von prospektpflichtigen Wertpapieren ohne Bewilligung der FMA, in eventu Verdacht der Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern ohne bankengesetzliche Bewilligung. Eine Analyse der auf der Website der Gesellschaften angebotenen Anlageprodukte und der anwendbaren Darlehensbedingungen ( insbesondere betreffend festverzinsliche Anlagemöglichkeit, bankübliche Absicherung, Laufzeit, Muster-Berechnung mit Gewinnprognose ) hatte ergeben, dass dadurch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA ausgeübt wurde. In ihrer Folgerung bestärkt wurde die FMA durch eine Warnmeldung der deutschen BaFin betreffend die deutsche Gesellschaft der Y Gruppe. 93 Zur Information der Öffentlichkeit durch die FMA hält diese fest: «Gemäss Art. 21a Abs. 2 FMAG informiert die FMA nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es besteht dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information erforderlich ist: a) zum Schutz der Kunden oder der Beaufsichtigten; b) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder c) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Liechtenstein. Nach dessen Abs. 3 informiert sie, wenn sie über ein Verfahren informiert, unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden. Nach dessen Abs. 4 trägt sie bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. […]
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