BANKEN FMA-Praxis 2020
Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank 62 Im vorliegenden Fall trat die Y Stiftung mit Sitz in Liechtenstein als direkte interessierte Erwerberin ( A rt. 26a BankG i.V.m. Anhang 8 BankV ) einer qualifizierten Beteiligung in Höhe von 82 % der Aktien und Stimmrechte an der X Bank AG auf. Gegen letztere waren durch die FMA umfangreiche aufsichtsrechtliche Verfahren mit weitreichenden Verfügungen geführt worden ( vgl. die Darstellung vorne Rz. 1 ff. ). Stifterin der Y Stiftung ist die Z Capital Management Ltd., die zu 100 % im Eigentum der Z Holdings Ltd. steht; deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter ist der international tätige Herr A. 63 Nach besonders aufwändigen Verfahren mit zahlreichen Schriftwechseln, der Sichtung immer wieder neuer Berichte und Unterlagen sowie dem Informationsaustausch mit ausländischen Aufsichtsbehörden erhob die FMA gegen den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung von 82 % am Aktien kapital und an den Stimmrechten der X Bank durch die Y Stiftung Einspruch im Sinne von Anhang 8 Ziff. II Abs. 2 BankV. 64 Darstellung und Würdigung des der Verfügung der FMA zugrunde liegenden Sachverhalts umfassen mehrere Dutzend Seiten. Gestützt darauf beurteilt die FMA den beabsichtigten Erwerb nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Ausgangspunkt derselben bilden in erster Linie Art. 26a BankG und Anhang 8 der BankV. Die FMA führt die in diesem Anhang 8 Ziff. II Abs. 1 für das Beurteilungsverfahren genannten Kriterien explizit an; die Bestimmung lautet: 65 «1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma,
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an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Bank oder Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien: a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers; b) die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung die Bank oder Wertpapierfirma leiten wird; c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma, an der die Beteiligung erworben werden soll; d) die Tatsache, ob:
1. die Bank oder Wertpapierfirma in der Lage ist und bleiben wird, den für sie relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.»