FMA-Praxis 2020

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BANKEN FMA-Praxis 2020

geschäfte (zB die Aufnahme von Einlagen zur Liquiditätssicherung) zu betreiben.» 52  Den Entzug der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 4 stützt die FMA auf Art. 88 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 8 LVG. Sie führt dazu aus: «Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Bezug auf den Spruchpunkt 4. ist zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (insbesondere Kunden- und Gläubigerschutz, Schutz des Finanzplatzes etc) geboten. Um ihre angedachte Wirkung zu entfalten, ist nämlich eine möglichst zeitnahe Durchführung der angeordneten Massnahme erforderlich. Ein Gewähren der aufschiebenden Wirkung hätte eine nicht zu verantwortende und mit den drohenden Risiken nicht zu vereinbarende Verzögerung zur Folge, welche im äussersten Fall die Schädigung von Gläubigern einerseits und die Gefährdung der Solvenz und Liquidität der [X] Bank sowie des gesamten Finanzplatzes Liechtenstein andererseits, insbesondere in Bezug auf seine Reputation, zur Folge haben könnte.»

53  Anmerkung der FMA Dieser Entscheid ist für die FMA von besonderer Bedeutung, zumal erstmals die Kompetenzen der FMA im Falle einer Liquidation infolge eines Bewilligungsverzichtes spruchgemäss festgestellt und in den Entscheidungsgründen schlüssig hergeleitet wurden.

Erlöschen einer Bewilligung als E-Geld-Institut 54  Mit Verfügung stellte die FMA fest, dass die Bewilligung der X AG als E-Geld-Institut gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b EGG ( Geschäftstätigkeit wird während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt ) erloschen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung war das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt und auf der FMA-Website zu veröffentlichen. 55  Die X AG hatte von der FMA die Bewilligung als E-Geld-Institut erhalten. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines E-Geld-Instituts, welches das Geschäft mit E-Geld betreibt. Die Geschäftstätigkeit hatte alle mit diesem Zweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Dienstleistungen sowie Geschäfte zu umfassen, die diesem Zweck zu fördern geeignet sind. Namentlich zählen dazu: – die Ausgabe von E-Geld gemäss Art. 2 EGG; – das Erbringen von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 des Zahlungsdienstegesetzes; – das Erbringen von betrieblichen Dienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen; – der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 27 des Zahlungsdienstegesetzes. 56  Insbesondere aufgrund der Prüfergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die FMA musste festgestellt werden, dass die X AG ihre Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt hatte. Damit war der Erlöschensgrund nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b EGG erfüllt. 57  Die X AG hatte im relevanten Zeitabschnitt keine neuen Geschäftsbeziehungen eröffnet. In der Zeit davor bestanden Beziehungen lediglich zu Testkunden, die zu Testzwecken eröffnet worden waren, um

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