Krisenprävention Sanierungsberatung Insolvenzmanagement (KSI)

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21. Jahrgang

September/Oktober 2025

Seiten 193–240

KSI

Krisenprävention

Sanierungsberatung

www.KSIdigital.de

HERAUSGEBER:

Peter Depré, Mannheim

Prof. Dr. Markus W. Exler, Kufstein

Michael Hermanns, Wuppertal

Burkhard Jung, Berlin

Dr. Raoul Kreide, Heidelberg

Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Dresden

Eva Ringelspacher, München

Jutta Rüdlin, Melsungen

Prof. Dr. Jens Schmittmann, Essen

Prof. Dr. Florian Stapper, Leipzig

Dr. Thomas Stern, Triesen

Prof. Dr. Henning Werner, Heidelberg

Insolvenzmanagement

Wirtschaft · Recht · Steuern

KRISENPRÄVENTION UND RESILIENZ

Mittelstandsorientiertes IDW-Positionspapier zur Fortführungsannahme 197

Michael Hermanns

Die Zukunft unter Kontrolle 203

Johannes Zubrod und Moritz Polk

RESTRUKTURIERUNG UND FINANZMANAGEMENT

Künstliche Intelligenz in Distressed-M&A-Prozessen 206

Niklas Hummel und Prof. Dr. Henning Werner

Restrukturierungs- und Sanierungspraxis vor neuen Herausforderungen 210

7. Thesen-Kolloquium Restrukturierung/Sanierung

SANIERUNG UND INSOLVENZ

Zunehmende Gefahren der Beraterhaftung 213

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

Markenbewertung in der Insolvenz 217

Giuseppe Sorrentino, Prof. Dr. Dr. Mario Situm und Prof. Dr. Helmut Pernsteiner

Nützliches Kuriosum: Die gesellschafterlose GmbH 223

Dr. Raoul Kreide

Verwertung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber als Eigentümer 230

Dr. Thomas Stern

Impressum

KSI KrisenpräventionSanierungsberatungInsolvenzmanagement Wirtschaft•Recht•Steuern

Jahrgang: 21.(2025)· Erscheinungsweise: 6-maljährlich·www.ksidigital.de Herausgeber:

PeterDepré,Mannheim

Prof.Dr.MarkusW.Exler,Kufstein

MichaelHermanns,Wuppertal BurkhardJung,Berlin

Dr.RaoulKreide,Heidelberg

Prof.Dr.AndreasPinkwart,Dresden

EvaRingelspacher,München

JuttaRüdlin,Melsungen

Prof.Dr.JensSchmittmann,Essen

Prof.Dr.FlorianStapper,Leipzig

Dr.ThomasStern,Vaduz

Prof.Dr.HenningWerner,Heidelberg Gründungsherausgeber(u.a.): Dr.LutzMackebrandt,Berlin GeraldSchwamberger,Göttingen

Redaktion: Dr.Hans-JürgenHillmer(Chefredakteur),Dr.BiancaMatzek(V.i.S.d.P.) Zuschriftenbittean:ERICHSCHMIDTVERLAGGmbH&Co.KG,RedaktionKSI, z.Hd.HerrnDr.Hans-JürgenHillmer,GenthinerStraße30G,10785Berlin Telefon:(02541)926330,E-Mail:hj.hillmer@web.de Vertrieb/Kundenservice: ErichSchmidtVerlagGmbH&Co.KG GenthinerStraße30G,10785BerlinPostfach304240,10724Berlin,Telefon: (030)250085-229,Telefax:(030)250085-275,E-Mail:Abo-Vertrieb@ESVmedien.de Bankverbindung:DeutscheBankAG,IBAN:DE31100708480512203101, BIC(SWIFT):DEUTDEDB110

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Zitierweise: KSI,Heft/Jahr,Seite

ISSN: 2944-7135,eISSN: 2944-7143

Satz: mediaTEXTJenaGmbH,Jena· Druck: H.Heenemann,Berlin

EDITORIAL Zukunftkontrolliertgestalten 193 Dr.Hans-JürgenHillmer

KRISENPRÄVENTIONUNDRESILIENZ

MittelstandsorientiertesIDW-PositionspapierzurFortführungsannahme 197 KernaussagenderF&AGoingConcernauchals HandlungsempfehlungenfürdasRisikomanagementunddieRisikoberichterstattung MichaelHermanns

DieZukunftunterKontrolle:DerintegriertekaufmännischeDreiklang 203 EmpfehlungenzurVerknüpfungvonFinanz-, Liquiditäts-undSzenariomanagement JohannesZubrodundMoritzPolk

RESTRUKTURIERUNGUND FINANZMANAGEMENT

KünstlicheIntelligenzinDistressedM&A-Prozessen 206 Chancen,HerausforderungenundWegezumehr TransparenzundCompliance NiklasHummelundProf.Dr.HenningWerner

Restrukturierungs-undSanierungspraxisvorneuenHerausforderungen 210 WelcheBeiträgekanndieHochschulausbildung liefern?

BeantwortetvonTeilnehmernam7.ThesenKolloquiumRestrukturierung/Sanierung vom18.6.2025

Inhalt 05.25

SANIERUNGUNDINSOLVENZ

ZunehmendeGefahrenderBeraterhaftung 213

RechtsprechungverschärftdieAnforderungenan Berater

Prof.Dr.JensM.Schmittmann

MarkenbewertunginderInsolvenz 217

TeilII:Fallstudie,Wertermittlungunddigitale Bewertungsansätze

GiuseppeSorrentino,Prof.Dr.Dr.MarioSitumund Prof.Dr.HelmutPernsteiner

NützlichesKuriosum:DiegesellschafterloseGmbH 223

EmpfehlungenzureffizientenAbwicklungvon ObjektgesellschafteninFormderGmbH&Co.KG Dr.RaoulKreide

VerwertungdesLeasingobjektsdurch denLeasinggeberalsEigentümer 230

KeineinsolvenzrechtlicheDoppelsicherheitsanalogiegem.BGH-Urteilvom10.4.2025–IXZR203/23

Dr.ThomasStern

KSI-NACHRICHTEN

UmfragezumKSI-Relaunch 196 ResilienzalsSchlüsselkompetenz 196 KIinderSteuerberatung:DStV-Thesen 202 FraueninFührungspositionen:Kulturwandelim Topmanagement? 205 BankensichtaufSanierungen 212 AktuelleszumInsolvenzgeschehen 216 SteuerlichePflichtendesZwangsverwalters222 StrafbarkeitsrisikenfürBerater 229

RECHTSPRECHUNGSREPORT

SchutzausD&O-Versicherungbeiverspäteter Insolvenzantragstellung232 WerklohnansprücheundInsolvenz233 ErlassvonSäumniszuschlägenbeiinsolventen Schuldnern 235

SERVICE

Zukunftkontrolliertgestalten

SehrgeehrteLeserinnenundLeser!

IstdienochimletztenHeftandieserStellebeäugteAufbruchstimmungschonwiederverflogen?Könntesein,dennNegativMeldungenwiedieüberdieanhaltendeInsolvenzwellemit demAnstiegderInsolvenzverfahrenimJuli2025umrd.13% ggü.demVorjahresmonatpaarensichmitsinkendenKonjunkturerwartungengem.ZEW-BarometerundUnzufriedenheiten überdieneueBundesregierung,dienachnunmehrals100TagenAmtszeitanVertrauenmassivverlorenhat.UndinderTat sprechendieam7.8.2025vomLeibniz-InstitutfürWirtschaftsforschungHalle(IWH)veröffentlichtenZahleneine wachsendeBesorgnishervorrufendeSprache.Mit1588InsolvenzenalleinimJuli2025(dassind12%mehralsimVormonat,13%mehralsimJuli2024und64%mehralsineinem durchschnittlichenJuliderJahre2016bis2019,alsovorder Corona-Pandemie)erreichtedieZahlderUnternehmensinsolvenzendamitimJulieinenWert,der–abgesehenvomRekordmonatApril2025–sohochwarwieseit20Jahrennicht mehr.StellvertretendfürWirtschaftsumfragenzurschwarzroten100-Tage-BilanzseihieraufeineBFB-Kurzumfrageverwiesen,diederKoalitionmitStand13.8.2025zwarwirtschaftlichesVerständnisattestiert,aberzuwenigPlanungssicherheitundPrioritätfürSelbstständigkeit.Freiberuflernfehlt demnachderklareKursundderVerbandfordert:„DieRegierungmussverlorenesVertrauenwiederaufbauen.Weretwas bewegenwill,mussnebendenInvestitionenauchdieUmsetzungsichern.Dasbedeutet:Diejenigen,dieplanen,beraten undberechnen,müssenmiteinbezogenwerden.“

Zudenjenigen,diedaeinbezogenwerdensollten,gehörenin jedemFalldieSteuerberater,denenallgemeineinebesondere NähezuderWirtschaftslageimMittelstandnachgesagtwird. UnddahelltsichdasBildgem.DATEV-Meldungvom24.7. 2025immerhinschoneinwenigauf:DennneutraleEinschätzungenprägendasBildderwirtschaftlichenAussichtenfürdie UnternehmeninDeutschland–sodasErgebnisderaktuellen AusgabedesDATEVSeismograf.ErwartetwerdenfürdiekommendensechsMonateüberwiegend(zu57%)keinedeutlichen VeränderungenimGeschäftsverlaufihrerMandantenunternehmen.Sowohldiepositiven(derzeit26%)alsauchdienegativen Prognosen(18%)sindggü.derBefragungimVorjahrrückläufig.AnderSpitzederProblemfelderstehtnachwievorder PunktÜberregulierungundBürokratie(75%derBeratersehen ihreMandantendavonbetroffen).AufPlatz2 findetsichwiein denvorherigenBefragungenderFachkräftemangel. AberwoSchattenist,daistbekanntlichauchLicht.Undhier sindinsbesondereRestrukturierungs-undSanierungsberater vielerortsgefordert,stattnurÜberwindungderggf.vorhandenenSchattenseitenvermehrtdenLichteinfallindenBlickzu

nehmen.Daswirdallerdingsnichtgelingen,wennnichtvor dereigenenHaustürgekehrtwird.SiehtmansichaufS.202 indiesemHeftdieaktuellformulierten10ThesendesDStV zumWandeldesBerufsstandsan,dannwirddeutlich,wiesehr auchjederEinzelnegefordertseinwird,sichaufmassiveVeränderungeneinzustellen.WasdortfürSteuerberaterakzentuiertwird,dürfensichauch–mutatismutandis–andereBeratergetrostalsZukunftsagendaaufstellen.

Bestenfallsgelingtesso,die„ZukunftunterKontrolle“zubekommen.WasdasfürUnternehmenimMittelstandbedeutet, erläutern Zubrod/Polk inihremgleichnamigenBeitragüber denintegriertenkaufmännischenDreiklangabS.203.MitdiesemSystemkannesinsbesondereauchgelingen,denIDWAnforderungenandieErfüllungderFortführungsannahmegerechtzuwerden,die Hermanns zuvorabS.197skizziert.Dass dabeiderKI-EinsatzeineganzwesentlicheRollespielenwird, istmittlerweileschonfasteineSelbstverständlichkeit.Hierzu beschreiben Hummel/Werner inihremBeitragzuDistressedM&A-ProzessenabS.206,welcheChancenundWegezumehr TransparenzundCompliancesoerschlossenwerdenkönnen. ZurückkommendaufdieAusgangsfragehabenBerateresmit ihremspezifischenInstrumentenkastenalsoinderHand,der schwächelndenAufbruchstimmungzumDurchbruchzuverhelfen.Weilbekanntlichvieldaranhängt,VeränderungsprozessemiteinerpositivenGrundhaltungeinzuleitenundzubegleiten,werdenwirunsdiesemThemaimnächstenHeftintensivwidmen.DemUS-Managementpapst PeterF.Drucker wird dasZitatzugeschrieben,dassdiegrößteGefahrinZeitendes UmbruchsnichtderUmbruchselbstist–esistdasHandeln mitderLogikvongestern.

BeiderÜberwindungdieserHerausforderungkannKSI-Lektürenichtschaden.IndiesemnichtganzunbescheidenenSinnewünscheichIhnen,ausdengenanntenunddenweiteren BeiträgenindiesemHeftinhaltlicheImpulsefürdieZukunftsgestaltungentnehmenzukönnen.

Dr.Hans-JürgenHillmer,ChefredakteurZeitschriftKSI

Dipl.-Kfm.Dr.Hans-JürgenHillmer istWirtschaftsjournalistundInhaberdesBuSNetzwerksfürBetriebswirtschaftlicheund SteuerlicheFachinformationen.FürAnregungen,FragenoderKritikschreibenSie unsunterinfo@ksi.de!

MittelstandsorientiertesIDW-Positionspapier zurFortführungsannahme

KernaussagenderF&AGoingConcernauchalsHandlungsempfehlungen fürdasRisikomanagementunddieRisikoberichterstattung

MichaelHermanns1

DasIDWhatkürzlichFragenundAntworten(F&A)zudem ThemenverbundGoingConcernundInsolvenz(imFolg.kurz F&AGC)herausgegeben–insbesondereauch,weilsichdie wirtschaftlicheLageDeutschlandsimJahr2024miteinerum 22,4%höherenQuotebeiangemeldetenUnternehmensinsolvenzengegenüber2023zugespitzthat.DerTrendwirdanhalten,weilnebendenkriegerischenAuseinandersetzungen inderWeltauchdieUnsicherheitenderinternationalenHandelsbeziehungen,insbesonderemitdenUSA,dieUnternehmeninnahezuallenGrößenklassenundBranchenunter Drucksetzen.DiegesetzlichenVertreterderUnternehmen habengemeinsammitderenAbschlussprüferndiezunehmendeUnsicherheitderGeschäftsentwicklungderUnternehmenzuberücksichtigen.HierzugehörtdiebeieinerUnternehmenskrisestetskomplexeEinschätzungderAngemessenheitderAnwendungdesRechnungslegungsgrundsatzes derUnternehmensfortführung,dersog.Fortführungs-oder Going-Concern-Annahme.DerBeitraggibteinenzusammenfassendenÜberblicküberdieF&AGCunddiedortangesprochenenThemen.DiefürAbschlussprüfergezogenenSchlussfolgerungensindauchfürRestrukturierungsberatervongewichtigemInteresse.

1.Einführung:Positionspapierfürden Mittelstand

ZunächstwerdenimBeitragdiehandelsrechtlichenGrundsätzebeschrieben(Abschn.2).Abschn.3umreißtdieinsolvenzrechtlichenPflichtendergesetzlichenVertreter.DanachwerdeninAbschn.4dieEinflüssedesInsolvenzrechtsunddes StaRUGaufdiehandelsrechtlicheGoing-Concern-Annahme erläutert.DasnachfolgenddargestellteThemabetrifftdieJahresabschlussprüfung(Abschn.5),bevoreinabschließendesResümeedenBeitragbeendet.Hinzuweisenistvorabdarauf, dassdieF&AGCnichtaufspezielleFragestellungenvonUnternehmenvonöffentlichemInteresse(PIE)undvonKonzerneneingehen,sondernvorrangigalsPositionspapierfürden Mittelstandbeschriebenwerdenkönnen.

MitdenimPositionspapier2 näherbeschriebenenundhier auszugsweiseskizziertenPrüfungs-undHinweispflichtenwird

insbesonderedeutlich,dassinderZusammenarbeitvonAbschlussprüfungundVerantwortungsträgernimUnternehmen großeChancenbestehen,miteinerdementsprechendenRisikoberichterstattungInsolvenzgefahrenfrüheralsbisherzuerkennenundabzuwenden.Deshalbwirdnachfolgendherausgearbeitet,dassdieBeurteilungderInsolvenzantragspflichtgeradekeineAufgabederAbschlussprüfungist,wohlaberdie EinforderungderBerichtspflichten,dieeineRisikotransparenz bewirken.LetztlichdientdasderStärkungderUnternehmensresilienzimUmgangmitdenRisiken.

2.HandelsrechtlicheFortführungsannahme 2.1Grundlagen

Nach§252Abs.1Nr.2HGBistfürjedenKaufmannbeiBewertungsfragenvonderFortführungderUnternehmenstätigkeitalsGrundnormbeiderAufstellungeineshandelsrechtlichenJahresabschlussesauszugehen,soferndemnichttatsächlicheoderrechtlicheGegebenheitenentgegenstehen:Dieswird alsgesetzliche Fortführungsvermutung oderGoing-ConcernAnnahmebeschrieben,dieauchbeibedeutsamenZweifeln anderÜberlebensfähigkeiteinesUnternehmensanzuwenden ist.Erstwennesobjektivfehlerhaftwäre,vonderAufrechterhaltungderUnternehmenstätigkeitauszugehen,istvonder Going-Concern-Annahmeabzukehren.Objektivbedeutetdas, dasstatsächlicheoderrechtlicheGegebenheitenimPrognosehorizontsichkonkretisierthabenunddiesdiegesetzlichen Vertreterzwingt,dasgesamteUnternehmenzuliquidieren oderdieUnternehmenstätigkeiteinzustellen.

IndieserSituationhabendiegesetzlichenVertreterkeinerealistischeAlternativezurLiquidation.3 FolglichsindinderBilanzdieanzusetzendenVermögensgegenständezuLiquidationswertenzubewerten.DiegesetzlichenVertreterderbetref-

1 NähereInformationenzumAutorfindenSieaufS.240indiesemHeft.

2 WerüberdienachfolgendaufgegriffenenKernaussagenhinausdenVolltext einsehenmöchte,derkanndie–allerdingskostenpflichtige–DownloadMöglichkeitimIDW-Verlagsshopnutzen:mitStand7.5.2025abrufbarunterhttps://www.idw.de/idw/idw-aktuell/im-idw-verlagsshop-f-a-papier-go ing-concern-und-insolvenz-jetzt-auch-in-gedruckter-form-verfuegbar.html (nachfolgendnurkurzzitiertalsF&AGC).

3 Vgl.F&AGC,Abschn.1.1.

fendenUnternehmenhabenbeiderJahresabschlusserstellung dieGoing-Concern-Annahmeeinzuschätzen.

DieseSelbstprüfungistimmerdannohneeinedetaillierteAnalysepositiv,wenndasUnternehmeninderVergangenheitnachhaltigGewinneerzielthat,leichtauffinanzielleMittelzurückgreifen kannundkeinebilanzielleÜberschuldungdroht.4 DiePflichtzur BeobachtungderwirtschaftlichenLageergibtsichunabhängig vonderBeurteilungderwirtschaftlichenLageaus§1StaRUG.

2.2Prognosezeitraum

DerPrognosezeitraumbeiderBeurteilungderFortführung derUnternehmenstätigkeitdurchdiegesetzlichenVertreter beträgtimRegelfallmindestenszwölfMonateabdemAbschlussstichtagoderwiebeilangfristigerAuftragsfertigung entsprechendlänger.5 IndemRegelfallgiltdieFortführungsvermutungundesbestehenaktuellkeineEreignisseoderGegebenheiten,diebedeutsameZweifelanderFortführungder Unternehmenstätigkeitaufwerfen.6 LiegensolcheEreignisse oderGegebenheitenvor,bleibtdieFortführungsvermutung bestehen,wenndiegesetzlichenVertretermitplausiblenund begründetenAnnahmennachweisen,dassdiesekeinewesentlicheUnsicherheitdarstellen.7

DiePflichtzurBeobachtungderfortlaufendenEntwicklungen zuFortbestandsgefährdungenübermindestenszwölfMonate leitetsichaus§1StaRUGab.IstdasUnternehmeninderKriseundwerdensolcheEreignisseoderGegebenheiten,diebedeutsameZweifelanderFortführungderUnternehmenstätigkeitaufwerfenkönnen,durchdiegesetzlichenVertretererkannt,beginntderPrognosehorizontmitderBeendigungder AufstellungdesAbschlusses.8 DasistderFall,wennbeispielsweisediegesetzlichenVertreterdasVorliegeneinerInsolvenzantragspflichtaufgrundeinerÜberschuldungnach§19Abs.2 InsOzubeurteilenhaben.9

NachdemPrognosehorizontfestgestelltebedeutsameZweifel anderFähigkeitdesUnternehmenszurFortführungderUnternehmenstätigkeitbleibenunberücksichtigt,sindaberim Jahresabschlussundggf.imLageberichtzubeschreiben.10 Es bestehteine Berichtspflicht imAnhangbzw.ohneAufstellungspflichteinesAnhangsunterderBilanz,wennausden EreignissenoderGegebenheitenmitwesentlichenUnsicherheitensog.bestandsgefährdendeRisikenfürdieUnternehmensfortführungverbundensind.11 DiegesetzlichenVertreter habenimZusammenhangmitderwesentlichenUnsicherheit zuerläutern,dassdasUnternehmenmöglicherweisenichtin derLageist,imgewöhnlichenGeschäftsverlaufseineVermögensgegenständezurealisierensowieseineSchuldenzubegleichen.12

2.3Finanzierungszusagen

BeiFinanzierungenohnevertraglicheLaufzeit(sog.„b.a.w.“FinanzierungenwieDispositionskredite)bestehtwiebeiallen kurzfristigenFinanzierungszusagengrundsätzlichdasRisiko derKreditkündigunginnerhalbdesPrognosezeitraumsohne bestehendeAnschlussfinanzierung.13 AufderBasisderAnalyse

dergesamtwirtschaftlichenLagedesUnternehmensistdasRisikoderkurzfristigenFinanzierungunddergesamtenUnternehmensfinanzierungggf.anhandwesentlicherKennzahlen (insbesondereCovenants)zubeurteilen.WeitereIndikatoren wiez.B.derStandderBankengespräche,derGremienentscheidungenderBank(zurKreditüberwachung)sowiedieBesicherungderkurzfristigenFinanzierungkönnenbeiderBeurteilungeinzubeziehensein.AmEndedesPrognosezeitraums fälligwerdendeFinanzierungenkönnenineinerGesamtschau mitdervorliegendenPlanunginAbhängigkeitvonderFinanzierungsstrukturdesUnternehmensundeinerEinschätzung zumVerhaltenderFinanziersbeurteiltwerden,wennkeine ZusagenzurKreditprolongationvorliegen.14 WerdenimPrognosezeitraumCovenantsverletzt,solltendieseausgesetztwerden,umdieFinanzierungszusagetrotzCovenant-Verletzung abzusichern,umvonderGoing-Concern-Annahmeweiterausgehenzukönnen.AberauchhieristeineGesamtschaumöglich,umdieRisikeneinschätzenzukönnen.DieBerichtspflicht istimmergegeben.15

2.4AbgrenzungderBestandsgefährdungvondernicht angemessenenGoing-Concern-Annahme

DieAbgrenzungderBestandsgefährdungvondernichtangemessenenGoing-Concern-AnnahmeisteinederentscheidendenFragestellungen:EineBestandsgefährdungbzw.einewesentlicheUnsicherheitliegtvor,wennEreignisseoderGegebenheitenidentifiziertwurden,dieeinzelnoderinsgesamt bedeutsameZweifelanderFähigkeitdesUnternehmenszur FortführungderUnternehmenstätigkeitaufwerfenkönnen,soferndieseZweifelnichtspätestensbiszumZeitpunktderBeendigungderAufstellungdesAbschlussesausgeräumtwurden.16

BedeutsameZweifelanderFähigkeitdesUnternehmenszur FortführungderUnternehmenstätigkeitführenzurBerichtspflicht,nichtzueinerAbkehrvonderGoing-Concern-Annahme.NurwenneskeinerealistischeAlternativezurLiquidation innerhalbdesPrognosezeitraumsgibt,istvonderGoing-Concern-Annahmeabzukehren.Dasgiltauch,wenndieLiquidati-

4 Vgl.BGH-Urteilvom26.1.2017–IXZR285/14,Tz.27.

5 Vgl.IDW-Prüfungsstandard:DieBeurteilungderFortführungderUnternehmenstätigkeitimRahmenderAbschlussprüfung(IDWPS270n.F. (10.2021)),in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life7-8/2025,im FolgendenIDWPS270,Tz.18.

6 Vgl.F&AGC,Abschn.1.2.

7 Vgl.IDWPS270,Tz.A13.

8 Vgl.IDWPS270,Tz.18i.V.m.Tz.A11-13.

9 Vgl.F&AGC,Abschn.1.2.§1StaRUGerfasstjuristischePersonenund rechtsfähigePersonengesellschafteni.S.von§15aAbs.1Satz3undAbs.2 InsO;nichterfasstdurch§1StaRUGsindEinzelkaufleuteundPersonenhandelsgesellschaften.EinzelkaufleuteundPersonenhandelsgesellschaftensind jedochweitgehendüberdieAusstrahlungswirkungdesKonTraG(§91 Abs.2AktGentsprechend)erfasst.

10 Vgl.IDWPS270,Tz.16i.V.m.A13,A16i.

11 Vgl.F&AGC,Abschn.1.3.

12 Vgl.IDWPS270,Tz.9.

13 Vgl.F&AGC,Abschn.1.4.

14 Vgl.F&AGC,Abschn.1.5.

15 Vgl.F&AGC,Abschn.1.6.

16 Vgl.F&AGC,Abschn.1.7.

onbeschlossenwordenist.LiegteinInsolvenzgrundvorund bestehtwieindenmeistenFällenauchkeinerealistischeAussichtaufeineUnternehmensfortführung,dannistGoingConcernnichtgegeben.

Beispiel: EinglaubhafterInsolvenzplankanneinerealistische AussichtaufeineUnternehmensfortführungdarstellen.17 Auch derMärklin-Fallhataufgezeigt,wiedieUnternehmenstätigkeit unterdemSchutzederInsolvenzerfolgreichfortgeführtwerden kann.

EsdarfsolangevonderFortführungsannahmeausgegangen werden,wieimhandelsrechtlichenPrognosezeitraumdiegesetzlichenVertretereinerealistischeAussichtaufFortführung derUnternehmenstätigkeithabenoderkeineEntscheidunggetroffenwurde,dasgesamteUnternehmenzuliquidierenoder dieUnternehmenstätigkeiteinzustellen.18

2.5Unternehmensplanung

DieUnternehmensplanungspieltimZusammenhangmitder EinschätzungderFähigkeitdesUnternehmenszurFortführungderUnternehmenstätigkeiteinewesentlicheRolle.Mag einedetaillierteAnalysebeiVorliegendersog.„Schönwetterkriterien“19 verzichtbarsein,soistdiezukünftigeEntwicklungdennochlaufendnach§1StaRUGzubeobachten.SpätestenswenndieerstenfortbestandsgefährdendenEntwicklungenvorliegen,habendieUnternehmenregelmäßigeineUnternehmensplanungzuerstellen.20

Dasgiltvorallemdann,wennkeineSchönwetterkriterienmehr vorliegen,dasUnternehmenbilanziellüberschuldetist,inden letztenJahrenVerlusteerwirtschaftethatundnurschwersich refinanzierenkann.DiePlanungspflichtergibtsichschonausden allgemeinenSorgfaltspflichtendergesetzlichenVertreter.21

3.InsolvenzrechtlichePflichtendes gesetzlichenVertreters

3.1Krisenfrüherkennung

EsisteinederwichtigstenPflichtendergesetzlichenVertreter derUnternehmen,einebeginnendeUnternehmenskrisezuerkennen,diesog.Krisenfrüherkennung.DennInsolvenzgründe fallenmeistnichtvomHimmel,sondernnacheinemidealtypischenKrisenverlauf,22 nämlichausgehendvonderStakeholderkrisefolgtdieStrategiekriseunddanachdieProdukt-und Absatzkrise,dieohneGegenmaßnahmeneineErfolgskrisebegründet.WirdderErfolgskrisenichtbegegnet,entstehthierauseineLiquiditätskrise,dieohneGegenmaßnahmenzurInsolvenzreifeführenkann.SpätestensbeiderErfolgskriseund Liquiditätskrise,der„fortgeschrittenenUnternehmenskrise“, sinddringendeGegenmaßnahmenerforderlich,umeineInsolvenzreife,alsodasVorliegenvonInsolvenzeröffnungsgründen, zuvermeiden.23

3.2Insolvenzantragspflicht

DieInsolvenzantragspflichtgiltinDeutschlandfür

■ bestimmteUnternehmen,

■ JuristischePersonen,

■ PersonengesellschaftenohnenatürlichePersonalspersönlichhaftendenGesellschaftersowiefür

■ VereineundStiftungen.

undistin§15aInsOgeregelt.DieAntragspflichttrittbeiZahlungsunfähigkeitnach§17InsOoderÜberschuldunggem.§19 Abs.2InsOein;derAntragistunverzüglich,d.h.ohneschuldhaftesZögern,binnendrei(§17InsO)bzw.sechsWochen (§19Abs.2InsO)zustellen.AllerdingsdarfdieseFristnur dannausgeschöpftwerden,wennerfolgversprechendeMaßnahmenzurBeseitigungderInsolvenzeröffnungsgründeeingeleitetsindoderwerden.24

Hinweis: BeiverspäteterAntragstellungdrohendenVerantwortlichenHaftungundStrafewegenInsolvenzverschleppung.Um sichdavorzuschützen,solltendiegesetzlichenVertreterden Nachweisdafürerbringenkönnen,dasssie

■ diewirtschaftlicheEntwicklungihresUnternehmensjederzeit überblicken,

■ dieintegrierteUnternehmensplanung25 aufgrundplausibler Annahmenerstellthabenunddass

■ dasUnternehmenauchinderLageist,diePlanannahmen entsprechendumzusetzen.26

DieBeurteilungdesVorliegensvonInsolvenzeröffnungsgründenerfordertausreichendeKenntnissedesdeutschenInsolvenzrechts.FehltdengesetzlichenVertreterndiehierzunotwendigeSachkunde,habensiedenRateinesunabhängigen, fachlichqualifiziertenBerufsträgerseinzuholen.27 DieFeststellungderinsgesamtdreiInsolvenzgründenach§§17,18und19 Abs.2InsOistkomplex.DieF&AGCstellendieInsolvenzgründe,diedamitverbundenenPrognosezeiträumesowiedie verschiedenenInsolvenzverfahreningebotenerKürzevor.28

17 Vgl.BGH-Urteilvom26.1.2017–IXZR285/14,Tz.27.

18 Vgl.F&AGC,Abschn.1.7.a.E.

19 Vgl.IDWPS270,Tz.A8.

20 Vgl.IDWES16,in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life7-8/2025, Tz.10ff.

21 Vgl.IDWES16,Tz.11.

22 Vgl.ausführlichIDWFragenundAntworten:ZurErstellungundBeurteilungvonSanierungskonzeptennachIDWS6(F&AzuIDWS6,Stand: 13.12.2023),in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life7-8/2025, Frage4.5.

23 Vgl.F&AGC,Abschn.2.1.

24 Vgl.F&AGC,Abschn.2.2.

25 Vgl.IDW-Standard:AnforderungenanSanierungskonzepte(IDWS6, Stand:22.6.2023),in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life7-8/ 2025,Tz.72ff.

26 Vgl.BGH-Urteilvom7.3.2005–IIZR138/03.

27 Vgl.F&AGC,Abschn.2.2.a.E.

28 Vgl.F&AGC,Abschn.2.3.

4.BerücksichtigungdesInsolvenzrechtsund desStaRUGbeiderhandelsrechtlichen Fortführungsprognose

4.1AbkehrvonderGoing-Concern-Annahme: BilanzierungzuZerschlagungswerten WirddasUnternehmenliquidiert,dannistvonder GoingConcern-AnnahmeabzugehenundzuZerschlagungswertenzu bilanzieren.DiegleicheKonsequenzergibtsich,wenndiegesetzlichenVertreterz.B.eineInsolvenzantragspflichtfeststellenoderwenneinInsolvenzantraggestelltodereinInsolvenzverfahrenüberdasVermögenderGesellschafteröffnetwurde. DannisteineAbkehrvomRechnungslegungsgrundsatzder FortführungderUnternehmenstätigkeiti.d.R.erforderlich, weilindiesenFällenrechtlicheodertatsächlicheGegebenheitenvorliegen,dieeinerFortführungderUnternehmenstätigkeitentgegenstehen.29 InAusnahmefällenkannmitderBGHRechtsprechungbeibestehendemInsolvenzgrundeineBilanzierungnachFortführungswertenzulässigsein,wenndieUnternehmenstätigkeittrotzderInsolvenzreifeinnerhalbdes Prognosezeitraumsfortgeführtwird.DaheristtrotzdesVorliegenseinesInsolvenzgrundshandelsrechtlicheineBilanzierung nachFortführungswertenzulässig,wennnachAntragstellung undEröffnungdesInsolvenzverfahrens30

■ einerfolgversprechenderInsolvenzplanzurUnternehmensfortführungvorliegt,

■ dieMöglichkeiteinerübertragendenSanierunginnerhalb desPrognosezeitraumsangestrebtwirdoder

■ anzunehmenist,dassdieUnternehmenstätigkeitauch nacheinerEröffnungdesInsolvenzverfahrensjedenfallsinnerhalbdesPrognosezeitraumsfortgeführtwerdenwird.31

AusderBGH-Rechtsprechungergebensichdrei Regeln oder zweiGrundregelnmiteinerRückausnahme.DieFortführungsvermutungnach§252Abs.1Nr.2HGBistdieGrundregel1. VondergesetzlichenRegelvermutungderFortführungderUnternehmenstätigkeitistabzukehren,wenntatsächlicheoder rechtlicheGegebenheitendieserentgegenstehen.DieFortführungsvermutungentfällterst,wennesobjektivfehlerhaftwäre, vonderAufrechterhaltungderUnternehmenstätigkeitauszugehen.DieUmständemüssenergeben,dasseszurEinstellung derUnternehmenstätigkeitkeinerealistischeAlternativegibt oderdiesebeabsichtigtist.Beivorliegendenverpflichtenden InsolvenzantragsgründenliegtebendieseGrundregel2vor, weilstatistischgesehenweitüber90%derInsolvenzanträge vonUnternehmenindieAbwicklungführen.Esseidenn,es liegteinevondendreigenanntenRückausnahmen(Insolvenzplanetc.)vor.

4.2BilanzierungzuFortführungswerten

BeibedeutsamenZweifelnanderFähigkeitdesUnternehmens zurFortführungderUnternehmenstätigkeitistzuFortführungswertenzubilanzieren.32 DiegesetzlichenVertreterhaben indiesenFällendas Risiko,dassmanihnenspäternachweist, dasssiemöglichenInsolvenzgründennichthinterhergegangen sind.DemAbschlussprüferdrohtindieserSituationggf.,dass

erdiegesetzlichenVertreternichtaufeinmögliches(Insolvenz-)Risikohingewiesenhat.

4.3Prognosehorizont

BeurteilendiegesetzlichenVertreterdasVorliegeneinerInsolvenzantragspflichtaufgrundeinerÜberschuldung(vgl.§19 Abs.2InsO)undwirdindiesemZusammenhangeineinsolvenzrechtlicheFortbestehensprognoseerstellt,werdendiegesetzlichenVertreterdiesen Prognosehorizont (zwölfMonate abdemZeitpunktderfinalenAufstellungdesAbschlusses)ihrerEinschätzungderFähigkeitzurUnternehmensfortführung ebenfallszugrundelegen.33 InderUnternehmenskriseüberlagertdasInsolvenzrechtdasHandelsrecht,wennderPrognosezeitraumfestzulegenist.WennnachdieserPrognoseeineZahlungsunfähigkeiterstnachzwölfMonaten(13.bis24.Monat) drohtundeinedrohendeZahlungsunfähigkeitnach§18InsO vorliegt,stehtdiesderFortführungsannahmenichtentgegen. DiedrohendeZahlungsunfähigkeitnach§18InsOistein WahlrechtzurInsolvenzantragstellung.DerZeitpunktliegtaußerhalbdes insolvenzrechtlichenPrognosezeitraums 34

5.Abschlussprüfung

5.1InsolvenztrotzTestat

DenAbschlussprüfernwirdimmerentgegengehalten,dasssie zuspätaufKrisenreagieren,dasTestaterteilenunddassdennochdasUnternehmendannz.T.einigewenigeMonatespäter indieInsolvenzgeht.PauschaleWerturteilesindnichtzielführend,wieaucheinUrteildesOLGDüsseldorfaus2023zeigt: DorthatderAbschlussprüfergesiegeltundüberbestandsgefährdendeRisikenberichtet.DasOLGhatdemBeklagteneben keinFehlverhaltenvorgeworfen,sondernimGegenteilfestgehalten,dasserdieberufsrechtlichenPflichtenvollumfänglich erfüllthabe.35

5.2KlarstellungderVerantwortlichkeiten

DaheristesdemIDWinseinemF&AGCeinAnliegen,eben diese Verantwortlichkeiten herauszustellen.DerAbschlussprüferhatgeeignetePrüfungsnachweisedarüberzuerlangen, obdieEinschätzungdergesetzlichenVertreterüberdieAnwendungdesRechnungslegungsgrundsatzesderFortführung derUnternehmenstätigkeitbeiderAufstellungdesAbschlussesunddesLageberichtsangemessenist.36 Esgehtumdie Frage,obeinewesentlicheUnsicherheitüberdieFähigkeitdes UnternehmenszurFortführungderUnternehmenstätigkeit unddamiteinbestandsgefährdendesRisikobesteht.Wenndas

29 Vgl.IDWPS270,Tz.A35.

30 Vgl.BGH-Urteilvom26.1.2017–IXZR285/14,Tz.27,undF&AGC, Abschn.3.1.

31 Vgl.auchIDWPS270,Tz.A35.

32 Vgl.BGH-Urteilvom26.1.2017–IXZR285/14,Tz.25.

33 Vgl.IDWPS270,Tz.A13.

34 Vgl.F&AGC,Abschn.3.2.

35 Vgl.Hermanns,ZInsO2025S.206ff.,211,mitderBeschreibungdesOLGUrteilsvom27.10.2013.

36 Vgl.F&AGC,Abschn.4.1.

derFallist,hatderAbschlussprüfernach§322Abs.2Satz3 HGBimBestätigungsvermerkdieseRisiken,diedenFortbestanddesUnternehmensgefährden,gesondertzubeschreiben undnach§321Abs.1Satz2und3HGBimPrüfungsbericht diesefestgestelltenTatsachenzuberichten.37

5.3Prüfungs-undHinweispflichten

5.3.1BeurteilungderInsolvenzantragspflichtkeineAufgabe derAbschlussprüfung

VielenMarktteilnehmernistnichtbewusst,dassdie Abschlussprüfung nach§317Abs.4aHGBsich nicht darauferstreckt, eine Insolvenzantragspflicht zu beurteilen.DasistausschließlichdieAufgabedergesetzlichenVertreter.38 Aufgrundseiner Ausbildung,Mandatskenntnisetc.hatderAbschlussprüfer aberMöglichkeiten,imRahmenvonAbschlussprüfungenbei entsprechendenAnhaltspunktenInsolvenzgefahrenzuerkennen.AlleinausderTreuepflichtundnichterstseit§102StaRUGheraushaterdiegesetzlichenVertreteraufihreinsolvenzrechtlichenPflichtenhinzuweisen.39 WerdenbeiderAbschlussprüfungIndizienz.B.übereinemöglicheZahlungsunfähigkeitidentifiziert,istmitdengesetzlichenVertreternzu besprechen,obdieEreignisseoderGegebenheiteneinewesentlicheUnsicherheitdarstellen,dieGoing-Concern-Prämisse angemessenistundentsprechendeAngabensichdazuimJahresabschlussbzw.imLageberichtfindenlassen.40

HierüberhatderAbschlussprüferimPrüfungsberichtundggf.im Bestätigungsvermerkzuberichten.DieaufdiesemWegeerlangtenInformationenüberbedeutsameZweifelanderFähigkeitdes UnternehmenszurFortführungderUnternehmenstätigkeitsind zudokumentieren.DasschließtauchdieWürdigungvonTatbeständenundMaßnahmen,diedieserUnsicherheitentgegenwirken,mitein.41

5.3.2PlanungenalsPrüfungsdokumente AbschlussprüfernbegegnetimMittelstandnichtseltenin UnternehmenskriseneinfehlendesProblembewusstseinihrer Mandanten,wenndengesetzlichenVertreternihreVerpflichtungnichtbekanntistundsiesichzumGoingConcernkeine Gedankengemachthaben.DannhatderAbschlussprüferdies einzufordern.42 DieUnternehmensplanungunddiedamiteinhergehendenMaßnahmen,umdieSituationzuverbessern, sindwesentliche Prüfungsdokumente.DabeisinddiezugrundeliegendenDatenaufVerlässlichkeitzuprüfenunddiezugrundeliegendenAnnahmenzubeurteilen.DerAbschlussprüferhatsicheinBilddarüberzumachen,obdiegesetzlichen Vertreterwillenssind,diePläneunddiezukünftigenMaßnahmenumzusetzen,undobdiePlänedurchführbarsind.43

5.3.3VoraussetzungenfürdenVersagungsvermerk WirdderJahresabschlussvondengesetzlichenVertreternunterGoingConcernaufgestelltundbeurteiltderAbschlussprüferaufgrunddervorliegendenInformationendasfürunangemessen,hatderAbschlussprüferseinPrüfungsurteilzumAbschlusszuversagen.44 Einsog. Versagungsvermerk kommt auchinFrage,wenneinPrüfungshemmnisvorliegt,weilder

gesetzlicheVertreterkeine(vorläufige)EinschätzungzuGoing ConcernoderkeineausreichendgeeignetenPrüfungsnachweisezurBeurteilungderPlänefürzukünftigeMaßnahmeninBezugaufdiezugrundeliegendenDatenundAnnahmeninder Unternehmenskrisevorgelegthat.45

5.3.4BestätigungsvermerkmitHinweisaufbestandsgefährdendesRisikoalsWarnsignal InderfortgeschrittenenUnternehmenskrisehatderAbschlussprüfer nichtnurdieEinschätzungdergesetzlichenVertreter zurAnwendungdesRechnungslegungsgrundsatzesderFortführungderUnternehmenstätigkeitzubeurteilen,sonderner sorgtdafür,dassdie Sanierungssituation beiderAufstellung desAbschlussesunddesLageberichts angemessenabgebildet ist.HabendiegesetzlichenVertreterangemessenberichtet undliegteinewesentlicheUnsicherheitbzw.einbestandsgefährdendesRisikovor,dannistnach§322Abs.2Satz3HGB imBestätigungsvermerkaufdieseRisiken,diedenFortbestanddesUnternehmensgefährden,gesonderteinzugehen. BeieinerangemessenenBerichterstattungdurchdiegesetzlichenVertreterwirdder Bestätigungsvermerk mitdiesemHinweisalsWarnsignalausgestattetund nichteingeschränkt.EineEinschränkungdesBestätigungsvermerkserfolgtnurdann, wennüberdiesewesentlichenUnsicherheitennichtimJahresabschlussoderLageberichtberichtetwird.46

5.3.5BerichterstattungüberdenStandderPrüfung NichtseltensinddieVerhandlungenmitdenFinanzierernin Sanierungssituationennochnichtabgeschlossen.DannkanneineBerichterstattungüberdenStandderPrüfung47 inBetracht kommen.DieAufgabenstellungkommtdem Henne-Ei-Syndrom gleich,wenndieFinanziersaufdasTestatwartenunddie AbschlussprüferaufdieFinanzierungszusage.IndieserBerichterstattungistesgrundsätzlichmöglich,diepotentiellenPrüfungsurteileaufgrundderbisherigenErkenntnisseausderAbschlussprüfungzucharakterisieren(uneingeschränktes/eingeschränktes/versagtesPrüfungsurteil,ggf.AufnahmevonHinweisen)undgleichzeitigdaraufhinzuweisen,dasssichdurchdie nochausstehendenPrüfungshandlungenÄnderungenhinsichtlichderArtundderAusgestaltungdesBestätigungsvermerks bzw.Versagungsvermerksergebenkönnen.48

37 Vgl.IDWPS270,Tz.10f.

38 Vgl.IDWPS270,Tz.A12.

39 Vgl.IDWPS270,Tz.12.

40 Vgl.F&AGC,Abschn.4.2.

41 IDWPS270,Tz.21.

42 Vgl.F&AGC,Abschn.4.3.

43 Vgl.F&AGC,Abschn.4.2.

44 Vgl.IDWPS270,Tz.29.

45 Vgl.F&AGC,Abschn.4.4.

46 Vgl.IDWPS270,Anlage2Szenario2i.V.m.IDW-Prüfungsstandard:ModifizierungendesPrüfungsurteilsimBestätigungsvermerk(IDWPS405 n.F.(10.2021)),in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life7-8/2025.

47 Vgl.IDWPS400n.F.(10.2021),in:IDW-Verlautbarungen,Werkstand: IDW-Life7-8/2025,Tz.A79f.

48 Vgl.F&AGC,Abschn.4.5.

Hinweis: DerBerichterstattungüberdenStandderPrüfungkönnendievorläufigeBilanz,dievorläufigeGewinn-undVerlustrechnung,dervorläufigeAnhangundeinetwaigervorläufigerLageberichtbeigefügtwerden.

6.Resümee:EinforderungderRisikoberichterstattung

DieF&AGCsindeinweitererSchritt,umdiesog.Erwartungslückemehrzuschließen.49 Eswerdenindenüberknapp20 SeitennichtnurdieGrundnormenzumGoingConcernaufgezeigt,sondernausführlichdieVerantwortlichkeitenderErstel-

lerundderPrüfergegeneinanderabgegrenzt.Entscheidendist dasVerständnis,dassderAbschlussprüfernichtdieAufgabe hat,nachInsolvenzgründenzuforschen,umsienachzuweisen (vgl.§317Abs.4aHGB).AberderAbschlussprüferhatderjenigezusein,derdieInsolvenzrisikenerkennensollteunddafür Sorgeträgt,dassüberdiewesentlichenUnsicherheitenbzw. bestandsgefährdendenRisikenberichtetwird.Somitwirddie ErwartungslückeinTeilenabgebautundindieRisikoberichterstattungvorverlagert.DieAufgabederAbschlussprüfer istbeiUnternehmenskrisen,dieseBerichterstattungeinzufordern.AberauchdaserfordertbisweilenMut!

49 Vgl.zurErwartungslückeHermanns,ZInsO2025S.206ff.

KSI-Nachrichten

KIinderSteuerberatung:DStV-ThesenzumWandel desBerufsstands

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