Mont Blanc - Italienische Seite

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Zelten im Hochgebirge REGELN UND HINWEISE Es herrscht wenig Klarheit darüber, ob das freie Zelten erlaubt oder verboten ist, deswegen wollen wir gleich vorab Klarheit schaffen. Auf der italienischen Seite kann jede einzelne Region über die Frage entscheiden, wir beziehen uns hier auf die Gesetzgebung der Region Aostatal. Uns betrifft das Regionalgesetz Nr. 8 vom 24. Juni 2008, wobei besonders der Artikel 19 zu gelegentlichen Zeltlagern und mobilem Campen im Zelt interessant ist. 1. Gelegentliche Zeltlager können genehmigt werden: für einen maximalen Zeitraum von 48 Stunden, wenn organisiert von gemeinnützigen Verbänden oder Vereinen zur Realisierung sozialer Vorhaben, an Orten ohne bestehende Übernachtungsstrukturen und in mindestens 500 m Entfernung zur nächsten aktiven Struktur. 2. Ebenfalls genehmigt werden: organisierte Zeltlager für einen Zeitraum von maximal 60 Tagen, von gemeinnützigen Verbänden oder Vereinen, privat oder öffentlich, ausschließlich für deren Mitglieder (die über den Verein auch versichert sind). Dazu gehören ein bequemer Zugang mit Fahrzeugen und die wichtigsten Einrichtungen, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. 3. Nach Absprache mit den zuständigen Ämtern erteilt der Bürgermeister die Genehmigung von Zeltlagern wie sie in Punkt 1 und 2 beschrieben sind. 4. Diese Regeln gelten nicht für das biwakieren im Zelt oberhalb von 2500 m ü.M. Ebenfalls wichtig für uns der Art. 20: Verbote 1. Mit Ausnahme der im Art. 19 beschriebenen Fälle, ist jede Art von Aufenthalt im Zelt, auch für weniger als 24 Stunden, verboten. Dann ist da noch der Art. 21: Sanktionen 1. Der Verstoß gegen die Vorschriften aus Art. 19 (Punkt 1 und 2) und Art. 20 wird mit einer Strafzahlung von 300 bis 1700 Euro geahndet. Unsere Schlussfolgerung: unterhalb von 2500 m Höhe ist jede Art von nächtlichem Biwakieren verboten, oberhalb dieser Quote ist die einzige formale Einschränkung das Vorhandensein von Privatbesitz. In Frankreich dagegen gilt das Gesetz Nr. 102/92, das besagt: Art. 2: Z elten und das Abstellen von Campern ist auf dem ganzen Gemeindegebiet strengstens verboten. Art. 3: in Abweichung zum Art. 2 ist das Biwakieren in hohen Lagen ab Sonnenuntergang erlaubt.

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