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Zelten im Hochgebirge

REGELN UND HINWEISE

Es herrscht wenig Klarheit darüber, ob das freie Zelten erlaubt oder verboten ist, deswegen wollen wir gleich vorab Klarheit schaffen.

Auf der italienischen Seite kann jede einzelne Region über die Frage entscheiden, wir beziehen uns hier auf die Gesetzgebung der Region Aostatal. Uns betrifft das Regionalgesetz Nr. 8 vom 24. Juni 2008, wobei besonders der Artikel 19 zu gelegentlichen Zeltlagern und mobilem Campen im Zelt interessant ist. 1. Gelegentliche Zeltlager können genehmigt werden: für einen maximalen Zeitraum von 48 Stunden, wenn organisiert von gemeinnützigen Verbänden oder Vereinen zur Realisierung sozialer

Vorhaben, an Orten ohne bestehende Übernachtungsstrukturen und in mindestens 500 m Entfernung zur nächsten aktiven Struktur. 2. Ebenfalls genehmigt werden: organisierte Zeltlager für einen Zeitraum von maximal 60 Tagen, von gemeinnützigen Verbänden oder Vereinen, privat oder öffentlich, ausschließlich für deren Mitglieder (die über den Verein auch versichert sind). Dazu gehören ein bequemer Zugang mit Fahrzeugen und die wichtigsten Einrichtungen, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. 3. Nach Absprache mit den zuständigen Ämtern erteilt der Bürgermeister die Genehmigung von

Zeltlagern wie sie in Punkt 1 und 2 beschrieben sind. 4. Diese Regeln gelten nicht für das biwakieren im Zelt oberhalb von 2500 m ü.M.

Ebenfalls wichtig für uns der Art. 20: Verbote 1. Mit Ausnahme der im Art. 19 beschriebenen Fälle, ist jede Art von Aufenthalt im Zelt, auch für weniger als 24 Stunden, verboten.

Dann ist da noch der Art. 21: Sanktionen 1. Der Verstoß gegen die Vorschriften aus Art. 19 (Punkt 1 und 2) und Art. 20 wird mit einer Strafzahlung von 300 bis 1700 Euro geahndet.

Unsere Schlussfolgerung: unterhalb von 2500 m Höhe ist jede Art von nächtlichem Biwakieren verboten, oberhalb dieser Quote ist die einzige formale Einschränkung das Vorhandensein von Privatbesitz.

In Frankreich dagegen gilt das Gesetz Nr. 102/92, das besagt: Art. 2: Zelten und das Abstellen von Campern ist auf dem ganzen Gemeindegebiet strengstens verboten.

Art. 3: in Abweichung zum Art. 2 ist das Biwakieren in hohen Lagen ab Sonnenuntergang erlaubt.

Was bedeuten diese Gesetze für uns? Auf der italienischen Seite gilt oben genanntes, auf der französischen Seite dagegen kann im Gebiet der Trabanten des Mont Blanc du Tacul im Zelt biwakiert werden, unter der Voraussetzung, dass das Zelt bei Sonnenuntergang auf- und bei Sonnenaufgang wieder abgebaut wird. Diese Regelung wird sehr oft nicht respektiert und Zelte bleiben für mehrere Tage auf dem Gletscher unter den Trabanten: dies ist eigentlich nicht legal, wird aber in dieser bestimmten Zone bis heute von den Autoritäten toleriert. Die wichtigste Regel ist auf jeden Fall die des gesunden Menschenverstands: Es ist stets von Vorteil, keine Spuren auf dem Gletscher zu hinterlassen, egal ob Müll, Exkremente oder Essensreste; dazu gehört auch der Respekt für andere, indem man sein Zelt nicht mitten auf den Spuren, die zu den Wänden führen oder anderen stark frequentierten Durchgangszonen aufstellt. Zudem sollte man sehr genau aufpassen, wo man sein Zelt aufstellt, so dass man ruhig schlafen kann und nicht nächtlichen Steingeschossen ausgesetzt ist.

QUELLEN

Für die italienische Seite: die offizielle Webseite der Gemeinde Courmayeur https://www.comune.courmayeur.ao.it/

Für die französische Seite: https://www.chamoniarde.com/montagne/conditions-montagne#