eco.nova spezial Notare

Page 87

Berechnung der Höhe, aber auch der gänzliche Ausschluss eines Abfindungsbetrages geregelt werden. Scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird seine Stellung in die eines Kommanditisten umgewandelt, so haftet er für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gesellschaftsschulden entsprechend seiner Erbantrittserklärung. Die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, womit eine Haftungsbeschränkung verbunden ist, ist daher – wie auch in sonstigen Konstellationen – besonders anzuraten. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass die Stellung des Erben jedenfalls in die eines Kommanditisten umgewandelt wird.

(Ver-)erben

3. Eintrittsklausel: Gesellschaftsvertraglich kann vorgesehen werden, dass anstelle des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod bestimmten Personen das Recht zukommt, in die Gesellschaft einzutreten. Dabei kann es sich auch um Personen handeln, die nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters sind. Mit dem Eintritt – durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen der Gesellschaft und dem Eintretenden – entsteht eine neue Mitgliedschaft. Der Eintretende hat eine Einlage zu leisten und ist nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters. Durch letztwillige Verfügung kann dem Eintrittsberechtigten für den Fall seines Eintrittes das Auseinandersetzungsguthaben, das in die Verlassenschaft des Verstorbenen fällt, vermacht werden. 4. Letztwillige Verfügung: Grundsätzlich ist zu beachten, dass letztwillige Anordnungen nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen möglich und somit gegenüber dem Gesellschaftsvertrag nachrangig sind. Ob gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen mit erbrechtlichem Bezug den Vorschriften des ABGB über die formgültige Errichtung letztwilliger Anordnungen (Testamente, Kodizille) entsprechen müssen, ist fraglich.

Haftung des Erben Der Erbe haftet als Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (Komplementär) grundsätzlich für Alt- und Neuverbindlichkeiten unbeschränkt. Scheidet der Erbe jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einantwortung aus, so haftet er entsprechend seiner Erbantrittserklärung. Dies gilt ebenso bei Umwandlung der Beteiligung in die eines Kommanditisten. Abschließend muss gesagt werden, dass die Möglichkeiten gesellschaftsvertraglicher Regelungen für

den Todesfall eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an dieser Stelle nur in Grundzügen wiedergegeben werden können und in der Praxis noch vielfältiger sind; im Einzelfall kann und muss auf gesellschaftsvertraglicher Basis die Rechtsnachfolge in einer Personengesellschaft auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden. Hiezu ist, auch im Hinblick auf erbrechtliche Konsequenzen, die kompetente Beratung durch einen Notar zielführend.

. eco.nova 87


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.