eco.nova SPEZIAL Recht 2019/20

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ZAHLUNGSUNFÄHIG – WAS NUN? Wenn ein Unternehmer seinen finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und eine Insolvenz droht, setzt sich ein komplexer Prozess in Gang, welcher verschiedene Ausgänge für das Unternehmen haben kann.

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in Albtraum eines jeden Unternehmers ist es, seinen laufenden finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr nachzukommen. Es können Mieten nicht mehr bezahlt, laufende Rechnungen von Lieferanten sowie Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig bedient werden. Das Ende des Unternehmens und dessen Veräußerung bzw. Verwertung schweben wie ein Damoklesschwert über dem unternehmerischen Kopf. Insolvenz bedeutet also grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. Kann sich ein Unternehmer in Folge von Schwierigkeiten in der Auftragslage oder aber wegen laufender Zahlungen seine Mieten, Gehälter und dergleichen nicht mehr „leisten“, so besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht, nämlich dem Landesgericht, in dessen Sprengel der Unternehmenssitz liegt. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens geschieht auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder eines Gläubigers (zum Beispiel Finanzamt oder Gebietskrankenkasse), sofern das Vermögen des Schuldners (Unternehmers) die Anlaufverfahrenskosten von zirka 4.000 Euro deckt. Ist nicht einmal so viel an Vermögen vorhanden, dass diese Anlaufkosten gedeckt sind, oder aber leistet kein Gläubiger diesen Kostenvorschuss, so wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abgelehnt und es schaltet sich in solchen Fällen meist die Staatsanwaltschaft ein und prüft, ob gegen unternehmerische Vorschriften (zum Beispiel Vorschriften des GmbH-Gesetzes hinsichtlich Insolvenzverschleppung, Krise oder Bankrott) verstoßen wurde. Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages hat aber auch gewerberechtliche Folgen (Ausschluss als Gewerbetreibender nach der Gewerbeordnung).

ZEITPUNKT

Ab wann ist man nun insolvent und dazu als Unternehmer verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen?


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