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n einzelnen Bereichen des Straf-, des Sozialversicherungs-, des Einkommenssteuer-, des Miet- und des Wohnungseigentumsrechts sind Lebenspartner den Ehepartnern gleichgestellt. Im Familienrecht einschließlich Erbrecht hingegen sind nur die unehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt. In der Eltern-Kind-Beziehung (in Fragen der elterlichen Rechte und Pflichten, mögliche Obsorgeregelung, Kindesunterhalt, Kontakt/ Besuchsrecht usw.) gibt es nur wenig Unterschiede, abgesehen vom Adoptionsrecht. Völlig anders ist es hingegen bei der rechtlichen Beziehung der beiden Partner zueinander. Ehegattenunterhalt setzt eine Ehe voraus. Bei bloßer Lebensgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Unterhalt, weder während noch nach Ende der Beziehung. Ehepartner sind gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte, Lebensgefährten nicht. Eine diesbezügliche Absicherung kann durch Errichtung eines Testaments erfolgen. Gegebenenfalls macht auch eine Versorgungsvollmacht Sinn.
Nach Ende der guten Zeiten
Am stärksten werden die Unterschiede bei der Trennung und Auflösung der Beziehung wahrgenommen. Für Ehepaare gibt es ein formelles Verfahren für die nacheheliche Vermögensaufteilung und Abgeltung von erbrachten Leistungen (im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung oder das Aufteilungsverfahren nach strittiger Scheidung), welches gewissen gesetzlich festgelegten Grundsätzen folgt und den Schutz des sozial und wirtschaftlich schwächeren Ex-Ehepartner sichern soll. Diese Gesetzesnormen sind für unverheiratete Paare nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden, auch nicht analog. Ohne vorherigen Abschluss eines Partnerschaftsvertrages – ähnlich einer Vorabvereinbarung der Scheidungsfolgen – , in dem grundlegende und auch detaillierte Regelungen für den Fall der Trennung einvernehmlich festgelegt wurden, verbleiben den Getrennten, die rechtlich als zwei Fremde zu sehen sind, nur die allgemeinen zivilrechtlichen Instrumentarien wie beispielsweise der Schenkungswiderruf, Rückforderung nach den Bereicherungsgrundsätzen, Aufhebungsund Teilungsklage verbunden mit allfälligen Beweisschwierigkeiten und Prozessrisiken.
Die nacheheliche Vermögensaufteilung
Der Aufteilung unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehe-
lichen Gemeinschaft. Zu Ersterem gehört alles, was während aufrechter Ehe erworben wurde und dem Gebrauch beider Eheleute diente, wie z.B. der gesamte Hausrat, die Ehewohnung/Haus samt Inventar, aber unter Umständen auch die Ferienwohnung, das Cabrio und die Segelyacht. Per Definition immer in die Aufteilung fällt die gesamte Ehewohnung, auch wenn einer der Ehepartner diese vor der Scheidung bereits verlassen hat oder beide Hälfteeigentümer sind! Zu den ehelichen Ersparnissen zählen sowohl alle während aufrechter Ehe angesammelten Wertanlagen, wozu auch Mietobjekte, marktbedingte Wertsteigerungen und unter Umständen (als Wertanlage dienende) Unternehmensanteile gehören, als auch eheliche Schulden. Nur in die Ehe Eingebrachtes, Geschenktes und Geerbtes samt den Surrogaten hieraus fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Die nacheheliche Vermögensaufteilung bei Gericht erfolgt unabhängig von einem etwaigen Scheidungsverschulden nach Billigkeit, in der Praxis im Zweifel oft 50:50. Die jeweiligen Beiträge der beiden Geschiedenen zum Vermögenserwerb sind zu berücksichtigen, wobei Haushaltsführung einschließlich Pflege und Erziehung der Kinder einen gleichwertigen Beitrag gegenüber dem Einkommenserwerb darstellen. Wurde für die Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb des anderen und somit am positiven Unternehmenserfolg des anderen keine angemessene Vergütung bezahlt, bestehen Abgeltungsforderungen. Soweit eine Naturalteilung der Güter nicht möglich ist, kommt es zu Ausgleichszahlungen auf Basis des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufteilung. Zudem kann der zuständige Richter Eigentums- und Anwartschaftsrechte von einem ehemaligen Ehepartner auf den anderen übertragen oder zugunsten eines Ex-Ehepartners ein schuldrechtliches Verhältnis begründen, indem z.B. ein Mietrecht von einem Partner auf den anderen übertragen wird.
Vermögen bei Auflösung der auSSerehelichen Lebensgemeinschaft
Prinzipiell ist und bleibt jeder Lebensgefährte Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder während der Beziehung von ihm erworbenen Vermögenswerte. Aus freigiebiger Großzügigkeit an den anderen Lebensgefährten Geschenktes sowie alle Gefälligkeitsleistungen und Aufwendungen des täglichen Lebens können nicht zurückgefordert werden. Erfolgten Sachleistungen an den Lebenspartner aber – nachweislich – nur in Erwartung einer späte-
Dr. Barbara Lässer Rechtsanwältin und Mediatorin König Ermacora Lässer & Partner Erlerstraße 4 / 3. Stock, 6020 Innsbruck www.advokatur.at
ren Gegenleistung oder einer späteren Heirat, so können diese Zuwendungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden, gegebenenfalls aber beschränkt auf den Restnutzen. So ein gemeinsames Unternehmen betrieben oder gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft bzw. ein Haus gebaut wurde, werden die beiden sich trennenden Partner rechtlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Das Vermögen ist im Verhältnis der eingebrachten Werte zu teilen. Jeder Lebenspartner kann die Aufhebungs- und Teilungsklage einbringen. Für erbrachte Dienstleistungen besteht ein Entgeltanspruch nur, wenn dies vereinbart wurde. Lautete der Mietvertrag auf beide, muss im Zweifel das Gericht entscheiden, welchem Partner das Mietrecht künftig alleine zukommt. Um (Beweis-)Schwierigkeiten zu minimieren, ist eine konsequente Dokumentation und Trennung der Vermögenswerte, Konten, Rechnungen und Verträge ratsam. Von gegenseitigen Haftungen ist abzuraten.
Tipp
Bei vorhandenem Vermögen sollten Ehepartner rechtzeitig vorab eine Scheidungsfolgenvereinbarung für den Fall der Trennung abschließen. Noch wichtiger aber ist, dass Lebenspartner rechtzeitig einen Partnerschaftsvertrag abschließen, wenn sie größere Anschaffungen gemeinsam tätigen, insbesondere ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen, und darin vorab festlegen, wie im Trennungsfall aufgeteilt und vorgegangen wird. Die kompetente Beratung durch einen in Familienrecht versierten Anwalt hilft, dass viele Probleme im Trennungsfall erst gar nicht auftreten, und erspart den Betroffenen am Ende viele Nerven, Zeit und Geld. eco.nova
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