DETAIL 04/2014 Treppen, Rampen, Aufzüge · Stairs, Ramps, Lifts · Escaliers, Rampes

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2014 ¥ 4   ∂

90°

Planung und Konstruktion von Treppen

ab 75° Leitern /

more than 75°: ladders

The Planning and Construction of ­Staircases

bis 75° Leiter-, Keller- und Dachtreppen, baurechtlich nicht notwendige Treppen /

up to 75°: ladders, cellar and attic stairs, non-requisite stairs

Alejandro Restrepo-Montoya

30°– 45° Treppen in Wohngebäuden /

30°– 45°: stairs in housing developments 20°– 30° öffentliche Treppenanlage /

A = 29 A = 37

S = 13

S = 21

A = 21

S = 17

20°– 30°: public staircases

5°– 20° Freitreppen /

5°–20°: external stairs bis 5° Flachrampe/

up to 5°: shallow ramps 1

Grundformen Die Treppenform bestimmt die räumliche Wirkung der Treppe und beeinflusst als wesentlicher konstruktiver Faktor auch die Wirtschaftlichkeit einer Treppenlösung. Die DIN 18065 gibt eine Auswahl möglicher Formen an, sortiert nach Anzahl der Läufe und Geometrien (Abb. 2).

2 S + A = 61 – 65 cm Bei steileren Treppen kann dabei trotz ergonomisch günstigem Steigungsverhältnis das Auftrittsmaß der Stufe relativ kurz werden. Um dies zu vermeiden, kommen die Sicherheitsregel (S) und die Bequemlichkeitsregel (B) zur Anwendung: S: Auftritt + Steigung = 46 cm B: Auftritt – Steigung = 12 cm Minimale Auftrittsfläche und maximale Steigung sind zudem in DIN 18065 bezogen auf die Fertigmaße der Treppe vorgeschrieben und dürfen nicht über- bzw. unterschritten werden (Abb. 3). • Podeste Die DIN 18065 empfiehlt ein Zwischenpodest nach maximal 18 Stufen, für Arbeitsstätten schreiben die Richtlinien dies zwingend vor. Bei Versammlungsstätten dürfen nur maximal 14 Stufen in Folge angeordnet sein. Auch auf die Länge (L) eines Zwischenpodests muss die Schrittmaßregel angewendet werden: LPodest = n ≈ Schrittlänge (63 cm)+ 1 Auftritt Bei zweiläufig gegenläufigen Treppen muss die nutzbare Podestlänge im Bereich der Lauflinie mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.

Bequemlichkeit Die mühelose Begehbarkeit wird durch eine entsprechende Geometrie der Treppe und die angemessene Wahl von Steigungsverhältnis, Geländerhöhe und Stufenzahl gewährleistet. • Steigungsverhältnis Das Hinaufsteigen einer Treppe erfordert mehr Energie als eine waagerechte Fläche zu begehen. Für die sichere und komfor­table Benutzung der Treppe ist ein gleichmäßiges Steigungsverhältnis erforderlich und die ­Abmessungen von Trittstufe und Setzstufe müssen konstant sein. Aus ergonomischen, funktionalen und sicherheitstechnischen Gründen müssen die Propor­tionen von Treppen zudem auf das menschliche Schrittmaß abgestimmt sein. Nach der Schrittmaßformel soll zweimal die Höhe der Steigung plus die Tiefe des Auftritts der Länge eines Schritts (zwischen 61 und 65 cm) entsprechen:

Sicherheit Treppen sollen Komfort und Sicherheit vereinen. Abmessungen und Verhältnis zwischen Tritt- und Setzstufe, die Anordnung der Treppenelemente und die eingesetzten Materialien sind entsprechend zu wählen. • Trittsicherheit Um Unfälle zu vermeiden, sind rutschfeste Stufen und eine möglichst schwingungsfreie Konstruktion erforderlich. • Kopfhöhe Der Abstand zwischen der Oberkante eines Treppenlaufs (gemessen von der ­Stufenvorderkante) und der Unterkante der darüber liegenden Raumbegrenzung (z. B. Decke, Unterzug oder Treppenlauf) wird als lichte Durchgangshöhe bezeichnet. Diese muss nach DIN 18065 mindestens 200 cm betragen und darf lediglich im Randbereich teilweise eingeschränkt sein (Abb. 8).

Auch wenn sich Bauweisen und Stile über die Jahrtausende verändert haben, ist das grundlegende Prinzip der Treppe bis heute gleich geblieben: ein aus Stufen gebildetes Bauteil, das ermöglicht, Höhenunterschiede zu Fuß zu überwinden. Der Entwurf und die bauliche Durchbildung von Treppen hängen von einer Reihe funktionaler Randbedingungen ab, die es mit konstruktiven Aspekten und der gestalterischen Absicht zu vereinen gilt. Für alle Treppen gelten in Deutschland Anforderungen nach DIN 18065, die Bauordnungen der Länder sowie weiterführende Verordnungen für besondere Bauaufgaben wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Altenheime. Diese betreffen unter anderem den Treppentyp und die Steigungsverhältnisse sowie die Ausbildung von Stufen, Handlauf und Gehbelag.

• Handlauf und Geländer Die Norm fordert sichere und feste Handläufe. In Ausnahmefällen kann auf ein Geländer verzichtet werden, wenn die Treppe weniger als fünf Stufen hat und die Fallhöhe geringer als 1 m ist. Ein Handlauf muss immer durchgängig sein. Wenn eine Treppe breiter als 1,50 m ist, werden Handläufe an beiden Seiten benötigt. Ab 2,50 m sollten zusätzlich freistehende Handläufe in Laufmitte eingeplant werden. Abhängig vom Nutzungstyp des Gebäudes und der Fallhöhe gelten bestimmte Mindesthöhen für Geländer (Abb. 5). Der Sprossenabstand oder die Breite von Öffnungen eines Geländers dürfen 12 cm nicht überschreiten. Der lichte Abstand zwischen Unterkante Geländer und Oberkante Fertigfußboden von Podesten oder horizontalen Ebenen darf ebenfalls nicht mehr als 12 cm betragen. Ist mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen, darf das Geländer nicht überkletterbar sein. Aus Sicherheitsgründen müssen die baurechtlich vorgegebenen Geländerhöhen eingehalten werden. Der Abstand der Absturzsicherung zu Treppenlauf und Podest sowie der seitliche Abstand von Treppe und Podest zur Wand darf nicht mehr als 6 cm betragen. Bei über dem schrägen Treppenlauf liegenden Geländern darf ein auf der Trittstufe liegender 15 cm großer Würfel nicht durch die Öffnung passen. Für seitlich neben dem Treppenlauf befestigte Geländer liegt die Unterkante auf Höhe einer gedachten Linie durch die Mitte der Trittstufenoberkanten (Abb. 9). Leistungsfähigkeit Wieviele Personen eine Treppe gleichzeitig begehen können, wird im Wesentlichen durch die Breite des Treppenlaufs und der Podeste sowie durch die Größe der An- und Austrittsbereiche bestimmt. Der frei begehbare Raum zwischen Wand, Handlauf und Geländer wird als nutzbare Breite bezeichnet. In DIN 18065 ist, je nach Nutzung, die minimale Breite festgelegt. Ebenso geben die Bauordnungen oder Sonderverordnungen wie die Versammlungsstättenverordnung Mindestmaße vor (Abb. 4).


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