Brandschutz

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Grundlage Brandschutz im (bauordnungs-)rechtlichen Gefüge

Brandschutz im (bauordnungs-)recht­ lichen Gefüge Der Brandschutz ist einer der Bestandteile des Bauordnungsrechts. Das Bauordnungsrecht wiederum ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen. Dabei stehen Sicherheitsaspekte wie der Brandschutz im Vordergrund. Bezüglich der zu realisierenden Schutzziele siehe »Bauordnungsrechtliche Schutzziele« (S. 9ff.). Das Bauordnungsrecht definiert darüber hinaus die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden. Ferner werden auch die Regelungen für die Verfahren bestimmt, die bei der Errichtung der baulichen Anlagen – hier im Wesentlichen Gebäude – gelten und

die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden geregelt und festgelegt, welche Sanktionen zur Anwendung kommen ­können, wenn ein Bauvorhaben plan­ abweichend oder unter Missachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeführt wird. Das öffentliche Baurecht fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen ­Bundesländer und ist damit Landesrecht (Gesetzgebungskompetenz). Die grundsätzliche Struktur ist jedoch in den meisten Bundesländern vergleichbar: Das Bauordnungsrecht wird in der je­­ weiligen Landesbauordnung und den ­hierauf basierenden Folgeverordnungen (z. B. den entsprechenden Sonderbau­ verordnungen bzw. allgemeinen Rechtsverordnungen) geregelt (Abb. 10). Aus der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer ergibt sich für den Pla-

europäisches Recht

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Stufe 4: Gesetze Landesbauordnung

Stufe 3: (Sonderbau-)Verordnungen z. B. VersammlungsstättenVO, VerkaufstättenVO

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Stufe 5: Grundgesetz

Stufe 2: Technische Regeln (Baubestimmungen), Richtlinien z. B. Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie Verfahrensvorschriften

Stufe 1: Normen, Stand der Technik, anerkannte Regeln der Technik 10

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nungsalltag, dass baurechtliche Vorgaben von Bundesland zu Bundesland (mehr oder weniger) differieren bzw. abweichend vollzogen werden können. So weicht exemplarisch die vorgeschriebene Mindestgröße von Fenstern, die als zweite Rettungswege dienen, in den Bauordnungen von Bayern und Hessen wesentlich voneinander ab. Während in Bayern 0,60 ≈ 1,00 m ausreichend sind, werden in Hessen 0,90 ≈ 1,20 m gefordert [10]. Da die Unterschiede oftmals aber nur Feinheiten oder Auslegungen betreffen, sind mit bundeslandübergreifenden Planungen häufig Schwierigkeiten verbunden und bergen das Risiko von Planungsfehlern. Dieser systemimmanenten Problematik hat sich die Bauministerkonferenz an­­ genommen [11]. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für einheitliche Rechts- und ­Verwaltungsvorschriften der Länder, u. a. im Bereich des Bauwesens, sowie für deren einheitlichen Vollzug zu sorgen. Die Bauministerkonferenz stimmt sich hierzu z. B. über die Musterbauordnung (MBO) ab, welche die Grundlage für die Landesbauordnungen darstellt (die in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen). Neben der Musterbauordnung (die erste Fassung wurde 1959 verabschiedet) er­arbeitet und publiziert die Bauministerkonferenz weitere Mustervorschriften und Mustererlasse, die den Bundesländern zur Übernahme in Landesrecht zur Ver­ fügung gestellt werden, wie z. B. die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) oder die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO). Im Sinne allgemeingültiger Regelungen wird in der vorliegenden Publikation daher jeweils auf die Musterbauordnung sowie die weiteren Mustervor­ schriften Bezug genommen, nicht aber


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