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Sonntag, den 18. November 2012 • Nr. 46/33. Jahrgang Mühlenstraße 8 A, 29221 Celle, Telefon (0 51 41) 92 43-0

Gefahren im Straßenverkehr in der dunklen Jahreszeit

Rüpel auf Fahrrädern gefährden sich und andere CELLE (ram). Das rüpelhafte Verhalten vieler Radfahrer wird zunehmend zum Ärgernis. Radfahrer missachten das Rotlicht an Ampeln, drängeln sich an Zebrastreifen rücksichtslos an Fußgängern vorbei, fahren in der Fußgängerzone, radeln auf dem Radweg in falscher Richtung oder bei Dunkelheit ohne Licht. Aber auch die für Fußgänger höchst gefährliche Unsitte, dass Radfahrer ohne Rücksicht auf Fußgänger den Gehweg benutzen, wird von der Polizei immer wieder festgestellt. Diese Fehlverhaltensweisen sind die häufigsten durch Radfahrer hervorgerufene Unfallursachen. „Erschreckend ist, dass viele Radfahrer die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entweder gar nicht kennen oder meinen, für sie habe die StVO keine Gültigkeit. Auch Erwachsene bilden hier keine Ausnah-

me“, sagt Joachim Ehlers, Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Celle, im Gespräch mit dem Celler Kurier. Einerseits geraten Radfahrer in vielen Fällen durch falsches Verhalten immer wieder in gefährliche Konfliktsituationen mit Autofahrern, andererseits nehmen sie wenig Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer. Auch für Radfahrer gelte der Grundsatz des defensiven Fahrens, das heißt Rücksichtnahme gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern sprich Fußgängern, betont Ehlers.

Das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit oder Dämmerung rangiert in der Liste der von Radfahrern begangenen Verstöße ganz oben auf der Skala. Es handelt sich hierbei aber keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Durch eine mangelhafte Beleuchtung werden Radfahrer zu spät erkannt. Die Polizei und andere Verkehrssicherheitsexperten empfehlen die LED-Technik, denn sie ist deutlich heller und wartungsärmer als herkömmliche Beleuchtung. Gemeinsam mit einem Nabendynamo, Standlicht-

Die Polizei nimmt regelmäßig Kontrollen von Fahrradfahrern vor, um die vorschriftsmäßige Ausstattung zu überprüfen oder auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Foto: Archiv

funktion und Tagfahrlicht können Radfahrer ihre Sichtbarkeit auch tagsüber deutlich verbessern. Zu einer vorschriftsmäßigen Beleuchtung gehört ebenso die Ausstattung mit Reflektoren: Ein weißer Rückstrahler vorn und zwei rote hinten. Weiterhin zwei gelbe Rückstrahler pro Pedal, für Vorder- und Hinterrad je zwei gelbe Speichenreflektoren. Alternativ zu den Speichenreflektoren sind auch Reflexstreifen auf den Reifenflanken zugelassen. Zusätzliche reflektierende Applikationen an Kleidung und Taschen erhöhen die Sicherheit. Leider werden durch den Fahrradboom auch Fahrräder verkauft, die nicht die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen aufweisen, so Ehlers. Alle Radfahrer, aber insbesondere auch Eltern sollten sich vor dem Kauf eines Fahrrades mit dem Paragraphen 67 StVZO „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“ vertraut machen. Eine immer wieder gestellte Frage lautet: „Reichen Stecklichter aus?“ Hier gilt nach wie vor ganz klar, dass Fahrräder mit einer dynamobetriebenen Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sein müssen. Stecklichter sind lediglich als Zusatzleuchten erlaubt. Nur schmalreifige Rennräder bis zu elf Kilogramm sind ausgenommen. Eine Batteriedauerbeleuchtung reicht hier aus. Auf Mountainbikes und ähnliche Sporträder trifft diese Ausnahmeregelung nicht zu. Viele Radfahrer fahren zunächst auf dem Radweg parallel zur Fahrbahn und biegen dann plötzlich auf einen „Zebrastreifen“, ohne dass die Autofahrer die Absicht des Radfahrers überhaupt erkennen können, schildert Ehlers ein weiteres gefährliches Fehlverhalten von Radlern. Radfahrer begeben sich dabei in

Gerade in der dunklen Jahreszeit sollte man auch die Beleuchtung des Fahrrades kontrollieren. Foto: ADFC/Marcus Gloger höchste Gefahr, denn sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass für sie in gleicher Weise der Vorrang für Fußgänger gilt. Dies ist aber keineswegs der Fall. Die Schutzwirkung des Fußgängerüberweges nach Paragraph 26 StVO erstreckt sich nur auf Fußgänger, auf Radfahrer nur dann, wenn sie das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben. Entscheidend ist die Fußgängereigenschaft, worin auch Rollstuhl- und Krankenstuhlfahrer einbezogen sind. Für Radfahrer gelten an Fußgängerüberwegen die gleichen Verhaltensregeln wie für Fußgänger: am Fahrbahnrand stehen bleiben, nach links und rechts schauen, ob die Fahrbahn frei ist, nach Möglichkeit Sichtkontakt herstellen und das Überschreiten mit Handzeichen ankündigen. Ehlers weist noch auf ein drittes Fehlverhalten hin: „Fast jeder Kraftfahrer kennt dieses Erlebnis, wenn beim Abbiegen plötzlich ein von rechts kommender Radfahrer auftaucht, den er zuvor überhaupt nicht wahrgenommen hat. Natürlich haben Autofahrer die Vorfahrt zu beachten und auch dann zu

gewähren, wenn der Radfahrer auf der falschen Seite fährt. Wenn ein Radfahrer verbotswidrig den linken Radweg benutzt, verliert er seine Vorfahrtberechtigung nicht, haftet aber bei einem Unfall für seinen Schuldanteil. Auf jeden Fall bleibt unabhängig von der Schuldfrage ein hohes Verletzungsrisiko für den Radfahrer.“ Zusammenstöße zwischen Fahrrad und Auto führen in vielen Fällen zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen bei Radfahrern. Das hohe Unfall- und Verletzungsrisiko liegt unter anderem darin begründet, dass Radfahrer ein relativ schmales Profil haben und daher vom Autofahrer relativ spät gesehen werden. Und wenn sie neben einem Fahrzeug herfahren, werden sie regelrecht optisch „verschluckt“. Das Fehlverhalten von Radfahren nimmt die Polizei zum Anlass, den Fahrradverkehr verstärkt zu kontrollieren und konsequent durchzugreifen. Auch bei den Fahrradüberprüfungen an den Schulen werden strengere Maßstäbe angelegt.

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