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Wilhelm Hoyer B.V. & Co. KG

In Kooperation mit: Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.

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Im Zentrum des Bildes steht ein orangefarbener Bauhelm – ein klassisches Symbol für die Bauindustrie – der jedoch nicht auf einer realen Baustelle, sondern auf einem Mikrochip platziert ist. In diesem Zusammenhang deutet der Bauhelm darauf hin, dass auch traditionelle Branchen wie die Bauwirtschaft zunehmend von digitalen Technologien durchdrungen werden. Künstliche Intelligenz kommt etwa in der Planung, Überwachung oder Optimierung von Bauprozessen zum Einsatz, während digitale Tools für effizientere Projektsteuerung und Datenauswertung sorgen. Das Bild verdeutlicht, dass die Baustelle der Zukunft nicht nur aus Beton und Stahl besteht, sondern auch aus Algorithmen, Daten und digitalen Schnittstellen – eine Fusion von physischer und digitaler Welt.

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48. Jahrgang

Mai 2025, Heft 5

© 2025

BVMB e.V.

Königswinterer Str. 329 D-53227 Bonn

Tel. +49 (0)228 911 85-0 unternehmerbrief.bauwirtschaft@bvmb.de www.bvmb.de

Bundesvereinigung

Mittelständischer Bauunternehmen e.V.

Inhaltsverzeichnis

EDITORIAL

4 Vor Gericht: das Schlagloch

KURZ INFORMIERT

5 BVMB sieht positive Signale

5 Immer noch keine Trendwende

5 „Aufträge auf die Straße bringen!“

MEINUNG

6 „Die Richtung stimmt, nur das Tempo fehlt“

7 „Verantwortung für Deutschland“

IM FOKUS

8 Immer mehr AU: Sind wir ein Land der Blaumacher?

BAUBETRIEB

12 Fachkräftemangel – Mythos oder Realität?

15 Gesundheit und Innovation als Schlüssel für die Baubranche der Zukunft

BAURECHT

18 Aktuelles aus der Rechtsprechung

20 Steuerticker I – kurz gemeldet

20 Investitionen in neue Baumaschinen

21 Steuerpläne im Koalitionsvertrag 2025

21 Grunderwerbsteuer für Sonderwünsche

BAUBETRIEB

22 Meetings: Allzu viel ist ungesund für die Produktivität

24 Drama für den Betrieb: Warum kündigen gute Mitarbeiter?

26 Der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen – Eine Standortbestimmung aus Sicht der Baubranche

BAURECHT

32 Steuerticker II – kurz gemeldet

32 Transaktionsmatrix bei Verrechnungspreisen

32 Abfindung: Einzahlung in Direktversicherung

33 Grenzen bei Abzug der Tagespauschale

33 Koalitionsvertrag: Ehrenamt gefördert

SOFTWARE

34 Digital Asset Experten für das Bauwesen und Industrieanlagen

36 Weise-Control 2025 - E-Rechnung und KI-Assistent

37 Mengenermittlung mit Anlagen dokumentieren

Vor Gericht: das Schlagloch

„Löchrige“

Urteile und ein kardinaler Systemfehler

Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, wer als Jurist etwas Bahnbrechendes mitzuteilen hat, etwas gelten möchte oder zu viel Zeit hat, schreibt einen Aufsatz. Kürzlich habe ich den Aufsatz eines Kollegen gelesen, der sich mit einem gesellschaftlichen Phänomen beschäftigt hat: dem Schlagloch.

Zentrale Frage: Ab welcher Tiefe gilt ein Schlagloch als gefährlich? Eine Autofahrerin (klingt nach Klischee, war aber hier so) hatte vor dem Landgericht Hamburg geklagt, weil sie nachts in einer Wohnstraße mit Tempolimit 30 mit ihrem Auto in ein Schlagloch gefahren war. Ein Sachverständiger hatte es für viel Geld begutachtet: Es war 55 × 65 cm groß und 9 cm tief. Der Schlag durch das Loch beschädigte Reifen und Felgen. Doch das Gericht versagte der Automobilistin einen Schadensersatz. Ein Schlagloch mit 9 cm Tiefe sei lediglich eine Unebenheit, mit der ein Autofahrer rechnen müsse. Die Stadt, die die Straße betrieb, musste keinen Schadensersatz zahlen. Eine Pflichtverletzung der Stadt liege erst vor, wenn das Schlagloch etwa 20 cm tief sei. Das sieht übrigens auch das OLG Celle so, das eine Großstadt zum Schadensersatz verurteilte, weil ein Autofahrer auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße seine Felgen in einem eben etwa 20 cm tiefen Schlagloch versenkt und ramponiert hatte.

Erst ab 20 cm ist ein Schlagloch ein richtiges Schlagloch.

Eine Gemeinde muss ihre Straßen in einem verkehrssicheren Zustand halten, also regelmäßig kontrollieren, Warnschilder aufstellen und darf die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten „nicht unnötig verzögern“. Der Autofahrer ist aber in der Regel zumindest mit schuld am Schaden, weil es „bei der gebotenen Aufmerksamkeit für ihn erkennbar war oder er zu schnell gefahren ist“.

Die Kommunen brauchen dringend mehr Geld von Bund und Ländern.

Man liest diese Ausführungen, zugegeben, mit einem Hauch von Schmunzeln. Allerdings darf man auch nicht übersehen: Die Gerichte reagieren lediglich und verarbeiten das, was eingeklagt wird. Das Problem sitzt viel tiefer. Die Schlaglöcher – sprich: die maroden Straßen – werden immer mehr, weil die Kommunen finanziell aus dem letzten Loch pfeifen. Wie bei den „Großen“ – Autobahn GmbH, Bund und Länder – werden die Straßen immer älter und müssen immer länger einer Reparatur harren. Das Problem: Der Bund und die Länder lassen die Kommunen finanziell nach wie vor viel zu sehr im Regen stehen. Der Investitionsrückstand der Kommunen liegt zwischenzeitlich bei 186 Milliarden EUR. Davon entfallen fast 50 Milliarden auf die Straßen. Eine Zahl, die schaudern lässt. Die Kommunen sind die letzten in der Kette. Sie haben nur beschränkte Möglichkeiten, sich zu refinanzieren – ein Schwerpunkt dabei ist die Gewerbesteuer. Die große Politik bekommt zwar kein Wirtschaftswachstum auf die Kette, aber ausbaden müssen es am Ende die Kommunen – und die Gerichte, die immer mehr Schlaglochfälle auf den Tisch bekommen. Wer darunter ebenso leidet, ist jedoch die Bauwirtschaft: Sie bräuchte gerade jetzt so dringend antizyklisch kommunale Aufträge. Höchste Zeit für eine Bewusstseinswende bei Bund und Ländern.

Wir wünschen lochfreies Lesevergnügen mit Ihrem neuen UBB!

Ihr

Prof. Dr. jur. Günther Schalk , Chefredakteur UBB und Rechtsanwalt

Foto:
Franziska
Märkel
„Die Richtung stimmt, nur das Tempo fehlt“

Gute Ansätze im Koalitionsvertrag – auf die Umsetzung kommt es jetzt an!

Mit dem Koalitionsvertrag setzen CDU/CSU und SPD wichtige Signale nicht zuletzt für unsere Baubranche. Gerade für mittelständische Bauunternehmen bieten die vereinbarten Maßnahmen Chancen, die lange überfällig waren. Entscheidend ist nun, dass den Worten auch Taten folgen. Denn nur wenn die Bagger auch tatsächlich rollen, wird aus Ankündigung Aufbruch. Besonders begrüßenswert ist das klare Bekenntnis zur Beschleunigung von Planungsund Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich. Mit einem einheitlichen Verfahrensrecht und einer gestärkten Bundesraumordnung werden langjährige Forderungen unserer Branche endlich aufgegriffen. Der geplante „Deutschlandfonds“ als Sondervermögen für öffentliche Infrastruktur kann zum echten Meilenstein werden – vorausgesetzt, die Mittel werden mit klaren Prioritäten und mittelstandsgerecht eingesetzt. Auch die angekündigte Superabschreibung für klimafreundliche Investitionen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn sie praxisnah gestaltet wird, kann sie gerade mittelständischen Bauunternehmen helfen, in energieeffiziente Technik, digitale Lösungen und moderne Fahrzeugflotten zu investieren – und dabei sowohl Umwelt als auch Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Mit Blick auf den Wohnungsbau allerdings bleibt Ernüchterung: Trotz der angespannten Lage fehlen konkrete Maßnahmen. Weder Zielzahlen noch belastbare Investitionsprogramme sind benannt. Das schafft Unsicherheit – dort, wo Klarheit und Entschlossenheit gefragt wären. Der Wohnungsbau ist zu wichtig, um ihn nur mit Absichtserklärungen zu bedenken. Ein positives Signal sendet die Koalition hingegen bei der Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen. Die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit

eröffnet Spielräume, insbesondere für die unterschiedlichen Phasen und Anforderungen bei Bauprojekten, die flexibles Arbeiten auf Baustellen benötigen. Das ist pragmatisch und realitätsnah – so muss Baupolitik aussehen. Weniger erfreulich ist das geplante Bundestariftreuegesetz ab einem Auftragswert von 50.000 €. Für viele mittelständische Bauunternehmen bedeutet dies zusätzlichen bürokratischen Aufwand, obwohl der Fachkräftemangel und die knappen Kapazitäten überhaupt keinen Spielraum geben, das Baustellenpersonal unterhalb der Tarifverträge zu bezahlen. Erfreulich ist die neue Fachkräftestrategie: Schnellere Anerkennungsverfahren, zentrale „Work-and-Stay“-Strukturen und neue Wege der Arbeitsmigration treffen einen wunden Punkt unserer Branche. Wenn hier Tempo gemacht wird, kann das spürbare Entlastung bringen.

Fazit: Der Koalitionsvertrag enthält viele gute Ansätze. Doch in zentralen Bereichen – vor allem beim Wohnungsbau – bleibt er zu vage. Jetzt kommt es auf eine zügige und mittelstandsorientierte Umsetzung an. Wir als Verband werden genau hinschauen – und weiterhin mit Nachdruck dafür eintreten, dass die mittelständische Bauwirtschaft, die Rahmenbedingungen für stabiles Wachstum und verlässliche Arbeitsplätze braucht, auch bekommt.

Michael Gilka - Hauptgeschäftsführer BVMB e. V.

„Verantwortung für Deutschland“

Dieser Koalitionstitel weckt Hoffnung!

Die Koalitionäre der politischen Mitte unseres Landes haben abseits allzu öffentlicher Präsenz – still und leise – ein 146 Seiten langes Papier miteinander ausgehandelt. Schon allein die geräuschlosen Verhandlungen geben Grund zur Hoffnung, dass die politische Umsetzung der Ziele – anders als zuvor – nicht öffentlich durch Streitereien und Machtgehabe den Medien und unseren inneren und äußeren Staatsfeinden zum Opfer dargeboten werden. Auch das Bekenntnis unserer freiheitlichen Demokratie, die soziale Marktwirtschaft und die Solidarität in der Gesellschaft wahren zu wollen, ist – bei Verfolgung aller weiteren wirtschaftlichen Ziele – fraglos unser höchstes Gut.

Für den Verkehrssektor werden die Programme zur Modernisierung von Bahnhöfen, zur Schaffung von Barrierefreiheit und zum Lärmschutz fortgesetzt. Dieses schafft auch für die Mitgliedsbetriebe des DVLV zunächst Perspektiven, die sich dann auch in den Haushaltsplanungen für 2025 rückwirkend widerspiegeln müssen und für die kommenden Jahre verlässlich vorzusehen sind. Projekte dürfen nicht mehr daran scheitern, dass etwaige Verpflichtungsermächtigungen fehlen. Es ist auch zu begrüßen, dass die DB InfraGO vom DB-Konzern weiter entflochten werden soll. Allerdings ist eine klare Aussage zur Trennung von Netz und Betrieb aus dem Koalitionspapier nicht zu entnehmen. Das mag zunächst auch noch der richtige Weg sein, denn die schmerzlichen Erfahrungen bei der Gründung der Autobahn GmbH sind noch allen in Erinnerung.

In diesem Zusammenhang soll beim Konzern als auch bei der DB InfraGO eine Neuaufstellung von Aufsichtsrat und Vorstand erfolgen, mit dem Ziel, mehr Fachkompetenz abzubilden und eine Ver-

schlankung zu erreichen. Das berechtigt wohl zu der Hoffnung, es könnten nun einige „Frühstücksposten“ der Fachkompetenz zum Opfer fallen. Dass im Vorstand der Bahn ein Eisenbahntechniker saß, ist bekanntlich ein paar Jahrzehnte her …

Nach dem Koalitionspapier wird die Autobahn GmbH des Bundes begrenzt kreditfähig gemacht und Lkw-Mauteinnahmen werden ihr zur Verfügung gestellt. Für die Straße stellt man die Finanzmittel zur Auflösung des Sanierungsstaus insbesondere bei Brücken und Tunneln zur Verfügung. Ebenso wird geprüft, wie sich die Autobahn GmbH dauerhaft stabil finanzieren kann. Dass zudem eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung garantiert wird, ergibt mehr Vertrauen für die Bauwirtschaft.

Alles in allem wünsche ich mir für uns, dass den redlichen Absichten der Koalitionäre bald Taten folgen können und wir die „Ampelkoalition“ der letzten Legislaturperiode erfolgreich aus unserer Erinnerung verdrängen.

Glück auf.

Hans-Jürgen Johannink - Geschäftsführer DVLV e. V.

Immer mehr AU: Sind wir ein

Land der Blaumacher?

Institut sieht „Explosion“ der Fehltage wegen Krankheit

Von UBB-Chefredakteur Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Wenn in einer Kolonne ein, zwei Mann fehlen, der Bauleiter schon wieder arbeitsunfähig krank ausfällt, der Kalkulator einen „gelben Schein“ einreicht, obwohl ausgerechnet heute ein wichtiges Angebot raus müsste, dann ist das für eine Baufirma nicht selten ein organisatorischer Kraftakt. In einem kleineren Betrieb kann das durchaus zu erheblicheren Problemen führen, weil dort noch weniger die Chance besteht, dass jemand einspringen kann. Der Trend allerdings ist fatal für die Arbeitgeber – die Statistiken zeichnen hier ein deutliches Bild: Seit 2022 ist die Zahl der Krankheitstage bei Arbeitnehmern in Deutschland geradezu explodiert. Die Erhebungen zeigen weiter: Der Krankenstand und die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland sind deutlich höher als in anderen Ländern. Damit stellt sich die Frage: Ist das Leben hierzulande tatsächlich so ungesund oder leben wir möglicherweise in einem Land der Blaumacher und Krankfeiernden. Wie das so manche Arbeitgeber einen Raum stellt? Das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus Mannheim ist dieser Frage nachgegangen – auch der Frage nach möglichen Ursachen für zunehmende Fehltage. Denn nur wer den Grund für ein Problem kennt, hat die Chance, es erfolgsversprechend anzugehen.

Rücksichtslose Mitarbeiter, die asozial krankfeiern?

Von einer „explosionsartigen Krankheitswelle“, einem „Krankheitsboom“, ist die Rede in den Medien. Unter anderem der Chef des Daimler-Konzerns, Ola Kaellenius und der CEO der Allianz, Oliver Bäte, haben sich öffentlich zu Wort gemeldet und relativ

unverblümt ihre Sicht der Dinge dargestellt. Man könnte diese Meinungen etwa so zusammenfassen: Die Deutschen sind vielfach faul und Arbeitende, melden sich rücksichtslos krank und liegen den Kolleginnen und Kollegen asozial auf der Tasche. Was verleitet unter anderem diese beiden Arbeitgebervertreter zu einer solchen doch recht provokativen Einschätzung? Tatsächlich sind die Krankheitstage, an denen Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank fehlen, seit 2022 regelrecht explodiert.

Das ZEW in Mannheim hat die Entwicklung empirisch untersucht und aus seiner Sicht bestätigt erhalten, dass die Zahl der AU-Tage in der Tat nach 2021 deutlich nach oben geschnellt ist. Das Zentrum räumt ein, dass es in Deutschland keine einheitliche und repräsentative Datenbasis gibt. Viele Gerüchte beruhten auf Daten einzelner Krankenkassen, die freilich „sowohl selektiv als auch unvollständig“ seien, weil sie beispielsweise Fehlzeiten von unter vier Tagen nur sehr beschränkt erfassten. Zudem existiere keine international vergleichbare Datenbasis. Darüber hinaus gelte, dass Deutschland eines der weltweit großzügigsten Lohnfortzahlungsmodelle im Krankheitsfall habe, bei dem jede privatwirtschaftlich angestellte Person das Recht habe, im Krankheitsfall vom ersten Tag an 100 Prozent des Lohns zu erhalten – für eine Krankheitsdauer von bis zu sechs Wochen. Das impliziere, dass Deutschland pro Arbeitnehmer und Jahr vermutlich eine der höchsten Fehlzeiten weltweit aufzuweisen habe, und das auch bereits schon vor 2022. Die beispielsweise von der Techniker Krankenkasse erfassten Fehlzeiten lagen laut ZEW bei 19,4 Tagen pro Person für das Jahr 2023.

kaum kompatibel mit dem sprunghaften Anstieg der Fehlzeiten in den Jahren 2022 und vor allem 2023, zumal COVID-19 und LongCOVID in der abgebildeten Systematik nicht unter Atemwegserkrankungen fällt. Laut Techniker Krankenkasse gingen im Jahr 2022 lediglich 3,2 Prozent aller 108 Millionen Fehltage von TKVersicherten auf COVID-19-Diagnosen zurück, darunter lediglich 0,6 Prozent auf Long-COVID.

Allerdings fielen die saisonalen „Grippewellen“ sowohl 2022 als auch 2023 ungewöhnlich stark aus (Robert Koch Institut, 2024). Dies könnte an einem mangelnden Aufbau der Immunabwehr durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen, in Kombination mit den dann weggefallenen Schutzmaßnahmen liegen. Diese Vermutung liegt auch deshalb nahe, weil Länder wie das Vereinigte Königreich und Frankreich ebenfalls steigende krankheitsbedingte Fehlzeiten von 2021 auf 2022 und 2023 vermelden (CIPD, 2023). In Frankreich lag der Anstieg in etwa bei 15 Prozent (AXA 2023).

Um den „wahren“, durch Atemwegserkrankungen verursachten, Anstieg ab 2022 abzuschätzen, ist es sinnvoll, die maximalen Anstiege der Fehlzeiten aufgrund von Atemwegserkrankungen und Infektionen der letzten Dekaden zu betrachten. So waren während der stärksten Grippewellen zwischen 2000 und 2019 die AU-Tage aufgrund von Atemwegserkrankungen um maximal 30 Prozent erhöht. Selbst unter der Annahme eines stärkeren Anstiegs durch die (weggefallenen) Schutzmaßnahmen bleibt der Großteil des Anstiegs in Abbildung 2 unerklärt.

Verändertes Fehlzeitenverhalten

In Kombination mit starkem Infektionsgeschehen könnte auch ein statistisch schwer messbarer Faktor eine Rolle spielen, nämlich Verhaltensänderungen nach Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie. Während dieser Zeit wurden den Menschen laut ZEW epidemiologische Grundkenntnisse vermittelt, insbesondere seien sie aufgefordert worden, mit Krankheitssymptomen nicht zur Arbeit zu gehen. Es ist daher nach Überzeugung der Studie plausibel anzunehmen, dass viele Arbeitnehmer/-innen auch heute noch eine solche Vorsicht im Umgang mit Infektionskrankheiten an den Tag legen – also mit Symptomen, mit denen sie vor COVID noch zur Arbeit gegangen wären, jetzt bereits daheim zu bleiben. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist dies nach Auffassung des ZEW begrüßenswert. Allerdings legen die organisatorischen Herausforderungen für Arbeitgeber nahe, dass

Arbeitnehmer/-innen bei leichten Infektionskrankheiten idealerweise zunächst das Gespräch mit ihren Arbeitgebern suchen sollten, um Möglichkeiten zur Heimarbeit, isolierter Arbeit ohne Kundenkontakt oder Arbeit mit Tragen einer Maske auszuloten.

Bessere Datenerfassung

Es ist davon auszugehen, dass der Großteil des Anstiegs auf eine bessere statistische Datenerfassung zurückzuführen ist. Vor 2022 wurden von den Krankenkassen nämlich nur solche Fehlzeiten erfasst, die per „gelbem Schein“ von den Versicherten und ihren Arbeitgebern gemeldet worden sind. Seit dem 1. Januar 2022 wurde mit dem Beginn der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) die Datenerfassung deutlich verbessert (Bundesamt für Soziale Sicherung, 2024, KBV, 2024). Mithin lässt sich annehmen, dass die wahren Fehlzeiten vor 2022 deutlich untererfasst worden sind, gerade bei leichteren Atemwegserkrankungen.

Dafür spricht auch eine Analyse des Anstiegs nach Krankheitsdauern, aus der klar hervorgeht, dass der Anstieg durch Krankheitsdauern zwischen 4 und 14 Tagen getrieben ist, deren Anteil an den Gesamt-AU-Tagen sich mehr als verdoppelt hat. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit des seit 2022 bestehenden, sprunghaften Anstiegs der AU-Tage durch Atemwegserkrankungen und Infektionen zwischen vier und 14 Tagen auf die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitstage zurückzuführen ist. Das hat die Datenqualität erheblich verbessert. In diese Rubrik fallen also Fälle, in denen der Arbeitnehmer vorher auch schon AU krank war, seine Arbeitsunfähigkeit aber in den Datensystemen nicht erfasst worden war.

Homeoffice am Bau nur bedingt möglich

Wie kann man einer zu hohen Zahl von Arbeitsunfähigkeitstagen im Betrieb begegnen? Zunächst ist es wichtig, einen Überblick zu haben über die Mitarbeiter und deren Krankheitstage, um Fälle ausmachen zu können, in denen die Zahl der Arbeitsunfähigkeiten pro Mitarbeiter über den Schnitt möglicherweise deutlich hinausgeht. Natürlich muss ein Beschäftigter keine Auskünfte über seine Erkrankungen geben, darauf hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Er hat nur Anspruch auf eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer durch den Arbeitnehmer. Aber der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem betreffenden Mitarbeiter ein Gespräch und Hilfe anbieten. Idealerweise öffnet sich der Mitarbeiter dann so weit, dass er vielleicht gerade in Fällen langwierigerer Erkrankungen (z. B. Krebserkrankung, …) den Arbeitgeber informiert, damit sich dieser organisatorisch darauf einrichten kann.

Eine weitere Möglichkeit ist, den Mitarbeitern generell zu signalisieren, dass sie im Fall einer leichteren Erkrankung (wenn sie beispielsweise erheblich verschnupft sind und aus Rücksicht gegenüber den Arbeitskollegen nicht in die Arbeit gehen möchten) gerne auch ein Homeofficeangebot nutzen können.

Mancher Mitarbeiter fühlt sich soweit fit, dass er arbeiten kann, möchte aber nur nicht seine Kollegen anstecken. Da hilft möglicherweise, wenn er von zu Hause aus arbeiten kann. Das geht am Bau freilich systembedingt nicht bei allen Jobs, sondern letztlich im Wesentlichen nur bei den kaufmännischen oder vielleicht noch in Teilen bei Bauleitern. Aber besser, ein Mitarbeiter arbeitet ein paar Stunden von daheim aus, als dass er den kompletten Tag krank ist, weil er in seinem Zustand nicht in die Firma gehen kann oder möchte, aber daheim nicht die Möglichkeit hat, für den Betrieb Tätigkeiten auszuführen.

Zweifel: Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Arbeitgeber haben bei Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters verschiedene Kontrollmöglichkeiten. Diese müssen jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, um die Rechte des Arbeitnehmers, insbesondere den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre, zu wahren. Gibt es einen Betriebsrat, hat auch der in manchen Fällen ein Wörtchen mitzureden.

Beobachtung und Nachforschung

Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Recht auf Vorlage einer AU-Bescheinigung: Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Eine solche AU-Bescheinigung hat erst einmal Beweiskraft. Der Arbeitgeber kann aber auch – gerade im Fall von begründeten Zweifeln an der Krankheit eines Mitarbeiters – bereits am ersten Tag einer Erkrankung eine AU-Bescheinigung verlangen. Das ist freilich zweischneidig: Bei einer großzügigen Regelung bleibt der Mitarbeiter möglicherweise nur ein oder zwei Tage zuhause. Bei der strengeren Regelung besteht die Gefahr, dass beim Arztbesuch gleich am ersten Tag der Arzt gleich für eine ganze Woche krankschreibt.

– Inhalt der AU-Bescheinigung: Die Bescheinigung gibt lediglich Auskunft darüber, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht über die Diagnose. Der Arbeitgeber hat freilich kein Recht, etwa den Arzt des Mitarbeiters anzurufen und zu hinterfragen, ob dem Mitarbeiter tatsächlich etwas fehlt.

Anfordern einer vertrauensärztlichen Untersuchung

– Einschaltung des Medizinischen Dienstes: Der Arbeitgeber kann nach § 275 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert ist und der Arbeitgeber Zweifel an der AU-Bescheinigung hat.

Eigener Vertrauensarz t: Alternativ kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter auffordern, sich von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen eine solche Maßnahme vorsehen.

– Eigenes Nachforschen: Arbeitgeber dürfen das Verhalten des Arbeitnehmers beobachten, wenn sie konkrete Hinweise darauf haben, dass die Krankheit vorgetäuscht sein könnte. Dazu gehören z.B. das Auftreten des Mitarbeiters bei einer Sportveranstaltung, obwohl er angeblich bettlägerig ist.

– Einschaltung eines Detektivs: Ist der Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankheit begründet, kann der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen. Diese Maßnahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Indizien für einen Missbrauch vorliegen (z.B. ein Hinweis, dass der Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgeht). Andernfalls könnte die Überwachung die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen und zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.

Gespräch mit dem Mitarbeiter

– Anhörung des Mitarbeiters: Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter auffordern, sich zur Situation zu äußern. Das Gespräch sollte auf einer sachlichen Basis stattfinden und dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, die Umstände darzulegen.

Maßnahmen bei Nachweis eines Missbrauchs

Wenn der Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankheit bestätigt wird, hat der Arbeitgeber die klassischen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten einer Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung. Die müssen jedoch wiederum verhältnismäßig sein. Bei einem erstmaligen Fehlverhalten wird eine Abmahnung das maximale Mittel sein. Eine fristlose Kündigung erfordert einen schwerwiegenden oder wiederholten Missbrauch. Voraussetzung ist in jedem Fall der eindeutige Nachweis, dass die Krankheit tatsächlich vorgetäuscht wurde.

Abbildungsquellenquelle

1 Ziebart/Pichler: Einordnung des deutlichen Anstiegs der krankheitsbedingten Fehlzeiten seit 2022, in: Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) policy brief Nr. 18, Mannheim, Oktober 2024, S. 3. 2 Ebd. S. 4.

Um für dieses Marktwachstum nicht nur die Gerätetechnik, sondern insbesondere die personellen Ressourcen bereitstellen zu können, steht ein Unternehmen auch außerhalb seiner ihm vertrauten Branche im Wettbewerb mit anderen Unternehmen um die Mitarbeiter. Dies zeigt sich besonders deutlich in industriellen Ballungszentren. Personalvermittler nutzen diese Marktsituation gerne und mit fraglichem Erfolg aus.

Ein Thema für die Branchenverbände

Hinsichtlich übergeordneter Maßnahmen rund um das Thema Fachkräftemangel sind die Verbände und Organisationen der Branche verstärkt gefordert. Hier bestehen noch deutliche Verbesserungsmöglichkeiten. So hat etwa der Rohrleitungsbauverband mit Blick in die Zukunft das nötige Problembewusstsein entwickelt und leistet mit seinem Berufsförderungswerk im Schwerpunkt des klassischen Leitungsbaus eine wirklich gute Arbeit. Ein weiteres positives Beispiel liefert der VDRK, der mit dem Techniker für Rohr-, Kanal- und Industrieservice ein definiertes Berufsbild und einen anerkannten Ausbildungsberuf für die Branche auf den Weg gebracht hat.

Darüber hinaus hat ein Unternehmen nach Auffassung der Swietelsky-Faber parallel zur Ausbildung des Nachwuchses zugleich ein hohes Augenmerk auf die Qualität, Loyalität und Einsatzbereitschaft der erfahrenen Mitarbeiter zu legen. Diese wertvolle Erfahrung der langjährigen Mitarbeiter und Führungskräfte ist für die Entwicklung, Motivation und zum Schutz der Nachwuchskräfte von immenser Bedeutung. In manchen Unternehmen wird das unterschätzt.

Bei den Verbänden, in denen die Interessen der Rohrsanierung und der grabenlosen Bauweisen gebündelt werden sollen, wie Rohrleitungssanierungsverband oder GSTT, ist das Thema insbesondere mit Blick auf die gewerblichen Mitarbeiter noch nicht in dem erforderlichen Umfang angekommen.

Deshalb unterstützt die Swietelsky-Faber in den Branchenverbänden Initiativen und Aktionen mit dem Ziel, junge Menschen für die Branche zu interessieren und zu begeistern.

Was macht Unternehmen attraktiv für Nachwuchskräfte?

Im Wettbewerb um die jungen Menschen muss ein Arbeitgeber überzeugend und deutlich wahrnehmbar darlegen, dass er attraktive Arbeitsplätze mit einer zukunftssicheren Perspektive anzubieten hat. Immer häufiger stellen die Mitarbeiter des Unternehmens fest, dass überdies auch die eigenen Grundsätze zur Nachhaltigkeit und Energieeffizienz in den Mitarbeitergesprächen hinterfragt werden. Mit bloßem Greenwashing kommt man da nicht dauerhaft durch.

Das sogenannte Coaching der Nachwuchskräfte sichert somit unsere Zukunft. Daher legt Swietelsky-Faber besonderen Wert auf eine anspruchsvolle Ausbildung des eigenen beruflichen Nachwuchses. Bis zu 14 Azubis, gleichmäßig auf gewerblicher und kaufmännischer Ebene verteilt, durchlaufen jährlich mit erfahrenen Coaches an ihrer Seite ihre Ausbildung im Unternehmen.

Attraktivität kommunizieren

Um sich als attraktives Unternehmen zu präsentieren und für junge Menschen sichtbar zu werden, beteiligt sich Swietelsky-Faber u. a. an diversen regionalen Ausbildungsmessen und ist präsent in den sozialen Netzwerken. Es ist vielen jungen Menschen gar nicht klar, wie attraktiv die Ausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanalund Industrieservice eigentlich ist. Die Vielfältigkeit der Arbeit, die Aufstiegschancen, der Umgang und die Bedienung von modernster und anspruchsvoller Technik, all dies sind Faktoren, die unserer Jugend oftmals nicht bewusst sind.

Zur Attraktivität des Arbeitsplatzes ist überdies auch die einwandfreie technische Ausstattung der Baugeräte eine Grundbedingung der Mitarbeitermotivation. Hinzu kommen konstant überarbeitete Digitalisierungsprozesse und eine interne Mitarbeiterkommunikation auf Augenhöhe.

Swietelsky-Faber investiert jedes Jahr bis zu 10 Prozent des Umsatzes in die Modernisierung der technischen Ausstattung und in neues Equipment. Dies ist nicht nur eine Investition in die Gerätetechnik, sondern auch in gute Arbeitsbedingungen sowie eine Investition in die Zufriedenheit der Mitarbeiter.

Denn insbesondere die Mitarbeiterzufriedenheit ist ein entscheidender Faktor für die Leistungsbereitschaft und Loyalität der Beschäftigten sowie für die positive Außenwirkung eines Unternehmens.

Bild 3: Ein junger Facharbeiter der Swietelsky-Faber GmbH: Attraktive Arbeitsplätze und zukunftssichere Perspektiven ziehen talentierte Nachwuchskräfte an.
Bild 2: Qualität und Arbeitssicherheit steht an vorderster Stelle.
Fotos: Swietelsky-Faber

Faire Löhne und Gehälter

Bei den Leistungen der Kanalsanierung handelt es sich unstrittig um Bauleistungen. Dabei ist die Einhaltung der geltenden Bautarifbedingungen eine Mindestanforderung für eine gute Ausführungsqualität und für faire Wettbewerbsbedingungen. Leider jedoch bemerkt man im Unternehmen immer häufiger Verstöße im Tagesgeschäft gegen die Tariftreue. Fehlerhafte Tariftreue-Erklärungen von Nachunternehmen bis hin zu Vergabeverstößen an Unternehmen, die den Bautarif ignorieren oder nicht einmal der Soka-Bau angeschlossen sind. Manch Leser mag nun geneigt sein zu sagen, das ginge doch gar nicht – aber es geht tatsächlich häufiger als der ein oder andere Planer und Bauherr so denkt.

Jeder Bauherr sollte sich aber schon in der Planung darüber bewusst sein und bitte schon vor einer Vergabe von Aufträgen die Tariftreue der möglichen Vertragspartner überprüfen.

Es existieren hierfür genügend Werkzeuge, jedoch sollten wir sie im Sinne einer fairen Entlohnung unserer gewerblichen Mitarbeiter auch konsequent einsetzen. Selbst wenn dies bedeuten kann, einen Mindestbietenden aus der Wertung zu nehmen. Leider findet das Thema der konsequenten Einhaltung der Bautariftreue kaum Zuspruch in unserer Verbandslandschaft und in den Seminaren.

Denn eine faire Entlohnung der gewerblichen Mitarbeiter interessiert in den Seminaren anscheinend niemanden. Stattdessen diskutiert man über mangelhafte Ausführungsqualitäten. Etwas überzeichnend könnte man daher behaupten: „Hier wird nicht über die Ursache, sondern über die Auswirkung eines Sachverhalts diskutiert“.

Mit

Sicherheit argumentieren

Bei der Mitarbeitergewinnung steht auch die Arbeitssicherheit an vorderer Stelle. Es beginnt mit der persönlichen Arbeitsschutzausrüstung, an der nicht gespart wird, und setzt sich fort über aufwendige interne Schulungen und Arbeitssicherheitsmanagementsysteme wie das von Auftraggebern aus der Petrochemie geforderte höchstanspruchsvolle Safety Certificate for Contractors (SCC**).

Dieses System erhöht die Effizienz im Bereich der Arbeitssicherheit deutlich und hat den langfristigen Effekt, dass der Quotient der Arbeitsausfallzeiten, die sogenannte Lost Time Injury Rate (LTIR), signifikant reduziert wird.

Die LTIR beschreibt somit einen Schlüsselfaktor, welcher bis heute leider kaum zur Bemessung der Leistungsfähigkeit von Unternehmen herangezogen wird.

Arbeitsschutzmaßnahmen sind teils aufwendig, sie erfordern Zeit und kosten zunächst Geld. Diese Anstrengungen werden aber auch von den Beschäftigten wahrgenommen und können mit einer integren Kommunikation als Wertschätzung der Mitarbeiter wahrgenommen werden. Es ist daher am falschen Ende gespart, derartige Systeme nicht in seinem Unternehmen zu etablieren. Wünschenswert wäre sogar, wenn unsere Bauherren derartige Arbeitssicherheits-Managementsysteme zu einem zu erbringenden Nachweis der Leistungsfähigkeit ihren Bietern abfordern würden.

Gute Perspektiven

Die Attraktivität einer Branche und eines Unternehmens wird von den Zukunftsaussichten wesentlich mitbestimmt. Allein schon aufgrund des enormen Handlungsbedarfs zur Instandsetzung unserer unterirdischen Infrastruktur wird sich die Kanalsanierung weiterentwickeln und den in dieser Branche tätigen Menschen gute berufliche Perspektiven bieten.

Bei Swietelsky-Faber sind dabei Transparenz und Offenheit der hierarchischen Strukturen im Unternehmen wichtige Faktoren. Nicht nur die Hierarchiestufe ist für Entscheidungsprozesse maßgebend, sondern das bessere Argument – egal von wem es kommt.

Diese Grundeinstellung ermöglicht es jungen und engagierten Mitarbeitern, sich entsprechend ihrem Potenzial und ihren Neigungen in die Führungsprozesse einzubringen und sich dabei weiterzuentwickeln.

Darüber hinaus werden den Mitarbeitern umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. Das sind Investitionen, die sich in vielerlei Hinsicht bezahlt machen. Sie verbessern sowohl Leistungsfähigkeit des Unternehmens als auch die Bindung der Mitarbeiter und die Akzeptanz beim Kunden. Ebenfalls zum Thema Ausbildung und Qualifizierung gehört die Zusammenarbeit mit Hochschulen und die Unterstützung von Student:innen bei ihren Themen für Bachelor- und Masterarbeiten.

„Wir haben keinen Fachkräftemangel, sondern einen Mangel an guten Arbeitgebern.“

Das Problem der Personalentwicklung hat viele Facetten. Doch eigentlich ist die Lage relativ einfach zu meistern. Gute und authentische Mitarbeiter arbeiten gerne für gute und authentische Unternehmen.

Autor

Jörg Brunecker, Geschäftsführer der Swietelsky-Faber, ist überzeugt, dass die Herausforderung des Fachkräftemangels in der grabenlosen Sanierung der unterirdischen Infrastruktur mit einer soliden Grundeinstellung des Unternehmensmanagements zu meistern bzw. zu bewältigen ist.

www.swietelsky-faber.de

Gesundheit und Innovation als Schlüssel für die Baubranche der Zukunft

Hannah Mertens - Marketing & Kommunikation bei doQtor und Journalistin

Fünf Leben. Das ist die Bilanz, die doQtor-Gründer Benjamin Schwarz am Ende eines Jahres ziehen konnte. Fünf Mitarbeitende aus verschiedenen Unternehmen - darunter auch aus der Bauwirtschaft, die durch den anonymen Zugang zu psychologischer und medizinischer Unterstützung rechtzeitig Hilfe fanden. Ohne großes Aufsehen. Ohne bürokratische Hürden. Und möglicherweise ohne, dass ihr unmittelbares Umfeld überhaupt erkannt hätte, wie ernst die Lage war.

Was zunächst wie eine Ausnahme erscheint, ist längst Teil der Realität. Die psychische und körperliche Belastung in der Baubranche ist hoch. In einer Branche, die traditionell stark von physischer Arbeit geprägt ist, wird die mentale Gesundheit häufig noch tabuisiert. Doch der Handlungsdruck wächst.

Belastung im Bau: Wenn Gesundheit zur strategischen Frage wird

Im Jahr 2024 waren Beschäftigte in der Baubranche im Durchschnitt ca. 26 Tage arbeitsunfähig, so die neuesten Daten des TKGesundheitsreports. Anspruchsvolle Arbeitsbedingungen auf dem

Bau sind unter anderem Grund für Ausfalltage, die häufig mit physischer oder psychischer Überlastung einhergehen. Die körperliche Arbeit ist hart und das Arbeitstempo oft fordernd. Äußere Bedingungen wie das Wetter können den Arbeitsplan unvorhersehbar beeinflussen, wodurch Zeitpläne noch enger gezogen werden. Dazu kommen fehlende Anerkennung und die ständige Gefahr von Unfällen und Verletzungen - Faktoren, die sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken.

Politische Entscheidungen sorgen für Arbeitsaufschwung

Mit der Reform der Schuldenbremse könnte die Baubranche von neuen Investitionen und Projekten profitieren. Doch die Branche muss sich schnell auf diese Veränderungen vorbereiten, um die steigende Nachfrage zu bewältigen. Jetzt gilt es, Kapazitäten und Prozesse anzupassen, um den Herausforderungen wie steigenden Baukosten und bürokratischen Hürden gewachsen zu sein. Dynamische Prozesse, die gesunde und stabile Mitarbeitende fordert.

Foto: CIC Consulting GmbH

doQtor: Niedrigschwellige Hilfe, die ankommt

Genau an dieser Stelle setzt doQtor an. Der Psychologie- und Facharztservice bietet Mitarbeitenden sowie deren Angehörigen einen unkomplizierten, diskreten Zugang zu professioneller Unterstützung per Telefon, E-Mail oder bei Bedarf auch über persönliche Vermittlung zu passenden Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen. Die Kontaktaufnahme erfolgt anonym und ohne Umweg über interne Stellen. Die Hemmschwelle zur Nutzung ist entsprechend niedrig.

Spürbare Effekte durch frühe Unterstützung

„Wir hören oft: Ich hätte nie gedacht, wie sehr dieses erste Gespräch hilft“, sagt Benjamin Schwarz. Die Erfahrungen zeigen: Der Service wird nicht nur genutzt, er erzielt spürbare Effekte. In Unternehmen, die das Angebot eingeführt haben, lassen sich Rückgänge bei krankheitsbedingten Ausfällen ebenso feststellen wie eine positive Entwicklung im Betriebsklima. Nicht zuletzt entlastet der Service auch Führungskräfte, die dadurch nicht selbst in beratende Rollen gedrängt werden, für die sie weder geschult noch zuständig sind.

Erfolgsbeispiel aus der Baubranche: KAF Falkenhahn Unternehmensgruppe

Ein Unternehmen, das diesen Weg früh eingeschlagen hat, ist die KAF Falkenhahn Unternehmensgruppe. Geschäftsführer Alexander Falkenhahn betont, dass sich gerade im Baugewerbe eine Entlastung durch externe, niedrigschwellige Angebote als besonders wertvoll erweist. „Es hat sich schnell gezeigt, dass allein das Wissen, im Bedarfsfall unkompliziert Unterstützung zu bekommen, vielen Mitarbeitenden und ihren Familien spürbar Druck nimmt.“

Gesundheit als langfristige Unternehmensstrategie

Für die Zukunft bedeutet das: Angebote wie doQtor werden zunehmend Teil eines umfassenderen Verständnisses von betrieblicher Fürsorge. Gesundheit wird stärker in strategische Entscheidungen eingebunden, nicht nur reaktiv, sondern vorausschauend. Auch die Rolle von Führungskräften verändert sich. Weg vom reinen Organisieren, hin zum Ermöglichen gesunder Arbeitsbedingungen. Unternehmen, die diesen Wandel früh mitgestalten, können langfristig in Form von Stabilität, Vertrauen und Mitarbeiterbindung profitieren.

Zukunftsorientierte Strategien für Bauunternehmen: Mitarbeiterintegration und Markenstärkung

Neben den gesundheitlichen Herausforderungen muss sich die Baubranche auch mit großen Veränderungen auseinandersetzenvon technologischen Entwicklungen bis hin zu neuen Umweltstandards. Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, reicht es nicht aus, nur aktuelle Projekte zu managen. Bauunternehmen müssen auch eine zukunftsorientierte Strategie entwickeln.

CIC: Unterstützung für nachhaltige Unternehmensstrukturen

Hier kommt CIC ins Spiel. Mit ihrer Expertise in Kultur, Strategie und Betriebswirtschaft hilft CIC Unternehmen, nachhaltige Strukturen und eine resiliente Unternehmenskultur zu etablieren. Diese Strategien unterstützen Unternehmen dabei, auch in herausfordernden Zeiten wettbewerbsfähig zu bleiben. Hierbei liegt der Fokus vor allem auf der langfristigen Mitarbeiterbindung und der Stärkung der Arbeitgebermarke.

Erfolgsbeispiel: Himmel u. Papesch Bauunternehmung

Ein Beispiel für den Erfolg dieses Ansatzes ist die Zusammenarbeit mit der Himmel u. Papesch Bauunternehmung. Geschäftsführer Jörg Gnauert erklärt: „2019 haben wir mit dem Strategieprozess nach dem EFQM-Model-Adlerprozess mit CIC begonnen. Mit der Etablierung eines Strategieteams, in dem alle Bereiche der Firmengruppe vertreten sind, hat es begonnen. Die Einführung einer klar definierten Regelkommunikation hat den Informationsfluss in unserer Gruppe deutlich verbessert.“ Der Ansatz von CIC ermöglicht es, alle Mitarbeitenden dauerhaft in den Prozess zu integrieren. Dies steigert nicht nur die Motivation, sondern verbessert auch die Zusammenarbeit im Unternehmen.

„In diesen Regelkommunikationen werden die Belange der Bereiche besprochen und der Veränderungsprozess von den Beteiligten selber initiiert,“ so Gnauert. Durch die Berücksichtigung der individuellen Stärken und Eigenschaften jeder Führungskraft fördert das Unternehmen eine Atmosphäre des Vertrauens, der Authentizität und Wertschätzung. Andreas Schmaler, Geschäftsführer der CIC Consulting GmbH, unterstreicht: „Vor allem aktuell ist es von großer Bedeutung, die Mitarbeitenden zu integrieren, die Auszubildenden zu inspirieren und das gesamte Unternehmen für die Zukunft auszurichten und aufzustellen.“

Technologieintegration als Wettbewerbsvorteil

Die Integration neuer Technologien ist entscheidend für die Zukunftsfähigkeit von Bauunternehmen. Mit Tools wie BIM (Building Information Modeling) und automatisierten, vernetzten Baumaschinen bietet die Digitalisierung große Potenziale, um sowohl die Effizienz zu steigern als auch die Kosten zu senken. CIC empfiehlt, die Weiterbildung der Mitarbeitenden zu fördern, um diese Chancen zu nutzen.

Messbare Ergebnisse: Langfristige Erfolge

Durch den Einsatz dieser Methoden erzielt CIC permanent messbare Erfolge. In vielen Unternehmen, die den CIC-Prozess implementiert haben, sank die Krankentagequote, die Bewerberquote stieg und die Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte sich. Diese positiven Auswirkungen zeigen den Erfolg des Ansatzes und die Bedeutung der nachhaltigen Integration der Mitarbeitenden genauso wie Top-Platzierungen bei Arbeitgeberpreisen und Wettbewerben von CIC-Kundenunternehmen.

Auf dem Weg in eine zukunftssichere Baubranche

Die Integration von innovativen Services wie doQtor und die langfristige strategische Unterstützung durch CIC bieten Bauunternehmen nicht nur Lösungen für die aktuellen Belastungen, sondern bereiten sie auch auf die Zukunft vor. In einer Zeit, in der der Fachkräftemangel und die sich wandelnden Marktbedingungen die Branche unter Druck setzen, wird die Kombination aus gezielter Mitarbeiterunterstützung und langfristiger strategischer Planung zum entscheidenden Faktor für den Unternehmenserfolg.

ERFA-Treffen Bau

Wann? 25.06.2025

Wo? Schützenweg 68-70, 48703 Stadtlohn

Beim ERFA-Treffen stehen Führung, Unternehmenskultur, Strategie, Wachstum und branchenspezifische Themen wie die Digitalisierung des Bauhofs im Fokus. Hier können Unternehmer ihre Erfahrungen und Erfolge austauschen, voneinander lernen und gemeinsam Lösungen für Herausforderungen finden.

Was Sie erwartet:

Austausch mit Gleichgesinnten aus Ihrer Branche – Input von anderen erfahrenen Unternehmer:innen und Spezialist:innen – Workshops, die den Dialog fördern

Neue Perspektiven für Ihre Weiterentwicklung und Unternehmensstrategie

Interesse geweckt? Einfach den QR-Code scannen oder besuchen Sie www.cicconsulting.de/kontakt und füllen Sie das Kontaktformular aus mit dem Betreff “ERFA-Treffen”. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Benjamin Schwarz Gründer von doqtor
Hannah Mertens Marketing & Kommunikation bei doQtor und Journalistin
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Foto: Hannah Mertens

OLG Brandenburg (Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21)

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Günther Schalk, FA für Bau- und Architektenrecht, TOPJUS Rechtsanwälte schalk@topjus.de

„Sammelbestellung“: Wer haftet für fehlerhaften Baustoff?

Sozusagen ein richtiggehendes rechtliches Bällebad hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 18.12.2024 (4 U 218/21) angerichtet. In der Entscheidung geht es gleich um mehrere spannende Themen aus der Baupraxis. Unter anderem hat sich das OLG mit Fragen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschäftigt, darüber hinaus damit, inwieweit der diese einbauende Bauunternehmer oder der Lieferant für mangelhafte Baustoffe der Materialen haftet. Schließlich geht es noch um die Frage nach dem Kostenersatz für die Beseitigung von Mängeln.

Der Sachverhalt ist relativ schnell erzählt: Klägerin in dem Rechtsstreit war eine Versicherung, die Ansprüche eines Bauherrn geltend machte, der bei ihr versichert war. Es handelte sich um den Betreiber einer Biogasanlage. Er hatte ein Fachunternehmen mündlich mit dem Austausch der Kuppel eines sogenannten Nachgärers beauftragt. Das ist die zweite Fermentationsstufe einer Biogasanlage. Die Kuppel besteht aus einer äußeren Wetterschutzfolie und einer darunter liegenden Gasspeicherfolie, die das beim Gärprozess entstehende Gas auffangen soll. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme trat ein Riss in der Gasspeicherfolie auf, der eine verhängnisvolle Kette von Folgeproblemen in Gang setzte. Das Gewicht kondensierender Feuchtigkeit zog die Gasspeicherfolie nach unten. Die entstehende Last zog einen Deckenbalken aus dem Balkenschuh. Der fiel in das Rührwerk des Nachgärers und legte ihn komplett lahm. Der ursprüngliche Auftragswert lag bei rund 43.000 €. Der Schaden inklusive Ausfall der Anlage betrug rund 110.000 €. Hier sind die Leitsätze des Urteils:

1. Die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren im Zweifel (konkludent) auch die Funktionstauglichkeit des Werks als Beschaffenheit, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört.

2. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche technischen Regeln, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (hier bejaht für das Merkblatt „DWE M 377 (Biogas-Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen)“).

3. Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, sodass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.

4. Der Abschluss eines (zweiten) Werkvertrags mit dem alten Unternehmer über die Beseitigung von (potentiellen) Mängeln aus einem früheren Werkvertrag kann im Einzelfall gleichzeitig als (konkludenter) Vertrag auf Erlass etwaiger Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden. Dies ist jedoch wegen der weitreichenden Wirkung eines Erlasses nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.

5. Eine sittenwidrige Kollusion kommt bei einem Vertragsschluss in Betracht, wenn die eine Seite mit einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Vertreter der anderen Seite zu deren Nachteil in anstößiger Weise zusammenwirkt.

6. Beseitigt der Unternehmer die Mängel und haben die Vertragsparteien die Klärung der Mängelhaftung hintenan gestellt, kann sich der Unternehmer nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen, wenn sich später seine Pflicht zur Haftung für die Mängel herausstellt.

Der ausführende Bauunternehmer hatte Mängelansprüche des Bauherrn mit dem Argument zurückgewiesen, dass der Lieferant der Folie schuld sei an der Misere. Er habe eine Folie mit konstruktiven Mängeln geliefert. Diesen Zahn zog das OLG der Baufirma allerdings. Rechtlich haftet der verarbeitende Bauunternehmer tatsächlich grundsätzlich nicht für Fehler des Lieferanten, weil der Lieferant nicht als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers anzusehen ist. Das Gericht verurteilte den Bauunternehmer dennoch zu Mängelhaftung inklusive Schadensersatz. Es wäre laut OLG „zu weit gezogen, wenn der Werkunternehmer jegliches angelieferte Material auf (unbekannte) Fehler überprüfen müsste“. Ein Verschulden des Werkunternehmers könne jedoch dann anzunehmen sein, wenn besondere

Umstände vorlägen, die ihn zu Untersuchung der gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätte veranlassen müssen. Indem der Werkunternehmer eine derart gebotene Untersuchung unterlasse, verstoße er im Verhältnis zum Auftraggeber gegen seine Pflichten aus dem Werkvertrag und sei daher in der Haftung. Derartige besondere Umstände sah das OLG hier. Für ein Fachunternehmen sei es ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Verschweißung der Polkappe nicht in Ordnung war. Die tatsächliche Größe der Polkappe sei ferner mit 37 cm deutlich von der marktüblichen Sollgröße von 1 bis 1,5 m abgewichen, sodass sich laut OLG für ein Fachunternehmen „jedenfalls erhebliche Zweifel an der Stabilität aufdrängen mussten“.

Welchen Aussagewert haben DIN-Normen?

Welche Bedeutung, welchen Aussagewert haben eigentlich DIN-Normen? Das OLG Düsseldorf hat hier ein wenig die Handbremse angezogen in seinem Urteil vom 22.11.2024 (22 U 40/24). Der BGH hatte ja wie viele andere Gerichte bislang die Auffassung vertreten, dass die Normen eine sogenannte Vermutung begründen, dass sie den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. „Vermutung“ heißt dabei bei den Juristen etwas anderes als bei normal denkenden Menschen: eine „Vermutung“ im rechtlichen Sinne bedeutet, dass etwas gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (so beispielsweise die so genannte Unschuldsvermutung im Strafprozess – ein Angeklagter gilt erst dann als schuldig, wenn ihm das nachgewiesen wurde). Das OLG Düsseldorf sagt nun einschränkend:

1. Es ist möglich, dass DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ob darüber hinaus in allen Fällen eine Vermutung dafür anzuerkennen ist, dass DIN-Normen den Regeln der Technik entsprechen, ist zweifelhaft.

2. Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

Beratungs- und Hinweispflichten nie aus den Augen verlieren!

Ein Fachunternehmen plant und baut einen Treppenlift für ein Bestandsgebäude, der Lift funktioniert uneingeschränkt. Trotzdem wird am Ende das Unternehmen verurteilt auf Rückbau des Treppenlifts und bekommt für all seine Leistungen kein Geld. Wie kann das passieren? Ein Blick in eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23) erklärt das:

Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.*)

Es geht ein weiteres Mal um verletzte Beratungs- und Hinweispflichten. Das Fachunternehmen hatte sich zwar vorher beim Auftraggeber erkundigt und hatte das Wohnhaus besichtigt. Es hatte nach den körperlichen Gegebenheiten des Auftraggebers gefragt – Gewicht, Knielänge, Größe und körperliche Beeinträchtigungen. In dem Gespräch hatte der Auftraggeber auch angegeben, dass er unter Multipler Sklerose leidet. Deshalb war er auf einen Rollator als Gehhilfe angewiesen. Als der Lift fertig installiert war, zeigte sich, dass der Auftraggeber ihn nicht nutzen konnte auf Grund seiner individuellen Situation – insbesondere war die Sitzhöhe ungeeignet für seine Erkrankung.

Der Treppenlift war damit für das OLG derart gravierend mangelhaft, dass es den Unternehmer zu einem Rückbau und Schadensersatz verurteilte. Es verstehe sich von selbst, dass die Installation eines Treppenlifts, wenn sie nicht in einem Altenpflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, sondern in einem privaten Anwesen erfolgt, nicht für einen Kreis verschiedener Nutzer bestimmt ist, sondern typischerweise für eine konkrete, alters- und/oder krankheitsbedingt unter Bewegungseinschränkungen leidende Person. Dementsprechend habe ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in dem der Einbau erfolgen soll, sondern er müsse insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die genau auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist. Ist sie das am Ende nicht, ist die Leistung erheblich mangelhaft und wie hier möglicherweise sogar unbrauchbar.

OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2024 - 22 U 40/24)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23)

Steuerticker I –kurz gemeldet

01 Vorsteuervergütungsverfahren: Stichtag 30.6.2025

War ein Unternehmen im Jahr 2024 in einem Drittland tätig und ist es in diesem Drittland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet worden, kann sich das Unternehmen diese Umsatzsteuer möglicherweise im Vorsteuervergütungsverfahren wieder zurückholen. Wichtig: Stichtag für die Antragstellung ist der 30.6.2025. Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.

UBB-Tipp: Welche Besonderheiten beim Vorsteuervergütungsverfahren mit Drittländern zu beachten sind, verrät aktuell ein BMF-Schreiben vom 27.3.2025, das unter www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden kann.

02 Steuer-1x1 zur Abfindung

Erhält ein Mitarbeiter wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, wird diese Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt nach der so genannten Fünftelmethode besteuert. Dabei sind jedoch ein paar Besonderheiten zu beachten.

Rückkehrecht: Zahlt ein Arbeitgeber eine Abfindung und wird der Mitarbeiter in einem anderen Unternehmen einer Unternehmensgruppe eingesetzt, hat er das Recht, bei Insolvenz dieses neuen Arbeitgebers wieder zum bisherigen Arbeitgeber zurück zu wechseln. Damit liegt keine steuerlich begünstigte Abfindungszahlung vor.

Sprinterprämie: Wird eine Abfindung bezahlt, damit ein Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheidet (sog. Sprinterprämie), handelt es sich bei dieser Abfindungszahlung trotzdem um eine Abfindung, die ermäßigt besteuert wird (FG Hessen, Gerichtsbescheid v. 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20).

Rechtssicherheit: Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe die Einzahlung einer Abfindung in eine Direktversicherung pauschal versteuert werden darf oder steuerfrei bleibt, kann der Arbeitgeber beim Finanzamt checken lassen. Dazu stellt er einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt und schafft somit Rechtssicherheit.

Investitionen in neue Baumaschinen

Gewinnermittlung/Bilanzierung

Viele Baubetriebe sind auf der Bauma fündig geworden und planen den Kauf neuer Baumscheinen. Hier stellt sich meist die Frage, wie viel Steuerersparnis bringt eine solche Investition. Interessant könnte hier ein Passus im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 der künftigen Bundesregierung sein.

30%ige degressive Abschreibung geplant

Bei Investitionen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 soll die degressive Abschreibung wieder eingeführt werden. Und zwar soll diese nach den Planungen im Koalitionsvertrag satte 30 Prozent betragen. Das bringt eine schnelle und hohe Abschreibung und damit in den ersten Jahren eine stattliche Steuererstattung.

Nach den Buchstaben des Koalitionsvertrags soll es die degressive Abschreibung nur für Ausrüstungsinvestitionen geben. Damit sind wohl bewegliche Gegenstände wie Maschinen und Geräte gemeint, die neuwertig sind.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt zum 1.1.2026 für einen Auftrag eine neue Baumaschine. Kosten netto: 400.000 €. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren würden sich zwischen linearer und degressiver Abschreibung in den ersten drei Jahren folgende Unterschiede ergeben.

Lineare Abschreibung (geplante) degressive Abschreibung

Anschaffungs-kosten netto 400.000 € 400.000 €

Abschreibung 2026 40.000 € (400.000 € : 10 Jahre) 120.000 € (400.000 x 30 %)

Abschreibung 2027 40.000 € 84.000 € (Restwert 280.000 € x 30 %)

Abschreibung 2028 40.000 € 58.880 € (Restwert 196.000 € x 30 %)

Gesamte Abschreibung Jahre 1 bis 3 120.000 € 262.800 €

Fazit: Kommt die 30%ige degressive Abschreibung auf neue Ausrüstungsgegenstände (Begriff steht so im Koalitionsvertrag), können in den ersten Jahren kräftig Steuern gespart werden.

UBB-Tipp

Sollte die degressive Abschreibung wider Erwarten nicht bereits (rückwirkend) für 2025 eingeführt werden, kann statt der linearen Abschreibung die in der Praxis eher unbekannte „Abschreibung nach Leistungseinheiten“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG gewinnmindernd geltend gemacht werden. Hier ist die Abschreibung in den ersten Jahren, in denen die Auslastung der Maschine sehr hoch ist, deutlich höher. Am besten den Steuerberater fragen, wie hier zu rechnen ist.

Steuerpläne im Koalitionsvertrag 2025

Geplante Steueränderungen

Neben der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Anschaffungen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 finden sich im Koalitionsvertrag vom 9.4.2025 weitere interessante Steuerpläne, die Baubetriebe, Architekten und Bauingenieure bei betrieblichen Entscheidungen unbedingt auf dem Schirm haben sollten. Hier ein Schnellüberblick, was die neue Bundesregierung steuerlich umsetzen möchte.

Gewerbesteuerhebesatz mindestens 280

Gewerbesteueroasen in Deutschland sollen ausgetrocknet werden. Will heißen: Vorbei sind die Zeiten, in denen Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz von höchstens 200 bei Betrieben werben konnten. Der Mindest-Gewerbesteuerhebesatz soll in der kommenden Legislaturperiode der neuen Bundesregierung von 200 auf dann 280 steigen.

Überstundenzuschlag bald steuerfrei Begrüßenswert ist der Ansatz, dass Fleiß belohnt werden soll. Mit anderen Worten: Müssen Mitarbeiter Überstunden schieben, sollen die Zuschläge, die der Arbeitgeber dafür bezahlt, steuerfrei bleiben. Es ist zu erwarten, dass diese steuerzahlerfreundliche Neuregelung bereits im Jahr 2025 kommen wird. Denn im Koalitionsvertrag findet sich der Hinweis, dass die Steuerfreistellung solcher Überstundenzuschläge „umgehend“ erfolgen soll.

Mehr Arbeit steuerbegünstigt

In der Praxis nicht üblich ist eine Prämienzahlung, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als Teilzeitkraft aufstockt. Solche Prämien für Mehrarbeit sollen künftig steuerbegünstigt werden. Ziele dieser Regelung: Mehrarbeit soll sich wieder lohnen, die Wirtschaftsleistung Deutschlands soll durch diese Mehrarbeit angekurbelt werden und Arbeitgeber haben den Vorteil, dass sie nicht weitere (teure) Teilzeitkräfte einstellen müssen.

Rentner im Nebenberuf interessant

Eine neue Zielgruppe für Arbeitgeber bei Neueinstellungen könnten Rentner mit jahrzehntelanger Berufserfahrung werden. Denn der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, dass Rentner, die (nebenberuflich) weiterarbeiten möchten, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei nebenbei verdienen dürfen. Wichtige Voraussetzung: Der Nebenberuflich muss das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben. Eine mehr als begrüßenswerte Idee, die sowohl Rentner als auch Arbeitgeber froh machen dürfte. Starttermin für diese Steuerfreistellung: Leider noch nicht bekannt.

Entfernungspauschale steigt Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sollen Arbeitnehmer ab 2026 ab dem 1. Entfernungskilometer der einfachen Strecke 38 Cent steuerlich absetzen dürfen. Bisher beträgt die Entfernungspauschale 30 Cent je Kilometer der einfachen Strecke für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Eine gute Idee, die Arbeitnehmern ein paar hundert Euro pro Jahr in die Haushaltskasse spülen könnte.

Körperschaftsteuersatz bald nur noch bei 10 Prozent? Handwerker, die ihre Geschäfte im Rahmen einer GmbH, einer UG oder einer AG abwickeln, müssen auf ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bezahlen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent. Ab dem Jahr 2028 soll der Körperschaftsteuersatz fünf Jahre lang um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden. Am Ende sollen dann nur noch zehn Prozent Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften fällig werden.

Am Solidaritätszuschlag wird nicht gerüttelt Zum Solidaritätszuschlag findet sich im Koalitionsvertrag zur Rubrik Steuern eine eindeutige Aussage: Die Regelung zum Solidaritätszuschlag bleiben unverändert bestehen. Das bedeutet im Klartext: Solidaritätszuschlag wird nur bei rund 10 Prozent der Steuerzahler fällig sowie zur Abgeltungsteuer oder bei pauschal versteuertem Arbeitslohn.

Grunderwerbsteuer für Sonderwünsche

Grunderwerbsteuer

Egal, ob ein Handwerker selbst eine schlüsselfertige Immobilie erwirbt oder ob es um Kunden eines Bauhandwerkers geht, gilt bei bestellten Sonderwünschen Folgendes: Für die Ausgaben im Zusammenhang von Sonderwünschen fällt auch Grunderwerbsteuer an.

Wer eine schlüsselfertige Immobilie kauft, muss nicht nur für den Kaufpreis, der auf den Grund und Boden entfällt, Grunderwerbsteuer zahlen. Vielmehr wird in der Regel auch für den Kaufpreisanteil für das noch zu errichtende Gebäude Grunderwerbsteuer fällig. In der Praxis werden hier nach Unterzeichnungen des Notarvertrags oftmals nachträglich Sonderwünsche in Auftrag gegeben. Nachträglich deshalb, weil dann bestenfalls keine Grunderwerbsteuer für die Ausgaben der Sonderwünsche anfällt.

Nachträgliche Sonderwünsche lösen Grundsteuer aus Doch die Finanzämter und der Bundesfinanzhof zeigen sich bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen arg streng. Auch für solche Ausgaben, die mit noch zu errichtenden Gebäude zusammenhängen, muss der Grundstückskäufer Grunderwerbsteuer ans Finanzamt bezahlt (BFH, Urteile v. 30.10.2024, Az. II R 15/22 und II R 18/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

„Meetingeritis“ führt zu zahlreichen negativen Effekten

Natürlich will auch die Studie Meetings nicht generell verteufeln. Ausschlaggebend sind danach die Art und die Häufigkeit von Besprechungen. Es sollten nicht nur ineffiziente, sondern schlichtweg zu viele Meetings sein, denen Mitarbeiter eines Unternehmens ausgesetzt sind, so die Ergebnisse der Umfrage. Während vor allem Manager den größten Teil ihres Arbeitstages im Meetingmarathon verbringen, müssten auch die restlichen Mitarbeiter eines Unternehmens mittlerweile immer häufiger zu Treffen erscheinen, die teilweise überflüssig sind, so das Arbeits-ABC. Schuld an der Tatsache, dass Unternehmen und ihre Mitarbeiter mehr Meetings als je zuvor abhalten, seien auch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Homeoffice-Regelungen, aber auch eine generelle Flexibilisierung der Arbeitswelt. Die klassische „Anwesenheitskultur“ hatte kurzfristige Besprechungen und Begegnungen im Arbeitsalltag unkomplizierter möglich gemacht. Dies würde jetzt entfallen. Teams würden immer selbstständiger arbeiten, deshalb seien Meetings zudem ein Weg, sich up to date zu halten. Das klassische Arbeiten „von oben nach unten“ falle immer häufiger weg, wo Vorgaben früher hätten klar geregelt werden können.

Welche Folgen hat diese „Meetingeritis“, diese überbordende Flut von Meetings? Das Arbeits-ABC sieht die Vielzahl von Besprechungen eingebettet in die weiteren Belastungen, die heute auf Arbeitnehmer in Arbeitsalltag zukämen: Eine große Menge von Mails, Nachrichten und „Calls“ macht die Onlineplattform hier ebenso aus wie eine zunehmende Vermischung von Privatem und Beruflichem. Die Folgen dieser Entwicklung sind nach Einschätzungen von Arbeits-ABC fatal:

Sinkende Produktivität

Landen Mitarbeiter immer wieder in wenig ergebnisreichen Meetings, sind diese laut Arbeits-ABC nicht nur unwirtschaftlich für Unternehmen, sondern auch ein wahrer Killer für das Produktivitätsniveau von Angestellten. Sie seien unkonzentriert, schneller abgelenkt und schafften es immer seltener, sich über einen längeren Zeitraum nur einer wichtigen Aufgabe zu widmen, die oft einer höheren Konzentration bedürfe. Studien hätten ergeben, dass es im Schnitt 23 Minuten dauert, bis wir uns nach einer Ablenkung wieder voll und ganz auf die Arbeit konzentrieren können. Bei drei Ablenkungen pro Tag geht danach schon mal eine ganze Stunde Arbeitszeit flöten.

Erschöpfung durch Reizüberflutung

Wer bei seiner eigentlichen Arbeit ständig unterbrochen wird, neigt laut Arbeits-ABC zu einer visuellen und akustischen Reizüberflutung. Das Problem sind dabei vor allem der Input, aber auch die Vorgehensweise bei Teamtreffen, die zum Beispiel online stattfinden. Denn oft würden nicht nur zu viele Mitarbeiter eingeladen, sondern fast ungebeten und von der eigentlichen Agenda abweichend Informationen geteilt, die kaum bis schwer zu verarbeiten seien. Eine der Folgen sei die chronische Erschöpfung von Mitarbeitern, die ihr Arbeitspensum deshalb nicht schaffen. Der Dauerstress laugt sie aus und führt zu häufigeren Fehltagen aufgrund von mentalem Stress. Ein weiteres Kriterium ist auch der von Unternehmen ausgehende Leistungs- und Erwartungsdruck, der von Unternehmen ausgeht, der dazu führt, dass Arbeitnehmer nicht nur bei Meetings anwesend sein wollen (oder müssen) – sondern auch, dass diese unrealistische Erwartungen an sich selbst stellen.

Die Motivation nimmt ab

Deutschland hat ein Motivationsproblem – davon ist das ArbeitsABC überzeugt. Das zeige die Realität der Arbeitswelt. Immer mehr Berufstätige sind demnach aktiv auf der Suche nach neuen Arbeitgebern und sehnen sich nach mehr Work-Life-Balance. Ineffiziente Meetings, die Mitarbeiter immer wieder daran erinnern, wie demotivierend und frustrierend der Arbeitsalltag sein kann, seien hierbei keine Hilfe. Das Gegenteil sei der Fall: Je häufiger Mitarbeiter zu Treffen erscheinen, die sie mit wenig Sinnhaftigkeit verbinden und bei denen sie gar abgestraft würden, wenn sie nicht erscheinen, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass die intrinsische Motivation der Betroffenen ebenfalls leide. Vor allem jüngere Arbeitskräfte suchen demnach ihre Jobs danach aus, ob sie dort eine ihrer Überzeugung nach „sinnvolle“ Arbeit machen können.

Die Unzufriedenheit mit dem Job nimmt zu

Werden ineffiziente Meetings zum Störfaktor im Job, können sie laut Arbeits-ABC auch eine allgemeine Arbeitsunzufriedenheit von Mitarbeitern auslösen. Das kann dazu führen, dass sie – zunächst – „innerlich kündigen“, wenn der Antrieb, die Kraft und die Nerven fehlen, um das Arbeitspensum zu stemmen, die Meeting-Pflichten wahrzunehmen und zugleich Bestleistungen im eigentlichen Aufgabenfeld zu erbringen. Anders als früher ist demnach die Arbeitszufriedenheit heute mindestens so wichtig – und manchmal sogar wichtiger – als ein monetärer Anreiz, um als Arbeitnehmer an einem Unternehmen festzuhalten.

Kreativität und Innovationsfähigkeit werden gehemmt:

Wenn Mitarbeiter regelmäßig an wenig produktiven Besprechungen teilnehmen, bleibt ihnen nach Überzeugung des ArbeitsABC weniger Zeit und mentale Kapazität für kreative Aufgaben und die Entwicklung neuer Ideen. Ständige Unterbrechungen führten dazu, dass Mitarbeiter sich nicht in den sogenannten „Flow“-Zustand versetzen könnten, der für innovative Denkarbeit Foto:

Führungskultur gewinnt immer mehr Bedeutung

Inwieweit „zu wenig Gehalt“ heute tatsächlich noch das Spitzenkriterium bei Mitarbeitern ist, darüber sind sich die Umfragen regelmäßig nicht einig. Vielfach heißt es in Erhebungen auch, dass den Mitarbeitern eine Wohlfühlatmosphäre am Arbeitsplatz und flexible Arbeitszeiten (die legendäre „Work-Life-Balance“, die bisweilen heute schon manchmal in eine „Life-Life-Balance“ umschlägt …) wichtiger sind als genügend Geld für ihre Leistung. Aber so oder so, rangiert die Arbeitskultur im Unternehmen jedenfalls auf einem sehr hohen Rang der Kündigungsgründe. „Unternehmen sind heute mehr denn je gefordert, nicht nur mit fairer Bezahlung, sondern auch mit wertebasierter Führung zu überzeugen. Wer in diesen Bereichen nicht authentisch ist oder Defizite aufweist, verliert zunehmend an Attraktivität als Arbeitgeber“, so Verena Menne, Director Group HR bei Randstad. Wenn das Vertrauen der Mitarbeiter in ihre Führungsebene verloren gehe, seien sie heute viel schneller als früher bereit, Konsequenzen zu ziehen und die Reißleine zu ziehen.

Diese Erkenntnis stützt auch eine amerikanische Studie des USamerikanischen Stevens Institute of Technology und der Universität von Illinois. Die Forscher haben untersucht, wie sich schlechte Führung auf ein Unternehmen auswirkt. Hierfür ist natürlich erst einmal die Frage zu stellen, was denn eigentlich die Wissenschaftler unter „schlechte Führung“ verstehen. Sie definierten diese insbesondere als eine „Führungskultur ohne Ermächtigungsverhalten“. Das ist ein Führungsstil, bei dem die Chefin oder der Chef die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gar nicht oder kaum an Entscheidungen oder neuen Prozessen beteiligen und die individuellen Stärken der Teammitglieder weder erkennen noch fördert. Die Forscher haben dafür einen durchaus drastischen Begriff geprägt: Sie identifizieren das als „missbräuchliche Führung“ und, etwas harmloser formuliert, als „patriarchalische Führung“.

Gefahr: „Kettenreaktion der Unproduktivität“

Eine solche Führungskultur ist davon geprägt, dass der Chef Entscheidungen allein trifft und sie seinen Mitarbeitern als fertige Vorgaben vorsetzt, ohne vorher beim Entstehen die Beschäftigten mit einzubinden. Das müsse nicht immer aus Machtstreben passieren,

sondern vielfach sogar aus gut gemeinter Fürsorge. „Unter missbräuchlicher Führung leiden vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am meisten, denen die weitere berufliche Entwicklung wichtig ist. Oft sind dies die engagierten und wissbegierigen TeamMitglieder. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hingegen einfach nur ihre Arbeit nach Vorgabe ausüben wollen, fühlen sich weniger betroffen. Das sind oft die, die sich kaum für eine berufliche Karriere, sondern mehr für die Arbeitsplatzsicherheit interessieren“, erklärt die Führungsexpertin Karin Lausch gegenüber t3n.

Geht es in einem Unternehmen so zu, führt das nach den Erkenntnissen der Erhebungen in Amerika zu einer „Kettenreaktion der Unproduktivität“. Je länger und intensiver eine solche Unternehmenskultur bestehe, desto unwahrscheinlicher werde es, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über längere Zeit selbst die Initiative ergreifen und sich für eine Verbesserung der Geschäftspraktiken einsetzen. Howie Xu, einer der Autoren der Studie, spricht von einer „fortschreitenden Resignation, die in der Folge sehr stark negativ die Motivation beeinflusst und am Ende dadurch auch nachteilig auf den Geschäftserfolg einwirkt“. Ein derartiger Führungsstil ist nach den weiteren Erkenntnissen der Studien heute vor allem noch in kleineren und mittelständischen, insbesondere familiengeführten Unternehmen präsent.

Selbstkritischer Blick in den Spiegel nötig

Die Gehaltsstruktur ist also nur die halbe Miete, wenn auch sicher nicht eine zu vernachlässigende Baustelle. Ein selbstkritischer Blick in den Spiegel auf die eigene Führungskultur zur Selbstevaluation erscheint insoweit als wichtiger Meilenstein. Da geht es nicht nur um das große Ganze, sondern manchmal auch nur um Nuancen und vermeintlich unwichtige Erscheinungsformen. Jeder Chef sollte immer wieder „Inventur“ machen, wie er selbst führt. Wer besonders mutig ist, fragt vielleicht dazu einfach auch mal direkt seine Mitarbeiter. Das Thema Führungs- und Unternehmenskultur ist nicht bei allen Umfragen an der Top-Position der Kriterien dafür, ob ein Mitarbeiter bleibt oder geht. Aber in allen Umfragen zeigt sich, dass dieser Baustein für die Beschäftigten immer wichtiger wird, um auch wertvolle und langjährige Mitarbeiter nicht unnötig zu verlieren.

Der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen – Eine Standortbestimmung aus Sicht der Baubranche

Zusammenfassung:

Seit 2020 gilt ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen in Höhe von 1,5 mg/m³, der jedoch zunächst bis Ende 2024 ausgesetzt wurde. Zur Einhaltung hat die Bau- und Asphaltbranche umfangreiche Maßnahmen entwickelt. Nicht in allen Fällen konnte der AGW dadurch eingehalten werden.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat im Mai 2024 eine Verlängerung der Aussetzfrist bis zum 31.12.2026 für den Einbau von Walzasphalt beschlossen. Für Gussasphalt und Abdichtungsarbeiten gilt der AGW jedoch bereits seit dem 01.01.2025.

Seit 2024 werden bei Walzasphalt-Baustellen Messungen unter Anwendung einer verbesserten Best-Practice-Methode durchgeführt. Diese Messreihe wird im Jahr 2025 fortgesetzt. Neben dem Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt wird der Einsatz von Fertigern mit einer Absaugeinrichtung der 2. Generation und der Verzicht auf mineralische Trennmittel getestet. Dadurch wurden die Expositionen nochmals deutlich reduziert, sodass der KoA-Bit aktuell von einer Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes bis zum Ende der Aussetzfrist ausgeht.

Die temperaturabgesenkte Bauweise stellt derzeit im Walzasphalt noch keine Regelbauweise dar. Anpassungen der technischen Vorschriften, etwa der ZTV Asphalt-StB, sind erst 2026 zu erwarten.

Die Rezepturen für temperaturabgesenkte Asphalte und Absaugtechniken werden derzeit weiterentwickelt.

Auch im Bereich der Bauwerksabdichtung kam es insbesondere bei der Verarbeitung von Bitumenbahnen mit Heißbitumen und beim Einschwemmen von Dämmstoffplatten aus Schaumglas und Polyurethan mit Heißbitumen zu Überschreitungen des Arbeitsplatzgrenzwertes. Das bisher häufig verwendete Oxidationsbitumen wurde mit der Veröffentlichung der TRGS 905 im Jahr 2020 in Deutschland, als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft. Es wurde durch Gießmassen aus Air-Rectified- oder Elastomerbitumen ersetzt.

Allein durch die dadurch mögliche, niedrigere Verarbeitungstemperatur von unter 200°C gegenüber bisher 230°C bei Oxidationsbitumen konnte die Exposition für die Beschäftigten deutlich reduziert werden. Mit weiteren Maßnahmen und Effekten konnten die Expositionen so weit reduziert werden, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten werden kann. Auf der Basis der getesteten Maßnahmen wird die Branchenlösung „Bitumenbahnen und Bitumen im Gießverfahren“ erarbeitet.

Die Anpassungen an neue Verfahren und Techniken erfordern das frühzeitige Engagement und die Zusammenarbeit aller Beteiligten, einschließlich der Baustoff- und Maschinenersteller, Auftraggeber und Bauunternehmen. Wirtschaftliche Aspekte, Qualitätsanforderungen und die Wiederverwendung von Asphalt und Bitumen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Foto: Volodymyr/AdobeStock

Die Exposition der Mitarbeitenden konnte insgesamt so weit reduziert werden, dass eine Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes in den allermeisten Fällen ausgeschlossen werden kann. Weitere Optimierungen an der Absaugtechnik und eine verbesserte Überwachung der Einhaltung der getroffenen Maßnahmen lassen erwarten, dass im weiteren Verlauf der Messreihe die ausreichende Wirksamkeit der Maßnahmen abschließend belegt werden kann.

2.3 Maßnahmenkonzept Gussasphalteinbau

Das Maßnahmenkonzept unterscheidet zwischen den Bauweisen Handeinbau, welcher überwiegend in geschlossenen Räumen auftritt und maschineller Einbau im Freien.

Gussasphaltarbeiten in geschlossenen Räumen

Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen kann der Arbeitsplatzgrenzwert nicht immer eingehalten werden. Aufgrund der, bezogen auf die jährliche Betrachtung, relativ geringen Arbeitszeiten in Innenräumen, kann die Einwirkung von Expositionen durch einen regelmäßigen Wechsel der Tätigkeiten (Jobrotation) minimiert werden. Dies sorgt für eine sinnvolle Verteilung der Expositionszeiten. Zudem werden die Beschäftigten gezielt geschult, um Gefahren zu erkennen und präventive Maßnahmen korrekt anzuwenden. Die Dokumentation und regelmäßige Anpassung der Sicherheitskonzepte gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen stets auf dem neuesten Stand bleiben.

Weiter ist auf die Belüftung der Räume zu achten. Durch das Öffnen von Fenstern, Türen, Luken und Toren ist ein Luftwechsel zu schaffen. Besteht keine Möglichkeit der freien Belüftung, sind in geschlossenen Räumen optimierte Lüftungssysteme anzuwenden, die für einen verbesserten Luftaustausch sorgen, sodass die gesundheitliche Belastung auf ein Minimum reduziert wird.

Beim Gussasphaltkocher kann der Auslass im Schornsteinprinzip oder mit einem ferngesteuerten System betrieben werden.

Zudem wird künftig ausschließlich auf Trennmittel ohne mineralölhaltige Stoffe gesetzt, um unnötige kohlenwasserstoffbasierte Expositionen zu vermeiden.

Arbeiten im Freien

Ferngesteuerte Rührwerkskessel und Einbaubohlen ermöglichen eine deutlich geringere Exposition der Beschäftigten.

Für den maschinellen Einbau wurden die beiden stark exponierten Arbeitsplätze, der Zapfer/Abfüller hinter dem Gussasphaltkocher und der Bohlenbediener direkt am Fertiger, mit Fernsteuerungen aus den Expositionsbereichen entfernt. Dadurch wird verhindert, dass schädliche Dämpfe und Aerosole direkt auf die Mitarbeitenden einwirken. Messungen haben aufgezeigt, dass diese Maßnahmen ausreichen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Daher wird diese Verfahrensweise in der Neufassung der ZTV Asphalt-StB verbindlich festgelegt.

Wirksamkeit der Maßnahmen beim Gussasphalteinbau Dank umfassender Schutzmaßnahmen, modernster Technik und einer durchdachten Organisation kann die Branche die neuen Grenzwerte beim maschinellen Einbau einhalten und gleichzeitig das Wohl ihrer Beschäftigten in den Mittelpunkt stellen. Beim manuellen Einbau stehen das Minimierungsgebot und die Gesamtarbeitszeit im Vordergrund.

2.4 Maßnahmenkonzept Abdichtungsarbeiten mit bituminösen Stoffen

Im Bereich der Flachdach- und Bauwerksabdichtung sind bei der Verarbeitung von Bitumenbahnen mit Heißbitumen und beim Einschwemmen von Dämmstoffplatten aus Schaumglas und Polyurethan mit Heißbitumen Maßnahmen erforderlich, um eine Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) für die Beschäftigten zu verhindern bzw. die verbleibenden Expositionen zu minimieren.

Substitution Dämpfe aus dem früher häufig verwendeten Oxidationsbitumen wurden in Deutschland mit der Veröffentlichung der TRGS 905 im Jahr 2020 als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft. Die Substitution von Oxidationsbitumen, erfolgt durch den Einsatz von Air-Rectified Bitumen (teiloxidiertes / angeblasenes Bitumen) bzw. Polymerbitumen.

Ein heißer Einbau von Bitumenbahnen aus Oxidationsbitumen bzw. von Oxidationsbitumen als Gießbitumen ist somit nicht mehr notwendig, da es Ersatzprodukte wie Polymerbitumenbahnen sowie Gießmassen aus Air-Rectified- oder Elastomerbitumen gibt. Gemäß ZTV-ING Teil 6 bzw. TL-BEL B werden für Brückenabdichtungen ausschließlich Polymerbitumen-Schweißbahnen verwendet.

Bei der Verarbeitung ist die Temperatur des Schmelzgutes beim Abfüllen der heißen Bitumenklebemasse am Bitumenschmelzofen regelmäßig zu kontrollieren. Die Verarbeitungstemperatur darf 200 °C nicht überschreiten. Eine hiervon nach unten abweichende Temperaturangabe des Bitumenherstellers ist unbedingt einzuhalten. Damit einhergehend reduziert sich das Zeitfenster für die Verarbeitung.

Damit die Bitumen-Klebemasse während der Verarbeitung nicht mehr als nötig abkühlt, empfiehlt sich optimalerweise der Transport in Thermokübeln. Es darf nur so viel Bitumenklebemasse abgefüllt werden wie innerhalb des Verarbeitungsfensters verarbeitet werden kann.

Die Verarbeitung und das Abkühlverhalten der Bitumenklebemasse hängt wesentlich von den äußeren Bedingungen, der Lufttemperatur und der Bauteiltemperatur ab. Die geringere Verarbeitungstemperatur und das kleinere Verarbeitungsfenster haben Auswirkungen auf die Verlegeleistung und den Bitumenverbrauch.

Zusätzlich wurde die Arbeitsweise hinter der Gussasphalteinbaubohle optimiert. Mitarbeitende sollen künftig im Stehen arbeiten, um die direkte Nähe zu den Emissionsquellen zu minimieren. Zudem wird empfohlen, sich stets gegen die Windrichtung zu positionieren, um die Belastung durch aufsteigende Dämpfe weiter zu reduzieren. Arbeitgeber sind zudem aufgefordert, ein JobrotationKonzept, zu erarbeiten. Durch den gezielten Wechsel von Arbeitsplätzen wird die individuelle Expositionsdauer verringert. Darüber hinaus sollen die Mitarbeitenden sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit aus den belasteten Bereichen entfernen können, um ihre Gesundheit langfristig zu schützen.

Es ist mit einem höheren Verlegeaufwand und mit einem höheren Bitumenverbrauch zu rechnen.

Die Temperaturregelung der Bitumenschmelzöfen muss den geänderten Verarbeitungstemperaturen und nicht nur der Vermeidung der Selbstentzündung des Bitumens angepasst werden. Dazu ist eine regelmäßige Kontrolle der Temperatur durch zusätzliche externe Temperaturmessungen mit einem Einstechthermometer oder durch Infrarotmessung erforderlich, auf deren Grundlage die Temperaturregelung der Bitumenschmelzöfen eingestellt werden kann.

Vorzugsweise sollten Bitumenklebemasse in Kartonverpackungen verwendet werden, an Stelle der bisher häufig verwendeten Abfüllung in Folienverpackungen. Falls dennoch Bitumen in Folienverpackungen verwendet wird, muss die Folie vor dem Befüllen des Bitumenschmelzofens entfernt werden. Die Folienrückstände führen zu Rückständen beim Aufschmelzen und zu erhöhten Expositionen.

In der Regel sollte das Bitumen nicht mehr als zweimal erwärmt werden, d.h. der Bitumenkocher ist an jedem zweiten Arbeitstag zu leeren. Dabei den Bitumenkocher auf Rückstände überprüfen und vorhandene Rückstände entfernen. Die regelmäßige Reinigung der Kocher dient neben der Entfernung von emissionsverursachenden Rückständen auch einer besseren Temperaturkontrolle.

Technische Schutzmaßnahmen

Bei der Verarbeitung in Baugruben und in Innenräumen sind zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich, die auf die individuellen Baustellenbedingungen abzustimmen sind. Dies kann eine Be- und Entlüftung bis hin zur Verwendung von Gebläse-Atemschutzgeräten als persönliche Schutzausrüstung erfordern.

Durch organisatorische Maßnahmen können Expositionen weiter verringert werden. Der Bitumenschmelzofen kann gegen die Windrichtung aufgestellt und so positioniert werden, dass Dämpfe und Aerosole vom Arbeitsplatz weggeblasen werden. Bei der Verarbeitung sollte ein möglichst großer Abstand von Mund/Nase zur Klebemasse eingehalten werden. Das bedeutet, dass möglichst im Stehen und nicht im Knien gearbeitet werden sollte.

Darüber hinaus kann die Exposition durch einen regelmäßigen Wechsel der Tätigkeiten (Job-Rotation) minimiert werden. Dies ermöglicht eine sinnvolle Verteilung der Expositionszeiten.

Wirksamkeit der Maßnahmen bei der Verarbeitung von Bitumenbahnen und Bitumenklebemassen

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen wurden in den Jahren 2020 und 2021 Messungen auf Baustellen und im Rahmen von Testfeldern durchgeführt.

Abb. 5: Verwendung von Bitumen-Klebemasse im Rahmen der Expositionsmessungen6

Bei der Verarbeitung von Polymerbitumen-Schweißbahnen im Freien liegt das 95 %-Perzentil der Messwerte im Bereich des Arbeitsplatzgrenzwertes. Daher sind hier keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Bei der Verarbeitung von Heißbitumen konnten, durch die Absenkung der Verarbeitungstemperaturen auf unter 200°C, die durch den Einsatz von Air-Rectified-Bitumen und Elastomerbitumen möglich wurde, die Expositionen der Beschäftigten deutlich reduziert werden.

Abb. 6: Ergebnisse der Expositionsmessungen aus den Messreihen 2020 und 20217

Die Maßnahmen zur Verarbeitung von Heißbitumen erfordern die Bereitschaft der Unternehmen, die neuen Bitumenwerkstoffe einzusetzen und insbesondere die erarbeiteten Verhaltensregeln konsequent umzusetzen.

Die Beschäftigten müssen zukünftig dafür sensibilisiert werden, dass die Verarbeitungstemperatur der zentrale Hebel ist. Im Zweifelsfall gilt „Temperatur vor Verarbeitungsgeschwindigkeit“.

3. Herausforderungen

Bedingt durch die Komplexität des Marktes und der Technologien sind sowohl konzeptionelle als auch technologische Herausforderungen zu bewältigen.

3.1 konzeptionelle Herausforderungen

Der Markt des Asphalteinbaus unterliegt stark Prinzipien wie der Einhaltung von Regelwerken, Wirtschaftlichkeitszwang und Qualitätsüberwachung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die häufig mit öffentlichen Mitteln gebauten oder unterhaltenen Straßen und sonstigen Ingenieurbauwerke möglichst lange Lebensdauern erreichen und verschiedenste weitere Kriterien wie Sicherheitsanforderungen und Wirtschaftlichkeitsansprüche erfüllen.

Daraus resultierten Zielkonflikte bei der Umsetzung des Maßnahmenkonzepts, welche tief in das bestehende System aus Erfahrungsschatz, Vertrauen, Regulatorik, Vertragserfüllung und Zuverlässigkeit eingreifen.

So ist beim Walzasphalteinbau die temperaturabgesenkte Variante bis heute noch keine Regelbauweise. Es mussten daher Mechanismen entwickelt werden, die es ermöglichen, von den bestehenden und vertraglich vereinbarten Regelwerken abzuweichen. Außerdem mussten Gewährleistungsfragen und Qualitätsüberwachungsmaßnahmen neu bewertet werden – und zwar für den Zeitraum, bis ein neues technisches Regelwerk als Nachfolger des aktuellen, hier der ZTV Asphalt-StB 07/138 und der TL Asphalt-StB 07/139 in Kraft tritt. Dies wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor 2026 der Fall sein.

Diese Herausforderung im Walzasphaltbau konnte teilweise durch Pilot- und Erfahrungsprojekte gelöst werden. Für den Bundesfernstraßenbau wurde dazu im Jahr 2021 das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 09/2021 des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlicht, das technische und vertragliche Rahmenbedingungen regelte.

So konnten in vielen zwischen 2020 bis 2023 durchgeführten Erfahrungsprojekten sowohl die Expositionsmessungen durchgeführt werden als auch praktische Erfahrungen mit der temperaturabgesenkten Bauweise und dem Verhalten der Beläge unter Verkehrseinfluss gesammelt werden.

Die Landesstraßenbauverwaltungen folgten dieser Vorgehensweise, jedoch leider regional sehr unterschiedlich. Im kommunalen Straßenbau spielt die temperaturabgesenkte Bauweise bisher kaum eine Rolle. Es ist zu befürchten, dass es insbesondere dort zu erheblichen Unsicherheiten kommen wird, wenn die Umstellung aufgrund der Vorgaben des überarbeiteten technischen Regelwerks voraussichtlich 2026 erfolgen muss.

Die geplanten Maßnahmen erfordern daher ein hohes Maß an Kooperation der verschiedenen Akteure.

3.2 Technologische Herausforderungen

Die Entwicklung und Abstimmung neuer Rezepturen für Walzasphalt unter Verwendung viskositätsverändernder BindemittelZusätze oder modifizierter Fertigbindemittel musste in der Praxis

vorangetrieben werden, ohne dass die technischen Randbedingungen aus dem Regelwerk vorlagen. Darüber hinaus waren in Deutschland noch keine umfangreichen Erfahrungen hinsichtlich Verarbeitbarkeit und des Langzeitverhaltens der Mischgüter bekannt.

Zukünftig müssen auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wiederverwendbarkeit der eingebauten Schichten berücksichtigt und weiter erforscht werden, um die bereits erreichten hohen Zugaberaten von Ausbauasphalt bei der Herstellung von neuem Asphaltmischgut nicht unnötig zu gefährden.

Diese Prozesse sind noch lange nicht abgeschlossen. Nach der Umsetzung des Maßnahmenkonzepts mit dem Ziel der Expositionsminderung der Mitarbeitenden wird sich die Branche weiter hierauf konzentrieren.

Verfasser:

Dipl.-Ing. Marc Wählen marc.waehlen@bauindustrie-nrw.de Bauindustrieverband NRW e.V. Uhlandstraße56 40237 Düsseldorf

Dipl.-Ing. Sebastian Geruschka geruschka@zdb.de Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. Kronenstr. 55-58 10117 Berlin

Daniel Jonas, M.Eng. daniel.jonas@bvmb.de Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. Königswinterer Straße 329 53227 Bonn

Heiko Steidl hsteidl@gussasphalt.de Beratungsstelle für Gussasphaltanwendungen Rheinweg24 53113 Bonn

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing Georg Göker Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Kurfürstenstraße 129 10785 Berlin

Literaturverzeichnis, Bildquellen 1 2020, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, zuletzt geändert und ergänzt 2024: GMBl 2024 S. 411-412 (Nr. 21 v. 17. Juni 2024), 2 2023, FH Münster, „Untersuchung des Einflusses verschiedener Trennmittel auf Emissionsmessungen mit dem IFA-Verfahren und der PID-Messmethode, Abschlussbericht“, 3 2024, KoA-Bit, Auswertung der Expositionsmessungen im Walzasphalt bis 2019 und seit 2020, 4, 5 2024, KoA-Bit, Auswertung der Expositionsmessungen im Walzasphalt 2024, 6 2021, Ballmann-Dächer GmbH, Bildquelle freigegeben, 7 2022, BG Bau, Dr. Musanke, Auswertung der Expositionsmessungen von Heißbitumen in der Flachdach- und Bauwerksabdichtung , 8 FGSV, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, ZTV Asphalt-StB 07/13, Ausgabe 2007, Fassung 2013, 9 FGSV, Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, TL Asphalt-StB 07/13, Ausgabe 2007, Fassung 2013,

jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 1.752 € einbezahlt und pauschal versteuert werden. Der so vervielfältigte Einzahlungsbetrag ist jedoch zu mindern, und zwar für das Jahr der Einzahlung und für die sechs vergangenen Jahre, in denen bereits in die Direktversicherung einbezahlt wurde (§ 52 Abs. 52a EStG).

Beispiel: Frau Maier wird nach 18jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2025 gekündigt. Ein Teil ihrer Abfindung von 50.000 € möchte sie in einen Direktversicherung-Altvertrag stecken.

Folge: Im Jahr des Kündigung kann Frau Maier 19.272 € in diesen Altvertrag einbezahlen und dafür werden nur pauschal 20 Prozent Steuern fällig. So wird gerechnet: Pauschalierungsfähiger Höchstbetrag: 1.752 € x 18 Jahre = 31.536 €. Davon werden abgezogen für die Jahre 2019 bis 2025: 7 x 1.752 € = 12.264 €. Bleiben 19.272 €.

Einzahlung der Abfindung in Neuvertrag

Bei Einzahlung des Abfindungsbetrags in eine Direktversicherung mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 (= Neuvertrag), gelten völlig andere Steuerspielregeln. Es können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfreie Einzahlungen in die Direktversicherung erfolgen.

Steuerfrei bleiben vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage in der Allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch zehn Jahre. 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage in der Allgemeinen Rentenversicherung übrigens 96.600 €.

Beispiel: Frau Maier wird nach 18jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2025 gekündigt. Ein Teil ihrer Abfindung von 50.000 € möchte sie in einen Direktversicherung-Neuvertrag stecken.

Folge: Davon bleiben 38.640 € steuerfrei. So wird gerechnet: 96.600 € x 4 % = 3.864 € x 10 Jahre). Für den restlichen Abfindungsbetrag von 11.360 € (50.000 € abzüglich 38.640 €) kann Frau Maier die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode beantragen.

UBB-Tipp

Wie bereits erwähnt, sollte bei Einzahlung der Abfindung in einen Direktversicherungsvertrag unbedingt der Steuerberater einbezogen werden. Nur so lassen sich am Ende des Tages steuerlich böse Überraschungen vermeiden.

Grenzen bei Abzug der Tagespauschale

Werbungskosten/Betriebsausgabe

Sitzen Arbeitnehmer oder Einzelunternehmer an ihrer Steuererklärung 2024, sollte sie an die Tagespauschale denken. Die Tagespauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr, kann für die Arbeit zu Hause pauschal als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Doch so mancher übertreibt

es nach Ansicht der Finanzämter bei Geltendmachung dieser Pauschale. Deshalb kommt es in der Praxis nun immer häufiger vor, dass die Finanzämter den Rotstift bei der Tagespauschale ansetzen. Die Voraussetzungen für die Tagespauschale sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt und sind eher übersichtlich. In folgenden Fällen kann es Probleme beim Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug kommen:

Kein Bezug zum typischen Berufsbild

Die Tagespauschale soll es nach Ansicht der Finanzämter nicht geben, wenn die Arbeit im Homeoffice nicht zum typischen Berufsbild des Arbeitnehmers bzw. Unternehmens gehört. Hier wird vorgegeben, zu Hause Stundenaufzeichnungen zu erledigen oder zu Hause in Rufbereitschaft zu warten. Diese Tätigkeiten sind jedoch eher organisatorischer Art, die zwar mit der eigentlichen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, jedoch für den Beruf nicht charakteristisch sind. Zeitlich sind diese Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Deshalb soll es hier keine Tagespauschale geben.

UBB-Tipp

Doch Arbeitnehmer und Unternehmer sollten sich nicht in jeder Situation vom Finanzamt mit dieser Begründung abspeisen lassen. Denn in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ist weder eine zeitliche Komponente zu finden, noch, dass es für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung keine Tagespauschale geben soll. Im Zweifel also gegen die Kürzung der Tagespauschale Einspruch einlegen und detailliert angeben, welche Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden.

Koalitionsvertrag:

Ehrenamt gefördert

Übungsleiter-/Eherenamtspauaschale

Wer sich nebenberuflich bei einer gemeinnützigen Organisation pädagogisch ehrenamtlich engagiert, profitiert von der so genannten Übungsleiterpauschale. Danach sind aktuell Einnahmen aus diesem Engagement bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei. Im Koalitionsvertrag ist zum Thema Steuern geplant, dass bald Einnahmen von 3.300 € im Jahr steuerfrei vereinnahmt werden dürfen. Wer zwar ehrenamtlich, aber nicht pädagogisch tätig wird, kann aktuell bis zu 840 € steuerfrei verdienen (sog. Ehrenamtspauschale). Künftig soll sich diese steuerfreie Pauschale auf 960 € erhöhen.

Fazit: Die geplanten Änderungen im Koalitionsvertrag zu Steuern sind begrüßenswert. Leider sind die Ausführungen aber bisweilen sehr vage und es ist nicht klar, welche Steueränderungen zeitnah oder überhaupt in der kommenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Nun heißt es abwarten und die Verbände als Lobby des Handwerks aktiv werden zu lassen, um für selbständige und angestellte Handwerker möglichst positive Steueränderungen herbeiführen zu können.

Digital Asset Experten für das Bauwesen und Industrieanlagen

Über bocad als Schlüsseltechnologie für innovative, nachhaltige und effiziente Hybridbaulösungen

Eschborn – Die Zukunft des Bauens ist hybrid: Die Kombination aus Stahl, Holz, Beton und Glas bietet ökologische, wirtschaftliche und technische Vorteile. Hybrides Bauen ist daher einer der weltweit größten Wachstumsmärkte. Moderne Softwarelösungen wie bocad 2025 von SCHULLER&Company ermöglichen es, diese Bauweise effizient, fehlerfrei und nachhaltig umzusetzen. Digitalisierung und BIM spielen dabei die Schlüsselrolle.

Innovation im Hybridbau: bocad ist Schlüsseltechnologie

SCHULLER&Company (S&C) bietet mit bocad eine multidisziplinäre Schlüsseltechnologie für präzise, nachhaltige und gewerkeübergreifende Konstruktionen im Hybridbau. Die neue Version bocad 2025 setzt neue Standards in der hybriden Bauweise und bietet:

– Erweiterte BIM-Funktionalitäten: Optimierter IFC-Export (buildingSMART-zertifiziert) für verbesserten Datenaustausch.

– Integration von Punktwolken: Effizientere Modellierung bestehender Strukturen.

– Automatisierung & Workflow-Optimierung: Schnellere Prozesse und höhere Präzision.

– Cloud- und Kollaborationslösungen: Echtzeit-Datenaustausch für eine verbesserte Zusammenarbeit.

„Die Vielseitigkeit der Baustoffe, BIM-Fähigkeit und intuitive Bedienung machen bocad 2025 zur idealen Lösung für den modernen Hybridbau“, erklärt Helmut Schuller, CEO von SCHULLER&Company. „Wir entwickeln bocad kontinuierlich weiter und bereiten es auf zukünftige Innovationen wie grünen Beton und Biomaterialien vor.“

Bild 1: World of Volvo, realisiert von WIEHAG mit bocad – ein architektonisches Meisterwerk
Bild 2: Hybrid as Hoybrid can: Holz, Stahl und Glas
Foto: James Silverman
Foto: James Silverman

Bauweise

Nahtlose Integration mit Revit

Diese Kombination ermöglicht einen effizienten fehlerfreien Workflow vom Entwurf über die Fertigung bis zur Montage.

die

Die Kombination von bocad und Revit setzt neue Standards für die Realisierung hybrider Bauweisen, die verschiedene Materialien wie Stahl, Holz und Beton effizient kombinieren. Architekturmodelle aus Revit können nahtlos in bocad übernommen und weiterverarbeitet werden.

Nachhaltigkeit & Effizienz: Besondere Hybridbauprojekte mit bocad

– Roots Hamburg: Das 18-stöckige Holzhybridgebäude von Rubner reduziert den CO₂-Fußabdruck, begrenzt Lärmemissionen und fördert ein gesundes Raumklima.

– World of Volvo in Göteborg: Ein architektonisches Meisterwerk aus Holz, Glas und Stahl, realisiert von WIEHAG (Bilder 1 – 3)

– Polish Polar Station: Ein Vorzeigeprojekt für Hybridbau, das Holz und Stahl kombiniert, um maximale Effizienz und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Mit bocad hat Andrewex Construction eine nahtlose BIM-Integration erreicht und komplexe Strukturen präzise detailliert. Das Projekt ist im Bau. (Bilder 4 – 6)

BIM & Digitalisierung – Wegbereiter für die Bauindustrie

SCHULLER&Company setzt mit bocad 2025 und strategischen Partnerschaften mit Autodesk neue Maßstäbe in der Digitalisierung der Baubranche. Ein zentrales Element ist die SC Collaboration Suite, die digitale Zwillinge ermöglicht und Prozesse über den

gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes optimiert. Die digitalen Lösungen von S&C steigern Effizienz, Produktivität und Nachhaltigkeit in der Bauindustrie.

bocad – Pionier seit 1983

bocad entwickelte sich in den 1980er Jahren von einer StahlbauSoftware zu einer vielseitigen Lösung für Hybridbauprojekte. Bereits frühe Meilensteine wie der Metropol Parasol in Sevilla und das weltweit erste mehrstöckige Holz-Hybrid-Gebäude LCT ONE (Dornbirn) zeigen die Innovationskraft von bocad.

Über SCHULLER&Company

SCHULLER&Company ist ein Spezialist für Digitalisierung im Bauwesen und Industrieanlagenbau. Das Portfolio umfasst die Softwarelösung bocad sowie den digitalen Zwilling und BIM-Integrationen. Als Reseller der AVEVA Engineering Suite, Revit und BricsCAD bietet SCHULLER&Company umfassende Tools für Planung und Kollaboration. Gegründet 2018 in Eschborn bei Frankfurt, unterstützt das Unternehmen Kunden mit innovativen Lösungen, um Prozesse zu optimieren und die Digitalisierung voranzutreiben. SCHULLER&Company betreibt weitere Standorte in Bochum, Liège (Belgien), Ostrów (Polen) und Kuala Lumpur (Malaysia) und ist mit Sales Partnern in Frankreich, Italien, den Niederlanden, Australien, Indien, China, Indonesien, Vietnam und den USA vertreten.

Social media: LinkedIn, YouTube: SCHULLER&Company

Bild 3: Neue Standards hybridere
durch
Kombination von bocad und revit
Bild 4: Die in Bau befindliche Polish Polar Station (Andrewex Construction) …
Bild 6: bocad 2025 – die ideale Lösung für modernen Hybridbau dank Vielseitigkeit der Baustoffe, BIM-Fähigkeit und intuitive Bedienung
Bild 5: … kombiniert als Vorzeigeprojekt für Hybridbau auf beeindruckende Weise Holz und Stahl.

Mengenermittlung mit Anlagen dokumentieren

Bonn – MWM Software & Beratung GmbH hat mit MWM-Libero, dem Programm für Aufmaß, Abrechnung, Mengenermittlung und XRechnung, die Verwaltung von Anlagen deutlich vereinfacht. Digitale Anlagen oder Anhänge zu einer Mengenermittlung sind z.B. Fotos, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundenzettel etc.. Liegt eine Anlage nicht in digitaler Form vor, kann durch einfaches Fotografieren mit dem Smartphone eine Datei erstellt werden. Die Anlagen werden dann zur besseren Prüfbarkeit Positionen und Aufmaßblättern zugeordnet.

Dieser Vorgang ist in der GAEB-zertifizierten Software MWM-Libero auf Knopfdruck möglich. Dazu wählt der Abrechner die Anlage aus, die sich z.B. auf einem externen Speicher befinden kann, und kopiert sie neben der Zuordnung zum entsprechenden Aufmaßblatt auch in den Anlagenspeicher von MWM-Libero. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass bei einer späteren Rechnungsprüfung die benötigten Anlagen zur Verfügung stehen.

Im Anlagenspeicher können verschiedene Anlagen gespeichert werden. Zur besseren Übersicht werden diese dem Abrechner in einer Vorschau angezeigt. Die über die gesamte Bauzeit gesammelten Anlagen werden mit allen Daten des Bauvorhabens in MWM-Libero gespeichert. Der Anlagenspeicher sorgt auch dafür, dass Anlagen, die in mehreren Positionen vorkommen, nur einmal gespeichert werden. Um einen Ausdruck der Mengenermittlung zu

erstellen, muss der Anwender lediglich die entsprechende Ausgabe auswählen, die Anlagen werden automatisch mit den entsprechenden Positionen oder Aufmaßblättern ausgedruckt. Dabei werden Anlagen wie Bild- und PDF-Dateien automatisch unterschiedlich behandelt. So erzeugt eine PDF-Datei immer ein neues Blatt, der Inhalt wird etwas verkleinert dargestellt.

www.mwm.de

Fotos: MWM
Bild 1: Baustellen-Absperrung Bahnübergang, Dokumentiert in MWM-Libero
Bild 2: Rückbau von Schranken, dokumentiert in MWM-Libero

Redaktion und Beirat Impressum

Chefredakteur UBB

Prof. Dr. jur. Günther Schalk

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen –Pfaffenhofen); Honorarprofessor für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf (THD); Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe-, Baugrund- und Tiefbaurecht an der TU Hamburg; Redakteur und ausgebildeter Sprecher für Hörfunk und Fernsehen; Direktor der Akademie für Baumanagement an der TH Deggendorf; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Landesjustiziar des Bayerischen Roten Kreuzes; zahlreiche Fachveröffentlichungen

Fachbeirat

Dirk Stauf

Geschäftsführer/Recht in der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Rechtsanwalt bei Schwager · Kromik · Stauf – Rechtsanwälte; Leiter des Arbeitskreises Recht und Mitglied des Berater-Teams der BVMB; Mitglied im DAV, im Verein Ökonomie im Unterricht e.V. sowie im Gesprächskreis Auftragsvergabe GKAV (BMVI, DB AG und Bauverbände); Seminar- und Referententätigkeit, Veröffentlichungen

Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Johannink

Inhaber des Instituts für Nachtragsmanagement, Abrechnung und Baubetriebsberatung (INA BAU); Geschäftsführer des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV); Mitglied des Beraterteams Bau der BVMB e.V.; Arbeitsschwerpunkte: Baubetriebsberatung, Bausoftwareentwicklung für Nachtragsmanagement, Baubetriebliche Stellungnahmen und Gutachten, Mediation im Bauwesen, Seminare und Schulungen

Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz

Leiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement an der Universität Duisburg Essen, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen, Berater für Industrieunternehmen: Schwerpunkte sind Optimierung von projektorientierten Geschäften, Unterstützung und gutachterliche Bewertung von Forderungen und Baupreisermittlungen, Betreuung von Merger und Akquisitionsvorhaben, zahlreiche Veröffentlichungen

Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht in der Regel monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.

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Bei Fragen wenden sich die Mitglieder bitte an: Florian Gerz, BVMB e. V., Bonn; Tel. 0228 91185-29; florian.gerz@bvmb.de

Druck: Offsetdruck, Klammerheftung, Gedruckt auf säurefreiem Papier.

BAU BETRIEB

BAU RECHT

BAU TECHNIK

BAU STELLE

Der Versicherungsmakler für mittelständische Bauunternehmen & Baustoffhersteller

40 Jahre Versicherungsfachwissen

Fundiertes Fachwissen für Versicherungen am Bau ist sehr schwer zu finden. Wir arbeiten seit über 40 Jahren deutschlandweit ausschließlich für mittelständische Bauunternehmungen und wissen, worauf es in Ihrer Branche ankommt. Bei uns finden Sie die außergewöhnliche Kombination aus Versicherungsfachwissen verbunden mit dem Verständnis für Ihre Bauabläufe. Entsprechend tief und fundiert ist unsere Erfahrung. Wir verstehen, wie Bauunternehmungen funktionieren, sprechen Ihre Sprache und sind bei unseren Kunden gut in deren Prozesse eingebunden.

Denken in Vertragsbeziehungen

Das Bauen hat sich verändert. Die Anforderungen werden immer größer, die Technik komplexer und dem muss auch der Versicherungsschutz gerecht werden. Ihre Verträge mit Auftraggebern, Nachunternehmern, Materiallieferanten sowie mit Planern sind auch Grundlage für Haftungsbeziehungen und damit Basis für einen funktionierenden Versicherungsschutz Ihrer Bauunternehmung. Hier ist Fachwissen und jahrzehntelange Erfahrung bei der Gestaltung der Versicherungsverträge für Sie von Vorteil.

“Als Versicherungsmakler sind wir ausschließlich Ihnen vertraglich verpflichtet und beraten Sie unabhängig von Gesellschaft sinteressen bei der Vertragsgestaltung und Schadenregulierung.”

Richtiges Projekt

Stundenzettel abgelegt

Beweissichere Dokumentation

Automatisch übersetzt

Fotos archiviert

rechtssicher & strukturiert – Valoon macht aus WhatsApp das ultimative Baustellen-Tool

Fotodokumentation Bestellungen

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