BDI-Stellungnahme BRPH
Allgemeinheit sind zudem umgebungsbedingte Gefährdungen und deren Minimierung zu berücksichtigen. Zu den umgebungsbedingten Gefährdungen zählen auch Hochwasser- und Starkregenereignisse. Raumordnungsrechtliche Belange der Standorte wurden und werden erfolgreich auf Ebene der Bundesländer oder regional mit den jeweiligen Raumordnungsbehörden kommuniziert und umgesetzt. Verhältnismäßigkeit wahren, Rechts- und Planungssicherheit ermöglichen Zahlreiche deutsche Industriestandorte haben eins gemeinsam: die Nähe zu Gewässern. Die Wahl dieser Standorte erfolgte keinesfalls zufällig – Wasser dient als Transportmittel, Kühl- oder Prozesswasserquelle. An diesen Standorten sind Papierfabriken, Chemiebetriebe und weitere Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie angesiedelt. Für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen existieren, wie zuvor dargestellt, umfangreiche gesetzliche Regelwerke. Regelwerke, welche die Vorsorge aber auch umfangreiche Risikobetrachtungen und ein Risikomanagement vorsehen. Ebenso Regelwerke, welche Maßnahmen zur Minimierung von Umweltauswirkungen vorgeben. In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf die wasserrechtlichen Vorschriften, die Störfall-Verordnung und das untergesetzliche Regelwerk des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Behörden und Anlagenbetreiber stellen sich bereits den Herausforderungen des Hochwasserschutzes. Individuelle organisatorische Schutzkonzepte der Industrie ergänzen gesetzliche Regelwerke und bilden umgebungsbedingte Gefahrenquellen ab. Durch die im BRPH vorgesehene Möglichkeit, die derzeit nicht als Überschwemmungs- und Risikogebiet ausgewiesenen Flächen, als solche auszuweisen, besteht weder Rechts- noch Planungssicherheit. Mögliche Erweiterungsflächen sind begrenzt vorhanden und ein Ausweichen auf diese nur eingeschränkt möglich. Faktoren wie die Bodenbeschaffenheit, die Prozessintegration, der Anschluss vorhandener Anlagenteile und die Notwendigkeit vorhandene Anlagen während der Transformation weiterlaufen zu lassen, behindern die uneingeschränkte Nutzung möglicher Erweiterungsflächen. Verschärft wird das ganze durch eine Forderung in Abschnitt II.1.4 (G), wonach „[…] Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden […]“. Die Forderung kommt einem Fortschritts- und
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