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raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen

BDI-Stellungnahme BRPH

Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist.

Das genehmigungsrechtliche Problem besteht vor allem darin, dass der Entwurf vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach Seveso-III-Richtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt.

5. Streichung Grundsatz II.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen

II.3 (G): In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen werde geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG:

1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender

Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung,

2. weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind,

3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen,

4. Bauliche Anlagen, die ein komplexes Evaluierungsmanagement erfordern.

Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist.

BDI-Stellungnahme BRPH

Die Problematik besteht insbesondere darin, dass der Wortlaut von Grundsatz „II.3 (G)“ den Eindruck erweckt, als würde hier eine Definition des Begriffs „raumbedeutsame Anlagen“ vorgenommen werden, die alle Anlagen pp. der Ziffern 1-4 – also auch IED-Anlagen – erfasst. Eine pauschale Bewertung insbesondere aller IED-Anlagen als „raumbedeutsam“ würde allerdings erstens dem Rechtsverständnis von §3 Abs. 1 Nr. 6 ROG widersprechen. Und zweitens enthält das ROG keine Verordnungs- oder sonstige Ermächtigung, dass eine solche Festlegung außerhalb des ROG getroffen werden darf. Deshalb muss Grundsatz „II.3 (G)“ so verstanden werden, dass IED-Anlagen nur soweit erfasst werden, als es sich um raumbedeutsame Vorhaben gemäß §3 Absatz 1 Nr. 6 ROG handelt.

Insbesondere besteht das genehmigungsrechtliche Problem vor allem darin, dass der Entwurf vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach Seveso-IIIRichtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt.

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