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Verhältnismäßigkeit wahren, Rechts- und Planungssicherheit ermöglichen
BDI-Stellungnahme BRPH
Allgemeinheit sind zudem umgebungsbedingte Gefährdungen und deren Minimierung zu berücksichtigen. Zu den umgebungsbedingten Gefährdungen zählen auch Hochwasser- und Starkregenereignisse. Raumordnungsrechtliche Belange der Standorte wurden und werden erfolgreich auf Ebene der Bundesländer oder regional mit den jeweiligen Raumordnungsbehörden kommuniziert und umgesetzt.
Verhältnismäßigkeit wahren, Rechts- und Planungssicherheit ermöglichen
Zahlreiche deutsche Industriestandorte haben eins gemeinsam: die Nähe zu Gewässern. Die Wahl dieser Standorte erfolgte keinesfalls zufällig – Wasser dient als Transportmittel, Kühl- oder Prozesswasserquelle. An diesen Standorten sind Papierfabriken, Chemiebetriebe und weitere Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie angesiedelt. Für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen existieren, wie zuvor dargestellt, umfangreiche gesetzliche Regelwerke. Regelwerke, welche die Vorsorge aber auch umfangreiche Risikobetrachtungen und ein Risikomanagement vorsehen. Ebenso Regelwerke, welche Maßnahmen zur Minimierung von Umweltauswirkungen vorgeben. In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf die wasserrechtlichen Vorschriften, die Störfall-Verordnung und das untergesetzliche Regelwerk des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Behörden und Anlagenbetreiber stellen sich bereits den Herausforderungen des Hochwasserschutzes. Individuelle organisatorische Schutzkonzepte der Industrie ergänzen gesetzliche Regelwerke und bilden umgebungsbedingte Gefahrenquellen ab.
Durch die im BRPH vorgesehene Möglichkeit, die derzeit nicht als Überschwemmungs- und Risikogebiet ausgewiesenen Flächen, als solche auszuweisen, besteht weder Rechts- noch Planungssicherheit. Mögliche Erweiterungsflächen sind begrenzt vorhanden und ein Ausweichen auf diese nur eingeschränkt möglich. Faktoren wie die Bodenbeschaffenheit, die Prozessintegration, der Anschluss vorhandener Anlagenteile und die Notwendigkeit vorhandene Anlagen während der Transformation weiterlaufen zu lassen, behindern die uneingeschränkte Nutzung möglicher Erweiterungsflächen. Verschärft wird das ganze durch eine Forderung in Abschnitt II.1.4 (G), wonach „[…] Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden […]“. Die Forderung kommt einem Fortschritts- und
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Entwicklungsverbot gleich. Das Verbot steht in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen.
In diesem Zusammenhang ergeben sich weitere Fragen hinsichtlich der Beachtung von Folgekosten für die Wirtschaft und Industrie. Die aus dem BRPH resultierenden Kosten werden angegeben, sind aus Sicht der Industrie falsch und realitätsfern.
Gemäß Verordnungsentwurf E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft soll „[…] der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben unter Zugrundlegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekosten zurückgeht […]“ betragen. Wir sehen die Angabe als nicht nachvollziehbar, realitätsfern und falsch an. Selbst einzelne Betreiber, welche eine Anlage nicht mehr verändern oder nutzen könnten, sindmit höheren Kosten als 11,542 Millionen Euro konfrontiert. Es entstehen Kosten für Ausweichflächen, aufwändige Nachrüstarbeiten, die Beschaffung von neuen Flächen oder Retentionsräumen und ggf. weitere Prüfungen, sollte auch im Bestand nachgerüstet werden müssen.
Ein reales Beispiel aus 2007 belegt unsere Annahme, dass es sich bei dem angegebenen Wert des Erfüllungsaufwandes um einen realitätsfernen und falschen Wert handelt. Im konkreten Fall musste ein Retentionsraum bei einem Volumen von ca. 90.000 m3 geschaffen werden. Die Kosten beliefen sich auf ca. vier Millionen Euro. Die Kosten für einen Kubikmeter belaufen sich demnach auf ca. 42 Euro. Der Erfüllungsaufwand und die Folgen für die Wirtschaft liegen folglich im Bereich einiger hundert Millionen Euro, wenn nicht sogar in Milliardenhöhe. Auch erhöhen sich die Kosten für den Erfüllungsaufwand, weil zahlreiche Standorte künftig für bestimmte Projekte oder Anlagenerweiterungen oder -veränderungen nicht mehr genutzt werden können, wie bisher und neue, alternative Standorte in Deutschland praktisch nicht mehr zur Verfügung stehen.
Weiterhin ergeben sich, aus Verkehrs- und Infrastruktursicht, erhebliche Betroffenheiten:
▪ Eine Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der Flüsse kann, durch die Berücksichtigung von Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit beim Hochwassermanagement im BRPH, nicht gewährleistet werden.
Der BRPH droht notwendige Veränderungsvorhaben der Wasserund Schifffahrtsverwaltung mit weiteren, schwer kalkulierbaren Risiken zu belasten.