BDI-Stellungnahme BRPH
ökologische Aspekte bei der Alternativauswahl muss weiterhin – entsprechend der Rechtsprechung- möglich bleiben. Alternativen, die sich aus Kostengesichtspunkten oder aus ökologischen Aspekten eindeutig als nachteilig herausstellen, müssen weiterhin auf Basis einer Grobanalyse ausgeschieden werden dürfen. Das Offenhalten von Alternativen und deren vertieftere Planung bedarf in der Praxis viel Zeit und erhöht die Kosten, da hierfür zusätzliche Kartierungen, Gutachten und Planungen erforderlich werden. Ferner stellt sich rechtlich die Frage nach dem Verhältnis zu anderen zwingenden Alternativprüfungen, welche sich an andere Maßstäbe richten. Zu nennen ist die Alternativprüfung nach § 34 BNatSchG. 7. Übergangsregelung ermöglichen Verordnungsentwurf § 2 Inkrafttreten: Die Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung: Der Verordnungsentwurf sieht keine Übergangsregelung vor.
Einige der vorgesehenen Regelungen im BRPH betreffen laufende Vorhaben und Genehmigungsverfahren. Aus diesen Gründen ist zur Vermeidung von Planungs- und Inbetriebnahmeverzögerungen sowie zur Vermeidung von Mehrkosten aus Mehrfachplanungen eine Übergangsregelung zwingend vorzusehen. Zumindest für alle Vorhaben, bei denen der Antrag auf Zulassung, z.B. Planfeststellung, Plangenehmigung und Genehmigung nach BImSchG oder alternativ der Antrag auf Durchführung eines Scopingverfahrens nach § 5 UVPG bereits eingereicht wurde, einschließlich Planänderungen vor Fertigstellung der Vorhaben, ist dringend zu regeln, dass insoweit die Vorgaben des BRPH noch nicht zur Anwendung gelangen. Entsprechendes muss auch für Raumordnungsverfahren für die betroffenen Vorhaben gelten sowie für bereits in Aufstellung befindlichen Landesraumordnungspläne.
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