Stellungnahme zum Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

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BDI-Stellungnahme BRPH

6. Streichung Grundsatz III.5 III.5 (G): Die in Satz 2 genannten raumbedeutsamen Infrastrukturen und Anlagen sollen sowohl in ausreichend geschützten als auch in nicht ausreichend Geschützen Küstengebieten neu geplant und zugelassen werden, wenn 1. Ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen, die weniger überflutungsgefährdet sind, fehlen, und eine Bauweise gewählt wurde, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und hydrodynamischen Belastungen ist, oder 2. Eine Überflutung bei der konkreten Infrastruktur kein spezifisches Risiko auslöst.

Satz 1 gilt für folgenden Infrastrukturen: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen, 4. Bauliche Anlagen, die ein komplexes Evaluierungsmanagement erfordern. Begründung: Der geplante Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen

und Anlagen aus bestimmten Gebieten ist abzulehnen. Wir verweisen auf die Begründungen zu II.2.3 (Z) und II.3 (G). Bezogen auf die Küstengebiete, wird in der Begründung zum Entwurf zur notwendigen Alternativprüfung aufgeführt, dass an die Annahme, dass es im Einzelfall keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative gebe, sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich müssten mögliche Alternativen auch dann als in Betracht kommend bewertet werden, wenn ökonomische und ökologische Aspekte vordergründig gegen sie sprechen. Neben den Verzögerungen der betroffenen Projekte, die durch die Neubetrachtung der Alternativprüfung zu erwarten sind, kann sich die „Soll-Vorgabe“ zu Freihaltung von Küstengebieten auch zu einem Planungshindernis auswirken oder die Alternativauswahl erheblich erschweren, verteuern und verzögern. Das Abstellen auf ökonomische und

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