Stellungnahme zum Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

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BDI-Stellungnahme BRPH

Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht

ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist. Das genehmigungsrechtliche Problem besteht vor allem darin, dass der Entwurf vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach Seveso-III-Richtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt. 5. Streichung Grundsatz II.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen II.3 (G): In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen werde geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen, 4. Bauliche Anlagen, die ein komplexes Evaluierungsmanagement erfordern. Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht

ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist.

www.bdi.eu

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