Stellungnahme zum Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

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BDI-Stellungnahme BRPH

auszuschließen, ob eine Änderung einer Anlage innerhalb bebauter Bereiche behindert werden könnte. Bei unbeplanten Innenbereichen kann dies zu einem kompletten Entzug des Planungsrechts und damit faktisch zum Eintritt einer Veränderungssperre führen. Des Weiteren erschließt sich nicht, warum für Grundsatz „II.2.2 (G)“ Nr. 1 und 2 unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Es sollten die gleichen Maßstäbe gelten. Darüber hinaus muss das öffentliche Interesse als Kriterium vorgesehen werden, um den Abwägungsspielraum nicht zu verengen. Darüber hinaus fehlt insgesamt eine Definition des noch an mehreren Stellen verwendeten Begriffs der „baulichen Anlagen“. Der Begriff wirft daher Auslegungsfragen auf, u.a. bezogen auf die Abgrenzung zu den besonders geregelten Anlagen der raumbedeutsamen Infrastrukturen. Es wird daher zur Vermeidung von Unklarheiten und Vollzugsschwierigkeiten in der Praxis dringend darum gebeten, eine Definition dieses Begriffs in das Glossar mit aufzunehmen und klarzustellen, dass dieser Begriff nicht die Anlagen der Verkehrsinfrastruktur meint, die bereits gesondert von den Verbotsregelungen der raumbedeutsamen Infrastrukturen in II.2.3 (Z), II.3 (G) und III.5 (G) erfasst werden. 4. Streichung Ziel II.2.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen II.2.3 (Z): In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG sind folgende raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen ausgeschlossen, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5 oder 7 oder § 78 Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen.

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