IUS Frühjahr 2014

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Frühjahr 2014

ius

Steuern Recht Wirtschaft

lat. Recht

Mit Fachbeiträgen von Spezialisten aus der Region Stuttgart: • Rechtsanwälte • Steuerberater • Mediatoren • Wirtschaftsprüfer • Patentanwälte

Schwerpun k Tthem A: Erben und Verschenken


Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de

Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser! In der aktuellen Ausgabe von ius, dem Magazin für Steuern, Recht und Wirtschaft, dreht sich alles um die Themen Erben, Vererben und Verschenken. Wieder erläutern namhafte Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Stuttgart und der Region in ihren Beiträgen für das neue Heft zahlreiche Rechts- und Steuerthemen.

In jedem Fall das Richtige. Das komplette juristische Wissen für Ihre Kanzlei. Für Sie als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss Fachliteratur schnell und bequem verfügbar sein. Gedruckt oder digital. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke oder Datenbanken – wir versorgen Sie mit genau dem Wissen, das Ihre Mandanten von Ihnen erwarten. Als einer der führenden Anbieter verbinden wir fachliche Beratung mit klassischen Buchhandelsservices und innovativen Lösungen. Was Sie brauchen, finden wir für Sie – verlagsübergreifend und mit Empfehlungen zu entsprechenden Datenbanken oder neuen Online-Angeboten. Unser Kundenportal Schweitzer Connect zeigt Ihnen per Mausklick Ihre Medienbezüge und deren Aktualität. In 24 Städten sind wir mit unseren Fachbuchhandlungen direkt vor Ort. In unserem Webshop haben Sie ständigen Zugriff auf über 18 Millionen Titel aus sämtlichen Fachgebieten und in allen Medienformen.

Impressum Herausgeber:  Stuttgarter Zeitung

Ein besonderes Augenmerk wird in der aktuellen Ausgabe von ius auf die Frage geworfen, was Erben zu beachten haben, wenn sie Vermögen erben, dessen Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Eine Lücke im Steuerrecht begünstigt derzeit noch betriebliche gegenüber privaten Vermögen. Allerdings steht dieses Jahr eine Entscheidung an. Die Steuerexperten nehmen auch zu diesem Thema Stellung.

Werbevermarktung GmbH, Plieninger Straße 150, 70567 Stuttgart.  Redaktion: Stuttgarter Zeitung  Werbevermarktung GmbH,

Nicht jede Erbschaft bringt nur Segen. Oft streiten sich die Erben. Eine Familiengesellschaft kann hier eine Lösung sein, sagen Experten. Allerdings muss so etwas gut geplant sein. Wer hätte gewusst, dass nicht jede Versicherung mit dem Tod des Erblassers endet. Manche gehen auf den Erben über.

Redaktion Sonderthemen: Reimund Abel (Leitung), Ingo Dalcolmo

Aber auch die Familie kann ein ganz legales Steuersparmodell sein, wie die Autoren herausgefunden haben.

Layout und Bildbarbeitung:  Pressehaus Stuttgart Infotechnik GmbH, Alexandra Eichendorf,

Die Redaktion freut sich über Ihre Kommentare und Anregungen an sonderthemen@stzw.zgs.de.

ius

Steuer n Recht WirtSch af

früh jahr

2014

t

lat. Recht

Yvonne Hornikel. Anzeigen: Marc Becker (verantwortl.), Stuttgarter Zeitung Werbevermarktung GmbH, Plieninger Straße 150, 70567 Stuttgart,

Mit Fachbe itr von Spezia ägen list der Region en aus Stuttgart: • Rechtsanw älte • Steuerber ater • Mediatore n • Wirtschaf tsp • Patentanw rüfer älte

Telefon 07 11 / 72 05 - 1603.

www.schweitzer-online.de

Titelfoto: © EB-STOCK, Emanuel Bloedt Druck: Pressehaus Stuttgart Druck GmbH.

Schweitzer Fachinformationen I Hoser + Mende KG I hoser@schweitzer-online.de Stuttgart: Wilhelmstr. 12 I 70182 Stuttgart I Tel: +49 711 16354-0

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Inhalt

Kurz notiert

Recht aktuell

Fachbeiträge

3 editorial + Impressum 4 – 5

Versteckter Fabrikationsfehler: Passagieren steht Geld zu Fällt ein Flug wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers im Flugzeug aus, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.

7 Steuerrecht Hanno Kiesel, Ernst & Young Law GmbH: Was passiert mit geerbtem Schwarzgeld?

Inhalt

Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht entbunden hätte. Das hat das Landgericht Baden-Baden entschieden (Az.: 1 S 47/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. In dem verhandelten Fall war ein Flug annulliert worden. Ein

9 Steuern

6 Steuerrecht Gezielt schenken

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH (BHP), Timan Renz und Nico Haldy: Kippt die Erbschaftsteuer?

13 familienrecht Die Familiengesellschaft

KMZ Kullen Müller Zinser, Dr. Tanja Maile-Zinser: Wer erbt mein Vermögen?

Geerbte Sicherheit

16 immobilien

17 steuerrecht

Mehr Sicherheit für Käufer

vsbb Partnerschaft, Elke Sommer und Gerhard Platz: Nießbrauchsfalle bei Schenkung von Personengesellschaftsanteilen

18 steuerrecht

Fotos: dpa, Fotolia, Apple

11 Erbrecht 15 versicherungen

Ehepaar forderte deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person. Das Landgericht sprach ihm diese zu und berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein außergewöhnlicher Umstand könne bei einem versteckten Fabrikationsfehler nur vorliegen, wenn mehr als ein Flugzeug einer Flotte betroffen ist. Das war jedoch nicht der Fall. Die Airline hätte die Folgen deshalb auch relativ leicht beherrschen können, indem sie zum Beispiel eine Ersatzmaschine bereitgehalten hätte. dpa

Steuersparmodell Familie

19 mediation

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Anwaltskanzlei Wolfer, Beatrix Wolfer: Mediation bei erbrechtlichen Streitigkeiten

Mobilfunk und Festnetz: Bei Anruf nach Kündigung aufpassen

Unternehmensporträts

Wenn Festnetz- oder Mobilfunkkunden ihren Vertrag kündigen, melden sich Provider in der Regel noch einmal.

8 PROF. DR. BINDER, DR. DR. HILLEBRECHT & PARTNER (BHP): Lösungen für den Mittelstand

10 KMZ Kullen Müller Zinser: Über 30 Jahre Erfahrung im Steuerrecht

12 Dieter Burr GmbH Experten in allen Finanzfragen

14 RWT-Gruppe

Versich erunge n

Besser beraten

Ein Krankenhaus haftet nicht für eine verlorene Zahnprothese, wenn der Patient in ein anderes Zimmer verlegt wird und er fit genug ist, um selbst darauf zu achten.

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Kein Schadenersatz für im Krankenhaus verlorene Zahnprothese

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Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanno-

ver (Az.: 556 C 11841/13). Eine Klinik ist den Richtern zufolge nur in Notsituationen, etwa bei einer Operation, verpflichtet, auf besondere Hilfsmittel zu achten. In dem Fall war ein 80-jähriger Patient mit schwerer Lungenentzündung in ein anderes Krankenzimmer verlegt worden, weil sein Bettnachbar ansteckend erkrankt war. Am selben Tag fiel dem Sohn des alten Mannes auf, dass die dritten Zähne seines Vaters fehlten. Dieser klagte später auf Schadenersatz für die neue Prothese,

Reisekosten für Zahnarztbesuche und die Fahrt zu seinem Anwalt. Auch wollte er Schmerzensgeld für die Zeit, in der er ohne Zahnersatz auskommen musste. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Mann habe anders als behauptet nicht beweisen können, dass er seine dritten Zähne in eine Ablage am Waschbecken gelegt habe. Außerdem sei auch dann nicht zu klären, wie der Zahnersatz abhandenkam. Der Patient sei fit genug gewesen, um selbst darauf achtzugeben. dpa

Bei diesen sogenannten Rückgewinnungsgesprächen sollten Verbraucher aber gut aufpassen, warnt das Telekommunikationsportal Teltarif.de. Ziel der Firmen ist es, den Kunden mit scheinbar oder tatsächlich verlockenden Angeboten zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Das ist auch telefonisch möglich, Experten sprechen dabei von einem fernmündlichen Widerruf. Verbraucher sollten daher klar und deutlich auf ihrem Nein beharren. Lässt der Anrufer trotzdem nicht locker, sollten sie notfalls einfach auflegen. dpa 5


Steuerrecht

Steuerrecht Anzeige

FACHBEITRAG

Was passiert mit geerbtem Schwarzgeld? Wer ein Erbe annimmt, tritt in das gesamte Vermögen, Schulden, Rechte und Pflichten ein.

Foto: bbroianigo/pixelio.de

Gezielt schenken

F

amilien können durch gezielte Schenkungen viel Geld vor dem Fiskus schützen – und zugleich unliebsame Erben später ins Leere laufen lassen.

von der jeweiligen Erbschaftsteuerklasse. Vorteil: die persönlichen Freibeträge gemäß Paragraf 16 ErbStG beginnen nach Ablauf einer Zehnjahresfrist wieder neu.

Eine Strategie lautet: „Rechtzeitig die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen geschickt nutzen“, sagt Bernhard Klinger, Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten.

Steuersatz

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gruppiert Empfänger von Schenkungen und Erben – abhängig vom Verwandtschaftsgrad – jeweils in eine von drei Steuerklassen ein, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. So haben beispielsweise Ehepartner einen Freibetrag von einer halben Million Euro, Kinder von 400 000 Euro und Enkelkinder bis in alle weiteren Glieder immerhin noch 200 000 Euro, bevor die Finanzbehörde auf den Plan tritt. Erst nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt der Fiskus für die verbliebene Restsumme einer Erbschaft oder Schenkung dann Steuern. Die Höhe der Steuer ist abhängig 6

Der Steuersatz für Personen der Steuerklasse I liegt beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 75 000 Euro bei sieben Prozent, Personen der Steuerklasse III haben hier 30 Prozent zu entrichten. Diese Werte steigen kontinuierlich mit dem Wert der Erbschaft an. Bei einer Erbschaft von mehr als 26 000 000 Euro bezahlen Steuerpflichtige der Klasse I dann 30 Prozent, solche der Klasse III 50 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbes. Wichtig dabei: die jeweilige Steuerschuld entsteht immer am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Werden beispielsweise Aktien vererbt und steigt deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers, so gilt trotzdem der Börsenkurs am Todestag.

Wer rechtzeitig die persönlichen Freibeträge nutzt, kann durch Schenkungen viel Geld sparen.

Derartige Zahlungen lassen sich durch gezielte Schenkungen vermeiden. Und: die Freibeträge kann man durch geschickte Gestaltung völlig legal mehrmals nutzen. Ein Beispiel verdeutlicht, wie so etwas geht: Ein Vater will seiner Tochter 750 000 Euro aus seinem Privatvermögen in bar schenken. Würde er ihr das Geld auf einen Schlag übertragen, müsste die Tochter abzüglich ihres Freibetrages für 350 000 Euro Schenkungsteuer zahlen, also 52 500 Euro. Was kann er tun? Der Vater schenkt zunächst einen Teil der Barschaft steuerfrei seiner Gattin – und die gibt das Vermögen dann nach Ablauf einer Schamfrist unter Nutzung ihres Freibetrages an die Tochter weiter. So wird die geplante Summe übertragen, ohne dass Steuern anfallen. Umgekehrt geht das übrigens auch: wer ungeliebten Familienmitgliedern später weniger (oder nichts) vererben will, kann durch Schenkungen den Wert seines Nachlasses geschickt reduzieren. „Dabei zählt jedes Jahr. Durch

rechtzeitige Schenkungen lässt sich das Pflichtteilsrecht mindern oder sogar komplett ausschließen“, sagt Anwalt Bernhard Klinger. So findet eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteils­ ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie zu 100 Prozent bei der Berechnung mit berücksichtigt. Im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. Echte Schenkung

Eine Vermögensübertragung muss aber zivilrechtlich immer als echte Schenkung eingestuft sein. Andernfalls läuft beispielsweise im zweiten Beispiel die Regelung ins Leere, da die Zehn-JahresFrist nicht beginnt. Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen an Ehegatten. Die Zehn-JahresFrist, und damit die Abschmelzung des Wertes der Schenkung, beginnt hier erst mit Scheidung Fritz Himmel oder Tod.

Zu diesen Pflichten gehören auch die steuerlichen Erklärungspflichten für den Erblasser. Existieren bisher nicht versteuerte Depots, trifft den Erben die Pflicht zur Berichtigung der Einkommensteuererklärungen der letzten zehn Jahre. Hat der Erblasser keine Steuer­ erklärungen abgegeben, beträgt der Zeitraum 13 Jahre. Daneben ist das Vermögen in die Erbschaftsteuererklärung aufzunehmen, egal, ob es Zinsen abgeworfen hat oder im Tresor lag. In dieser Situation ist es zwingend erforderlich, sich einen Überblick über die Herkunft des Vermögens und dessen eventuelle Verwendung zu machen. So können Bankunterlagen Spuren zu anderen Personen (Schenkungen) oder zu weiteren nicht erklärten Vermögen des Erblassers enthalten. Im Fall der Spuren zu anderen Personen sind deren einkommensteuerliche Verhältnisse ebenfalls zu überprüfen, bevor eine Offenlegung erfolgt. Viel Zeit bleibt hierfür jedoch nicht, weil die Berichtigungspflicht den Erben unverzüglich trifft. Die Gesamtsituation wird nicht dadurch leichter, dass die Gesetzgebung die Selbstanzeigevorschriften deutlich verschärft hat und nunmehr erneut über zusätzliche Hürden nachdenkt. Die Gefahr einer

Woher kommt das geerbte Geld?

Fehleinschätzung bestehender steuerlicher Pflichten hat sich für die Öffentlichkeit in dem Verfahren von Uli Hoeneß in aller Deutlichkeit gezeigt. Diese Gefahr kann nur durch eine genaue Analyse der gegebenen Situation und der steuerlichen Beurteilung für alle mit dem Vermögen in Beziehung stehenden Personen gebannt werden. Schließlich drängen die Banken

Foto: Fotolia

ihre ausländischen Kunden vehement zur Steuerehrlichkeit. Im Augenblick konzentriert sich dies auf die Schweiz. Mit der kürzlichen Zustimmung Luxemburgs und Österreichs zum automatischen Informationsaustausch über Zinserträge ist auch in diesen Ländern von einer Legalisierungswelle auszugehen.

Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwalts-, Steuerberatungsgesellschaft

Autor Hanno Kiesel ist Rechtsanwalt und Steuerberater

Mittlerer Pfad 15, 70499 Stuttgart Postfach 31 16 20, 70476 Stuttgart Tel: 07 11 / 9 88 11 52 66 Fax: 07 11 / 9 88 12 48 46 Hanno.Kiesel@de.ey.com www.ey-law.de 7


Steuern Anzeige

Unternehmensporträt

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner (BHP)

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FACHBEITRAG

Kippt die Erbschaftsteuer? Derzeit begünstigt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) noch betriebliche Vermögen gegenüber Privatvermögen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und es zur Prüfung ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegeben. Dieses Jahr wird dessen Entscheidung erwartet. Für Unternehmen besteht jetzt Handlungsbedarf.

Problemlöser für den Mittelstand – BHP-Partner Herbert Schupeck, Albrecht Bacher, Jochen Zimmermann, Foto: BHP Tilman Renz, Karl-Heinz Burkhardt, Andreas Beuttler, Dr. Michael Grüne, Hans Gerhardt (v. l.)

Lösungen für den Mittelstand Seit mehr als 50 Jahren bietet die Stuttgarter Kanzlei individuelle und flexible Lösungen für den Mittelstand in Baden-Württemberg.

Die Entwicklung individueller und zielgerichteter Lösungsansätze für eine Vielzahl mittelständischer Mandanten, die sich in einem anspruchsvollen Wettbewerbsumfeld mit permanenten Herausforderungen behaupten müssen, steht bei BHP als unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit derzeit 80 Mitarbeitern im Mittelpunkt. Die von BHP oft seit vielen Jahren und umfassend beratenen Unternehmen und vermögenden Privatpersonen gehören überwiegend dem baden-württembergischen Mittelstand an, wobei viele auch international tätig sind. Die Rechtsformen umfassen sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften mit Branchenschwerpunkten in der Bauzuliefer-, Maschinenbau- und Automobilzulieferindustrie, Medizintechnik, dem Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik, der Informationstechnologie und dem Handel. Einen weiteren Beratungsschwerpunkt stellen Unternehmen der öffentlichen 8

Hand (u. a. Verkehrs- und kommunale Eigenbetriebe) sowie NonProfit-Gesellschaften wie Stiftungen, gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen dar. Neben der professionellen Beratung der inländischen Gesellschaften durch den BHP-Standort Stuttgart werden die Mandanten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten durch die BHP-Mitgliedschaft im internationalen Verbund „MGI“ mit Sitz in London und dem dadurch möglichen Zugriff auf weltweit mehr als 180 mittelständische Partnerbüros in über 80 Ländern unterstützt. BHP bietet neben der klassischen Steuerberatung Spezialthemen wie Unternehmensumwandlungen und Rechtsformänderungen sowie die Entwicklung von Konzepten zur generationsübergreifenden Unternehmensnachfolge an. Der Bereich Wirtschaftsprüfung (u. a. Konzerne/HGB/IFRS/börsennotierte Unternehmen) wird durch betriebswirtschaftliche Themen wie Pla-

nungs- und Controllingsysteme, integrierte Finanz- und Liquiditätsplanungen sowie interne Revisionen ergänzt. Als Ergebnis langjähriger Projekterfahrungen durch eine Vielzahl von begleiteten Transaktionen insbesondere auf der Partnerebene werden auch Sonderthemen im Bereich Corporate Finance wie Unternehmensbewertungen, Due Diligences/Kaufpreisprüfungen, Begleitung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen und damit zusammenhängende Fragen der Unternehmensfinanzierung professionell gelöst.

Führt ein Erbe ein Unternehmen ohne große Veränderungen fort und erhält die Arbeitsplätze, „belohnt“ das ErbStG dies aktuell mit einer 85-prozentigen Steuerfreistellung. Mitunter kann gar eine Befreiung des geerbten Unternehmens erlangt werden. Für privates Vermögen wie Immobilien oder Wertpapierdepots gibt es hingegen kaum Begünstigungen. Ein Beispiel: wird ein Unternehmen mit einem Wert von fünf Millionen Euro vererbt, ist es möglich, dass der Erbe keine Erbschaftsteuer bezahlen muss. Die gleiche Summe vom Vater an den Sohn als privates Geldvermögen vererbt, kostet den Sohn (Steuerklasse I, 400 000 Euro Freibetrag) jedoch rund 870 000 Euro. Entscheidung in Sachen Erbschaftssteuer erwartet.

Der BFH bezweifelt, dass dies mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist und lässt dies vom Verfassungsgericht prüfen. Wahrscheinlich entscheidet das BVerfG, dass betriebliche Vermögen überprivilegiert sind, und wird den Gesetzgeber zur Neufassung verurteilen. Eine Neuregelung wird kaum zu mehr Be-

günstigungen für Privatvermögen führen, sondern das betriebliche Vermögen höher besteuern. Auf den Punkt gebracht: das Erbschaftsteuerrecht wird künftig nicht mehr so günstig sein. Es besteht also Handlungsbedarf. Denn noch gibt es große Gestaltungs-

Foto: dpa

spielräume. In Abstimmung mit dem steuerlichen Berater können private Vermögenspositionen so strukturiert werden, dass sie betriebliches Vermögen werden. Da der Erbfall nicht kalkulierbar ist, sollten dann Vermögensübertragungen als Schenkungen auf nachfolgende Generationen erfolgen.

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH (BHP)

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH (BHP)

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Steuerberatungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Breitwiesenstraße 19 70565 Stuttgart Tel: 07 11 / 1 87 91 - 0 Fax: 07 11 / 1 87 91 - 849 www.mgi-bhp.de mailto@mgi-bhp.de

Breitwiesenstraße 19 70565 Stuttgart Tel: 07 11 / 1 87 91 - 0 Fax: 07 11 / 1 87 91 - 849 www.mgi-bhp.de mailto@mgi-bhp.de

Die Autoren Tilman Renz und Nico Haldy sind Steuerberater.

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ERBRECHT Anzeige

Unternehmensporträt

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FACHBEITRAG

Kullen Müller Zinser

Wer erbt mein Vermögen? Viele Personen haben keine Regelung für ihren Nachlass getroffen. Häufig mit vom Erblasser nicht gewünschten und für die Erben überraschenden Folgen.

Der Eingangsbereich der Unternehmenszentrale der KMZ-Gruppe in Sindelfingen

Foto: KMZ

Über 30 Jahre Erfahrung im Steuerrecht Die KMZ Gruppe wurde 1982 von Rainer Kullen, Dietrich Müller und Dr. Wolfgang Zinser gegründet. Sie zählt mit rund 150 Mitarbeitern und Partnern an verschiedenen Standorten zu den größeren, unabhängigen Rechtsberatungsunternehmen in Süddeutschland.

Die besondere Stärke des Unternehmens ist die jahrzehntelang erfolgreiche, interdisziplinäre Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuer­ beratern, Consultern und Buchhaltern unter einem Dach. Es wird nahezu die komplette Rechtsberatung für mittelständische, private und kommunale Unternehmen aller Rechtsformen, Stiftungen und Privatpersonen, angefangen von der Buchhaltung bis zum Jahresabschluss, aus einer Hand angeboten. KMZ ist bisher an den Standorten Stuttgart/Sindelfingen und Chemnitz tätig. Die Gruppe ist weitest­ gehend ohne Zukäufe gewachsen. Durch die Aufnahme zahlreicher jüngerer Partner, sowohl im Anwaltsbereich als auch vor allem in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, ist die Zukunft des Unternehmens gesichert. Dadurch wird die Kernkompetenz im Steuerrecht sowie auch im Steuerstrafund Wirtschaftsstrafrecht, aber auch im Arbeitsrecht sowie im Erbrecht weiter ausgebaut. Daneben ist 10

die Anwaltssozietät im Bereich des Gesellschaftsrechtes, Stiftungsrechtes, Erbschafts- und Schenkungsteuerrechtes sowie Wett­ bewerbsrechtes umfassend tätig. International

Die KMZ Treuhand GmbH ist international ein unabhängiges Mitglied von UHY, einem weltweit tätigen Netzwerk von unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in 86 Ländern. Die Herren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Dietrich Müller sowie Sebastian Otten sind Vorstandsmitglieder der UHY Deutschland AG. Daneben werden im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung von KMZ sämtliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen stehen, angeboten. Es werden Mandanten in sämtlichen Steuerangelegenheiten, einschließlich der übergreifenden Beratung bei steuerlichen Außenprüfungen,

der Erarbeitung von steuerlichen Konzepten in Fusionen, Umstrukturierungen sowie Unternehmenskäufen und -verkäufen vertreten. Dabei werden in engster Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten sämtliche steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Dies auf höchstem Niveau und unter Wahrung absoluter Diskretion im Wege einer auf den Einzelfall zugeschnittenen, persönlichen Lösung.

Hat eine Person bei ihrem Tod keine Regelung für ihren Nachlass getroffen, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Bei der gesetzlichen Erbfolge sind grundsätzlich nur Verwandte, d. h. die Kinder, Enkel oder die Eltern und Geschwister sowie der Ehepartner Erben. Hierzu einige Beispiele: 1|  Verstirbt in einer Familie mit zwei Kindern der Vater, sind seine gesetzlichen Erben die Ehefrau und die beiden Kinder. Die Ehefrau wird daher entgegen der Annahme vieler nicht Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes. 2|  Ein Ehepartner eines kinder­ losen Ehepaars verstirbt. Auch hier ist der überlebende Ehepartner in der Regel nicht Alleinerbe. Neben ihm erben die Eltern oder Geschwister des Erblassers. 3|  Ein Paar lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Verstirbt ein Partner, erhält der nicht­ eheliche Lebenspartner bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nichts. 4|  Verstirbt ein Gesellschafter eines Unternehmens, kann die gesetzliche Erbfolge und die beabsichtigte Unternehmensnachfolge auseinanderfallen. Dies führt zu schwierigen Konstellationen unter den Gesellschaftern bzw. den Erben und kann auch zu steuer­ lichen Problemen führen.

Nicht jeder Nachlass ist eindeutig geregelt

Wie die Beispiele zeigen, ist die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen nicht angemessen. Daher muss die beabsichtigte Regelung für den Nachlass durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. In einer solchen letztwilligen Verfügung können neben der Erbeinsetzung auch weitere Regelungen getroffen werden, z. B. Vermächtnisse, Regelungen für Vermögen

Foto: Fotolia

im Ausland oder Testamentsvollstreckung. Um beim Tod Überraschungen für die Erben zu vermeiden, empfehlen wir daher, sich rechtlich beraten zu lassen, um eine auf die gewünschten Erben und den vorhandenen Nachlass abgestimmte letztwillige Verfügung zu errichten.

KMZ Kullen Müller Zinser

KMZ Kullen Müller Zinser

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer,

Steuerberater

Steuerberater

Amundsenstraße 6 71063 Sindelfingen Tel: 0 70 31 / 863 - 9 Fax: 0 70 31 / 863 - 599 www.k-m-z.de info@k-m-z.de

Autorin Dr. Tanja Maile-Zinser, LL.M., ist Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Unternehmensnachfolge.

Amundsenstraße 6 71063 Sindelfingen Tel: 0 70 31 / 863 - 9 Fax: 0 70 31 / 863 - 599 www.k-m-z.de info@k-m-z.de 11


Familienrecht Anzeige

Unternehmensporträt

Dieter BURR GmbH

Die Familiengesellschaft Immer mehr Privatvermögen eignen sich nicht gut für Erbfälle. Wenn dann Konflikte drohen, ist oft das Familienvermögen in Gefahr. Aber es gibt Lösungswege.

L Steuerberater Dieter Burr

Foto: Andreas Weise/factum

Experten in allen Finanzfragen Ob Steuern sparen oder ein Unternehmen auf Kurs bringen – die Fachkräfte der Steuerberatungsgesellschaft Dieter Burr sind die richtigen Ansprechpartner für alle wirtschaftlichen Lebenslagen.

Nach dem Motto „Ein Profi für alles ist gut, viele Profis für einen sind besser“ hat der Steuerberater und vereidigte Buchprüfer Dieter Burr Kompetenzen und Fähigkeiten von Steuerberatern, Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten in seiner Steuerberatungsgesellschaft gebündelt. Er kooperiert mit diversen Rechtsanwälten, die ebenfalls Spezialisten auf ihrem Gebiet sind. „Die Anforderungen in der Steuerrechtsprechung und der Gestaltung der internationalen Beziehungen wie auch Firmenumwandlungen sind komplexe Themen, bei denen ein einzelner Berater schnell an seine Grenzen stößt. Wir verstehen uns als Kompetenznetzwerk, in dem wir unterschiedliche Schwerpunkte bei einzelnen Beratern ansiedeln“, betont der Geschäftsführer. Die Steuerkanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre Mandanten in den Mittelpunkt zu stellen. Zufriedene Kunden sind der Erfolgsfaktor Nummer eins für Dieter Burr und sein Team. Diese können 12

eine auf ihre individuelle Situation abgestimmte anspruchsvolle Beratungsleistung erwarten, die auf Ehrlichkeit, Vertrauen und Diskretion basiert. „Wir gehen offen miteinander um, engagieren uns für unsere Mandanten und helfen ihnen dabei, das für sie Beste zu erreichen“, sagt der zweite Geschäftsführer Martin Popenda. Die Tätigkeitsbereiche der Kanzlei gehen weit über die Kernkompetenzen – das reine Steuerrecht – hin­ aus. So werden die 40 Mitarbeiter in Weissach, Dresden und Augsburg nicht nur in der Ausführung klassischer Tätigkeitsfelder aktiv. Ganz gleich ob steuerliche oder betriebswirtschaftliche Anliegen – von der Erstellung des Jahresabschlusses bis hin zum kompletten Outsourcing von kaufmännischen Tätigkeiten begegnen die Klienten hier immer höchster Kompetenz. Lösungen für komplexe steuerliche Fragestellungen in Themenbereichen wie Umstrukturierung oder steuerliche Aspekte der Erbregelung zählen zu einem absolut

selbstverständlichen Arbeitsfeld. Darum legt Dieter Burr großen Wert auf die gute Ausbildung und laufende Qualifikation jedes Mitarbeiters. „Wir verstehen Qualitätssicherung als laufenden Verbesserungsprozess. Wir sind nie zufrieden, wenn zu dem jeweiligen Ist-Zustand ein besserer Soll-Zustand denkbar ist. Darum stehen sämtliche Prozesse im Unternehmen jederzeit auf dem Prüfstand.“ Wie gut das funktioniert, beweist das Zertifizierungssiegel, das der Deutsche Steuerberaterverband und die DQS nach ISO 9001 im November 2013 an Burrs Büro für die hochwertige Qualität bei allen Arbeitsabläufen in der Kanzlei vergaben. Dieter Burr GmbH Steuerberatungsgesellschaft Buchprüfungsgesellschaft Im Neuenbühl 7 71287 Weissach Tel: 0 70 44 / 93 15 - 0 Fax: 0 70 44 / 93 15 - 19 info@dburr.de www.dburr.de

aut einer Postbank-Studie rechnen bereits jetzt 26 Prozent der Empfänger künftiger Erbschaften mit Konflikten. Solche Erbauseinandersetzungen – vor allem bei größeren Familien und Erben mit unterschiedlichen Lebensplanungen und Interessen – bergen enorme Gefahren für das Gesamtvermögen. Kompliziert wird es immer bei schwer teilbaren Gegenständen wie etwa Grundbesitz. Und gerade Häuser, Grundstücke oder Wohnungen sind laut PostbankStudie künftig in zwei von drei Nachlässen enthalten. Drohungen wie „Wir wollen unseren Erbteil, sonst versteigern wir die Hütte“ stehen dann schnell im Raum. Gerade eine solche Zersplitterung ist aber vom Schenker oder Erblasser meist nicht gewollt.

zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab. So ein Familienpool kann die Übertragung und das Halten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Dabei wird die Über-

traglichen Spielregeln auf “, sagt Erbrechtsexpertin Fischl. „Ein Vorteil liegt dabei in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit auf die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Ver­ mögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfü-

Die Nachteile

Veränderungen der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich. Auch fällt ein gewisser Verwaltungsaufwand wie Gesellschafterbeschlüsse oder Steuererklärungen an. Und es gibt Gründungskosten. In der Regel sind dies Beratungs-, Notarsowie eventuelle Grundbuchgebühren.

Umsichtige Erblasser

„Ein sinnvolles Instrument, das Vermögen sicher und generationenübergreifend zu erhalten, bietet hier für umsichtige Erblasser die Gründung einer FaFoto: Fotolia miliengesellschaft“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin. Das ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, in der tragung des Vermögens durch Regel Eltern, Kinder und Enkel- Ein- und Austritt von Gesellkinder. Sie ist in den meisten Fäl- schaftern bzw. durch Änderung len eine Personengesellschaft wie der jeweiligen Beteiligungsquoten die Gesellschaft bürgerlichen gesteuert. Rechts (GbR) oder die Komman- Die Vermögensnachfolge wird ditgesellschaft (KG). Welche Ge- unabhängig von den zwingenden sellschaftsform die jeweils geeig- gesetzlichen Bestimmungen des nete ist, hängt von den beteiligten Erbrechts geregelt. „Hier stellen Personen, deren Lebensalter, dem die Beteiligten ihre eigenen ver-

Recht zur Geschäftsführung sowie sämtliche Stimmrechte vorbehält. Weitere wesentliche Vorteile beim Familienpool sind die optimale Steuerplanung inklusive der Einsparung von Erbschaft- und Einkommensteuer, die Vermeidung von Pflichtteilen und Unterhaltsansprüchen, der Schutz vor Gläubigern der Gesellschafter sowie eine effektive Steuerung des Vermögens bis in die dritte Generation. Die drohenden Konf liktsituationen einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft bleiben außen vor.

gungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht.“ Die Eltern können sich trotz konstanter Abgabe ihrer Anteile zeitlebens die volle Verfügungsgewalt über das übertragene Vermögen vorbehalten. Dies geschieht, indem der Vermögensinhaber bzw. Schenker sich bereits bei Gründung der Familiengesellschaft das alleinige

Geeignet für: alle Familien, die ihr Vermögen dauerhaft vor Zersplitterung und dem mög­ lichen Zugriff Fremder schützen wollen. „Aus steuerlicher Sicht ist es immer dann sinnvoll, wenn Immobilien und Kapitalvermögen auf Nachkommen übertragen werden sollen, die in ihrem Wert die schenkungsteuerlichen Freibeträge übersteigen“, empfiehlt Expertin Fischl. Fritz Himmel 13


versicherung Anzeige

Unternehmensporträt

Geerbte Sicherheit

RWT-Gruppe

W Die Partner der RWT-Gruppe

Foto: RWT

Besser beraten Seit 65 Jahren berät die RWT-Gruppe Unternehmen aller Größen, Rechtsformen und Branchen – von der Arztpraxis bis zur internationalen Firmengruppe mit mehreren Tausend Mitarbeitern.

Die 1947 als Reutlinger Wirtschaftstreuhand gegründete Prüfungs- und Beratungsgesellschaft unterstützt ihre Mandanten nicht allein bei der Erreichung ihrer persönlichen, beruflichen und unternehmerischen Ziele. Im Mittelpunkt steht eine kontinuierliche, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammen­ arbeit. Das Traditionsunternehmen, mit 250 Mitarbeitern an den Standorten Stuttgart, Reutlingen und Albstadt, garantiert jedem Mandanten einen festen Ansprechpartner, der ihn verantwortungsvoll bei allen Fragen und Herausforderungen im Geschäftsprozess begleitet. Ob Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts-, Unternehmens- oder Personalberatung – umfangreiche Beratungs­ angebote aus einer Hand sorgen seit Jahrzehnten für eine konzentrierte und effiziente Dienstleistung. Das gilt auch für den internationalen Kontext. 14

Hier kooperiert die RWT mit ihren Partnern von Crowe Horwath International, einem globalen Netzwerk von 170 mittelständischen Prüfungs- und Beratungsunternehmen in mehr als 110 Ländern. Dieser Zusammenschluss bietet beste Verbindungen in alle Wirtschaftsregionen der Welt. Die RWT und ihre Kooperationspartner sind damit kompetente Ansprechpartner in allen Steuer-, Finanz- und Rechtsfragen, die Länder rund um den Globus betreffen. Ein Referententeam aus den verschiedenen RWT-Disziplinen wird beim 11. Mittelstandsforum am 16. Juli 2014 in Stuttgart im Vortrag „Compliance-Management” erläutern, wie auch in mittelständischen Unternehmen ein System eingeführt werden kann, um sicherzustellen, dass bestehende rechtliche Vorschriften und auch andere Wertvorgaben im Unternehmen beachtet werden. Dabei geht es nicht nur

darum, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten erfüllt und ihrem Haftungsrisiko begegnet, vielmehr besteht auch die Chance, Reputationsverluste zu vermeiden und die strategische Wertorientierung des Unternehmens zu gewährleisten. Gemäß ihrem Grundsatz „Besser beraten“ setzt die RWT damit bereits zum achten Mal beim Mittelstandsforum aktiv Impulse für ein zielorientiertes, bereichsübergreifendes Managementhandeln in mittelständischen Unternehmen. RWT-Gruppe RWT Horwath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Olgastraße 86 70180 Stuttgart Tel: 07 11 / 31 94 00 - 00 Fax: 07 11 / 31 94 00 - 01 rwt@crowehorwath-rwt.de www.rwt-gruppe.de

ie ist mit Policen aus Versicherungen im Nachlass umzugehen? Die Vertragserben müssen sich um Weiterführung oder Kündigung kümmern. Nicht selten finden die Hinterbliebenen nach dem Tod von Verwandten im Nachlass auch zahlreiche Versicherungsverträge. Während manche Verträge automatisch erlöschen, können andere von den Erben übernommen werden, andere sind fristgemäß zu kündigen. Für Erben ist es in jedem Fall empfehlenswert, mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Was gilt im Einzelnen? Private Haftpflichtversicherung

Bei der privaten Haftpflichtversicherung endet das Versicherungsverhältnis automatisch. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet. Wenn über die Haftpflichtversicherung auch Familienangehörige wie Ehegatte und Kinder mitversichert sind, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Wenn die Hinterbliebenen den nächsten Versicherungsbeitrag zahlen, werden sie Versicherungsnehmer. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es hingegen nicht. Kfz-Versicherung

Auch die Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Kasko) eines Verstorbenen läuft weiter, der Vertrag

geht automatisch auf die Erben des Autos über. Allerdings ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge an den neuen Versicherungsnehmer anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht steht den Erben nicht zu, die Kündigung des Vertrages ist also nur bei einem Verkauf bzw. einer Ummeldung möglich. In diesem Fall wird selbstverständlich auch ein bereits gezahlter Versicherungsbeitrag anteilig erstattet.

Versich erunge n

Während Lebens- und Unfallversicherungen durch den Tod des Versicherten enden, können andere Verträge weiter bestehen.

Hausratversicherung

Bei der Hausratversicherung bleibt der Hausrat des Versicherungsnehmers noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Wenn der Erbe allerdings in die Wohnung des Verstorbenen einzieht, tritt er in die bestehende Versicherung ein – ein Sonderkündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Aber der Erbe hat ein Kündigungsrecht, wenn er bereits bei einer anderen Gesellschaft eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Nur wenn er den Hausrat nicht übernimmt, wird der Vertrag spätestens nach einer Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig erstattet. Erforderlich hierzu ist aber, dass dem Versicherer eine schriftliche Mitteilung über den Todesfall zugeht. Wohngebäudeversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung besteht bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages fort. Mit Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch besteht allerdings

Nicht jede Versicherung endet automatisch mit dem Tod

ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von einem Monat schriftlich ausgeübt werden muss. Bei dieser Versicherung ist aber zu beachten, dass zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden. Rechtsschutzversicherungen

Komplizierter wird das Policen­ erbe bei Rechtsschutzversicherungen. Prinzipiell besteht sie nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum Ende des laufenden Beitragszahlungszeitraumes fort. Zahlt der Erbe danach einen wei-

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teren Beitrag, so tritt er an Stelle des Verstorbenen in den Vertrag ein. Bei Nichtzahlung eines weiteren Beitrages erlischt der Vertrag automatisch ohne weitere ge­ sonderte Kündigungserklärung. Wenn es sich um Rechtsschutz für Streitigkeiten in seinem Beruf handelt, kann der Erbe den Vertrag nur übernehmen, wenn er den gleichen Beruf wie der Verstorbene ausübt. Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Lebens- und private Krankenversicherungen enden dagegen sofort, wenn der Versicherte stirbt. Horst Peter Wickel 15


Steuerrecht

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FACHBEITRAG

Nießbrauchsfalle bei Schenkung von Personengesellschaftsanteilen Nachdem die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen im Bereich des Betriebsvermögens aktuell noch bestehen, wird dies vielfach dazu genutzt, um Gesellschaftsanteile zu übertragen.

Zinsen vergleichen ist Pflicht beim Immobilienkredit.

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Mehr Sicherheit für Käufer Beim Immobilienkauf vom Bauträger gelten für die Beurkundung neue Fristen. Davon profitiert auch die Baufinanzierung.

B

ei Haus- und Wohnungskäufen gilt seit Oktober letzten Jahres neues Recht zur Einhaltung der Prüffrist für Kaufverträge: Kauft ein privater Investor eine Immobilie von einem gewerblichen Unternehmen, zum Beispiel einem Bau­träger, muss der Notar dem Käufer den Vertrag mindestens zwei Wochen vor Beurkundung aushändigen.

„Zwar galt auch bisher eine ZweiWochen-Frist, doch lag die Aushändigung des Vertragsentwurfs oft in der Hand des Maklers oder des Verkäufers“, berichtet Michiel Goris, Geschäftsführer des Baugeldvermittlers Interhyp. Für Käufer hatte diese Praxis meist negative Folgen, denn der Vertrag sei oft erst wenige Tage vor dem Notartermin übermittelt worden, so 16

Goris. Mit der neuen Regelung besitzen Käufer nun mehr Rechtsund Planungssicherheit. Schließlich gilt es, in dieser Frist nicht nur den Vertrag zu prüfen, sondern auch offene Finanzierungsfragen zu klären und die Finanzierungszusage der Bank zu erhalten. Das Aushändigen des Vertragsentwurfs durch den Notar soll sicherstellen, dass die zweiwöchige Prüffrist auch tatsächlich eingehalten wird. Der Notar steht für die Wartefrist ein. Ein Unterschreiten der Frist kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und muss dokumentiert werden. „Immobilienkäufer sollten sich – auch bei großem Andrang auf das Objekt – nicht vom Makler beziehungsweise Verkäufer unter

Druck setzen lassen“, fordert Goris. Mit anderen Interessenten zu drohen, ist die beliebteste und am weitesten verbreitete Art, einen Käufer zu einem unbedachten Kauf zu drängen. Schließlich gehe es bei den eigenen vier Wänden oft um die größte finanzielle Investi­ tion im Leben mit selten unter 100 000 Euro. Da die Materie zudem sehr komplex ist, sollte man bei Unklarheiten in jedem Fall den Notar um Klärung bitten. Falls noch nicht geschehen, muss spätestens jetzt eine wasserfeste Finanzierung in trockene Tücher gebracht werden. Dabei können Bankberater, Experten der Sparkassen oder Spezialisten von Baugeldvermittlern weiterhelfen, um ein passendes Darlehenskonzept zu schnüren. Hierbei spielt auch der Entwurf des Kaufvertrags eine wichtige Rolle, denn die darin enthaltenen Eckpunkte beeinflussen die Finanzierungszusage. Je eher der Vertragsentwurf vorliegt, desto

schneller erteilt die Bank ihre Zusage. „Bauherren sollten den Kaufvertrag nur unterschreiben, wenn die finale Finanzierungszusage vorliegt“, empfiehlt Goris mit großem Nachdruck. Vor der Wahl der Bank sollten Käufer aber unbedingt die Kreditzinsen vergleichen. Trotz aktuellem Zinstief klaffen die Konditionen deutlich auseinander. Für 15-jährige Baudarlehen berechnen preiswerte Institute beispielsweise aktuell nur rund drei Prozent Zinsen, etwa Volkswohl Bund, Hannoversche, Huk Coburg, Allianz oder die ING-Diba. Deutsche Bank, SKG Bank und Debeka verlangen hingegen ein halbes Prozent mehr. Dadurch werden für ein Baudarlehen über 200 000 Euro während der Zinsbindung mehr als 13 000 Euro an Zinsen Max Geißler fällig.

Damit sich trotz Übertragung der Gesellschaftsanteile die künftige Zurechnung der Einkünfte und die Einflussnahme auf die Willensbildung in der Gesellschaft dennoch nicht ändern, erfolgen diese Übertragungen vielfach unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Übertragenden und möglicher­ weise noch unter freiem Widerrufs­ vorbehalt. Soweit es sich hierbei um Gesellschaftsanteile an einer Kapital­ gesellschaft handelt, kann dies in der Regel problemlos vereinbart werden. Soweit jedoch Personen­ gesellschaftsanteile betroffen sind, müssen wichtige Weichen für das Erreichen von schenkungsteuer­ lichen Vergünstigungen im Schenkungsvertrag gestellt werden. Die Vergünstigungen hängen bei der Schenkung von Personengesellschaftsanteilen davon ab, dass sowohl der Schenker als auch der Erwerber durch die Übertragung dieser Anteile die Kriterien eines Mitunternehmers im steuerlichen Sinne erfüllen. Entscheidend sind daher Regelungen, die dem Erwerber eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des

Jetzt noch Gesellschaftsanteile übertragen.

Unternehmens vermitteln (sog. Mitunternehmerrisiko) sowie ihm gewisse Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte einräumen (sog. Mitunternehmerinitiative). Wenn sich ein Nießbraucher dagegen so viel Einflussnahme sichern möchte, dass er sich alle Stimmrechte oder/ und den freien Widerruf der Schenkung vorbehält, sind die Vorausset-

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zungen für die Vergünstigungen nicht gegeben. Daher ist entscheidend, dass das Maß der „Kräfte­ verteilung“ zwischen beiden Seiten fein abgestimmt wird. Mangels gesetzlicher Vorgaben kommt es in steuerlicher und in rechtlicher Hinsicht entscheidend auf die Inhalte der Nießbrauchsbestellung im Schenkungsvertrag an. vsbb Partnerschaft Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Autorin Elke Sommer ist Rechtswältin und Steuerberaterin. Autor Gerhard Platz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Beide sind Partner bei vsbb.

König-Karl-Straße 41 70372 Stuttgart Tel: 07 11 / 95 59 08 - 0 Fax: 0 711 / 95 59 08 - 99 e.sommer@vs-bb.de www.vs-bb.de 17


Mediation

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Steuersparmodell Familie Geschäfte zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern bieten bei richtiger Ausgestaltung auch enorme Sparchancen für die ganze Familie.

S

chließen Familienmitglieder untereinander Verträge ab, können davon alle profitieren. Grundsätzlich steht es Verwandten frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Ein schriftlicher Vertrag ist oft keine Pflicht. Marc Tenbieg, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Mittelstands-Bundes (DMB), empfiehlt aber unter Angehörigen aus Beweisgründen die Schriftform, da der Steuerpflich­ tige bei einem Streit mit dem Finanzamt die Feststellungslast trägt. „Die Verträge dürfen jedoch nicht einfach rückdatiert werden, da sie sonst nichtig sind und außerdem ein Ermittlungs-

verfahren wegen Steuerhinterziehung droht“, sagt Tenbieg. Vereinbarungen müssen der allgemeinen Praxis entsprechen

Wichtig: die Vereinbarungen – und wie sie umgesetzt werden – haben dem zu entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Bei einer Vermietung erfordert das die laufenden Mietüberweisungen, bei einem Arbeitsverhältnis die Lohn- und Sozialabgaben oder bei einem Darlehensnehmer die Tilgung und die Zinszahlungen für den Kredit. Gerade bei der finanziellen Abwicklung prüfen die Finanzbehörden sehr genau, ob die Abläufe wie mit einem fremden Dritten stattfinden. Ver-

mietet der Vater eine Eigentumswohnung an sein erwachsenes Kind, profitieren beide. Auf der einen Seite spart der Vater Steuern, auf der anderen Seite sparen Tochter oder Sohn, weil die Miete sicher niedriger ist als ortsüblich. Der Mietvertrag muss jedoch die sonst üblichen Angaben wie Miet­ objekt, Dauer des Mietverhältnisses, Mietzins, Betriebskosten und Kündigungsfristen enthalten. Mit einem Mustermietvertrag ist man hier auf der sicheren Seite. Sohn oder Tochter müssen den Mietzins sowie die Nebenkosten aus der eigenen Tasche zahlen. Aktuell gilt hier: „Beträgt die vereinbarte Nettomiete 66 Prozent oder mehr des ortsüblichen Preisniveaus für vergleichbaren Wohnraum, so erkennt das Finanzamt ohne großes Prozedere alle Werbungskosten voll an“, sagt die Münchener Steuerberaterin Erika

FACHBEITRAG

Wacher. Liegt die vereinbarte Nettomiete aber unter 66 Prozent des örtlichen Preisniveaus, so kann der Vermieter die Werbungskosten nur anteilig in dem Verhältnis steuerlich absetzen, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht. Zu den Werbungskosten gehören die Abschreibung, Schuldzinsen, Reparaturaufwand oder auch Verwaltungskosten. Gehaltszahlung beim Minijob führt zu einer echten Steuerminderung

Arbeitsverträge innerhalb der Familie lohnen sich besonders. Profitabelster Effekt: alle Gehaltszahlungen bleiben in der Familie. Beispiel Minijob: Der Unternehmer-Ehegatte darf das Gehalt an seinen angestellten Ehepartner seit 2013 in Höhe von bis zu 5400 Euro pro Jahr sowie die pauschalen Abgaben von rund 1620 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Der Minijobber-Ehegatte muss dieses Gehalt jedoch in seiner Steuererklärung nicht angeben und versteuern. Die Gehaltszahlung führt gerade beim Minijob zu einer echten Minderung des zu versteuernden Einkommens. Grundsätzlich übertreiben darf man es bei Arbeitsverträgen jedoch nicht. „Das Gehalt muss schon im üblichen Rahmen bleiben und der Qualifikation des Partners entsprechen“, rät Steuerberaterin Wacher. Lassen sich Leistung und Gegen­ leistung nicht plausibel belegen, ist die Anerkennung als Betriebsausgaben gefährdet. Fritz Himmel

Mediation bei erbrechtlichen Streitigkeiten Das Gegenteil von Streit heißt nicht „klein beigeben“, sondern „gemeinsam eine Lösung suchen“.

Die Mediation hat in Deutschland in den letzten 15 Jahren einen großen Bekanntheitsgrad erreicht. Die Zeiten, in denen Mediation als therapeutischer Ansatz für sich streitende Eheleute angesehen wurde, sind lange vorbei. Bei der Mediation handelt es sich um ein von einem neutralen und unparteiischen Dritten (Mediator) geführtes Gespräch zwischen den Konfliktparteien, bei dem jeder Beteiligte die Gründe für den Konflikt und seine Entstehung aus seiner Sicht schildert, seine Interessen und Bedürfnisse äußert und dann mit den anderen Beteiligten versucht, gemeinsam eine Lösung zu finden. Gerade im Erbrecht ist die Mediation ein erfolgversprechendes Verfahren, um Streitigkeiten bei Nachlassauseinandersetzungen oder im Zusammenhang mit der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen zu beseitigen. Oft sind die Be­ teiligten Familienangehörige, und Gründe für den Konflikt liegen in der familiären Vorgeschichte mit vermeintlichen Ungleichbehandlungen und Ungerechtigkeiten. Die Mediation hat eine Konflikt­ lösung zum Ziel, die sich über die Interessen der Beteiligten definiert. Dennoch spielt auch das Recht in

Mediation kann auch bei erbrechtlichen Streitigkeiten helfen.

der Mediation eine große Rolle, denn jeder tragfähigen Entscheidung müssen Informationen über die Rechtslage zugrunde liegen. Der Anwaltsmediator berät die Beteiligten ausführlich zur recht­ lichen Situation und beantwortet rechtliche Fragen. Aber er entscheidet nicht und bewertet nicht, son-

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dern überlässt dies den beteiligten Parteien. Mediation ist kein unverbindliches Geplauder. Mediation bedeutet aber auch nicht, sich darauf zu verlassen, dass ein anderer, sei es ein Anwalt oder das Gericht, den Konflikt schon lösen wird. ­Mediation ist Eigenverantwortung und Autonomie und gerade deshalb sehr zeitgemäß. Anwaltskanzlei Wolfer Kanzlei für Erbrecht, Nachlassabwicklungen und Testamentsvollstreckungen

Verträge innerhalb der Familie können helfen, Steuern zu sparen. 18

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Autorin Beatrix Wolfer, LL.M., ist Rechtsanwältin, Mediatorin/ Wirtschaftsmediatorin.

Blumenstraße 17 70182 Stuttgart Tel: 07 11 / 21 72 82 - 90 Fax: 07 11 / 21 72 82 - 99 www.anwaltskanzlei-wolfer.de info@anwaltskanzlei-wolfer.de 19


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