IUS Herbst 2014

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Herbst 2014

ius lat. Recht

Mit Fachbeiträgen von Spezialisten aus der Region Stuttgart: • Rechtsanwälte • Steuerberater • Mediatoren • Wirtschaftsprüfer • Patentanwälte

Steuern Recht Wirtschaft


EDITORIAL

Liebe Leserinnen, liebe Leser! In der aktuellen Ausgabe von ius, dem Magazin für Steuern, Recht und Wirtschaft, hat die Redaktion wieder eine bunte Mischung aus aktuell interessanten Rechtsthemen zusammengestellt. Namhafte Rechts­ anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Stuttgart und der Region erläutern in ihren Beiträgen für das neue Heft zahlreiche Rechts- und Steuerthemen.

Impressum

Ein wichtiges Thema ist nach wie vor die Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn im Ausland angelegtes Vermögen nicht in der deutschen Steuererklärung auftaucht. Dabei zeigt sich, dass der Arm des Fiskus längst über Europa hinausreicht.

Herausgeber:  Stuttgarter Zeitung  Werbevermarktung GmbH,

Nicht weniger wichtig ist ein anderes Thema: die Unternehmensnachfolge. Viele Unternehmer tun sich offenbar schwer, einen Nachfolger für ihr Lebenswerk zu finden. Ohne externe Hilfe gelingt das nur in den wenigsten Fällen. Aber es geht im aktuellen ius auch wie­ der um die ganz normalen, alltäglichen Rechtsfälle. Was ist zu beachten, wenn man beim Hausbau die Hilfe des Nachbarn in Anspruch nimmt, wie verhält man sich, wenn es Streit um die Nebenkosten gibt und, und, und.

Plieninger Straße 150, 70567 Stuttgart.  Redaktion:

ius lat. Recht

Stuttgarter Zeitung  Steuer n Recht WirtSch aft

herb st

2014

Werbevermarktung GmbH,  Redaktion Sonderthemen: Reimund Abel (Leitung), Ingo Dalcolmo Layout und Bildbarbeitung:  Pressehaus Stuttgart Infotechnik

Mit Fachbe itr von Spezia ägen list der Region en aus Stuttgart: • Rechtsanw älte • Steuerber ater • Mediatore n • Wirtschaf tsp • Patentanw rüfer älte

GmbH, Alexandra Eichendorf, Yvonne Hornikel. Anzeigen: Marc Becker (verantwortlich), Stuttgarter Zeitung

Die Redaktion freut sich über Ihre Kommentare und Anregungen an sonderthemen@stzw.zgs.de.

Werbevermarktung GmbH, Plieninger Straße 150, 70567 Stuttgart, Telefon 07 11 / 72 05 - 16 03. Titelfoto: © Chris Ryan/caiaimages/images.de Druck: Pressehaus Stuttgart Druck GmbH.

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INHALT

Recht aktuell

Fachbeiträge

2 editorial + Impressum

9 Controlling DAS GPS FÜR DAS UNTERNEHMEN CONSYX GmbH, Andreas Beuttler und Dr. Thilo Wiedmann

3 Inhalt

11 Strafrecht Das entdeckungsrisiko steigt

4–5 KURZ NOTIERT 6–7 BESCHÄFTIGUNG

Frick Quedenfeld, Dr. Larissa Senuysal und Florian Jandl

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?

17 Unternehmensnachfolge Mut und Initiative gefragt

10 MIETRECHT Streitfall Nebenkosten

KMZ Kullen Müller Zinser, Dr. Jörg Maile

12–13 STEUERRECHT Leerstand bei Immobilien: Steuern sparen

Unternehmensporträts

15 BAURECHT Bauträgerinsolvenz – So schützen sich Bauherren

19 renten 8 PROF. DR. BINDER, DR. DR. HILLEBRECHT & PARTNER (BHP):

Das dürfen Rentner verdienen

Lösungen für den Mittelstand

14 RWT-Gruppe Besser beraten

16 KMZ Kullen Müller Zinser Fachübergreifend und nach Maß

18 VSBB Beratung aus einer Hand

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KURZ NOTIERT

Banken behalten Kirchensteuer bald automatisch ein Wer nicht möchte, dass seine Bank weiß, welcher Religionsgemeinschaft er angehört, kann einen Sperrvermerk einlegen. Foto: Fotolia

Illegales Filesharing: Eltern müssen Kinder belehren Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet unter Umständen für das illegale Filesharing des Filius.

Eltern haften für ihre Kinder – auch im Internet. Das gilt zu­ mindest, wenn sie nicht detail­ liert nachweisen können, den Nachwuchs ausreichend über Online-Gefahren und falsches Verhalten im Umgang mit dem Medium belehrt zu haben. Das hat das Landgericht Berlin ent­

Steuerbonus für Handwerkerleistungen nun auch für neue Wohnflächen

Foto: Fotolia

Wer in der eigenen Immobilie wohnt und diese modernisiert, kann Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.

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schieden (Aktenzeichen 15 S 16/12). In dem Fall verurteilte die Kammer einen Vater, so­ wohl 510 Euro Schadenersatz als auch Abmahnkosten zu tra­ gen, weil sein Sohn ein populä­ res Computerspiel illegal über eine Tauschbörse zum Down­ load angeboten hatte. Auf die Entscheidung weist die Arbeits­ gemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin. Das Gericht war davon über­ zeugt, dass der Vater seine Auf­

sichtspflicht verletzt hatte. Er hätte dem Urteil zufolge im Prozess darlegen müssen, wel­ che geeigneten Verhaltens­ regeln er konkret aufgestellt habe, wie alt sein Sohn zum Zeitpunkt des Filesharings ge­ wesen sei und wie er legales von illegalem Verhalten im Netz zu unterscheiden gelernt habe. Da sich der Vater aber zu alledem im Detail nicht geäußert habe, hafte er als Inhaber des Internet­a nschlusses. dpa

Wer seine eigenen vier Wände ausbauen oder fertigstellen möchte, der kann die anfallen­ den Handwerkerleistungen jetzt steuerlich absetzen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (BStBl 2014 I, S. 75, 10. 1. 2014). Voraussetzung für den Steuerabzug für Hand­ werkerleistungen ist, dass die Wohnung oder das Haus fast fertiggestellt ist und der Steuer­ pflichtige in der eigenen Immo­ bilie wohnt. Anerkannt werden analog zu der bisherigen Regelung Aus­ gaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 6000 Euro pro Jahr. 20 Prozent der Kosten werden unmittel­ bar von der Einkommen­ steuerschuld abgezogen. Häuslebauer können somit nun nicht mehr nur

Renovierungs- und Instandhal­ tungskosten absetzen, sondern auch den Fertigbau ihres Roh­ baus. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt, gilt ein neues Haus oder eine neue Wohnung als fertiggestellt, sobald Türen, Fenster und Treppen einge­ baut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom, Wasser, Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. „Zieht der Eigentümer in den bezugsfertigen Rohbau ein, sind ab dem Einzugstag alle Handwerkerlöhne für die wei­ teren Fertigstellungsarbeiten steuerlich begünstigt“, sagt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Dazu zählen zum Beispiel das Ver­ legen von Teppichböden, Maler- und Tapezierarbeiten und die Anlage des Gartens. Max Geißler

Künftig müssen Kredit­ institute einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religi­ onszugehörigkeit ihrer Kunden erfragen. Das be­ trifft auch Kapitalgesell­ schaften und Versicherun­ gen, also all jene, die Steu­ ern vom Kapitalertrag abziehen müssen. Auf Basis der Abfrage über­ weisen die Institute ab 2015 automatisch die Kirchen­ steuer an das Finanzamt. Die Kunden brauchen sich um nichts mehr zu küm­ mern. Wer nicht möchte, dass sein Geldhaus weiß, welcher Religion er ange­ hört, kann einen Sperrver­ merk einlegen. Beim Bun­ deszentralamt für Steuern gibt es dafür einen Vor­ druck. Die Bank erhält dann keine Information zur Religion und behält ent­ sprechend auch keine Kir­ chensteuer ein. Der Sparer ist nun jedoch verpflichtet, eine Einkom­ mensteuererklärung abzu­ geben. An der Höhe der Kirchensteuer ändert sich Sabina Hoerder nichts.

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KURZ NOTIERT

Wann ist es ein Arbeitsunfall?

Kranke müssen nicht ins Fitnessstudio Außerordentliche Kündigung bei Fitnessstudiovertrag rechtens, wenn wegen unfallbedingter Verletzungen an den Geräten nicht mehr trainiert werden kann.

Bei Fitnessstudios sind Verträge von zwei Jahren und Kündi­ gungsfristen von mehreren Mo­ naten nicht unüblich. In einem besonderen Fall kann jedoch eine außerordentliche Kündi­ gung durch das Mitglied rech­

tens sein. Eine Münchnerin kündigte ihren Mitgliedsvertrag fristlos, nachdem sie diesen be­ reits für längere Zeit hatte ruhen lassen. Sie hatte durch einen Unfall eine erhebliche Verlet­ zung davongetragen und konnte in der Folge an einem Großteil der Geräte nicht trainieren. Auch ihr Arzt teilte diese An­ sicht, dass ein Training nicht sinnvoll erscheint. Ein Attest legte sie der Kündigung bei. Der Studiobetreiber jedoch nahm diese Kündigung nicht hin. Er verwies auf die Möglichkeit, Wellnessangebote und die ande­

ren Trainingsgeräte nutzen zu können, und klagte. Das Amts­ gericht München hingegen teil­ te die Ansicht der Münchnerin und wies die Klage des Betrei­ bers ab (Urteil vom 12. 6. 2013, Az.: 113 C 27180/11). Es sei für die Wirksamkeit der außer­ ordentlichen Kündigung nicht notwendig, dass das Mitglied an keinem der Geräte mehr trainie­ ren kann. Auch die Wellness­ angebote sind lediglich als Nebenleistungen anzusehen, da diese in der Regel nach dem Sport genutzt würden. Alexandra Watzlawek

Untervermietung erlaubt che Untervermietung ist der Paragraf 553 Absatz 1 Bürger­ liches Gesetzbuch. Demnach Möchte ein Mieter seine Woh­ kann der Mieter grundsätzlich nung untervermieten, darf sich die Erlaubnis von seinem Ver­ der Vermieter nicht ohne weite­ mieter verlangen, sofern er ein res querstellen. Andernfalls berechtigtes Interesse an der drohen ihm sogar Schaden­ Untervermietung hat. Der Ver­ ersatzforderungen. Im vorlie­ mieter verweigerte die Erlaub­ genden Fall hielten sich die nis jedoch. Er stützte sich auf klagenden Mieter beruflich für das fehlende berechtigte Inter­ mehrere Jahre in Kanada auf. esse der Mieter. Das Land­ Sie baten den Vermieter um die gericht Hamburg entschied die Erlaubnis, zwei der drei Zim­ lange umstrittene Frage, ob ein mer ihrer Wohnung für diesen Auslandsaufenthalt ein solches Zeitraum untervermieten zu berechtigtes Interesse darstellt, dürfen. Grundlage für eine sol­ zugunsten der Mieter (Urteil Pauschale Verweigerung unrechtmäßig.

vom 26. 11. 2013, Aktenzei­ chen 316 S 57/13). Der Bundes­ gerichtshof hat den Vermieter nun auch zum Schadenersatz für die entgangenen Mietein­ nahmen der Mieter verurteilt (BGH, Urteil vom 11. 6. 2014, Aktenzeichen VIII ZR 349/13). Auch die bis dato uneinheit­ liche Rechtsprechung gäbe dem Vermieter kein Recht zur pau­ schalen Verweigerung. Das Ri­ siko, falsch zu liegen, trage der Vermieter selbst. Dieser muss nun 7475 Euro nebst Zinsen an die Mieter zahlen. Alexandra Watzlawek

Bei beruflichen Tagungen oder Seminaren sind die Übergänge zwischen der dienstlichen Fortbildungs­ maßnahme und dem nicht- offiziellen Teil häufig flie­ ßend. Kommt es dann zu einem Unfall, bekommt diese Abgrenzung besondere Relevanz. Nun entscheidet sich, ob es sich um einen Arbeits- oder einen Freizeit­ unfall handelt. Das Sozialge­ richt Heilbronn hat die Rech­ te der Arbeitnehmer gestärkt. Ein 58-jähriger Mann hatte sich bei einem Sturz auf dem Weg in sein Hotelzimmer im Rahmen einer dreitägigen Betriebsräteversammlung zu nächtlicher Stunde in einem Tagungshotel schwer verletzt. Sein Blutalkoholwert lag dabei bei etwa zwei Promille. Das Sozialgericht sah hierin dennoch einen Arbeitsunfall (Urteil vom 28. 5. 2014, Az.: S 6 U 1404/13 K.). Es wurden bei dem abendli­ chen Zusam­ mensein auch dienstliche Belan­ ge besprochen. Dies sei auf solchen Tagungen auch nicht unüblich. Der Alkoholkonsum spiele hierbei keine Rolle, denn für Fuß­ gänger gebe es auch keine feste Promille­ grenze. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall wesentlich auf den Alkoholkonsum zu­ rückzuführen sei, so die Richter. Foto: Fotolia

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Auch nach dem offiziellen Teil einer Tagung gilt die Zeit als Arbeitszeit.

Alexandra Watzlawek

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beschäftigung

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Mit Eigenleistung und Unterstützung von Freunden und Familie lässt sich beim Bauen viel Geld sparen. Wichtige Spielregeln für Helfer am Haus.

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ür viele ist der Bau des eige­ nen Hauses die teuerste Entscheidung ihres Lebens. Neben dem Kauf eines geeigneten Bauplatzes reißen vor allem die Kosten für Handwerker und Bau­ material ein Loch in das Famili­ enbudget. Durch viel Eigenleis­ tung und mit Hilfe handwerklich geschickter Kollegen und Nach­ barn versuchen deshalb gerade junge Familien, ihren Traum vom Haus trotz knapper Eigenkapital­ decke zu verwirklichen. Wer nicht gerade zwei linke Hände hat, kann damit locker 15 Prozent der Bausumme einsparen. Bei der Kreditvergabe rechnen die Ban­ ken die Eigenleistung mit ein – als sogenannte Muskelhypothek.

Eigenleistung realistisch einschätzen

Vor Baubeginn sollte man zu­ nächst die eigenen handwerk­ lichen Fähigkeiten und die ver­ fügbare Zeit kritisch hinterfragen. Nach Berechnungen des Verban­ des privater Bauherren lassen sich beim Bau eines 140 Quadrat­meter großen Reihenhauses theoretisch bis zu 25 000 Euro durch Eigen­ leistung einsparen. Doch um so viel Geld zu sparen, muss der Bau­ herr fast 850 Stunden an seinem Haus schuften. Allein für Maler- und Tapezierarbeiten sind 125 bis 190 Arbeitsstunden nötig. Bei einer einjährigen Bauzeit bedeutet das eine zusätzliche wöchentliche Arbeitsbelastung von über 16 Stunden. Helfer unbedingt anmelden

Sobald Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte am Haus mitwerkeln, sollten Bauherren unbedingt daran denken, die flei­

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beschäftigung

ßigen Helfer innerhalb einer Woche nach Arbeitsbeginn bei der regionalen Bau-Berufsgenos­ senschaft anzumelden und gegen Unfälle zu versichern. Wer die Anmeldung versäumt, muss mit Bußgeldern bis zu 2500 Euro rechnen. Das Risiko, erwischt zu werden, ist zudem groß, weil die Bauanmeldungen von den örtli­ chen Bauämtern an die Versiche­ rer weitergeleitet werden. Auf Anforderung hat der Bauherr einen Nachweis einzureichen, der die Namen und Vornamen der bei den Eigenbauarbeiten tätig ge­ wordenen Personen, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Arbeiten sowie das even­ tuell gezahlte Entgelt enthält. Ausgenommen von dem gesetz­ lichen Versicherungsschutz durch die BG Bau sind der Bauherr selbst sowie sein Ehegatte oder Lebenspartner. Sie haben zwar die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, doch der Schutz der Berufsgenossenschaft ist für den Bauherrn oft kostspielig. Preis­ werter kann er meist mit einer privaten Unfallversicherung vor­ sorgen. Tipp: einen Vergleich preiswerter Unfall-Policen finden Sie auf www.biallo.de. Wer beim Hausbauen hilft, muss versichert sein

Knüppeldick kann es kommen, wenn einem Helfer auf der Bau­ stelle etwas passiert. Der Bauherr wird womöglich wegen grober Fahrlässigkeit in Regress genom­

men und muss für die Unfall­ folgen aufkommen. Denn ver­ sichert sind die Helfer in jedem Fall – auch wenn der Bauherr die Anmeldung versäumt. So verur­ teilte das Bayrische Landessozial­ gericht 2011 die Bauberufsgenos­ senschaft, der Witwe eines tödlich verunglückten Malers eine Rente zu zahlen (Aktenzeichen L 3 U 255/10). Der pensionierte Maler hatte seinem Nachbarn geholfen, das Haus zu streichen. Er war dabei vom Gerüst gestürzt und ums Leben gekommen. Nach Meinung der Sozialrichter war die Berufsgenossenschaft in diesem Fall zahlungspflichtig, da die Nachbarschaftshilfe des Malers über eine übliche Gefälligkeit und eine alltägliche Handreichung hinausgegangen war. Der verun­ glückte Fachmann hatte in den Augen der Juristen für den Nach­ barn umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert am Haus erbracht. Gegen die finanziellen Risiken eines Bauunfalls bietet die Bau­ berufsgenossenschaft einen preis­ werten Schutz. Die notwendigen Formulare gibt es bei den Ge­ schäftsstellen der BG Bau. Die Kosten halten sich im Rahmen – pro Helfer mit 100 Stunden Ar­ beitseinsatz kostet das in den neuen Bundesländern aktuell 118,80 Euro, in den alten Bundes­ ländern 140,07 Euro (Werte für den Bauzeitraum 2014). Mindes­ tens muss ein Beitrag von 100 Euro einkalkuliert werden. Waren alle Helfer zusammengerechnet

nicht länger als 40 Stunden am Haus tätig, übernimmt die Unfallkasse der öffentlichen Hand den Unfallschutz. Hilfe beim Bauen richtig entlohnen

Doch wie ist das mit der Ent­ lohnung der Bauhelfer? Uneigen­ nützige „Nachbarschaftshilfe“ für Gotteslohn ist erlaubt und recht­ lich problemlos. Sogar eine kleine Anerkennung darf man den frei­ willigen Helfern bar auf die Hand bezahlen – solange das nicht in eine Fixvergütung nach geleisteten Stunden ausartet. Auch eine Be­ köstigung auf der Baustelle mit Essen und Getränken ist erlaubt. Sobald jedoch eine abgesprochene Vergütung nach geleisteten Stun­ den oder Gewerken bezahlt wird, geht der Ärger mit den Behörden los. Denn wer als Bauhelfer oder Handwerker Geld verlangt, muss den Nebenverdienst beim Finanz­ amt angeben. Die „Finanzkontrol­ le Schwarzarbeit“ – eine Behörde des Zolls – macht mit unangekün­ digten Baustellenkontrollen ver­ mehrt Jagd auf Schwarzarbeiter. Fliegt eine illegale Beschäftigung auf, wird’s teuer – nicht nur Steu­ ern und Sozialabgaben werden nacherhoben, auch happige Strafen drohen. Kann der Auftragnehmer die Abgaben nicht bezahlen, wird der Bauherr als Auftraggeber in Haftung genommen. Er kann vom Finanzamt auch als wirtschaftli­ cher Arbeitgeber der Bauhelfer an­ gesehen werden und muss dann

für die nachberechneten Sozialab­ gaben und Lohnsteuern einstehen. Wer Handwerkerfirmen auf sei­ nem Bau schwarz beschäftigt, spart womöglich ein paar Euro Stundenlohn. Er setzt jedoch gleichzeitig seine Haftungsansprü­ che aufs Spiel, wenn die Profis am Haus gepfuscht haben und hinter­ her nachbessern sollen. Ohne or­ dentliche Rechnung lassen sich Gewährleistungsansprüche kaum gerichtlich durchsetzen. Fehler von willigen Freunden und Kollegen muss der Bauherr ohnehin selbst aus eigener Tasche aus­bügeln.

Michael Schreiber

Informationen für Bauherren Verband privater Bauherren www.vpb.de Bauherren-Schutzbund www.bsb-ev.de Verband Wohnen im Eigentum www.wohnen-imeigentum.de Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft www.bgbau.de Bauberatung der Verbraucherzentralen www.vzbv.de

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Unternehmensporträt

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner (BHP)

Die Problemlöser für den Mittelstand

Foto: BHP

Lösungen für den Mittelstand Seit mehr als 50 Jahren bietet die Stuttgarter Kanzlei individuelle und flexible Lösungen für den Mittelstand in Baden-Württemberg.

Die Entwicklung individueller und zielgerichteter Lösungsansätze für eine Vielzahl mittelständischer Mandanten, die sich in einem an­ spruchsvollen Wettbewerbsumfeld mit permanenten Herausforderun­ gen behaupten müssen, steht bei BHP als unabhängiger Wirt­ schaftsprüfungs- und Steuer­ beratungsgesellschaft mit derzeit 80 Mitarbeitern im Mittelpunkt. Die von BHP oft seit vielen Jahren und umfassend beratenen Unter­ nehmen und vermögenden Privat­ personen gehören überwiegend dem baden-württembergischen Mittelstand an, wobei viele auch international tätig sind. Die Rechtsformen umfassen sowohl Kapital- als auch Personengesell­ schaften mit Branchenschwer­ punkten in der Bauzuliefer-, Ma­ schinenbau- und Automobilzulie­ ferindustrie, Medizintechnik, dem Fahrzeugbau sowie der Elektro­ technik, der Informationstechnolo­ gie und dem Handel. Einen weite­ ren Beratungsschwerpunkt stellen Unternehmen der öffentlichen Hand sowie Non-Profit-Gesell­ 8

schaften wie Stiftungen, gemein­ nützige Unternehmen und Einrich­ tungen dar. Neben der professio­ nellen Beratung der inländischen Gesellschaften durch den BHPStandort Stuttgart werden die Mandanten bei grenzüberschrei­ tenden Aktivitäten durch die BHPMitgliedschaft im internationalen Verbund „MGI“ mit Sitz in Lon­ don und dem dadurch möglichen Zugriff auf weltweit mehr als 180 mittelständische Partnerbüros in über 80 Ländern unterstützt. BHP bietet neben der klassischen Steuerberatung Spezialthemen wie Unternehmensumwandlungen und Rechtsformänderungen sowie die Entwicklung von Konzepten zur generationsübergreifenden Unter­ nehmensnachfolge an. Der Bereich Wirtschaftsprüfung wird durch Angebote auf dem Gebiet der internen Revision ergänzt. Be­ triebswirtschaftliche Themen wie Planungs- und Controlling- systeme, inte­grierte Finanz- und Liquiditätsplanungen sowie Finan­ zierungsstrukturierungen werden in Zusammenarbeit mit der

Consyx GmbH, einem inner­ halb der BHP-Gruppe auf diese Themengebiete spezialisierten Un­ ternehmen, durchgeführt. Als Ergebnis langjähriger Pro­ jekterfahrungen durch eine Viel­ zahl von begleiteten Transaktio­ nen, insbesondere auf der Partner­ ebene, werden auch Sonderthemen im Bereich Corporate Finance wie Unternehmensbewertungen, Due Diligences/Kaufpreisprüfungen, Begleitung bei Unternehmens­ käufen und -verkäufen und damit zusammenhängende Fragen der Unternehmensfinanzierung profes­ sionell gelöst.

Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH (BHP) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Breitwiesenstraße 19 70565 Stuttgart Tel: 07 11 / 1 87 91 - 0 www.mgi-bhp.de mailto@mgi-bhp.de


controlling Anzeige

FACHBEITRAG

Das GPS für das Unternehmen Der Einsatz integrierter Planungs-, Reporting- und Controllingsysteme führt zu Transparenz und Sicherheit.

Zunehmend werden effiziente und individualisierte Planungs- und Controllingsysteme zur Generie­ rung eines standardisierten Be­ richtswesens vorausgesetzt, die für die Unternehmenssteuerung unab­ dingbar sind. Die Standards zur Berichterstattung werden zuneh­ mend anspruchsvoller. Gefordert werden die ganzheitliche Perspekti­ ve auf das Unternehmen und eine Abbildung der Unternehmens­ aktivitäten in einem integrierten System, bestehend aus Bilanz-, GuV- und Finanz- bzw. CashflowPlanung. Intelligente Controllingsysteme sind unabdingbar.

Spätestens bei der Suche nach Kapitalgebern zur Bereitstellung benötigter finanzieller Mittel wird klar: Kapital gibt es nur gegen plausible Planung, Transparenz und Informationsbereitschaft. Hierzu gehört auch eine professio­ nelle Kommunikation im Nach­ gang zur Planung.

Die Erfüllung dieser Anforderun­ gen kann nur durch eine integrierte GuV-, Bilanz- und Finanz- bzw. Cashflow-Planung erreicht werden.

Auf Basis dieser integrierten Pla­ nung können dann unterschied­ liche Szenarien zu erwarteten Un­ ternehmensentwicklungen in Form Planungs- und Controllingaktivi­ von Stresstests abgebildet werden, täten sollen primär als internes um potenzielle Risiken zu erken­ Informations- und Analyse­ nen und bereits im Vorfeld mög­ instrumentarium des Manage­ liche Gegenmaßnahmen entwi­ ments zur Unterstützung bei der ckeln bzw. einleiten zu können. Unternehmenssteuerung dienen. Zusätzlich sollte daraus die externe, Durch den Einsatz intelligenter, standardisierte Berichterstattung integrierter Planungssysteme kön­ an die Stakeholder ableitbar sein. nen dem Management regelmäßig

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und zeitnah verlässliche Daten zur Entscheidungsfindung bereit­ gestellt werden. Kurse in der Schiff­ fahrt bestimmt man heutzutage auch nicht mehr nur mit Kurs­ dreieck und Lineal, sondern schnell und sicher per GPS. Jedoch gilt auch hier die Regel: „Garbage in – Garbage out“, das heißt, dass nur sinnvolle Input­ daten einen sinnvollen Output lie­ fern. Ausgangspunkt ist und bleibt der Mensch als Planer mit mög­ lichst realistischen und plausiblen Planungsprämissen und Grund­ daten. Maschinen und Systeme rechnen nur.

ConsyX GmbH Gesellschaft für Reporting- und

Autor Andreas Beuttler (links) ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei BHP. Autor Dr. Thilo Wiedmann (rechts) ist Geschäftsführer der ConsyX GmbH.

Controllingsysteme, ein Beratungsunternehmen der BHP-Gruppe

Breitwiesenstraße 19 70565 Stuttgart Tel: 07 11 / 1 87 91 - 843 www.consyx.de info@consyx.de 9


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MIETrecht

Streitfall Nebenkosten Immer wieder kommt es zu Streit zwischen Mietern und Vermietern über die Höhe der Nebenkosten. Was ist erlaubt, was nicht?

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aut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Nebenkosten­ abrechnung falsch. In der Regel steckt keine Böswilligkeit des Vermieters dahinter, oft ist es einfach nur Unkenntnis. Für Mieter ist dies ärgerlich und teuer. Bis zu 2,90 Euro pro Qua­ dratmeter können die Nebenkos­ ten betragen, so der Mieterbund. Für eine 80-Quadratmeter-Woh­ nung sind also bis zu 2784 Euro fällig. Bei solchen Summen lohnt es sich, die Nebenkostenabrech­ nung eingehend zu prüfen. Grundsätzlich gilt: die Neben­ kosten müssen bereits im Miet­ vertrag klar geregelt sein. Ver­ mieter dürfen sämtliche Ver­ brauchskosten abrechnen, also die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr, Straßen­ reinigung, Hauslicht und den Lift. Darüber hinaus sind War­ tungskosten für Heizung, Auf­ zug und die Elektrik umlage­ fähig, ebenso die Ausgaben für den Hausmeister oder die Gar­ tenpflege. Bei Steuern und Ver­ sicherungen gilt es klar zu tren­ nen: Vom Mieter zu tragen sind Grundsteuern, die Gebäudever­ sicherung und die Grundstücks­ haftpflicht; Beiträge für Rechts­ 10

schutz-, Hausrat- oder Miet­ ausfallpolicen sind Sache des Vermieters. Welche Modernisierungskosten sind umlegbar?

Bei den Modernisierungskosten wird’s schnell kompliziert. Als Modernisierung zählen bauliche Veränderungen, die zu einer Wohnwertverbesserung führen. So dürfen Vermieter die Däm­ mung des Gebäudes, den Dach­ geschossausbau oder den Einbau einer neuen Heizungsanlage auf die Mieter umlegen. Nicht um­ lagefähig sind hingegen Kosten für Schadenbeseitigungen, zum Beispiel die Reparatur der Hei­ zung, der Elektrik oder der Haus­ tür. Ebenfalls nicht umlagefähig sind die Finanzierungskosten, also die Zinsen für einen Moderni­ sierungskredit. Vermieter dürfen sowohl die Materialkosten als auch die Ar­ beitsstunden der Handwerker in Rechnung stellen. Modernisiert der Vermieter selbst, kann er die Stunden für Eigenleistung ab­ rechnen, Mehrwertsteuer darf er aber keine verlangen. Der Vermie­ ter muss die Modernisierungs­

kosten belegen, schriftlich auf­ schlüsseln und den einzelnen Wohneinheiten zuordnen. Der Mieter muss aus der Aufstellung entnehmen können, dass es sich um Kosten für die Modernisie­ rung handelt. Auf einen Schlag sind die Ausgaben allerdings nicht umlegbar. Vermieter dürfen ma­ ximal elf Prozent der Modernisie­ rungskosten auf die Jahresmiete draufsatteln. Dies nennt man Wertverbesserungszuschlag.

Dieses Vorgehen ist jedoch unge­ setzlich. Auch die Höhe der Wartungskosten ist oft strittig. So schließen Vollwartungsverträge zum Beispiel für den Fahrstuhl häufig Reparaturleistungen ein, die aber Sache des Vermieters sind. Hier gilt es, die Kosten exakt aufzuschlüsseln. Wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Sind einzelne Posten bei den Ne­ benkosten unverständlich oder fehlerhaft, darf der Mieter der Ab­ rechnung widersprechen und Ein­ Vermieter müssen bestimmte blick in die Originalrechnungen Aufwendungen für ihre Miet­ fordern. Dazu haben Mieter ein immobilie selbst tragen. Nicht Jahr lang Zeit. Eventuelle Nach­ umlagefähig sind zum Beispiel die forderungen des Vermieters sollte Ausgaben für Hausverwaltung man aber trotzdem binnen eines und Reparaturen. Geht an der Monats überweisen, andernfalls Mietimmobilie etwas kaputt, ist darf der Vermieter klagen. Eine das grundsätzlich Sache des Kündigung des Mietverhältnisses Vermieters. Das Gleiche gilt für bei Nichtzahlung ist allerdings Einzahlungen in die Instand­ ausgeschlossen. Schickt der Ver­ haltungsrücklage bei Eigentums­ mieter die Nebenkostenabrech­ wohnanlagen oder bei fehlenden nung nicht binnen zwölf Monaten Einnahmen durch Leerstand. nach Ende der Abrechnungsperio­ Nicht selten sind Vermieter ver­ de, kann der Mieter die Nach­ sucht, die Gesamtfläche des forderung verweigern. Im umge­ Mietshauses bei Leerstand um die kehrten Fall gilt: Auch wenn der unbewohnte Wohnung zu verrin­ Vermieter die Nebenkosten ver­ gern. Dadurch steigen prozentual spätet abrechnet, erlischt ein even­ die Nebenkosten für jeden Qua­ tueller Erstattungsanspruch des Max Geißler dratmeter der vermieteten Fläche. Mieters nicht. Welche Nebenkosten müssen Vermieter selbst tragen?


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FACHBEITRAG

Das Entdeckungsrisiko steigt Wer als deutscher Steuerpflichtiger sein Vermögen in Steueroasen wie der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein oder den Cayman-Inseln bislang sicher angelegt glaubte, sollte umdenken. Die Gefahr, entdeckt zu werden, steigt stetig – nicht nur innerhalb der EU.

Spätestens mit der zum 1. 1. 2016 vorgeschriebenen Umsetzung der neuen EU-Zinssteuerrichtlinie wird es mit der teilweise noch gege­ benen Anonymität vorbei sein. Dann werden sämtliche, in der EU erzielten Zinseinkünfte nebst Namen und Kontodaten dem deut­ schen Fiskus gemeldet. Aber auch auf Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, Monaco und San Marino wird derzeit Druck ausgeübt, damit sie sich dem uneingeschränkten In­ formationsaustausch bis Ende 2014 anschließen. Deutschland hat zudem mit zahl­ reichen Staaten (z. B. Irland, Zy­ pern) Doppelbesteuerungsabkom­ men (DBA) abgeschlossen. Von besonderer Brisanz ist das DBA mit der Schweiz, das zum 1. 1. 2011 ge­ ändert wurde. Eine Auskunftsertei­ lung erfordert nicht mehr das Vor­ liegen eines Abgabenbetrugs nach schweizerischem Recht. Zudem können Auskunftsersuchen nicht mehr unter Verweis auf das Bank­ geheimnis abgelehnt werden. Die Schweiz hat auch der Zulas­ sung von sog. Gruppenanfragen zugestimmt, so dass Informationen nun auch für ganze Gruppen von Steuerpflichtigen erteilt werden müssen. Das als unerschütterlich

Selbst Steueroasen außerhalb Europas sind nicht mehr sicher.

geltende schweizerische Bank­ geheimnis ist daher „gekippt“. Zudem hat Deutschland 26 sog. „Tax Information Exchange Agree­ ments“ (TIEA) abgeschlossen, u. a. mit den als „unkooperativ“ gelten­ den Staaten British Virgin Islands, Cayman Islands und den Bahamas. Auch in diesen bislang als „Steuer­ oasen“ geltenden Staaten zeichnet

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sich ein Domino-Effekt ab. Die Selbstanzeige ist daher für Steuer­ pflichtige mit unversteuertem Ver­ mögen im Ausland im Jahr 2014 die naheliegende Lösung – zumal diese 2015 erneut eingeschränkt wird.

Frick Quedenfeld Autorin Dr. Larissa Senuysal (rechts) ist Rechtsanwältin. Autor Florian Jandl, LL.M., (links) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kronprinzstraße 30 70173 Stuttgart Tel: 07 11 / 2 22 28 - 3 Fax: 07 11 / 2 22 28 - 59 info@frickquedenfeld.de www.frickquedenfeld.de 11


Steuerrecht

Leerstand bei Immobilien: Steuern sparen In vielen ländlichen Regionen finden Grundbesitzer oft nur schwer Mieter für ihren leerstehenden Wohnraum. Vermietungsbemühungen müssen sie beim Finanzamt aber nachweisen können.

de Mieter“ gemeldet. Wegen des Leerstandes machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklä­ rungen Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die ährend in vielen können. Der Bundesfinanzhof weder das Finanzamt noch das Ballungsgebieten der hat in einer Entscheidung vom Finanzgericht unter Hinweis auf Wohnraum knapp und 11. Dezember 2012 (Aktenzei­ die fehlende Vermietungsabsicht unbezahlbar wird, ziehen in den chen IX R 14/12) die Grundsätze des Klägers berücksichtigten. letzten Jahren gerade in den länd­ präzisiert, unter welchen Voraus­ Auch der BFH wies die Revision lichen Regionen Deutschlands die setzungen Vermieter auch bei des Klägers als unbegründet Wohnungsleerstände massiv an. langjährigem Leerstand Aufwen­ zurück. Schuld daran ist neben dem Trend dungen steuerlich abziehen kön­ zum Wohnen in der Großstadt nen. In dem Verfahren ging es um Eine Frage der auch der demografische Wandel. zwei Wohnobjekte in einem vom Nachhaltigkeit Kläger teilweise selbst bewohnten Die Deutschen werden immer Haus. Eine 70 Quadratmeter Die BFH-Richter gingen davon älter, die Jungen zieht es in die große Wohnung im Obergeschoss aus, dass der Kläger keine ernst­ Städte, ganze Dörfer veröden. war bis August 1997 vermietet, haften und nachhaltigen Vermie­ Nach einer aktuellen Studie des seitdem steht sie leer. Der Kläger tungsbemühungen entfaltet habe. Berlin-Instituts haben im Zeit­ schaltete etwa viermal im Jahr Sie stellten klar, dass es zwar raum 2005 bis 2010 zwei Drittel Chiffreanzeigen in einer überregi­ jedem Grundeigentümer freiste­ aller ländlichen Gemeinden unter onalen Zeitung, in denen er die he, die Art und Weise der Ver­ dem Strich Einwohner verloren. Wohnung möbliert zur Anmie­ marktung seiner Immobilie am Das beschert Vermietern gravie­ tung anbot. Auch in der Nachbar­ Wohnungsmarkt selbst zu bestim­ rende Probleme mit dem Finanz­ schaft machte er gelegentliche men. Die gewählte Vermark­ amt. Denn wer Verluste aus leer­ Aushänge, um Teilflächen seines tungsstrategie sollte dann aller­ stehenden Wohnungen längere Grundstücks zu vermieten. Die dings auch von Erfolg gekrönt Zeit steuerlich geltend machen Miethöhe errechnete er aus dem sein. Im Falle eines Misserfolgs will, muss gegenüber dem Fiskus jeweils aktuellen Mietspiegel. stellen die BFH-Richter sonst ernsthafte und nachhaltige Ver­ Nach Angaben des Klägers hätten erhöhte Anforderungen an die mietungsbemühungen nachweisen sich aber nie „geeignet erscheinen­ Nachhaltigkeit der Vermietungs­

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bemühungen. Die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemü­ hungen (beispielsweise über Mak­ leraufträge) intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzu­ muten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei Miethöhe, Mietdauer oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. In dem Urteil äußerten sich die BFH-Richter auch losgelöst von dem entschiedenen Einzelfall zu den steuerlichen Folgen der all­ gemeinen Leerstandsproblematik. Danach kann ein besonders lang andauernder Leerstand nach vor­ heriger, auf Dauer angelegter Ver­ mietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenom­ mene Vermietungsabsicht auch ohne sein Verschulden wegfällt, wenn absehbar ist, dass das maß­ gebliche Wohnobjekt wegen feh­ lender Marktgängigkeit oder auf­ grund anderweitiger struktureller


Steuerrecht

Vermietungshindernisse in abseh­ barer Zeit nicht wieder vermietet werden kann. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Aktenzeichen IX R 48/12) bestätigt.

derte Menschen leichter vermie­ ten. Entsprechende Umbaumaß­ nahmen können als Nachweis der Vermietungsabsicht genutzt wer­ den. Kostenabzug nach Verkauf

Immobilienbesitzer in Regionen mit stetig abnehmender und älter werdender Bevölkerung müssen bei dieser Rechtsprechung auf­ horchen. Heißt es doch im Klar­ text, dass das Finanzamt in guten Zeiten die Mieteinnahmen ver­ steuern will und den Grundeigen­ tümern nach längeren Leerstän­ den die Vermietungsabsicht ab­ sprechen wird. Fair ist das nicht. Leerstand erfordert Vermietungsbemühungen

Wer bei regional schwieriger Marktlage keinen Mieter findet, sollte für die Abrechnung mit dem Finanzamt eine Beweis­ vorsorge treffen, um seine ernst­ haften und nachhaltigen Bemü­ hungen hieb- und stichfest doku­ mentieren zu können.

Wurde die bisher vermietete Im­ mobilie innerhalb der zehnjähri­ gen Spekulationsfrist verkauft, können später anfallende Schuld­ zinsen für Restkredite nach einem BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 (Aktenzeichen IX R 67/10) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermie­ tung und Verpachtung abgezogen werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten und die Vermietungsabsicht nicht be­ reits vor dem Verkauf aufgegeben worden ist.

Helfen kann das Urteil vor allem jenen, die sogenannte Schrott­ immobilien völlig überteuert er­ worben und dann innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust ver­ Unterlässt ein Vermieter bauliche kauft haben. Wurden mit dem Veränderungen, um einen ver­ Verkaufserlös auch Darlehen ge­ mietbaren Zustand herzustellen, tilgt, die zur Finanzierung ande­ kann das Finanzamt eine fehlende rer Mietobjekte aufgenommen Vermietungsabsicht unterstellen wurden, kann man sogar die beim und die geltend gemachten Ver­ Immobilienverkauf angefallenen luste streichen (BFH-Urteil vom Maklerkosten als Werbungskos­ 9. 7. 2013, Aktenzeichen IX R ten bei den Mieteinkünften abzie­ 48/12). Nach einem BFH-Urteil hen (Urteil des FG Münster vom vom 11. Dezember 2012 (Akten­ 22. Mai 2013 – 10 K 3103/10 E, zeichen IX R 9/12) sollen die BFH-Rev. IX R 22/13). Finanzbehörden großzügig ver­ fahren, wenn Grundeigentümer Erfolgt der Verkauf außerhalb der bei der optimalen Verwertung Spekulationsfrist, will das Finanz­ ihres Vermögens zweigleisig fah­ amt auch künftig keine nachträg­ ren. Die Werbungskosten bleiben lichen Schuldzinsen anerkennen auch dann abzugsfähig, wenn pa­ (BMF-Schreiben vom 28. März rallel zu den Vermietungsbemü­ 2013 – IV C 1 – S 2211/11/10001). hungen bereits ein Käufer für das In dem Streitfall ging es um eine Anwesen gesucht wird. Vorfälligkeitsentschädigung, die beim Verkauf einer Mietimmobi­ Tipp: barrierefrei gestaltete Woh­ lie nach Ablauf der Spekulations­ nungen lassen sich an Familien frist angefallen war. Michael Schreiber mit Kindern, ältere oder behin­

Vermieter müssen dem Finanzamt nachweisen, dass sie alles unternommen haben, um eine leerstehende Wohnung zu vermieten. In ländlichen Regionen finden Hausbesitzer nur noch Fotos: Fotolia/Mierendorf selten Nachmieter. 13


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Unternehmensporträt

RWT-Gruppe

Die Partner der RWT-Gruppe

Foto: RWT

Besser beraten Seit mehr als 65 Jahren berät die RWT-Gruppe Unternehmen aller Größen, Rechtsformen und Branchen – von der Arztpraxis bis zur internationalen Firmengruppe mit mehreren Tausend Mitarbeitern.

Die 1947 gegründete Unterneh­ mensgruppe gehört mit 250 Mit­ arbeitern an den Standorten Stutt­ gart, Reutlingen und Albstadt zu den großen mittelständischen Prü­ fungs- und Beratungsgesellschaf­ ten in Baden-Württemberg. Sie unterstützt ihre Mandanten nicht allein bei der Erreichung ihrer per­ sönlichen, beruflichen und unter­ nehmerischen Ziele. Im Mittel­ punkt steht eine kontinuierliche, vertrauensvolle und partnerschaft­ liche Zusammenarbeit. Das Traditionsunternehmen ga­ rantiert jedem Mandanten einen festen Ansprechpartner, der ihn verantwortlich bei allen Fragen und Herausforderungen im Ge­ schäftsprozess begleitet. Ob Wirt­ schaftsprüfung, Steuer-, Rechts-, Unternehmens- oder Personalbera­ tung – umfangreiche Beratungsan­ gebote aus einer Hand sorgen seit Jahrzehnten für eine konzentrierte 14

und effiziente Dienstleistung. Das gilt auch für den internationalen Kontext. Hier kooperiert die RWT mit ihren Partnern von Crowe Horwath In­ ternational, einem globalen Netz­ werk von 170 mittelständischen Prüfungs- und Beratungsunterneh­ men in mehr als 110 Ländern. Die­ ser Zusammenschluss bietet beste Verbindungen in alle Wirtschafts­ regionen der Welt. Die in ihm gebündelten Erfahrungen helfen im Ausland tätigen Unternehmen unter anderem bei der Gestaltung und Dokumentation internationa­ ler Verrechnungspreise oder bei Fragen, die bei der Personalentsen­ dung, bei grenzüberschreitenden Investitionen und Unternehmens­ käufen sowie bei internationalen Liefer- und Leistungsgeschäften wie zum Beispiel Lizenzvergaben auftreten. Regelmäßig informiert die Unter­

nehmensgruppe bei Vortrags­ veranstaltungen über aktuelle Ent­ wicklungen in den verschiedenen Dienstleistungsbereichen. Das nächste „RWT Kolleg“ zum Thema „Interne Revision bei Auslands­ beteiligungen – Haben Sie Ihre Töchter im Griff?“ findet am 11. November 2014 um 18 Uhr statt. Mehr Informationen zu den Vortragsveranstaltungen finden Sie auf der Website der RWT-Gruppe: www.rwt-gruppe.de RWT-Gruppe RWT Horwath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Olgastraße 86 70180 Stuttgart Tel: 07 11 / 31 94 00 - 00 Fax: 07 11 / 31 94 00 - 01 rwt@crowehorwath-rwt.de www.rwt-gruppe.de


vertragsrecht

Bauträger-Pleite: So schützen sich Bauherren

N

icht wenige Hauskäufer können ein Lied davon singen: Die Baufirma hat sich verspekuliert und geht mitten im Hausbau pleite. Der Auftrag­ geber bleibt nicht nur auf der unfertigen Immobilie sitzen, er hat auch jede Menge Ärger am Hals. Wer den Bau der eigenen vier Wände plant, der sollte daher Maßnahmen ergreifen, damit sich der finanzielle Schaden im Falle einer Bauträger-Insolvenz in Grenzen hält. Drei Sicherungs­ möglichkeiten bieten sich an: Sicherung 1: Zahlung nur nach Baufortschritt

Treten Bauherren mit größeren Zahlungen in Vorlage, bevor die entsprechenden Leistungen er­ bracht sind, gehen sie ein hohes Risiko ein. Geht der Bauträger pleite, sind die Vorauszahlungen meist verloren. Folge: die nicht erbrachten Leistungen müssen bei einem anderen Unternehmen erneut in Auftrag gegeben und nochmals bezahlt werden. Stark eingrenzen lässt sich das Risiko, wenn sich Bauherr und Bauträger an die Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung halten. Diese fordert eine klare Zah­ lungsabfolge nach bestimmten Bauabschnitten. Nur wenn je­

te Abschlagszahlung leisten. Will die Baufirma von diesem Zah­ lungsplan abweichen und höhere Abschlagszahlungen kassieren, sollte man skeptisch werden. Sicherung 2: Sicherheit durch Bankbürgschaft

Auf Nummer sicher gehen Bau­ herren, wenn sie sich vom Bau­ träger eine Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft aus­ händigen lassen. Dann steht für das Ausfallrisiko durch Pleite eine Bank gerade. Geht dem Bauträger die Luft aus, muss die Bank für die Fertigstellung gemäß Bauvertrag sorgen. Auch wenn die Bauträger-Pleite erst nach dem Einzug eintritt und später noch Mängel auftauchen, kann sich der Hauseigentümer an der Bank schadlos halten. Der Haken: solche Bürgschaften sind teuer, Banken verlangen häufig drei Prozent der Darlehenssum­ me. Die Bauträger verlangen des­ halb häufig die Kostenübernah­ me durch die Bauherren. Tipp: nicht so schnell unterkrie­ gen lassen. Der Bauherr sollte versuchen, diese Kosten im Rah­ men der allgemeinen Preisver­ handlungen, die ja auch Zusatz­ ausstattungen und Sonderleis­ tungen des Bauträgers betreffen, zu teilen.

Sicherung 3: Baugarantieversicherung

Ähnlichen Schutz wie eine Bank­ bürgschaft bietet die Baugarantie- bzw. Baufertigstellungsversiche­ rung. Sie wird vom Bauunter­ nehmer abgeschlossen. Die Baugarantieversicherung gewähr­ leistet, dass die Immobilie auf jeden Fall zum vereinbarten Preis fertiggestellt wird, wenn der be­ auftragte Bauträger pleite ist. In Frankreich und den Niederlanden ist die Police weit verbreitet, in Deutschland fristet sie leider ein Nischendasein. Dabei zahlt der Bauunternehmer nur circa 1,5 Prozent der Bausumme für die Police. Anbieter in Deutschland sind unter anderem die Basler Versicherung, Zurich und die VHV. Vorsicht: verweigert der Bauträger den Abschluss der Police oder wird er von der Versicherung ab­ gelehnt, kann dies auf eine finan­ zielle Schieflage des Unterneh­ mens hinweisen. Tipp: Häuslebauer müssen sich auch darum kümmern, dass von ihrer Baustelle keine Gefahren für Dritte ausgehen. Um im Ernstfall Schadenersatzansprüche abzu­ wehren bzw. zu regulieren, benö­ tigen Bauherren eine spezielle Haftpf lichtversicherung. Die Bauherrenhaftpflicht regelt sämt­ liche Unfälle, die auf bzw. an der Baustelle passieren. Preiswerte Po­ licen findet man in den Versiche­ rungsvergleichen zum Beispiel von www.biallo.de. Max Geißler

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Wird der gewählte weils eine dieser Baustufen fer­ Bauträger insolvent, geraten tiggestellt ist, etwa der Rohbau, Häuslebauer schnell an den der Innenputz oder die Sani­ Rand des Ruins. So beugt tärinstallation, muss der Bauherr man einem Schaden vor. die nächste, prozentual festgeleg­

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Unternehmensporträt

Kullen Müller Zinser

Der Eingangsbereich der Unternehmenszentrale der KMZ-Gruppe in Sindelfingen

Foto: KMZ

Fachübergreifend und nach Maß Seit Jahrzehnten stehen maßgeschneiderte Lösungen für den Mittelstand im Vordergrund

Die KMZ-Gruppe wurde 1982 von Rainer Kullen, Dietrich Müller und Dr. Wolfgang Zinser gegründet. Sie zählt mit rund 150 Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Mitarbeitern an verschiedenen Standorten zu den größeren, unab­ hängigen Rechtsberatungsunter­ nehmen in Süddeutschland. Die besondere Stärke des Unterneh­ men ist die jahrzehntelang erfolgrei­ che, fachübergreifende Zusammen­ arbeit von Rechtsanwälten, Wirt­ schaftsprüfern, Steuerberatern, Consultern und Buchhaltern unter einem Dach. Es wird nahezu die komplette Rechtsberatung für mit­ telständische, private und kommu­ nale Unternehmen aller Rechtsfor­ men, Stiftungen und vermögende Privatpersonen, angefangen bei der Buchhaltung über den Jahres­ abschluss bis zur Unternehmens­ veräußerung und -übertragung, aus einer Hand angeboten. KMZ ist an den Standorten Stutt­ gart/Sindelfingen und Chemnitz tätig. Die Gruppe ist weitestgehend ohne Zukäufe gewachsen. Durch die Aufnahme zahlreicher jüngerer 16

Partner, sowohl im Anwaltsbereich als auch in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, ist die Zukunft des Unternehmens gesichert. Durch die neuen Partnerschaften wurde die Kernkompetenz im Steuerrecht, aber auch im Steuerstraf- und Wirt­ schaftsstrafrecht sowie im Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie Arbeits­ recht weiter ausgebaut. Daneben ist die Anwaltssozietät in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsrechtes, wie Handels- und Gesellschafts­ recht, Stiftungsrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, umfas­ send beratend und forensisch tätig. International

Die KMZ Treuhand GmbH ist in­ ternational unabhängiges Mitglied von UHY, einem weltweit tätigen Netzwerk von unabhängigen Wirt­ schaftsprüfungs- und Steuerbera­ tungsgesellschaften in 86 Ländern. Mehrere Partner der Treuhand GmbH sind gleichzeitig Vorstands­ mitglieder der UHY Deutschland AG. Aus diesem Grunde werden im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung von KMZ über

die allgemeine Steuerberatung hin­ aus sämtliche Dienstleistungen und Projekte, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung von steuerli­ chen Konzepten bei Fusionen, Um­ strukturierungen sowie Unterneh­ menskäufen und -verkäufen stehen, auch international angeboten. Es werden sämtliche Beratungsleistun­ gen erbracht, die im Zusammen­ hang mit gesetzlichen und frei­ willigen Prüfungen stehen, ein­ schließlich der fachübergreifenden Beratung bei steuerlichen Außen­ prüfungen sowie steuerstrafrecht­ lichen Konsequenzen. Dies auf höchstem Niveau bis zur Vertretung zu den jeweiligen Bun­ desgerichten wie Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof.

KMZ Kullen Müller Zinser Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Amundsenstraße 6 71063 Sindelfingen Tel: 0 70 31 / 863 - 9 Fax: 0 70 31 / 863 - 599 www.k-m-z.de info@k-m-z.de


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FACHBEITRAG

Mut und Initiative gefragt Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist für immer mehr Unternehmen in Deutschland eine Existenzfrage.

Das Institut für Mittelstands­ forschung Bonn schätzt, dass im Zeitraum 2014 bis 2018 circa 135 000 Unternehmen in Deutsch­ land zur Übergabe anstehen, weil ihre Eigentümer aus persönlichen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden werden. Eine Unter­ nehmensnachfolge ist ohne Zweifel eine Herausforderung für den Unternehmer, den Nachfolger und beauftragte Berater. Sie berührt viele Bereiche: ökonomische, juris­ tische, steuerliche und psychologi­ sche. Es ist deshalb anzuraten, eine Unternehmensnachfolge frühzeitig mit dem Fachmann zu planen. In erster Linie gilt es, die Frage nach einem Nachfolger zu klären. Gibt es jemanden aus der Familie, der geeignet und gewillt ist, die Nachfolge anzutreten? Falls nicht, kommt eine Übergabe an einen qualifizierten Mitarbeiter in Be­ tracht oder zuletzt der Verkauf an Externe, z. B. einen Wettbewerber? Weitere Themen bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge sind regelmäßig die Vermeidung bzw. Minimierung der Steuerbelastung, die Sicherstellung der finanziellen Versorgung des scheidenden Unter­ nehmers, zum Beispiel durch einen Nießbrauchsvorbehalt an Gesell­ schaftsanteilen, die vollständige Aufgabe der Leitungsmacht oder

Die Unternehmensnachfolge will gut geplant sein.

die Einräumung von Sonder-/Mit­ wirkungsrechten (Vermeidung von Generationskonflikten), die Vorbe­ reitung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Nachfolge, die Wahrung des Familienfriedens bei familien­ interner Nachfolge sowie die recht­ liche Gestaltung des Übertra­ gungsvertrages. Die Gestaltung einer Unternehmensnachfolge ist

Foto: Fotolia

wie ein Maßanzug. Die Ziele und deren Umsetzung müssen zum Un­ ternehmen bzw. zum Unternehmer und Nachfolger passen. Unüberleg­ te und unqualifizierte Unterneh­ mensnachfolgen sind wie schlecht sitzende Anzüge: es zwickt und zieht an allen Enden, und Nachbes­ serungen sind entweder gar nicht möglich oder nur unter großem Aufwand zu bewerkstelligen. KMZ Kullen Müller Zinser Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Autor Dr. Jörg Maile ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handelsund Gesellschaftsrecht.

Amundsenstraße 6 71063 Sindelfingen Tel: 0 70 31 / 863 - 9 Fax: 0 70 31 / 863 - 599 www.k-m-z.de info@k-m-z.de 17


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Unternehmensporträt

vsbB Partnerschaft

vsbb Partnerschaft für den Mittelstand

Foto: vsbb

Beratung aus einer Hand Seit über 40 Jahren berät die vsbb Sommer, Berner, Breyer, Platz Partnerschaft in Stuttgart mittelständische Unternehmen individuell und maßgeschneidert.

Mittelständische Unternehmen agieren heute in einem wett­ bewerbsintensiven Umfeld mit sich permanent ändernden Rahmen­ bedingungen. Sie schätzen kompetente Partner, die in den Kernbereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung, Recht und betriebswirtschaftliche Beratung individuelle wie flexible Lösungen anbieten und technische Entwick­ lungen in der Regel sofort umset­ zen können.

Dazu gehört auch, die Engage­ ments der Mandanten im Ausland zu betreuen. Ein Schwerpunkt liegt dabei bei den Tochtergesellschaften englischer und französischer Mutterunternehmen, die sich in Baden-Württemberg niederlassen wollen. Spezialisierung

Ein weiterer Schwerpunkt der vsbb-Tätigkeiten ist die Nach­ folgeberatung mittelständischer Unternehmen. Im Mittelpunkt ste­ Unternehmerisches Denken hen Lösungen, die alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte berück­ Das geht nur, wenn auch das sichtigen und zwischen übergeben­ Beratungsunternehmen unterneh­ dem Unternehmer und Nachfolger merisch denkt. Die vsbb Partner­ für einen interessensgerechten Aus­ schaft bietet den Mandanten die gleich sorgen. geeigneten Grundlagen für deren Entscheidungen. Innerhalb der betriebswirtschaft­ lichen Beratung besitzt die vsbb Dabei werden die Mandanten Partnerschaft besondere Expertisen durch den interprofessionellen bei Unternehmensbewertungen Austausch von Wirtschaftsprüfern, und bei der Restrukturierungs­ Steuerberatern und Rechtsanwäl­ beratung. Das führt in diesem ten ganzheitlich und nicht nur in Bereich zu einem deutlichen und einzelnen Facetten beraten. spürbaren Mehrwert. 18

Kontinuität

Die Mandate werden in der Regel von zwei festen Partnern oder Teamleitern von vsbb Partnerschaft betreut. Dies gewährleistet einen kontinuierlichen Beratungsprozess und sorgt für ständig neue Impul­ se, die letztendlich wieder den Mandanten zugutekommen. Dieses Bündel an Beratungsleis­ tungen erbringen mehr als 30 qua­ lifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei vsbb Partnerschaft.

vsbb Partnerschaft Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

König-Karl-Straße 41 70372 Stuttgart Tel: 07 11 / 95 59 08 - 0 Fax: 0 7 11 / 95 59 08 - 99 info@vs-bb.de www.vs-bb.de


RENTEN

Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, darf etwas hinzuverdienen, Foto: Fotolia ohne dass ihm etwas abgezogen wird.

Das dürfen Rentner verdienen Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, der darf „nebenher“ einer Erwerbstätigkeit nachgehen – allerdings nur in begrenztem Rahmen ohne Abzüge.

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er den Ehe- oder Le­ benspartner verliert, für den ist häufig die Arbeit nicht nur um des Geldes willen wichtig. Witwen und Witwer, die selbst noch keine Altersrente erhal­ ten, nehmen mitunter sogar nach dem Tod ihres Partners wieder eine Arbeit auf oder verlängern ihre Arbeitszeit. Nicht zuletzt kann das helfen, besser mit der Trauer zu­ rechtzukommen. Gut zu wissen: selbst bei höheren Monatseinkünf­ ten von 2500 Euro brutto und mehr fällt die (große) Witwer- oder Wit­ wenrente häufig nicht weg. Sie wird allerdings gekürzt. Nach der Anhe­ bung der Freibeträge zum 1. Juli bleibt jetzt aber noch etwas mehr übrig. Wie dabei gerechnet wird, zeigt folgendes Beispiel: Eine Witwe aus Stuttgart erhält eine monatliche Hinterbliebenen­ rente von 990 Euro. Sie nimmt eine Arbeit auf, bei der sie Brutto­ einkünfte aus Arbeit von 2000 Euro im Monat erzielt. Wie viel davon auf ihre Hinterbliebenen­ rente angerechnet wird, wird in drei Schritten ermittelt:

1. Schritt: Ermittlung der Nettoeinkünfte

Zunächst wird das rechnerische Nettoeinkommen der Witwe be­ stimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, was der Arbeitgeber ihr netto für ihre Arbeit überweist. Die Rentenversicherung hat viel­ mehr ihre eigenen Regeln zur Umrechnung von Brutto in Netto.

regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Bei ihnen werden von den Bruttoeinkünften aus Erwerbstätigkeit pauschal nur 30,5 Prozent abgezogen, um die Nettoeinkünfte zu ermitteln. 2. Schritt: Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag

Bei den Hinterbliebenenrenten zählen Einkünfte aus Arbeit nur (zum Teil) als anrechenbar, wenn sie die – jährlich neu festgesetzten – Freibeträge übersteigen. Der Freibetrag wurde zum 1. Juli an­ gehoben und beträgt seitdem im Bei Hinterbliebenen, die selbst Westen monatlich 755,30 Euro noch keine Altersrente erhalten, und im Osten 696,70 Euro. In wird zur Berechnung ihrer fikti­ unserem Beispiel erzielte die ven Nettoeinkünfte aus Arbeit ein Witwe durch ihre Arbeit zuletzt pauschaler Abzug von 40 Prozent im Schnitt Nettoeinkünfte von vorgenommen. Deshalb werden 1200 Euro. Sie übersteigen den die monatlichen Arbeitseinkünfte Freibetrag für die Hinterbliebe­ der Witwe aus Stuttgart rechne­ nenrente damit um 444,70 Euro risch pauschal um 800 Euro (1200 Euro minus 755,30 Euro). (40 Prozent von 2000 Euro) redu­ Würde die Witwe in den neuen ziert. Ihre anrechenbaren Netto­ Ländern leben, so würde sich ein einkünfte betragen damit nur „Überschussbetrag“ von 503,30 Euro (1200 Euro minus 696,70 1200 Euro. Euro) ergeben. Achtung: der Wert von 40 Pro­ zent gilt nicht für Bezieher einer 3. Schritt: Ermittlung des Altersrente, die nebenher noch anrechenbaren Einkommens

auf die Hinterbliebenenrente

Der so errechnete „Überschuss­ betrag“ wird nicht voll, sondern nur zu 40 Prozent auf die Hinter­ bliebenenrente angerechnet. Von den überschüssigen 444,70 Euro der Münchener Witwe werden also 177,88 Euro auf ihre Hinter­ bliebenenrente von 990 Euro an­ gerechnet. Tatsächlich bleiben davon also 812,12 Euro (990 Euro minus 177,88 Euro) übrig. In den neuen Bundesländern würden 201,32 Euro (40 Prozent von 503,30 Euro) auf die Hinter­ bliebenenrente angerechnet, diese würde damit also von 990 Euro auf 788,68 Euro reduziert. Tipp: die letzte Rentenanpassung hat erst am 1. Juli stattgefunden. Wenn Witwen oder Witwer danach – etwa wegen einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit – höhere Einkünfte erzielen, schadet dies bei ihrer Hinter­ bliebenenrente zunächst nicht. Der Einkommenszuwachs wird erst im nächsten „Rentenjahr“ bei ihrer Hinterbliebenenrente berücksichtigt – also erst ab Juli 2015. Rolf Winkel 19


In jedem Fall das Richtige. Das komplette juristische Wissen für Ihre Kanzlei. Für Sie als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss Fachliteratur schnell und bequem verfügbar sein. Gedruckt oder digital. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke oder Datenbanken – wir versorgen Sie mit genau dem Wissen, das Ihre Mandanten von Ihnen erwarten. Als einer der führenden Anbieter verbinden wir fachliche Beratung mit klassischen Buchhandelsservices und innovativen Lösungen. Was Sie brauchen, finden wir für Sie – verlagsübergreifend und mit Empfehlungen zu entsprechenden Datenbanken oder neuen Online-Angeboten. Unser Kundenportal Schweitzer Connect zeigt Ihnen per Mausklick Ihre Medienbezüge und deren Aktualität. In 24 Städten sind wir mit unseren Fachbuchhandlungen direkt vor Ort. In unserem Webshop haben Sie ständigen Zugriff auf über 18 Millionen Titel aus sämtlichen Fachgebieten und in allen Medienformen.

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