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daher diese Systeme „streng überwa chen“ und „verpflichtet sich, auf jegliche Maßnahme zu reagieren, die die Funk tionsweise des Binnenmarktes stören könnte“ (ABl 2009, Nr C 107/2f). Ebenso wird mit der genannten Bestim mung in die Grundrechte auf Eigen tums- und Erwerbsfreiheit der betroffe nen Letztvertreiber eingegriffen. Diese Grundrechtseingriffe sind nicht gerecht fertigt und deshalb auch verfassungs widrig. Die vorgesehenen Mehrwegquo ten sind nicht zur Förderung von Umweltschutza nliegen geeignet. Mehrweggebinde können nur dann ökologisch günstiger als andere Ver packungen sein, wenn bestimmte Vor aussetzungen (geringe Transportwege, Erreichen bestimmter Umlaufzahlen etc.) erfüllt sind. Da aber nicht vorge sehen ist, dass die angebotenen Mehr weggebinde diese Anforderungen auch tatsächlich einhalten müssen, ist nicht sichergestellt, dass durch die Verpflich tung zur Erfüllung von Mehrwegquo ten tatsächlich Umweltschutzanliegen gefördert werden. Zudem sind andere Maßnahmen denkbar, die einerseits weniger stark in die Eigentums- und Erwerbsfreiheit der Letztvertreiber eingreifen, andererseits aber gleicher maßen (oder sogar noch mehr) der Ver wirklichung von Umweltschutzanliegen dienen können. Dazu zählen etwa För derung von Recycling-Verpackungen, Kampagnen zur Steuerung des Konsu mentenverhaltens etc. Schließlich sind die durch die Rege lung (allenfalls) erzielten, positiven Auswirkungen auf den Umweltschutz nicht nachweislich so stark, dass sie die intensiven Eingriffe in die Grund rechte der Letztvertreiber rechtfertigen könnten. Aus all diesen Gründen sind die Grundrechtseingriffe unverhältnis mäßig und die vorgeschlagenen Rege lungen daher höchstwahrscheinlich verfassungswidrig. Das auch deshalb, weil die verpflichteten Letztvertreiber (wie der Lebensmitteleinzelhandel) keinen unmittelbaren Einfluss dar auf nehmen können, ob bzw. in wel cher Qualität und Menge bestimmte Getränke von Getränkeherstellern in Mehrweg-Getränkeverpackungen an geboten werden. Ihre Verpflichtung zum Anbieten von bestimmten Quoten
an Getränken in Mehrweg-Verpackun gen besteht aber unabhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Produkte. Weiters sind die vorgeschlagenen Rege lungen in vielfacher Hinsicht gleichheits widrig, da sie Unterscheidungen enthal ten, die sachlich nicht begründbar sind wie z. B. die Zuordnung der einzelnen Getränke zu den jeweiligen Getränkeka tegorien. Schließlich ergibt sich eine weitere Ver fassungswidrigkeit der vorgeschlagenen Regelungen daraus, dass die Nichtein haltung der vorgeschlagenen Mehrweg quote mit Verwaltungsstrafe belegt ist. Allerdings sind die vorgeschlagenen Re gelungen in vielfacher Hinsicht unklar: welche Getränke welchen Kategorien zuzuordnen sind bzw. ob sie überhaupt von einer Kategorie erfasst sind ebenso wie der Begriff des „Artikels“ selbst. Eine Bestrafung ist aber verfassungs rechtlich nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, welches Verhalten zulässigerweise ge setzt werden muss. Dies ist infolge der Unklarheit der vorgeschlagenen Bestim mungen nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen und grundsätzlichen Überlegungen ab gelehnt werden die Verordnungsermäch tigungen in § 14 a. Bei den vorgesehenen Ermächtigungen, mit denen der Verord nungsgeber ausgestattet wird, handelt es sich um massive Eingriffsmöglichkeiten in den Wettbewerb, mit denen poten zielle Marktverwerfungen einhergehen können. Sie legen weitreichende Ent scheidungen in die Hand der jeweils amtierenden Exekutivgewalt, sind un bestimmt und damit zu weitreichend, um dem Legalitätsgebot zu entsprechen. Grundsätzliche Entscheidungen in der Abfallwirtschaft müssen weiterhin der parlamentarischen Diskussion und Ent scheidung unterliegen.
Position und Forderungen der österreichischen Getränkehersteller Die österreichische Getränkewirtschaft bekennt sich zum Ausbau und zur För derung des Mehrwegportfolios und stellt ihre Expertise und Leistungsfä higkeit in den Dienst einer Erhöhung
ERNÄHRUNG | Nutrition volume 45 | 03/04. 2021
des Mehrweganteils im österreichischen Markt. Essentiell dabei ist, dass es den Getränkeherstellern „leicht“ gemacht wird, d.h. administrativer, finanzieller und organisatorischer Aufwand so ge ring wie möglich gehalten oder noch besser ganz vermieden wird. Mehrwegsysteme sind und werden in Zukunft einen integrativen Bestandteil des Verpackungsmix bilden. Für Geträn kehersteller ist der Einsatz von Mehr weggebinden seit jeher Bestandteil des Verpackungsmix. Ein Beispiel sind etwa Glasmehrwegflaschen in der Gastrono mie. Auch für den Lebensmitteleinzel handel wurden und werden immer wie der neue Angebote geschaffen, die von Konsumentinnen und Konsumenten gut angenommen werden. Die Getränkeher steller stimmen den Verpackungsmix auf die sich laufend weiterentwickelnden Trinkgepflogenheiten ab (unterwegs, in der Gastronomie, zuhause etc.). Die Getränkehersteller sehen daher den Schlüssel im Umgang mit allen Geträn keverpackungen darin, den Rückgabe kreislauf auf Konsumentenseite für alle Verpackungen – Einweg wie Mehrweg – auf hohem Niveau zu schließen, um diese für die Hersteller zur Wiederver wendung zugänglich zu machen. Eine Steigerung des Mehrweganteils kann nur mit einer gemeinsamen An strengung aller Marktteilnehmer und mit dem Fokus auf Bedürfnisse und Nachfrageverhalten der Konsumen tinnen und Konsumenten erfolgreich umgesetzt werden. Hier sind auch die besonderen Anforderungen am Touris musstandort Österreich sowie im Ex portbereich einzubeziehen. Es werden daher die Anhebung des Mehrweganteils aus ökologischen, ge samtwirtschaftlichen, praktischen und förderungsrechtlichen Gründen auf den Gesamtmarkt bezogen: inklusive aller Vertriebskanäle, das gesamte Getränke spektrum direkt als Mehrweg oder umge rechnet als Äquivalent und absatzseitig. Unter Voraussetzung der Erfüllung der angeführten Forderungen und Rah menbedingungen ist es aus der Sicht der österreichischen Getränkehersteller realistisch, dass der volumensmäßige Mehrweganteil bis zum Jahr 2030 um 25% gesteigert werden kann. Als Ver gleichsgrundlage gilt der Mehrwegan teil lt. ARGE Nachhaltigkeitsagenda