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Verkehrssicherungspflicht

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E-Check

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Jeder Golfplatz stellt eine Gefahrenquelle dar. Man kann über etwas stolpern, auf einer Treppe ausrutschen, einen Abhang hinunterstürzen oder von einem herabfallenden Ast getroffen werden. Der Betreiber einer Golfanlage muss alle erkennbaren Gefahrenquellen auf seiner Anlage beseitigen und somit Sicherheit herstellen. Dies nennt man Verkehrssicherungspflicht, also die Verpflichtung zur Absicherung einer Gefahrenquelle. Eine absolute Sicherheit auf seiner Golfanlage kann und muss der Betreiber allerdings nicht herstellen. Fällt z.B. ein Golfspieler über eine, verdeckt am Bunker liegende, Harke und verletzt sich dabei, so hat das OLG Hamm entschieden, ist das ein sport-typisches Risiko.

Die Verkehrssicherungspflicht und damit der Haftungsanspruch des Geschädigten greift, wenn Gefahren, welche vom Benutzer (Golfer) nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Die Gefahrenabwehr auf dem Golfplatz wird im Regelfall durch die Greenkeeper bei ihrer täglichen Arbeit bewerkstelligt. Anders sieht es bei der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen aus. Hier geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Bäume zur Abwehr von Gefahren regelmäßig von einer sachund fachkundigen Person kontrolliert werden müssen. Daher sind wir regelmäßig damit beschäftigt, die Gefahrenstellen auf der Anlage des Riedhofs zu beseitigen.

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