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Emotionaler Stress

ARBEITSUNFALL Auch ein Fahrdienstleiter der Deutschen Bahn aus Trier hatte mit der Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu kämpfen. Die Jurist*innen vom DGB Rechtsschutz Büro Trier vertraten ihn erfolgreich vor dem Sozialgericht.

gedrückt lagen Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz vor.

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Betrieblicher Einsatz

Der Kläger habe den Platzverweis nicht aus rein privaten Gründen ausgesprochen, entschied das Gericht. Auch ohne die private Motivation hätte er ebenso gehandelt. Zwar sei er zunächst über die Verunreinigung des Fahrzeuges verärgert gewesen. Für das Gericht habe er jedoch glaubhaft erklärt, dass zu keiner Zeit ein Aufenthalt betriebsfremder Personen in dem gesperrten Bereich toleriert werden könne. Der Arbeitsunfall war damit anzuerkennen.

Sozialgericht Trier, am 8. November 2022, Az.: S 6 U 30/21

Susanne Theobald, Redakteurin, DGB Rechtsschutz GmbH

Der Fahrdienstleiter hatte während seiner Nachtschicht an einem Stellwerk eine Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Mann. Infolgedessen erlitt er emotionalen Stress, den ein Arzt und später eine Psychologin bestätigten. Zwei Monate später ließ er sich schließlich im Rahmen einer stationären Rehabilitation behandeln.

Schnelle Eskalation

Seinen Antrag zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft jedoch ab. In dem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht betrachteten die Beteiligten zunächst den Polizeibericht, der den Hergang genau beschrieb. Bei Aufnahme seines Dienstes sei dem Beschäftigten eine Person aufgefallen, welche neben dem Bahngebäude Bier trank. Grundsätzlich würde er das tolerieren. Da aber in letzter Zeit der Außenbereich des Stellwerkes immer wieder verunreinigt worden sei, habe er die Person aufgefordert, das Bahngelände zu verlassen. Beim Nachsehen wenige Minuten später habe er bemerkt, dass sein eigenes, geparktes Fahrzeug großflächig bespuckt wurde. Daraufhin hätte er die noch vor Ort befindliche Person zur Rede gestellt. Unvermittelt habe diese ihn angegriffen und dabei kräftig mit beiden Armen nach hinten geschubst. Er habe sich zurückgezogen und einen im Auto befindlichen Stock zur Hilfe geholt, um weitere mögliche Angriffe abzuwehren. Der Täter sei dann weggelaufen. Verletzt habe der Angreifer ihn nicht. Er würde jedoch immer noch zittern und sich unwohl fühlen.

Nicht nur gemischte Gefühle

Im Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft hieß es, der Bahnbeschäftigte habe aus eigenwirtschaftlichen Motiven gehandelt. Der Streit habe nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun, sondern damit, dass sein Auto beschmutzt worden sei. Vor Gericht stellte sich sein Handeln jedoch anders dar. Die Richter*innen sahen bei dem Fahrdienstleiter eine gemischte Motivationslage; juristisch aus-

Gemischte Tätigkeiten setzen zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte, untrennbar miteinander verbundene Handlungen voraus, wobei wenigstens hinsichtlich eines Handlungsteils eine berufsgenossenschaftlich versicherte Tätigkeit anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls darauf abzustellen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R).

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