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Unfallentschädigung mit Hindernissen
DIENSTUNFALL Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, plötzlich von außen auf den Körper wirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. So definiert es das Sozialgesetzbuch. Für den Dienstunfall von Beamt*innen gilt nichts anderes. Zwei Fälle zu diesem Schwerpunkt.
aufgetreten. Der Dienstherr lehnte den Antrag ab. Das beschriebene Ereignis lasse keine psychische Störung bei erfahrenen Beamt*innen erwarten. Polizeibeamt*innen müssten eine „gewisse Robustheit“ aufweisen. Diese resultiere aus den Anforderungen der täglichen Arbeit und aus der damit einhergehenden besonderen Ausbildung von Polizist*innen. Der Vorfall werde deshalb nicht als Dienstunfall anerkannt.
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Unfallfolge geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen hervorzurufen“, argumentierte die Rechtsschutzsekretärin.
„Sehr erfreulich ist die Betonung des Gerichts, dass das Vorliegen eines „plötzlichen“ Unfallereignisses im Sinne des Gesetzes nicht mit dem Argument verneint werden kann, dass von Polizeibeamt*innen eine höhere Leistungsfähigkeit erwartet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat völlig zutreffend hervorgehoben, dass das Gesetz eine solche Auslegung des Dienstunfallbegriffs nicht hergibt.“
Gamze Wirth aus dem DGB Rechtsschutz Büro Bremen vertrat einen Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht, der zu einem Unfall gerufen worden war und eine verunglückte Person reanimieren musste. Das Unfallopfer blutete stark aus Mund und Hinterkopf. Die Reanimation verlief erfolglos. Keine einfache Situation, erst recht nicht für einen 25-Jährigen mit wenig Berufserfahrung. Die mentale Belastung beschäftigte ihn so stark, dass er einen Dienstunfall anerkennen lassen wollte.
Die psychische Gesundheit im Blick Dabei gab der Beamte an, er habe zwar keine Körperschäden als Unfallfolge erlitten, jedoch sei eine psychische Störung
Gamze Wirth ließ das nicht gelten. Das Verwaltungsgericht gab ihr recht. Auch krankhafte Vorgänge im menschlichen Körper, die ohne eine physikalische Einwirkung hervorgerufen würden, seien ein „auf äußerer Einwirkung“ beruhendes Ereignis. Das gelte insbesondere für psychische Reaktionen. „Bei Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen müsse das behauptete schädigende Ereignis seiner Art nach grundsätzlich dazu geeignet sein, die als

Ein plötzliches Ereignis mit Folgen Die Richer*innen gingen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Dienstunfall durch. Ein derartiges Unfallereignis stelle sich auch als „plötzlich“ dar. Die Plötzlichkeit eines Ereignisses könne nicht mit dem Argument verneint werden, dass von Polizeibeamt*innen eine höhere Leistungsfähigkeit erwartet werden könne und es sich bei der Teilnahme an polizeilichen Sondereinsätzen um regulären Dienst handele. Für eine solche Auslegung des Dienstunfallbegriffs gebe das Gesetz nichts her.
Verwaltungsgericht Bremen am 20. September 2022, Az.: 7 K 1196/21