
5 minute read
Alex Ploner: Wird der Schulsport eingeschränkt?
ALEX PLONER WILL‘S VERHINDERN Wird der Schulsport eingeschränkt?
Rund 18.000 Schüler und Schülerinnen beteiligten sich jährlich an den rund 90 Schulsportveranstaltungen auf Landes-, nationaler- und internationaler Ebene. Neben dem Sportunterricht wickeln die Schulen auch den Schulsport ab, der nicht Teil des Unterrichts ist, aber seit vielen Jahren einen fixen Bestandteil der Schulwelt darstellt. Doch für das kommende Schuljahr soll der Sportunterricht ausgesetzt werden. Das gefällt Alex Ploner überhaupt nicht.
Alex Ploner, der Landtagsabgeordnete des „Team K“ aus Niederdorf hat eine Landtagsanfrage eingebracht. Konkret will er wissen, „warum das Sportangebot im kommenden Schuljahr für die deutsche Schule ausgesetzt werden soll“. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden diese wichtigen Stunden nun ausgesetzt. Zumindest vorläufig, wie es scheint. Doch das ist für viele unverständlich. Ihnen gibt Ploner eine Stimme. Denn: „Südtirol rühmt sich zu Recht ein Sportland zu sein. Die Basis für so manche Sportlerkarriere wurde auch über den Schulsport gesetzt. Mit dem 2017 präsentierten Maßnahmenpaket mit dem Titel „Sport macht Schule“ wollte Landesrat Philipp Achammer noch einmal mehr der Bewegung und dem Sport in Südtirols Schulen einen Anschub verpassen. Doch nun gibt es eine Kehrtwende“, so Ploner. Denn laut ersten Informationen sollen nicht nur die Sportunterrichtsstunden an den Schulen gekürzt werden, sondern sogar der gesamte Schulsport in der deutschen Schule für das kommende Schuljahr ausgesetzt werden. Diesbezüglich ist von „einer Nachdenkpause und Neuorientierung“ die Rede.
AUF DIE BARRIKADEN
Das bringt Ploner auf die Barrikaden. „Nachdem die Kinder und Jugendlichen nun monatelang zuhause eingesperrt waren und über den Fernunterricht quasi an den Computer gefesselt waren, erscheint mir die Entscheidung, den Schulsport komplett auszusetzen, kontraproduktiv. Zudem frage ich mich, warum diese Im Bild die Landesmeisterschaften im Nachdenkpause nur für die Volleyball vom Schuljahr 2019/20. deutsche Schule, nicht aber für die italienische und ladinische Schule diese Maßnahme freiwerdenden Geldmitgilt. Einerseits den Schulsport aussetzen tel nun eingesetzt werden, ob auch Elternund andererseits die ehrenamtlich arbei und Schülervertretungen in die Entscheitenden Sportvereine als Problemlöser für dung mit eingebunden worden sind und was den Nachmittagsunterricht einzuplanen, sich die Schulverantwortlichen von dieser zeugt vom derzeit herrschenden PlanungsNachdenkpause erwarten bzw. welche zuchaos für den Schulbeginn im Herbst“, so künftigen Alternativen angedacht sind. Ploner trocken. Mal schauen was dabei herauskommt. Insofern soll die Landtagsanfrage etwas Zudem war das „sportliche Maßnahmenpamehr Klarheit bringen. Die Fragen sind alket“ von 2017 nur bis zum Jahr 2020 angelemal mehr als berechtigt. Darüber hinaus dacht. „Ein Schelm, der Böses dabei denkt“, will das „Team K“ wissen, wie die durch so Ploner… // rewe
MitmachKonditorei
Loacker Store Heinfels

events@loacker.com www.loacker.com

AUTOKAUF MIT MÄNGELN
§Dr. Johannes Senoner Pircher Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta Anwaltskanzlei
Der Gebrauchtwagenmarkt boomt: Vor allem der hohe Wertverlust eines Neuwagens innerhalb der ersten Jahre trägt wesentlich dazu bei, dass viele den Kauf eines gebrauchten Autos präferieren. Doch welche Unterschiede gibt es zwischen Kauf vom Händler und Kauf von einer Privatperson?
Der Gang zum Händler hat zunächst den Vorteil der Anwendung des Verbraucherschutzgesetzes, womit dem Konsumenten eine Garantie von 2 Jahren für Mängel zusteht. Diese kann nur mit dem ausdrücklichen Einvernehmen des Käufers verkürzt werden – die Mindestgarantie von einem Jahr darf allerdings nie unterschritten werden. Beim Kauf von einer Privatperson hingegen verjährt das Recht, die Mängelgarantie geltend zu machen, immer nach einem Jahr ab Kauf. Was ist zu tun, wenn nach Kauf Mängel auftauchen? Wie muss sich der Käufer verhalten, um die Gewährleistung einfordern zu können? Wenn der Käufer einen Mangel am Fahrzeug entdeckt, so ist zuerst eine sog. Mängelanzeige vorzunehmen, anhand derer der Verkäufer in Kenntnis des Mangels gesetzt wird. Wiewohl das Gesetz hier keine verpflichtende Form vorschreibt, ist – aus Beweisgründen – dennoch die schriftliche Form (vorzugsweise Einschreiben mit Rückantwort) anzuraten. Die Frist für die Mängelanzeige beträgt 60 (Verkäufer = Händler) bzw. 8 Tage (Verkäufer = Privatperson) und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Klage gegen den Verkäufer. Die Mängelanzeige ist jedoch dann nicht verpflichtend, wenn der Verkäufer in Kenntnis des Mangels war oder diesen verschwiegen hat. Die Klage, mittels welcher der Käufer die Mängel – im Anschluss an die Mängelanzeige – gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, verjährt innerhalb 26 Monaten (Verkäufer = Händler) respektive eines Jahres (Verkäufer = Privatperson). Neben der eben erwähnten längeren Frist für die Mängelanzeige / Klage bietet der Händlerkauf einen weiteren Vorteil: tritt der Mangel binnen 6 Monaten nach Verkauf zutage, wird angenommen, dass derselbe schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat – es liegt dann am Händler zu beweisen, dass dem nicht so ist. Ein großer Streitpunkt ist natürlich die Frage, welche Mängel von der Garantie gedeckt sind und welche nicht. Während bspw. Verschleißteile selbstredend a priori von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, ist dies bei anderen Mängeln häufig nicht eindeutig, zumal nicht immer präzise bestimmt werden kann, ob diese infolge unsachgemäßer Nutzung / unterbliebener Instandhaltung des Fahrzeugs durch den Käufer entstanden sind. Abschließend kann also festgehalten werden, dass der Käufer – aufgrund der oben beschriebenen längeren Fristen bzw. der umfassenderen Garantie – zwar erheblich besser geschützt ist, wenn er das Fahrzeug bei einem Händler erwirbt; allerdings stehen ihm auch beim Kauf von einer Privatperson wirkungsvolle Rechtsmittel zur Verfügung. //
TESTAMENT
€Dr. Hildegard Oberleiter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Baumgartner.Partner GmbH, Bruneck
Wer kann ein Testament abfassen? Welche Formen von Testamenten gibt es? Das Testament ist ein einseitiger Rechtsakt, mit welchem der Erblasser seinen Willen zum Ausdruck bringt, wie sein Vermögen nach seinem Tode verteilt werden soll. Derjenige, der ein Testament erstellt, muss zum Zeitpunkt der Abfassung volljährig, nicht voll entmündigt und zurechnungsfähig sein. Im Falle einer sog. Sachwalterschaft behält grundsätzlich die betroffene Person das Recht, ein Testament abzufassen, es sei denn, das Dekret zur Ernennung des Sachverwalters sieht den Ausschluss der Testierfähigkeit vor.
Grundsätzlich gilt: •für den Fall, dass mehrere Testamente existieren, ist der Inhalt des chronologisch jüngsten ausschlaggebend; •bei der Abfassung eines Testamentes sollen ausdrücklich die vorherigen widerrufen werden; •gemeinsame oder gegenseitige Testamente sind nichtig; •ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.
Die sog. ordentlichen Testamente können in einer der folgenden Formen abgefasst werden:
> Eigenhändiges Testament
•ist ein vom Erblasser persönlich abgefasstes Testament; •es muss eigenhändig geschrieben, mit Datum versehen und vom Erblasser unterschrieben werden; •es gibt keine Vorschriften dafür, auf welchem Papier es geschrieben werden muss; •es kann vom Erblasser selbst oder bei einer Vertrauensperson aufbewahrt werden; •bei Eintreten des Erbfalls muss es einem Notar zur Veröffentlichung übergeben werden.
>Öffentliches Testament
•es wird in Anwesenheit von zwei Zeugen vom Notar verfasst; •es wird vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterschrieben und vom Notar in seinen Urkunden verwahrt; •bei Eintreten des Erbfalls wird das Testament vom Notar veröffentlicht.
>Geheimes Testament
•es muss nicht handschriftlich sein; •das Testament selbst, oder der Umschlag, in welchem das
Testament enthalten ist, muss versiegelt werden; •das versiegelte Papier bzw. der versiegelte Umschlag wird vom Erblasser in Gegenwart zweier Zeugen dem Notar übergeben oder das Testament wird in Anwesenheit des Notars und der Zeugen versiegelt und der Erblasser erklärt, dass in diesem Papier sein Testament enthalten ist; •bei Eintreten des Erbfalls muss das Testament vom Notar geöffnet und veröffentlicht werden.
Neben diesen sog. ordentlichen Testamenten gibt es sog. besondere Testamente, z. B. das Testament an Bord von Flugzeugen. //