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Coronavirus-Krise: Die rechtliche Situation
PZ Chefredakteur Reinhard Weger und Rechtsanwalt Dieter Schramm aus Bruneck über die von Seiten des Ministerpräsidenten Giuseppe Conte erlassenen dringenden Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus.
Welche Einschränkungen bringen die getroffenen Maßnahmen für den Bürger mit sich? Der Sinn der Vorschrift ist klar: die Bürger müssen zu Hause bleiben und dürfen ihre Wohnung nur aus folgenden Gründen verlassen: Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder sonstige unvermeidliche Notwendigkeiten. Darauf hingewiesen werden muss, dass die Einschränkungen auf dem gesamten Staatsgebiet und somit sowohl innerhalb des eigenen Gemeindegebietes als auch außerhalb desselben gelten, weswegen sämtliche Bewegungen nur aus triftigem Grund zulässig sind.
Zur Arbeit fahren darf ich also, richtig? Richtig, zur Arbeit fahren darf man. Im Falle einer Kontrolle von Seiten der Ordnungshüter muss allerdings mittels entsprechender Eigenerklärung der Grund der Bewegung darlegt werden.
Was hat es mit der Eigenerklärung auf sich und wann genau muss ich diese bereithalten? Die Ordnungshüter wurden beauftragt, die Bewegungen der Bürger zu kontrollieren. Unabhängig davon, ob eine Person innerhalb oder außerhalb des eigenen Gemeindegebietes, zu Fuß, mit Auto, Bus oder Zug unterwegs ist, muss dieselbe im Falle einer Kontrolle eine sogenannte Eigenerklärung ausfüllen, mit Angabe, wo sie herkommt, hinfährt und welcher der Grund ihrer Bewegung ist. Die Erklärung muss nicht vorab ausgefüllt werden, was aber anzuraten ist. Der entsprechende Vordruck wird gegebenenfalls auch von den Ordnungshütern zur Verfügung gestellt, was aber erheblich größeren Zeitaufwand mit sich bringt.
Darf ich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen? Die öffentlichen Verkehrsmittel können, sofern die oben geschilderte Notwendigkeit vorliegt, ohne weiteres benutzt werden. Im Falle einer Kontrolle muss, wie erwähnt, der Grund der Bewegung erklärt werden.
Was mache ich, wenn ich Anzeichen von Schnupfen, Husten, Fieber o.ä. verspüre? Personen mit Symptomen einer Atemweginfektion und Fieber mit über 37,5° wurde nahegelegt zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte so weit wie möglich einzuschränken und sich in jedem Fall an einen Arzt zu wenden. Befindet sich eine Person in Quarantäne oder wurde positiv auf das Virus getestet, darf diese die Wohnung keinesfalls verlassen.
Darf ich einkaufen gehen? Die Wohnung darf immer dann verlassen werden, wenn ein Grund der Notwendigkeit vorliegt, dies auch um Lebensmittel oder Arzneien zu kaufen.
Ist es zulässig den eigenen Hund auszuführen? Ja, es ist zulässig den eigenen Hund auszuführen, da auch dies eine unvermeidliche Notwendigkeit darstellt.
Ist sportliche Aktivität im Freien erlaubt? Das Dekret Conte klärt diesen Punkt nicht. Die Erklärungen des Innenministeriums lassen Spaziergänge in der Nähe der Wohnung zu, nicht aber in Gruppen. Ausgedehnte Wanderungen, Ski- oder Fahrradtouren, gleich ob im eigenen oder in anderen Gemeindegebieten, lässt das Dekret nicht zu.
Darf ich in die Bar oder ins Restaurant gehen? Am 11. März 2020 hat Ministerpräsident Conte weitere verschärfte Maßnahmen erlassen und bestimmte Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt. Geschlossen wurden Detailhandelsgeschäfte und Märkte (mit Ausnahme u.a. jener, welche Grundnahrungsmittel anbieten), Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien (mit Ausnahme u.a. der Mensen, in welchen ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter gewährleistet ist sowie der Lieferdienste), Frisöre, Barbiere und Kosmetiker. Geöffnet bleiben hingegen unter anderem Zeitungs- und Tabaktrafiken, Apotheken, Banken und Versicherungsdienste. Bar- oder Restaurantbesuche sind derzeit gar nicht möglich.
Was passiert, wenn ich mich im Ausland befinde und nach Hause zurückkehren möchte? Die Rückkehr zur eigenen Wohnung oder zum eigenen Wohnort ist ohne weiteres zulässig. Entsprechendes muss jedenfalls in der Eigenerklärung angeführt werden.
Welche Strafen hat der Bürger zu befürchten, wenn er sich nicht an diese strengen Bestimmungen hält? Bei Nichteinhaltung der Maßnahmen betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit droht, gemäß Art. 650 StGB, eine Haftstrafe bis zu 3 Monaten und eine Geldbuße bis zu Euro 206,00. Genannte Strafe könnte unter Umständen, bei Begehen eines fahrlässigen Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit, auf 3 bis zu 12 Jahren Haft erhöht werden. Hinzu kommt, sollte die Eigenerklärung falsche Angaben beinhalten, eine Haftstrafe von 1 bis zu 6 Jahre. Begibt sich eine Person, trotz Krankheitssymptomen oder bereits durchgeführtem positivem Test, nicht in Quarantäne, riskiert diese zudem ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und, im schlimmsten Fall, wegen eines Tötungsdeliktes.
Für wie lange gelten die neuen Maßnahmen? Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 03. April 2020 in Kraft, mit Ausnahme jener betreffend die vorübergehende Schließung von Handels-, Bar- und Restaurantbetrieben, welche bis zum 25. März 2020 gelten. Das ist der Stand der Dinge vom 16.03.2020.
Wie stehen Sie persönlich zu den Bestimmungen? Es wurden grundlegende, von der Verfassung geschützte Freiheitsrechte außer Kraft gesetzt, was zuletzt in Kriegszeiten der Fall war. Ich rate aber jedem Mitbürger, die Vorschriften ernst zu nehmen und zu befolgen, nicht nur um empfindliche Strafen zu vermeiden, sondern in erster Linie zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit der Mitbürger. //