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6 Energieberatung
from Anwendungshilfe Gebäudeenergiegesetz (GEG)
by HEA - Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V.
[§§ 48, 80] In den §§ 48 und 80 werden im GEG Neuregelungen über eine obligatorische Energieberatung getroffen: Im Falle wesentlicher Änderungen von Außenbauteilen eines bestehenden Gebäudes sieht § 48 vor, dass der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen hat, wenn ein solches Beratungsgespräch unentgeltlich angeboten wird. Auf diese Pflicht muss das ausführende Unternehmen bei der Abgabe eines Angebots hinweisen.
Für den Fall des Verkaufs eines Wohngebäudes regelt § 80 Absatz 4, dass der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 berechtigen Person zu führen hat. Hier ebenfalls unter der Prämisse, dass das Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Die Formulierung ruft die Unsicherheit hervor, ob qualifizierte, kostenpflichtige Energieberatungen keine Erfüllungsoption der obligatorischen Beratung darstellen. Die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages stellt in der Drucksache 19(9)651(neu) vom 16. Juni 2020 sowohl für § 48 als auch für § 80 klar:
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„Die Regelung zur Kostenfreiheit beinhaltet keine besondere Pflicht des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.“
Somit scheinen in der Beratungspraxis sowohl kostenlose Einstiegsberatungen als auch kostenpflichtige Energieberatungen als Erfüllungsoption zulässig. Unabhängig von gesetzlichen Regelungen ist eine vertiefte Energieberatung nach dem Kauf bzw. vor energetischen Sanierungsmaßnahmen zu empfehlen. Entsprechende Beratungsleistungen für Wohngebäude werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.