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9 Weitere energetische Regelungen für Neu- und Bestandsbauten
from Anwendungshilfe Gebäudeenergiegesetz (GEG)
by HEA - Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V.
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Das ebenfalls im Rahmen des Klimakabinetts beschlossene „Ölheizungsverbot“ führte zu einer Erweiterung des in § 72 geregelten „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“. Ab dem 1. Januar 2026 ist der Einbau neuer Heizkessel mit Heizöl (oder Kohle) nur noch dann möglich, wenn › eine Anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien erfolgt oder › im Bestand kein Anschluss an ein Gas- oder Wärmenetz möglich ist und gleichzeitig eine anteilige Deckung durch Erneuerbare Energien technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
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Austausch und Erneuerung alter Kessel
Öl- oder Gasheizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden, dürfen ab dem 01.11.2020 nicht mehr betrieben werden. Auch zukünftig müssen Heizungs-
Hinweis
§ 47 regelt mit der Nachrüstung der thermischen Hülle weitere Anforderungen an bestehende Gebäude: Zugängliche Decken beheizter Räume zu unbeheizten Dachräumen (oberste Geschossdecken), die nicht den Mindestdämmschutz aufweisen, sind so zu dämmen, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/m²K nicht überschritten wird.
Diese Pflicht gilt gleichfalls bei einer entsprechenden Dachdämmung. Auch bei einer durchgeführten Dachdämmung muss dieser Wärmedurchgangskoeffizient eingehalten werden. anlagen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
Selbstnutzende Wohneigentümer betrifft diese Austauschpflicht nur, wenn sie nach dem 01.02.2002 ihr Haus erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben. Bei Erwerb bzw. im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01.02.2002 ist die Heizungserneuerung vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Rohrleitungen und Armaturen von Heizungs- und Warmwasseranlagen in unbeheizten Räumen sind zu dämmen.
KWK bei Mitversorgung von Bestandsgebäuden
Wenn für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes Erdgas bzw. Flüssiggas in einer KWK-Anlage genutzt werden und › die neue Wärmeversorgungsanlage zusätzlich mindestens ein Bestandsgebäude dauerhaft mit Wärme versorgt und › der alte „fossile“ Heizkessel außer Betrieb genommen wird,
dann darf die Wärme zur Versorgung des Neubaus pauschal mit einem PEF von 0,6 bewertet werden. In diesem Fall ist eine Berechnung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der Wärmeversorgungsanlage nach DIN V 18599-9:2018-09 nicht erforderlich. Allerdings ist diese insbesondere dann sinnvoll, wenn besonders effiziente KWK-Lösungen zum Einsatz kommen. Dabei können sich bei der Bewertung der Wärmeversorgung des Neubaus im Einzelfall auch günstigere Werte als der pauschal anzunehmende Primärenergiefaktor für Wärme von 0,6 ergeben. Die Regelung stellt eine zusätzliche Erfüllungsoption für Neubau im Quartier dar.