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5 Neuregelungen für die elektrische Hauswärmetechnik

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7 Energieausweise

7 Energieausweise

5.1 Stromdirektheizungen

Das GEG definiert den Begriff in § 3 Absatz 1 Nummer 29 als „ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern“. Hinsichtlich der in § 23 geregelten Anrechnung von PV-Strom ergeben sich in Absatz 4 Besonderheiten bei der Verwendung von Stromdirektheizungen.

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Zur Berechnung der anrechenbaren Bedarfe wird die monatliche Bilanz des PV-Ertrages und des Strombedarfes ohne Berücksichtigung des Haushalts- bzw. Nutzerstromes herangezogen, der jeweils kleinere Wert wird dabei angerechnet. Grenzen der Anrechnung bzw. Abzugsfähigkeit werden nicht gesetzt, ebenso wird nicht unterschieden, ob ein Batteriespeicher verwendet wird. Der nach GEG resultierende, anrechenbare PV-Strom fällt deutlich höher aus als nach bisheriger EnEV-Bewertung. Das liegt daran, dass durch die Anpassung der Standardwerte der PV-Module in der Neufassung der DIN V 18599-9:2018-09 der normativ berechnete Ertrag der PV-Anlage höher ist als der nach der alten DIN V 18599-9:2011-12 berechnete Wert. Die primärenergetische Bewertung für Stromdirektheizungen wird dadurch günstiger.

5.2 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 GEG ist die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen bei der energetischen Bewertung nach GEG nur dann zulässig, wenn die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Die Regelung ist gegenüber der früheren EnEV neu, entspricht allerdings weitgehend den europäischen Ökodesign-Anforderungen. Seit 1. Januar 2018 müssen alle Lüftungsanlagen mit Mehrstufenbetrieb oder Drehzahlregelung ausgestattet werden. Ausgenommen sind davon Anlagen, die einen doppelten Verwendungszweck haben, zum Beispiel Entrauchungsanlagen. Für die Wohnungslüftungsanlagen im Einfamilienhausbereich werden damit durch das GEG keine zusätzlichen Anforderungen an die Lüftungsanlage gestellt. Im Mehrfamilienhausbereich mit raumweisen oder wohnungszentralen Lüftungsanlagen gilt dies ebenfalls.

Wird allerdings eine zentrale Lüftungsanlage in einem Mehrfamilienhaus installiert, geht die GEG-Anforderung über die Ökodesign-Anforderung hinaus.

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