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7 Energieausweise

[§§ 79 ff.]

Im GEG werden weiterhin die Angaben in Energieausweisen geregelt. Entsprechende Muster werden entgegen der bisherigen EnEV nicht im Anhang bereitgestellt, sondern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine wesentliche Änderung ist für die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen und Energieverbrauchsausweisen vorgesehen: § 85 Absatz 2 und 3 erweitern die Pflichtangaben um die Treibhausgas-Emissionen eines Gebäudes. Diese werden als äquivalente Kohlendioxidemissionen in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche (bei Wohngebäuden) bzw. der Nettogrundfläche (bei Nichtwohngebäuden) ausgewiesen.

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Die entsprechenden Emissionsfaktoren und Berechnungslogiken finden sich in Anlage 9 des GEG. Die Ausstellung von Energieverbrauchsausweisen geht mit einem vereinfachten Verfahren einher: Die aus dem Gebäudebetrieb resultierenden Energieverbrauchswerte werden nach Energieträger summiert und anschließend mit den Emissionsfaktoren multipliziert.

Dezidierter gestaltet sich das Vorgehen bei Energiebedarfsausweisen: Hier können z. B. im Falle von Wärme aus KWK-basierten Wärmenetzen die Vorkettenemissionen zusätzlich in Form von pauschalen Aufschlägen berücksichtigt werden, wenn bereits ein CO2-Wert nach Stromgutschriftmethode – allerdings ohne Vorkette – ermittelt worden ist.

Die Aussagekraft eines Energiebedarfsausweises ist deutlich höher, da er unabhängig vom Nutzerverhalten oder der Wohnungsbelegung erstellt wird. Übergangsvorschriften

Für den Verkaufs- oder Vermietungsfall eines Gebäudes sowie für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr regelt § 112, dass die EnEV-Vorschriften bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden sind.

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