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10 Wärmeversorgung im Quartier
from Anwendungshilfe Gebäudeenergiegesetz (GEG)
by HEA - Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V.
[§ 107]
Die formulierte Quartierslösung befreit die Einzelgebäude von den Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien, sofern diese in der Gesamtheit der im Quartier betrachteten Gebäude erfüllt werden. Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz sind hingegen auch für jedes Einzelgebäude einzuhalten. Wie in der Begründung zum Gesetz ausgeführt, wird damit ein im bisherigen EEWärmeG in § 6 Absatz 1 behandelter Sachverhalt übernommen. Das GEG formuliert die Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien jedoch in einem wesentlichen Detail anders als das EEWärmeG, vgl. § 45.
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Aus technischer Sicht sind für Einzelgebäude kaum Lösungen vorstellbar, bei denen im Neubau der zulässige Primärenergiebedarf eingehalten wird, ohne dass erneuerbare Energien genutzt werden oder Ersatzmaßnahmen zu Anwendung kommen oder der bauliche Wärmeschutz gegenüber dem Referenzgebäude sehr deutlich verbessert wird. Eine praktische Anwendung der Verbesserung des Wärmeschutzes im Rahmen der Quartierslösung im Neubau erscheint daher unwahrscheinlich.
Etwaige andere Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nr. 3 GEG nach Maßgaben der §§ 34 bis 44 GEG sind besser geeignet. Im Bestand enthält das GEG nur bei grundlegenden Renovierungen öffentlicher Gebäude Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien.
Quartierslösungen werden auch nach Inkrafttreten des GEG vorzugsweise durch eine gemeinsame Wärmeversorgung (und in wesentlich selteneren Fällen durch eine gemeinsame Kälteversorgung) realisiert werden.