Freitag, 12. März 2021
Verlagsbeilage
ILLUSTRATION: SARA SPARASCIO, NZZ CONTENT CREATION
Steuern sparen
CH-8021 Zürich · Telefon +41 44 258 16 98 · www.nzzone.ch
Steuern sparen
Seite 5
Seite 8
Damit die Schweiz ihr gutes Steuerklima nicht aufs Spiel setzt.
Diese zusätzlichen Möglichkeiten bietet die neue Verordnung.
ROBERTO STEFANO
UNTERNEHMENSSTEUERN
VERMÖGENSVERWALTUNG
Sind die Covid-19Kredite steuerlich eher Fluch oder Segen?
Wie sich Negativzinsen auf die Steuererklärung auswirken können.
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Impressum Steuern sparen ist eine Verlagsbeilage der NZZ-Mediengruppe. Inhalt realisiert durch NZZ Content Creation. Verlagsbeilagen werden nicht von der Redaktion produziert, sondern bei NZZone von unserem Dienstleister für journalistisches Storytelling.
Projektmanagement NZZ Content Creation: Norman Bandi (Inhalt) und Armin Apadana (Layout); NZZone, c/o Neue Zürcher Zeitung AG, Falkenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich www.nzzone.ch/contentcreation
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Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung schreitet voran. Besonders deutlich wird dies, wenn es um das Einreichen der jährlichen Steuererklärung geht. Hier sind die Anstrengungen von vielen Kantonen bereits weit fortgeschritten. Mit gutem Grund: Die Umstellung auf eine Weblösung, bei der es nicht mehr nötig ist, eine Freigabequittung oder weitere Unterlagen zur bereits bestehenden Online-Steuererklärung per Post nachzureichen, erleichtert die ohnehin schon ungeliebte Arbeit der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig ergeben sich für die Kantone erhebliche Einsparmöglichkeiten.
Weniger administrativer Aufwand Ein Blick auf den Kanton Zürich verdeutlicht, wie der administrative Aufwand durch die für das Jahr 2020 erstmals komplett papierlose Online-Steuererklärung massiv reduziert werden dürfte: Jährlich gehen beim kantonalen Steueramt rund 1 Million Steuererklärungen ein. Neben den offiziellen Formularen umfassen diese häufig noch zahlreiche Beilagen, die von den Mitarbeitenden zuerst eingescannt werden müssen. Alleine bis sich die Steuerbeamtinnen und -beamten mit den eingereichten Dokumenten auseinandersetzen können, fällt somit ein erheblicher Aufwand an – in Zeiten von Corona noch mehr als sonst. Der Zürcher Finanzdirektor Ernst Stocker hofft denn auch, dass künftig noch mehr Steuerpflichtige als bisher (rund 20 Prozent) ihre Steuererklärung digital einreichen werden, weil das den administrativen Prozess entlaste, heisst es in der offiziellen Ankündigung der Neuerung. Besonders angesprochen seien jene knapp 30 Prozent, die bisher mit der heruntergeladenen Software zwar den Computer für das Ausfüllen nutzten, aber die Steuererklärung trotzdem ausdruckten, weil sie ohnehin die Beilagen per Post einreichen mussten. Mit der neuen Weblösung reichen dagegen die AHV-Nummer und ein per Post zugestellter Zugangscode für die Anmeldung. Beilagen wie den Lohnausweis oder Ausgabenbelege können die Steuerzahler mit dem Handy abfotografieren und hochladen.
Bis 98 Prozent online in Obwalden Die Einführung einer medienbruchfreien, komplett papierlosen Lösung wurde im Kanton Zürich mit dem Entscheid des Bundes möglich, auf eine handschriftliche Unterzeichnung zu verzichten und stattdessen eine elektronische Bestätigung zu verlangen. Diese Regel gilt neu für die Steuerperiode 2020. Vor Zürich haben mehrere andere Kantone ihre Steuererklärung bereits digitalisiert (siehe Tabelle). Seit 2018 setzt Obwalden als erster Kanton auf eine komplett papierlose Weblösung ohne Unterschrift und Freigabequittung. «Aktuell gehen in Obwalden jedes Jahr rund 96 bis 98 Prozent aller Steuererklärungen online ein, was ein absoluter Rekordwert ist und dem Kanton hohe Einsparungen bringt», sagt Marcel Ringler, Chef und Inhaber von Ringler Informatik. Der Software-Spezialist ist mit der 1993 lancierten Steuererklärungssoftware «Dr. Tax» gross geworden und für die in den Kantonen Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Schwyz und ab der
Steuerperiode 2021 in Uri und Glarus eingesetzten, medienbruchfreien Lösungen zuständig.
«Zürikonto» als Fernziel Bereits seit 2018 ist auch die von Ring ler Informatik entwickelte und vertriebene webbasierte Deklarationslösung «eTax.ch» in den Kantonen Luzern, St. Gallen, Zug und Zürich verfügbar. In Luzern und Zug funktioniert sie komplett papierlos und unterschriftsfrei. In Zürich und St. Gallen müssen bei dieser Lösung noch Dokumente in Papierform nachgereicht werden. «In diesem Zusammenhang bedauern wir, dass Steuerpflichtige im Kanton Zürich über ‹eTax.ch› ihre Unterlagen nicht online einreichen dürfen – die Einreichungsschnittstelle im Kanton Zürich ist strikte für Treuhänderversionen und die kantonseigene Lösung ‹ZHprivateTax› reserviert», sagt Ringler und ergänzt: «Ich bin überzeugt, dass die Öffnung der Einreichungsschnittstelle auch für den Kanton Zürich nur Vorteile bringt und hoffe sehr, dass sich diesbezüglich bald etwas ändert.» Mit der papierlosen Steuererklärung ist im Kanton Zürich allerdings erst ein Teilziel erreicht, was die Digitalisierung der Verwaltung betrifft. Als Fernziel sieht Regierungsrat Stocker ein sogenanntes «Zürikonto». Darüber sollen
dereinst sämtliche Zahlungen zwischen Bürgern und Kanton abgewickelt werden – also nicht nur die Steuern, sondern beispielsweise auch individuelle Prämienverbilligungen für die Krankenkasse.
Steuern selber verwalten Bereits einen Schritt weiter ist in diesem Zusammenhang die Stadt Zürich – zumindest was die Verwaltung der eigenen Steuern betrifft. Mit dem neuen Online-Service «Steuern verwalten» bietet sie über 300 000 Personen die Möglichkeit, ihre Steuerverbindlichkeiten besser zu planen und zu überprüfen. Ebenso soll der Dienst die Kommunikation mit dem Amt in Steuerfragen erleichtern. Der städtische Finanzvorsteher Daniel Leupi erhofft sich durch das neue Angebot eine deutliche Reduktion der jährlich rund 200 000 telefonischen und schriftlichen Anfragen ans städtische Steueramt. «Mit dem neuen Online-Service bieten wir den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, diese Informationen rund um die Uhr selber abzurufen», lässt er sich zitieren. Zwar wird wohl auch diese Dienstleistung die Begeisterung für die Steuererklärung kaum heben. Dennoch dürften ein vereinfachter Prozess und eine übersichtliche Verwaltung bei vielen Steuerpflichtigen gut ankommen.
Durchgehend online in 13 Fällen Digitaler Lösungsgrad nach Kantonen
Aargau
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Easytax
Appenzell A.
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Steuer AR
Appenzell I.
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Bern
Produktbezeichnung
LIEGENSCHAFTSKOSTEN
Elektronische Einreichung ist obligatorisch (nichts mehr in Papierform)
STEUERLANDSCHAFT
Der Verzicht auf eine handschriftliche Unterzeichnung macht den Weg frei für die durchgehend digitale Steuererklärung. Bereits die Hälfte der Kantone bietet eine entsprechende Lösung – und es werden laufend mehr.
Beilagen elektronisch
Seite 7
Corona: Was kann im Homeoffice abgezogen werden – was nicht?
Einreichung ohne Unterschrift (statt mit unterschriebener Freigabequittung)
Seite 4
Die Gesetzesrevision betrifft viele Firmen. insbesondere KMU.
Online-Einreichung möglich
BERUFSAUSLAGEN
Weblösung (Browser-basiert)
QUELLENSTEUER
Der Gang zur Post erübrigt sich
Desktop-Lösung (Download)
Inhalt
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Kanton
2 NZZ-Verlagsbeilage
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AI-Tax
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Taxme
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Easytax
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Steuern.BS
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Freiburg
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Glarus
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Graubünden
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SofTax
Jura
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Juratax
Luzern
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Neuenburg
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*ab Steuerperiode 2021 Quelle: Ringler Informatik
FriTax X
Getax Glarotax / eTax.GL*
Nidwalden
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eTax Nidwalden
Obwalden
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eTax Obwalden
St. Gallen
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eTaxes
Schaffhausen
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Steuern20
Solothurn Schwyz
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Thurgau
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Tessin
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Uri
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Waadt Wallis Zug
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eTax Solothurn
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ZHprivateTax (Web)
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Private Tax (Desktop)
Zürich Zürich
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Steuern sparen
Freitag, 12. März 2021
In welchem Kanton sich der Kapitalbezug besonders auszahlt Steuern lassen sich nicht nur durch einen Umzug in eine günstigere Gemeinde sparen. Auch durch eine optimale Staffelung der Bezüge der Vorsorgegelder. Ein Wegweiser.
DAMIANO M. SLONGO UND KATHRIN GUYER
Mit freiwilligen Leistungen in die Pensionskasse und die Säule 3a lassen sich zum Zeitpunkt der Einzahlung Einkommenssteuern sowie während der Dauer der verbleibenden Erwerbstätigkeit Vermögenssteuern sparen. Beim späteren Bezug der Vorsorgegelder in Kapitalform ist im Schweizer Steuerrecht eine einmalig zu entrichtende Kapitalbezugssteuer vorgesehen. Diese wird auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene fällig. Gegebenenfalls fällt zusätzlich die Kirchensteuer an. Die Kapitalbezugssteuer wird zwar in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen und Vermögen zu einem Vorzugstarif berechnet – es spielt also keine Rolle, wie hoch oder tief das übrige Einkommen ist. Der interkantonale Steuerwettbewerb spielt aber auch hier. Die Bandbreite zwischen dem Kanton mit der höchsten und dem Kanton mit der tiefsten Steuerbelastung ist entsprechend gross. Die starken Unterschiede begründen auf einem Dschungel an unterschiedlichen kantonalen Praxen und Berechnungsgrundlagen. Teils Kantone besteuern die Kapitalbezüge aufgrund eines progressiv ausgestalteten Rentensatzes. Andere aufgrund eines Staffeltarifs oder eines fixen Steuersatzes unabhängig von der Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrags. Es geht jedoch noch komplexer. So kombinieren einige Kantone verschiedene Berechnungsmodelle. Während gewisse sämtliche Kapitalbezüger zum Alleinstehendentarif besteuern, gewähren gewisse Reduktionen für verheiratete Paare. Selbst das Alter zum Zeitpunkt des Bezugs kann auf die Steuerbelastung einen Einfluss haben.
Es zeigt sich deutlich, dass der Kanton Appenzell Innerrhoden sowohl bei tiefen als auch bei hohen Bezügen steuerlich am attraktivsten ist.
hauptorten von Appenzell Innerrhoden, Uri, Schaffhausen und Zug am tiefsten aus, mit Steuerbelastungen im Bereich von 55 000 bis 64 000 Franken. Der Kanton Zürich hingegen ist gegenwärtig bei hohen Bezügen im interkantonalen Vergleich absoluter Spitzenreiter, gefolgt von Tessin und Waadt. Bei einem Kapitalbezug von 1 Million Franken ist die Steuerbelastung in der Stadt Zürich mit 160 900 Franken dreimal so hoch wie in der günstigsten Gemeinde Appenzell. Im Mittelfeld liegen die Kantone Thurgau, Aargau, Luzern, Neuenburg, BaselLandschaft, Basel-Stadt, Bern, Graubünden und Wallis mit Steuerbelastungen in den Kantonshauptorten im Bereich von 85 000 bis 103 000 Franken. Innerkantonal bestehen im Rahmen der unterschiedlichen Gemeindesteuertarifen die üblichen Spannweiten. Bei tieferen Bezügen ist der Kanton Appenzell Innerrhoden ebenfalls am günstigsten, gefolgt von Basel-Landschaft, Zug, Graubünden, Uri und Tessin. Bei einem Kapitalbezug einer alleinstehenden Person von 300 000 Franken liegt die Steuerbelastung in den Kantonshauptorten im Bereich von 15 000 bis 17 000 Franken. Mit einer doppelt so hohen Steuerbelastung gehört der Kanton Waadt zu den teuersten Kantonen. Der Kanton Zürich bewegt sich mit einer Steuerbelastung von 24 000 Franken derzeit im Mittelfeld, wird künftig aber günstiger. Eine Gesetzesvorlage zur Reduktion des der Steuerberechnung zugrunde liegenden Rentensatzes wurde vom Zürcher Kantonsrat im vergangenen Dezember angenommen, wodurch sich der Kanton Zürich im interkantonalen Vergleich künftig je nach Höhe des Bezugs teils deutlich verbessert.
Der interkantonale Vergleich
Optimierungsmöglichkeiten
Bezieht eine alleinstehende, konfessionslose Person 1 Million Franken, fällt die Steuerbelastung in den Kantons-
Steuern lassen sich aber nicht nur durch einen Umzug in eine günstigere Gemeinde sparen. Auch durch eine opti-
NZZ-Verlagsbeilage
male Staffelung der Bezüge lässt sich die Steuerbelastung teils beträchtlich reduzieren. Vorsorgekapital, das im selben Jahr zur Auszahlung kommt, wird für die Besteuerung zusammengerechnet. Um die teils starke Progression zu brechen, sollten folglich die Bezüge soweit möglich auf mehrere Jahre verteilt werden. Beispielsweise durch die Eröffnung von verschiedenen Säule-3a-Konten, die bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter gestaffelt bezogen und aufgelöst werden können. Oder mittels unterschiedlicher Ablaufjahre bei Versicherungsprodukten. Bei einem Säule-3a-Kapital in Höhe von 320 000 Franken und einem Pensionskassenkapital von 500 000 Franken lassen sich beispielsweise mittels eines gestaffelten Bezugs des Säule-3a-Kapitals über vier Jahre bei einem verheirateten Paar mit Wohnort in der Stadt Zürich rund 40 000 Franken einsparen. Bei einer alleinstehenden Person mit gleichem Kapital rund 50 000 Franken. Es gilt zu bedenken, dass die Kapitalbezugssteuer nicht nur im Falle der Pensionierung greift, sondern auch bei einem Bezug aufgrund beruflicher Selbständigkeit, Finanzierung von Wohneigentum oder bei einer Auswanderung. Weitere Optimierungsmöglichkeiten können sich insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland ergeben. Je nach Wegzugsland kann sich allenfalls ein vorgängiger Transfer des Kapitals zu einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in einem Niedrigsteuerkanton lohnen. Es ist schwierig, den günstigsten unter allen Kantonen auszumachen, kommt es doch im Dschungel der verschiedenen Berechnungsmodelle stark auf den jeweiligen Einzelfall an. Nichtsdestotrotz zeigt sich deutlich, dass der Kanton Appenzell Innerrhoden sowohl bei tiefen als auch bei hohen Bezügen steuerlich am attraktivsten ist. Um eine optimale Besteuerung des Kapitalbezugs zu erlangen, ist es in jedem Fall unerlässlich, sich frühzeitig mit der Planung zu beschäftigen, den manches lässt sich kurz vor der Pensionierung nicht mehr ändern.
Damiano M. Slongo Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco
Kathrin Guyer Senior Manager Tax bei Treuco
Damiano M. Slongo, lic. Iur. HSG und dipl. Steuerexperte, ist Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco; Kathrin Guyer, MLaw, dipl. Steuerexpertin und Rechtsanwältin, ist Senior Manager Tax bei Treuco.
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4 NZZ-Verlagsbeilage
Steuern sparen
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Wichtige Änderungen für KMU
Anpassungsbedarf prüfen Die Revision des Quellensteuergesetzes bringt also wichtige Änderungen für KMU mit sich. Unternehmer mit quellensteuerpflichtigen Angestellten sollten deshalb die neuen Gesetzesgrundlagen rechtzeitig prüfen und mögliche Anpassungen frühzeitig umsetzen. Die Datensammlung wird umfangreicher.
Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft. Die Neuerungen betreffen viele Firmen, auch kleine und mittlere Unternehmen. Hier die wichtigsten Punkte.
Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf kmutoday.ch (siehe Kasten). KMU_TODAY TEAM
Am 1. Januar 2021 trat die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft. Damit wird das Schweizer Quellensteuersystem erstmals seit 1995 grundlegend verändert. «Ziel ist es, das bisherige System gerechter zu gestalten», erklärt Pascal Bischof, diplomierter Steuerexperte und Partner bei der Treuhandfirma Expertinum. So sollen Quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen künftig gleichbehandelt werden. «Zudem wird die Berechnung unter den Kantonen vereinheitlicht», sagt Bischof.
Wer bezahlt Quellensteuer? Im Gegensatz zur ordentlichen Steuer wird die Quellensteuer nicht von den Angestellten, sondern vom Unternehmen, das einen quellenbesteuerten Arbeitnehmer beschäftigt, an den zuständigen Kanton abgeliefert. Quellensteuer leisten müssen: • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. • Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, wie zum Beispiel Grenzgänger, Wochen- oder Kurzaufenthalter. Dazu gehören auch Arbeitnehmende mit Nie-
derlassungsbewilligung oder Schweizer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Ausland ansässig sind. Ebenso gehören Angestellte dazu, die für ein Schweizer Unternehmen Transporte auf der Strasse durchführen.
Gesamtbeschäftigungsgrad Auch nach der Revision bleibt der Arbeitgeber der sogenannte «Schuldner der steuerbaren Leistung». Neu erfolgt die Berechnung nach Monats- oder Jahresmodell – je nach kantonaler Vorgabe. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Modellen liegt in der Betrachtung der Steuerperiode. Während beim Monatsmodell der Monat als Steuerperiode gilt, ist es beim Jahresmodell ent-
sprechend das Jahr. Beim Jahresmodell muss die Steuer trotzdem monatlich einbehalten und abgerechnet werden. Neu müssen Arbeitgeber zudem periodische Leistungen (zum Beispiel Ersatzeinkünfte) auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad umrechnen. «Das kann vor allem für Firmen, die Teilzeitangestellte mit mehreren Tätigkeiten beschäftigen, sehr anspruchsvoll werden», ergänzt Bischof.
Besteuerung am Wohnsitz Im jetzigen Bundesgesetz zur Quellenversteuerung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Quellensteuer im Kanton ihres Firmensitzes abzurechnen – auch wenn der quellensteuerpflichtige
Arbeitnehmende den Wohnsitz in einem anderen Kanton hat. Seit dem 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmende im Ausland wohnt und kein Wochenaufenthalter ist. Ansonsten muss die Quellensteuer im Wohnkanton der Angestellten geleistet werden. «Ändern quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton, müssen Ar beitgeber die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen», sagt Steuerexperte Pascal Bischof, Partner bei Expertinum. Es gelten dann die Tarife des neuen Kantons und unter Umständen sogar ein anderes Berechnungsmodell.
Die neuen Bestimmungen für die Quellensteuer Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert. Unternehmen müssen neu mit allen zuständigen Wohnsitzkantonen ihrer Angestellten abrechnen. Die Quellensteuerberechnung wird im Monats- oder Jahresmodell einheitlich definiert. Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Unternehmen die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern. Quelle: PwC Schweiz
KMU_today «KMU_today – News und Infos zu Businessthemen für Schweizer KMU und Startups» ist eine Onlineplattform der NZZ-Mediengruppe unter der redaktionellen Leitung von NZZ Content Creation, gemeinsam betrieben und vermarktet von audienzz und NZZone. Als integrierte Themenwelt unterhält kmutoday.ch gezielte Kooperationen mit der «Neuen Zürcher Zeitung» (nzz.ch), Moneyhouse und dem Swiss Economic Forum (SEF). Dies ermöglicht einen wertvollen Austausch von Inhalten und «Best Cases» in einem vertrauten, repräsentativen B2B-Netzwerk für ausgewählte Content-Partner und Sponsoren. KMU_today soll in der Schweiz der Hub werden, auf dem kleine und mittlere Unternehmen künftig allgemeine Businessinformationen und spezifisches Expertenwissen suchen und finden. Das serviceorientierte News-Portal richtet sich an gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer – und solche, die es werden wollen.
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Steuern sparen
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NZZ-Verlagsbeilage
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Schweizerische Steuerlandschaft nach Corona Reformen, die mittel- bis langfristig den Wirtschaftsstandort stärken und die Wohlfahrt in der Schweiz sicherstellen, müssen rasch vorangetrieben werden. Eine Auslegeordnung.
DANIEL GENTSCH
Daniel Gentsch Fachbereichspräsident Steuern bei EXPERTsuisse
Das Schweizer Steuerrecht und die Schweizer Steuerkultur haben in den vergangenen Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zum erfolgreichen Wirtschaftsstandort und zu gesunden Staatsfinanzen beigetragen. Es muss deshalb ein vorrangiges politisches Ziel sein, diesen Standortvorteil beizubehalten und das Schweizer Steuersystem sowie die Schweizer Steuerkultur gezielt weiterzuentwickeln. Die Handlungsfreiheiten engen sich dabei aufgrund internationaler Initiativen zusehends ein. Umso mehr gilt es, den vorhandenen Spielraum auszunutzen, um weiterhin die Grundlage für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort sicherzustellen.
Die Auswirkungen der Pandemie
Nebst einem attraktiven Besteuerungs system ist für die Schweiz wichtig, das historisch gute Steuerklima in die Zukunft zu führen.
In der Schweiz wurden im Jahr 2020 rund 15 Milliarden Franken an «Corona-Ausgaben» getätigt und für das Jahr 2021 wurden bereits weitere 20 Milliarden Franken an Mitteln bewilligt. Der ordentliche Finanzhaushalt präsentiert sich jedoch – trotz Mindereinnahmen bei den direkten Steuern und der Mehrwertsteuer aufgrund der Corona-Pandemie – als fast ausgeglichen. Somit kann die Schweiz den Anstieg der Schuldenquote verkraften und es muss kein schneller Schuldenabbau erfolgen, der die wirtschaftliche Entwicklung negativ beeinträchtigen würde. Nichtsdestotrotz, der finanzpolitische Spielraum engt sich ein. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung auf politischer Ebene die richtige Priorisierung zu setzen. Die Umsetzung von Steuerreformen mit positiven volkswirtschaftlichen Folgen hat angesichts der aktuellen Lage an Bedeutung gewonnen und politische Partikularinteressen sollten nicht die Agenda der Steuerpolitik diktieren. Vor dem Hintergrund der raschen Entwicklungen im Ausland besteht eine nie dagewesene Dringlichkeit.
Abkehr vom multilateralen Konsens? International steigt der Druck, zusätzliche Einnahmequellen zu erschliessen, um die Defizite in der Staatskasse zu mindern. Dabei steht das vieldiskutierte Projekt der OECD zur «Besteuerung der digitalen Wirtschaft» (auch BEPS 2.0 genannt) im Fokus. Die Bezeichnung des Projekts ist jedoch irreführend, denn es geht dabei um ganz grundsätzliche Fragen der internationalen Verteilung des Gewinnsteuerkuchens.
EXPERTsuisse EXPERTsuisse ist der nationale Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand. Er zählt rund 9000 Einzelmitglieder und über 800 Mitgliedunternehmen – über 95 Prozent davon KMU. 80 Prozent der Mitgliedunternehmen haben zehn oder weniger Mitarbeitende. Gleichzeitig gehören 90 Prozent der grössten 100 Prüfungs- und Beratungsgesellschaften sowie 100 Prozent all jener Gesellschaften, die börsenkotierte Unternehmen prüfen, zu den Mitgliedern. Damit ist EXPERTsuisse der Gesamtbranchenverband, der die stark KMU-verwurzelte Prüfungs- und Beratungsbranche ganzheitlich vertritt.
Während bei den bisherigen Initiativen der OECD zur Beseitigung von Gewinnverlagerungen und schädlichen Steuerpraktiken primär nicht besteuertes Steuersubstrat oder Steuersubstrat von kleineren Staaten wie der Schweiz umverteilt wurde, sind bei diesem Projekt auch die grossen Industriestaaten betroffen, insbesondere die USA als Heimatstaat vieler grosser Internetkonzerne. Es zeigt sich, dass es bei dieser Initiative der OECD viel schwieriger ist, einen politischen Konsens herbeizuführen. Ist das der Anfang einer generellen Abkehr vom multilateralen Konsens in Steuerfragen hin zu vermehrten unilateralen Lösungen und Isolationismus im Steuerbereich?
Handlungsbedarf in der Schweiz Die Steuerpolitik muss langfristiges Wirtschaftswachstum fördern und nicht alle im Parlament diskutierten Steuerreformprojekte scheinen dieser Maxime zu folgen. In einem Umfeld einer zunehmenden Nivellierung der Gewinnsteuersätze zwischen Hochsteuerländern und steuerlich attraktiven Jurisdiktionen wie der Schweiz ist es wichtig, steuerliche Hindernisse zu beseitigen, um die Attraktivität des Standorts weiterhin zu erhalten. In diesem Kontext kommen Reformen in den Bereichen der Verrechnungssteuer, der Stempelabgaben und der Beseitigung von einigen «steuerlichen Ärgernissen» prioritäre Bedeutung zu. Es ist sehr zu begrüssen, dass Bundesrat Ueli Maurer eine Expertengruppe beauftragt hat, Handlungsfelder zur Stärkung des Steuerstandorts zu identifizieren, um die «Rahmenbedingungen für den Privatsektor zu verbessern und die Schweiz als attraktiven Investitionsstandort zu positionieren». Auch wenn der vor kurzem veröffentlichte Bericht der Expertengruppe nur grundsätzliche Leitsätze und Handlungsfelder umreisst, dient er als gute Grundlage und Richtschnur, um zukünftige Diskussionen über einzelne Steuerreformprojekte einzuordnen. In einer zukunftsgerichteten Steuerpolitik müssen Nachhaltigkeits- und Transparenzüberlegungen ebenfalls eine zentrale Rolle spielen. Dabei soll analysiert werden, wie der Bund nachhaltige Investitionen fördern kann. Steuerliche Entlastung von nachhaltigen Finanzprodukten oder ökologischen Lenkungsabgaben sind mögliche Ansatzpunkte. Dies kann für die Schweiz eine Chance darstellen, eine international führende Rolle in Bezug auf Nachhaltigkeit einzunehmen.
Steuerkultur und Digitalisierung Nebst einem attraktiven Besteuerungssystem ist für die Schweiz wichtig, das historisch gute Steuerklima in die Zukunft zu führen. Für einen attraktiven Wirtschaftsstandort kommt der effizienten Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen, Behörden und Beratern sowie der Rechtssicherheit und Planbarkeit in Steuerfragen elementare Bedeutung zu. Vor knapp 20 Jahren wurde deshalb ein Verhaltenskodex erarbeitet, der die Grundsätze und Spielregeln zwischen Steuerverwaltungen, Steuerpflichtigen und Steuerberatern festhält. Eine Trägerorganisation bestehend aus der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Schweizerischen Steuerkonferenz und EXPERTsuisse hat das Institut für Finanzwirtschaft und Finanzrecht (IFF)
an der Universität St. Gallen (HSG) beauftragt, den Verhaltenskodex zu überarbeiten. Die Publikation wird in Kürze erfolgen. Gerade in Zeiten von Unsicherheit ist ein konstruktives, auf gegenseitiges Vertrauen basierendes Verhältnis zwischen Behörden, Steuerpflichtigen und deren Beratern fundamental und stellt einen wesentlichen Standortvorteil dar. Die Corona-Pandemie hat vielen Unternehmen und Verwaltungen einen «Crash-Kurs» in Digitalisierung beschert. Vor diesem Hintergrund hat EXPERTsuisse in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen die «allianz e-tax schweiz» gegründet, um hierzulande einen aktiven Beitrag zur schrittweisen Digitalisierung der Steuerprozesse zu leisten. Dabei geht es insbesondere um die rein formelle Harmonisierung der kantonalen Unterschiede, die die schweizweite Effizienz bei der Steuerveranlagung massiv beeinträchtigen und für IT-Unternehmen eine unnötige Hürde für Digitalinnovationen darstellen.
Nach der Reform ist vor der Reform Die Steuerpolitik der Schweiz spielt eine zentrale Rolle für den Fortschritt in unserem Land. Es gilt, konsequent den Weg weiter zu beschreiten. Mit der im Mai 2019 vom Volk bestätigten Steuerreform (STAF) wurde nach jahrelangem Tauziehen ein guter Kompromiss gefunden. Die Diskussion betreffend Steuerreform hatte sich aber ausschliesslich auf einige wenige Themen bezüglich Gewinnsteuern von Unternehmen beschränkt. Es gilt nun dringend anstehende Revisionen unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen anzugehen. Reformen, die mittel- bis langfristig den Wirtschaftsstandort stärken und die Wohlfahrt in der Schweiz sicherstellen, müssen nun rasch vorangetrieben werden. Daniel Gentsch, eidg. dipl. Steuerexperte, ist Fachbereichspräsident Steuern bei EXPERTsuisse und Managing Partner Tax bei EY Switzerland.
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Der Mensch begann früh nach verlässlichen Hilfsmitteln für die Orientierung im Raum zu suchen. Mit Wasser stand ihm dabei eine natürliche Ressource zur Verfügung, doch sollte bis zur bahnbrechenden Erfindung viel Zeit vergehen: 1661 verkapselte der französische Naturforscher Melchisédech Thévenot erstmals Flüssigkeit in einer gekrümmten Hülse. Hielt man sie waagerecht, schwamm die darin enthaltene Luftblase mittig oben auf, wodurch die Horizontale sichtbar wurde: Der entscheidende Baustein für das Prinzip der Wasser waage war gefunden.
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Steuern sparen
Freitag, 12. März 2021
Die Pandemie im Licht des Unternehmenssteuerrechts Sind die im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffenen finanziellen Massnahmen für KMU steuerlich Fluch oder Segen? So oder so: Es gibt verschiedene Rettungsanker.
Spezielle Rückstellungen
ROLAND BÖHI UND LUKAS SCHERER
Das Coronavirus prägt unseren Alltag und unsere Wirtschaft. Die Pandemie macht sich überall bemerkbar – auch bei den Steuern. Dies wird vielen Unternehmen, insbesondere KMU, beim Erstellen des Jahresabschlusses 2020 bewusst. Es lohnt sich für sie, die buchhalterischen und steuerlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise genau zu beobachten.
Finanzielle Hilfen Bereits im vergangenen Frühjahr hat der Bund den Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit den Schweizer Banken unbürokratisch Finanzhilfen garantiert. Die staatliche finanzielle Unterstützung wird auch im Jahr 2021 fortgeführt. So hat der Bundesrat jüngst beim Parlament eine Aufstockung der Mittel für die kantonalen Härtefallprogramme auf insgesamt 10 Milliarden Franken beantragt. Hat ein Unternehmen einen Covid19-Notkredit beansprucht und die Kriterien für die Gewährung erfüllt, können sicherlich Liquiditätsengpässe bewältigt und laufende Kosten überbrückt werden. Sollte der Bund eines Tages auf die Rückzahlung der Covid19-Darlehen verzichten, resultiert auf Stufe des Unternehmens ein steuerbarer Ertrag, der regelmässig mit Verlustvorträgen verrechnet werden kann. Demgegenüber schlägt sich die Gewährung einer als A-fonds-perdu-Leistung ausgestalteten finanziellen Hilfe bereits im Jahr der Leistungserteilung als steuerbarer Ertrag in der Buchhaltung des Unternehmens nieder. Aus Sicht der Mehrwertsteuer sollten A-fonds-perduBeiträge demgegenüber als Subventionen und somit als Nichtentgelt qualifizieren. Für ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen führt dies zu einer entsprechenden Vorsteuerkürzung, sofern es nach der effektiven Methode abrechnet. Die Zahlungen der öffentlichen Hand für den angemeldeten Erwerbsausfall sind für die Unternehmen ausserordentlicher Vermögenszufluss, der durch die Lohnzahlungen an die Belegschaft mindestens neutralisiert wird. Dadurch resultiert für die Unternehmen kein besonderes steuerliches Thema.
Es lohnt sich für Unternehmen, die buchhalterischen und steuerlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise genau zu beobachten.
Bereits für den Jahresabschluss 2019 liessen einige Kantone wie Zug, Thurgau, Wallis oder Aargau die Bildung einer speziellen Covid-19-Rückstellung pauschal zu, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren, etwa ein signifikanter Umsatzrückgang. Die restlichen Kantone sahen von einer solchen Massnahme ab. Auf den ersten Blick erscheint die Gewährung einer pauschalen Rückstellung für das Jahr 2019 vorteilhaft. Weil die Rückstellung jedoch bereits zwölf Monate später – also in der Jahresrechnung 2020 – aufgelöst sein muss, greift die Massnahme für einige Unternehmen eventuell zu kurz. Die Pandemie ist für gewisse Branchen noch länger nicht ausgestanden. Dennoch muss die Rückstellung im Jahr 2020 steuerrelevant aufgelöst und damit dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden. Für den Jahresabschluss 2020 scheinen die kantonalen Steuerämter keine allgemein gültigen pauschalen Rückstellungen für Risiken und zu erwartende Mindereinnahmen aufgrund der Covid19-Krise zu gewähren. Vielmehr werden die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Rückstellungsbildung gelten, beispielsweise Aufwand für drohende Verluste aus Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen. Zusammengefasst dürften nur geschäftsmässig begründete Rückstellungen zulässig sein. Sollte ein Unternehmen aufgrund der Pandemie in eine Notlage geraten, empfiehlt sich die frühe Kontaktaufnahme mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde, um allfälligen Handlungsspielraum für zusätzliche steuerlich akzeptierte Rückstellungen zu besprechen.
Corona-Spezialitäten Sollte ein Unternehmen für erlittene Einbussen Versicherungsleistungen erhalten haben, so qualifizieren diese Zahlungen als ausserordentlicher Ertrag. Für Mehrwertsteuer-Zwecke dürfte sich hingegen die Deklaration als Schadenersatz aufdrängen, wodurch diese Zahlungen als Nichtentgelt qualifizieren und nicht zu einer Vorsteuerkürzung führen. Bei gewissen Unternehmen verbrachten die Angestellten beinahe das gesamte Jahr 2020 im Homeoffice. Bei anderen Unternehmen variierte die Tä-
tigkeit der Angestellten im Homeoffice und in den Geschäftsräumlichkeiten mit dem Auf und Ab der Infektionszahlen. Momentan ist aufgrund der befristeten Thematik davon auszugehen, dass die steuerlichen Fragen rund um eine Betriebsstätten-Begründung theoretischer Natur bleiben. Sollte Covid-19 trotz den staatlichen Massnahmen dazu führen, dass die Last der Steuerbürde zwischenzeitlich zu schwer wiegt, stehen Unternehmen als vorübergehender Rettungsanker noch die Möglichkeit des Ersuchens um Sistierung oder Stückelung der Steuerschuld zur Verfügung. Diese steuerlichen Überlegungen sind letztlich nur von Bedeutung, falls das betroffene Unternehmen überhaupt noch Gewinne schreiben kann, was aufgrund der anhaltenden Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit für gewisse Branchen fraglich ist. Wenn das Unternehmen die Covid-19-Krise überlebt und inskünftig wieder Gewinne erzielen kann, wird der Fiskus erst nach der Verrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen wieder Gewinnsteuern vereinnahmen können. Wenn nicht, gibt es nebst dem Fiskus noch viele weitere Verlierer.
Roland Böhi Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter des Steuerteams bei Prager Dreifuss
Lukas Scherer Counsel und Mitglied des Steuerteams bei Prager Dreifuss
Roland Böhi, promovierter Jurist, ist Partner, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter des Steuerteams; Lukas Scherer, MLaw, ist Counsel und Mitglied des Steuerteams der Zürcher Kanzlei Prager Dreifuss; beide sind eidg. dipl. Steuerexperten und eingetragene Anwälte.
Prager Dreifuss Prager Dreifuss mit Hauptsitz in Zürich und Niederlassungen in Bern und Brüssel ist eine der führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Rund 45 Juristinnen und Juristen suchen für ihre Klientinnen und Klienten ganzheitliche, innovative, den rechtlichen und ökonomischen Gegebenheiten angepasste Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Das Augenmerk gilt gleichermassen den gesetzlichen Fragen als auch der Kontrolle geschäftlicher Risiken.
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Steuern sparen
Freitag, 12. März 2021
Abzüge in Zeiten von Covid-19
rona Gültigkeit hatte: Wenn jemand von Zeit zu Zeit zuhause tätig ist und dabei seine private Internetverbindung, Druckerpapier und Toner braucht, gibt es dafür keinen speziellen Abzug. Solche Auslagen werden pauschal mit dem Abzug «übrige Berufskosten» abgegolten. Dies umfasst auch das private Arbeitszimmer. Wer ein ungenutztes Kinderzimmer oder das Gästezimmer vorübergehend in ein Büro umwandelt, kann dafür keine zusätzlichen Abzüge geltend machen. Die Latte liegt hoch: Das Büro zuhause muss als Arbeitsraum eingerichtet sein, und zwar dauerhaft. Zudem besteht der Anspruch nur, sofern man einen wesentlichen Teil des Jobs im Homeoffice erledigt, weil das Unternehmen keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Wer freiwillig zuhause tätig ist, hat keinen Anspruch auf Abzüge für ein Arbeitszimmer. Wenn das Unternehmen – wie jetzt in Zeiten von Corona – Home office anordnet, dann muss er dem Arbeitnehmer allfällige Auslagen, die hierdurch anfallen, hingegen entschädigen. Durch diese Entschädigung entfällt die Möglichkeit, solche Auslagen als eigene Kosten in der Steuererklärung abzuziehen.
Bei den Berufsauslagen stellen sich aufgrund der CoronaPandemie gewisse Fragen neu – vor allem im Zusammenhang mit Homeoffice. Die Antworten fallen kantonal verschieden aus.
SAMUEL DAFNER
In der Steuererklärung kann man berufsbezogene Auslagen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Via Pauschalbeträge geht das relativ einfach. Wer hingegen die tatsächlichen Kosten geltend machen will, muss Einschränkungen berücksichtigen. Die abzugsberechtigten Berufsauslagen decken hauptsächlich drei Posten ab: die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeits-
Die Coronaspezifischen Komplikationen machen es diesmal besonders ratsam, die Wegleitung zur Steuererklärung zu studieren.
stätte, allfällige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie weitere Auslagen, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, beispielsweise Berufskleidung, Werkzeug oder Fachliteratur. Ein häufiger Knackpunkt sind die Fahrkosten. Vor allem als Autopendler kommt man nicht darum herum, sich mit den diversen Vorgaben zu befassen, die in der Wegleitung zur Steuererklärung dargelegt werden. Denn grundsätzlich ist es die Fortbewegung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV), die steuerlich begünstigt wird. Die Kosten für das private Fahrzeug kann man nur ausnahmsweise geltend machen. Etwa weil eine ÖV-Möglichkeit fehlt oder weil mit dem Auto mindestens eine Stunde Weg eingespart werden kann. So oder so ist der Fahrkostenabzug begrenzt. Bei der Bundessteuer darf er maximal 3000 Franken betragen. Die Kantone setzen unterschiedliche Maximalbeträge an: In St.Gallen sind es 4460 Franken, in Zürich 5000 Franken, in Schaffhausen 6000 Franken, in Zug 6700 Franken, im Aargau 7000 Franken und in Schwyz 8000 Franken.
Wer der Meinung ist, seine Berufsauslagen seien höher, kann die tatsächlichen Auslagen geltend machen – muss diese aber detailliert auflisten. Das führt oft zu Rückfragen oder zur Ablehnung durch das Steueramt. Etwa wenn jemand Kosten für ein privates Arbeitszimmer geltend macht – wir kommen im nächsten Abschnitt darauf zurück. Oder wenn Arbeitnehmer mit häufigem Kundenkontakt der Auffassung sind, sie könnten den Coiffeurbesuch, den Designeranzug, die Krawatte oder das Seidenfoulard als notwendige Berufskleidung abziehen. Dem ist nicht so.
Auswirkungen von Corona Vor Jahresfrist ist Homeoffice für viele Arbeitnehmer zum Thema geworden. In der Folge stellen sich bei den Berufskosten für das Steuerjahr 2020 gewisse Fragen neu. Kann ich mein Jahresabonnement für den ÖV oder die gewohn-
Die Krawatte abziehen? Unterschiedliche Auffassungen zwischen den Steuerpflichtigen und dem Fiskus gibt es zuweilen auch beim Punkt «Übrige erforderliche Kosten». Um die Sache einfach zu halten, ermöglicht der Fiskus hier einen Pauschalabzug. In den Kantonen Zürich und Schaffhausen beträgt er 3 Prozent des Nettosalärs gemäss Lohnausweis, mindestens aber 2000 Franken und maximal 4000 Franken. St.Gallen beschränkt den Abzug auf maximal 2400 Franken, Schwyz zeigt sich mit 6900 Franken grosszügiger.
Samuel Dafner Vorstandsmitglied von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich
ten Kosten für auswärtige Verpflegung abziehen, auch wenn ich vermehrt zuhause tätig war? Kann ich Abzüge für ein privates Arbeitszimmer vornehmen, nachdem mein Arbeitgeber mich ins Homeoffice geschickt hat? Bezüglich Arbeitszimmer gibt es eine klare Regelung, die schon vor Co-
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NZZ-Verlagsbeilage
Nationales und internationales Steuerrecht Ansiedlung von Personen und Gesellschaften Steuererklärungen und Steuerverfahren Natürliche und juristische Personen
Damiano M. Slongo lic. iur. HSG dipl. Steuerexperte d.slongo@treuco.ch Kathrin Guyer MLaw dipl. Steuerexpertin Rechtsanwältin k.guyer@treuco.ch Claridenstrasse 25 CH-8002 Zürich treuco.ch Telefon +41 44 289 25 25
Kantonale Unterschiede Die lokalen Steuerbehörden reagieren unterschiedlich auf Corona und den damit verbundenen Aufschwung des Homeoffice. Der Kanton Zürich hat eine kulante und pragmatische Handhabung beschlossen, um den Steuerzahlern und den Steuerämtern das Leben nicht unnötig schwer zu machen. Als Arbeitnehmer kann man in der Steuererklärung 2020 seine Berufskosten so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Das heisst beispielsweise, dass man wie immer das ÖV-Jahresabonnement abziehen kann, obwohl man über längere Zeit keinen Arbeitsweg hatte. Man muss auch nicht im Kalender die Tage abzählen, an denen man sich auswärts beziehungsweise zuhause verpflegt hat. Im Gegenzug schliesst diese Handhabung einen weiteren Abzug für Homeoffice-Kosten aus. Die Kantone Zug, Schwyz und Glarus haben die gleiche Lösung gewählt wie Zürich, legen aber noch eins drauf: Personen, die von Mitte März bis Mitte Juni 2020 aufgrund der behördlichen Empfehlungen mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können diese Kosten für das Auto zusätzlich zum ÖV-Abonnement zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wurde. Steuerpflichtige in St.Gallen hingegen müssen sich etwas länger hinsetzen, um ihre Abzüge zu berechnen. Der Kanton bleibt auch für das Steuerjahr 2020 bei den bisher gültigen Regeln und lässt nur Abzüge für Kosten zu, die tatsächlich entstanden sind. Das heisst, Auslagen für Fahrkosten und für auswärtige Verpflegung sind nur dann
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abzugsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind – also nicht an den Tagen, an denen der Arbeitnehmer im Home office tätig war. Die Abzüge für die Berufskosten und die Corona-spezifischen Komplikationen für das Steuerjahr 2020 machen es diesmal besonders ratsam, die Wegleitung zur Steuererklärung frühzeitig zu studieren und so etwas Zeit für die nötigen Zusammenstellungen und Belege zu gewinnen. Samuel Dafner, dipl. Treuhandexperte, ist Vorstandsmitglied von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich und Geschäftsführer von Aeberli Treuhand.
TREUHAND| SUISSE Im Schweizerischen Treuhänderverband TREUHAND|SUISSE sind Expert innen und Experten zusammengeschlossen, die als fachlich versierte, vertrauenswürdige und unternehmerisch denkende Generalisten an der Seite ihrer Kundschaft stehen. Der Schweizerische Treuhänderverband STV|USF wurde 1963 gegründet. 2008 änderte er seinen Namen auf TREUHAND|SUISSE. Die zwölf regionalen Sektionen decken die gesamte Schweiz ab und zählen heute mehr als 2100 Einzel- und Firmenmitglieder. Das Einzugsgebiet von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich umfasst die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Zug und Zürich.
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Steuern sparen
Unterhaltskosten und energetische Sanierungen steueroptimal planen
Zum Beispiel: Das steuerbare Einkommen für das Jahr 2020 beträgt 120 000 Franken und die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen beliefen sich auf 300 000 Franken. Daraus resultiert ein Fehlbetrag (minus) von 180 000 Franken. Dieser kann in der folgenden Steuerperiode 2021 wiederum mit dem steuerbaren Einkommen von 120 000 Franken verrechnet werden. Auch nach der zweiten Verrechnung resultiert ein Fehlbetrag von 60 000 Franken. Dieser kann schliesslich mit dem steuerbaren Einkommen für die Steuerperiode 2022 verrechnet werden. Sofern nach der zweiten Verrechnung immer noch ein Fehlbetrag vorhanden ist, kann dieser nicht weiter übertragen werden.
Seit 2020 ist die Totalrevision über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer in Kraft. Doch welche zusätzlichen Möglichkeiten bietet die neue Verordnung? DENIS BOIVIN UND STEFAN PILLER
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können mit der Steuererklärung die sogenannten werterhaltenden Kosten (Unterhaltskosten) sowie die Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen steuermindernd in Abzug gebracht werden. Zum Beispiel Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle (Wärmedämmung, Ersatz von Fenstern etc.) oder Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen (Wärmeerzeuger, Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Stromverbrauch etc.). Demgegenüber stehen die sogenannten wertvermehrenden Kosten (Neubaukosten, Um-, Ein- und Anbaukosten sowie Kosten für Komfortverbesserungen), die nicht bei der jährlichen Steuererklärung steuermindernd in Abzug gebracht werden können. Diese können jedoch bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückge-
winnsteuer angerechnet werden. Soweit die Regeln bis Ende 2020.
Rückbaukosten als Steuerabzug Mit der neuen Liegenschaftskostenverordnung können auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau als werterhaltende Kosten bei der Steuererklärung abgezogen werden. Dies war bisher nicht möglich. Zudem kann der Grundeigentümer ein negatives Reineinkommen auf maximal drei Steuer perioden verteilen, sofern dieses auf Rückbaukosten oder auf Energiesparund Umweltschutzmassnahmen zurückzuführen ist. Die Verordnung definiert die Rückbaukosten als die Demontage von In stallationen, den Abbruch von bestehenden Gebäuden sowie den Abtransport und die Entsorgung von Bauabfall. Nicht abzugsfähig als Rückbaukosten sind die Altlastensanierung des Bodens, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie
Freitag, 12. März 2021
ser Massnahmen bisher als «normale» Unterhaltskosten abgezogen, können diese jetzt unter Nachweis einer detaillierten Abrechnung unter die «übertragbaren» Kosten fallen. Denis Boivin, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, ist Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei BDO Schweiz; Stefan Piller, dipl. Steuerexperte, ist Partner und Leiter Steuern & Recht Zürich bei BDO Schweiz.
Das Entscheidende – Planung
Aushubarbeiten. Wichtig ist darüber hinaus, dass der Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine wie bisher gleichartige Nutzung vorliegt.
Auf mehrere Perioden verteilen Die Rückbaukosten sowie die Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit diese in der laufenden Steuerperiode, in der die Kosten angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Zuerst werden die nicht übertragbaren Unterhaltskosten sowie alle übrigen Steuerabzüge mit dem Einkommen verrechnet. In einem zweiten Schritt erfolgt die Berücksichtigung der übertragbaren Unterhaltskosten. Resultiert daraus ein negatives Reineinkommen, so kann der Fehlbetrag auf die nächste Steuerperiode übertragen werden.
Die Grundregeln der Steuerplanung bei Liegenschaftskosten gelten weiterhin. Die abzugsfähigen Kosten sind immer im selben Jahr mit den steuerbaren Einkünften zu verrechnen und nicht steuerlich «ins Leere» fallen zu lassen. Der «Steuerspareffekt» ist in höherer Progression effektiver, als wenn zum Beispiel durch Abzüge das steuerbare Einkommen auf nahezu null gesenkt wird. Zwei Faktoren sind somit für den Steuerplanungserfolg entscheidend: Das Erkennen der steuerlich abzugsfähigen Kosten und das Timing der Unterhaltsarbeiten. Gerade bei grösseren Sanierungen oder Ersatzneubauten eröffnet die revidierte Liegenschaftskostenverordnung jedoch neue Steuerplanungsmöglichkeiten. Einerseits lassen sich gewisse Kosten auf maximal drei Steuerperioden verteilen. Andererseits erhält die Einordnung von Kosten als Energiesparund Umweltschutzmassnahmen gewichtigere Bedeutung. Wurden einige die-
Denis Boivin Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei BDO
Stefan Piller Partner und Leiter Steuern & Recht Zürich bei BDO
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Steuern sparen
Freitag, 12. März 2021
NZZ-Verlagsbeilage
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Wie wirken sich Negativzinsen steuerlich auf Vermögensverwaltungskosten aus? Nach Auffassung der Steuerbehörden stellen Negativzinsen zwar abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar, können aber nicht zusätzlich zu einem Pauschalabzug abgezogen werden. Oder …
PETER VOGT UND ROGER DALL’O
Viele Banken sind dazu übergegangen, von ihren Kunden einen negativen Zins zu verlangen, sofern deren Guthaben einen gewissen Betrag überschreiten. Auf diese Weise verrechnen die Finanzdienstleister einen Teil der Kosten weiter, die ihnen von der Schweizerischen Nationalbank belastet werden. Rein rechnerisch ist der Effekt von Negativzinsen leicht erklärbar. Steuerlich erweist sich deren Erfassung aber als komplizierter. Eigentlich dürfte ein Anleger davon ausgehen, dass ein negativer Zins aus steuerlichen Gesichtspunkten voll abzugsfähig ist, da ja positiver Zinsertrag ohne jeden Zweifel voll besteuert wird. Für eine Berücksichtigung des Negativzinses spricht schliesslich weiter, dass auch private Schuldzinsen vollumfänglich abzugsfähig sind, soweit die Schuldzinsen den steuerbaren Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zuzüglich weiterer 50 000 Franken nicht übersteigen. Die Steuerpraxis folgt dieser vermeintlich einfachen Logik nicht. Vielmehr vertreten die Steuerverwaltungen die Auffassung, dass Negativzinsen nicht einfach wie Schuldzinsen abgezogen werden können, da negative Zinsen nicht auf Schulden, sondern auf Guthaben erhoben werden. Demzufolge fallen die Negativzinsen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Wertschriftenvermögen an und sind somit als Vermögensverwaltungskosten zu würdigen. Diese Qualifikation hat aber zur Folge, dass Negativzinsen im Gegensatz zu Schuldzinsen im Privatvermögen in der Regel nur ungenügend berücksichtigt werden und die damit schon ohnehin entstehende finanzielle Einbusse noch zusätzlich verstärkt wird.
Abzug: pauschal oder effektiv Als Vermögensverwaltungskosten im Privatvermögen können sämtliche Kosten für die Fremdverwaltung des Wertschriftenvermögens, die mit der Erzielung von steuerbarem Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Die diesbezüglichen Regelungen der kantonalen Steuerbehörden sind dabei nicht ein-
Im Gegensatz zu Schuldzinsen werden Negativzinsen im Privatvermögen in der Regel nur ungenügend berücksichtigt.
heitlich, aber immerhin ähnlich ausgestaltet. In der Regel kann zwischen einem Pauschalabzug oder dem Abzug der effektiven Verwaltungskosten gewählt werden. Der Kanton Zürich hat seine Praxis in einer Weisung festgehalten. Als effektive Kosten können die Auslagen für die Verwahrung des Vermögens, wie Depotund Tresorgebühren, aber auch Kosten für die Erstellung der Steuerunterlagen, wie Steuerauszug und Rückforderungs- oder Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern, abgezogen werden. Im Gegensatz dazu sind die bei Transaktionen mit Wertschriften anfallenden Auslagen wie Kommissionen, Gebühren, Courtagen und Umsatzabgaben und die Aufwendungen für Finanz- oder Anlageberatung steuerlich nicht abzugsfähig. Viele Banken und Vermögensverwalter vereinbaren mit ihren Kunden ein Gebührenmodell, das verschiedene oder sämtliche Kosten beinhaltet und keine Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen Dienstleistungen vorsieht. Die auch unter der Bezeichnung «all in fees» gängige Verrechnung führt dazu, dass weder der Anleger noch die Steuerverwaltungen in der Lage sind, eine Aufschlüsselung in steuerlich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten und nicht abzugsfähige Kosten der Vermögens umlagerung vorzunehmen. Abhilfe zu diesem Problem wurde in der Praxis mit der Pauschalierung der Vermögensverwaltungskosten geschaffen. Neben der Methode, die effektiven Vermögensverwaltungskosten geltend zu machen, können die Kosten der Vermögensverwaltung mit einem Pauschalabzug abgezogen werden. Ein Nachweis der effektiven Kosten und die damit verbundene Aufschlüsselung der Kosten entfällt dabei.
Praxisbeispiel Kanton Zürich Im Kanton Zürich dürfen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 3 Promille des Steuerwerts des durch Dritte verwalteten Vermögens abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch auf höchstens 6000 Franken begrenzt, was einem Depotwert von 2 Millionen Franken entspricht. Dabei ist zu beachten, dass ge-
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mals nur sehr schwierig erbracht werden kann und somit in aller Regel die Pauschale für den Abzug gewählt wird, dürften Negativzinsen in der Praxis wohl nur in seltenen Fällen steuerlich wirksam in Abzug gebracht werden können.
Peter Vogt Partner bei Tax Partner
Peter Vogt ist Partner bei Tax Partner und spezialisiert auf die Steuerberatung von in- und ausländischen Privatkunden sowie Expatriates; Roger Dall’O ist Counsel bei Tax Partner und spezialisiert auf die steuerliche Beratung von Unternehmen sowie die Beratung im Finanzdienstleistungsbereich.
Tax Partner Roger Dall’O Counsel bei Tax Partner
mäss Praxis der Zürcher Steuerbehörde bei der Berechnung der Pauschale nur Wertschriften, nicht hingegen Bankguthaben, Darlehen und Beteiligungen an eigenen Gesellschaften in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Im Kanton scheint die Überprüfung dieses Kriteriums im Fokus der Steuerbehörde zu sein, können doch zurzeit auffällig viele diesbezügliche Aufrechnungen bei den Veranlagungen festgestellt werden. Anleger mit Depotwerten über 2 Millionen Franken, die aufgrund der Vereinbarung einer Pauschalgebühr mit Banken oder Vermögensverwaltern die effektiv abzugsfähigen Kosten nicht nachweisen können, dürfen 6000 Franken sowie die Hälfte der den Betrag von 6000 Franken übersteigenden Pauschalgebühr in Abzug bringen. Negativzinsen stellen nach Auffassung der Steuerbehörden zwar abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar, können aber nicht zusätzlich zu einem Pauschalabzug abgezogen werden. Weil der Nachweis der effektiven abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten oft-
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