Betriebliche Altersversorgung 2012 - Das eMagazin

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bAV 2012 | FACHBEITRÄGE

Mehr Gestaltungsmöglichkeit bei der Kapitalauszahlung

Mit der UKS bestimmen Unternehmen die Rendite für ihre Pensionszusagen selbst

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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist in Deutschland endgültig angekommen und hat sich auch bei mittleren bis kleinen Unternehmen inzwischen durchgesetzt und etabliert. Dabei hat die sogenannte Unterstützungskasse auf der Beliebtheitsskala der Versorgungsträger in den letzten Jahren den größten Sprung nach vorne gemacht, nicht zuletzt wegen der angeblich hohen Rendite. Jedoch haben die Unternehmen kaum Einfluss darauf, wie die Rendite vom Versorgungsträger erwirtschaftet wird. Eine Alternative bietet die UKS (= pauschaldotierte UnterstützungsKasse + Stiftung). Dabei handelt es sich

nicht um die üblichen Gruppen-Unterstützungskassen, sondern um ein individuell für das Unternehmen eigens gegründetes externes und selbständiges Versorgungswerk in der Rechtsform einer Stiftung. "Träger der in Vereinen organisierten Unterstützungskassen sind bzw. werden die Unternehmen, die für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung einrichten wollen. Es gibt keine Begrenzungen, so dass Beiträge in beliebiger Höhe eingezahlt werden können. Der festgelegte Beitrag muss aber dauerhaft bis zum Ende der Laufzeit eingezahlt werden. Eine Reduzierung der Einzahlungen oder eine Verkürzung der Beitragszahlungsdauer ist nicht möglich. Als einer unter vielen Trägern des Vereins hat das einzelne Unternehmen wenig bis gar keinen 40

Einfluss darauf, wie und in welcher Form die Unterstützungskasse für die zugesagte Versorgungsleistung die Rendite auf die eingezahlten Beiträge erwirtschaftet. Und eine Beteiligung der einzelnen Unternehmen als Vereinsträger an den erzielten Überschüssen ist auch nicht vorgesehen“, erklärt Sascha Wiesmann, Vorstand der DRT Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung. Die UKS - eine pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Stiftung - ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Die Steuerfreiheit wird durch den Zweck der betrieblichen Altersversorgung (soziale Einrichtung) gerechtfertigt. Im Gegensatz zu den üblichen versicherungsgetragenen Unterstützungskassen besteht auch keine laufende Verpflichtung zur Dotierung durch den Arbeitgeber in die UKS. Vielmehr sind die Beiträge in die UKS freiwillig. Durch diese Freiwilligkeit können in guten Bilanzjahren die Dotierungshöchstgrenzen ausgenützt, in schlechten Jahren können sie reduziert oder ganz unterlassen werden. Der Unternehmer entscheidet selbst unter Beachtung der Höchstgrenzen des § 4d EStG (max. 2,5% p.a. der Versorgungszusage, für max. 8 Jahre), wann und in welcher Höhe Mittel zugeführt werden, d. h. es muss nicht jedes Jahr dotiert werden und es gibt kein Zeitlimit. Somit kann der Unternehmer flexibel auf die Gewinnsituation seines Unternehmens eingehen. Beispiel: Ein Mitarbeiter (40 Jahre alt) bekommt eine Pensionszusage in Höhe von 100.000 EUR vom Arbeitgeber, die nach 27 mit dem 67. Lebensjahr fällig wird. Die Pensionszusage von 100.000 EUR entspricht etwa einer monatlichen Zusatzrente von rund 600 EUR (über 20 Jahre bei einer Kapitalverzinsung von 3 Pro-


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