Haustechnik – Installationen und Abschottungen, BSV 2003

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Lignum-Dokumentation Brandschutz

6.1

Haustechnik Installationen und Abschottungen

SIA BFH AHB Lignum


2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Inhalt Seite

4 4

6

8 8

13

16 16

22

41 41 42 42 43 43 Das vorliegende Dokument wurde von der Technischen Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen TKB-VKF auf die materielle Übereinstimmung mit den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1.1.2005) geprüft und als ‹Stand der Technik› anerkannt.

1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 3.3.7 3.3.8 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6

44 45

4.7 5 5.1

46 47

5.2 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3

47 48 48

Grundlagen Zweck und Inhalt der Publikation Feuerwiderstandsklassierung von Bauteilen Feuerwiderstandskriterien Bauteilarten Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung Brandschutzanforderungen Baulicher Brandschutz Haustechnische Anlagen Anlagen des technischen Brandschutzes Installationskonzepte Einleitung Hauptverteilung (Vertikalerschliessung) Möglichkeiten zur vertikalen Erschliessung Konzeption von Installationsschächten Geschossverteilung Allgemeines Leitungsführung in Korridoren, die als Fluchtweg dienen Einbauten in brandabschnittsbildende Bauteile Einzelne Leitungen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen Wärmetechnische Anlagen Allgemeines Wärmeerzeugung Aufstellungsort Flankierende Bauteile Sicherheitsabstände Lagerung von Brennstoffen Ableitung der Abgase Einleitung, Begriffe Abgasanlagen: Klassierung Brandschutzelemente Führung von Abgasanlagen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material Anschlüsse von Brandschutzelementen bei Decken und Dächern Durchdringung Dach ohne Brandschutzelement Abgasanlagen an Aussenwänden Lufttechnische Anlagen Geltungsbereich, Begriffe Material von Lüftungskanälen Führung von Lüftungskanälen Sicherheitsabstand zu brennbarem Material Luftführende Decken und Böden Durchführung von Lüftungskanälen durch brandabschnittsbildende Bauteile Brandschutzklappen Sanitäre Anlagen Standardausführung gemäss Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 Ausführung mit Vorwandkonstruktion für sanitäre Anlagen Elektrische Anlagen Einleitung Schaltgerätekombinationen (Schalt- und Verteilanlagen) Installationsrohre Elektrodosen in Holzbauteilen Allgemeines Elektrodosen in Holzbauteilen aus zusammengesetzten Querschnitten Elektrodosen in Holzbauteilen aus Vollquerschnitten


3

51 51 52 53

55 56 57 57

58

60 61 61 62 63 63 64 65 66 66 67 68 69 70 71 72 73

74 75 76

77 79 82

83 83 84

6.5 6.6 7 7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.3 8 8.1 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.4 8.4.1 8.4.2 8.5 9 10 11 Anhang 1 A.1.1 A.1.2 A.1.3 Anhang 2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Leuchten Äussere Einflüsse auf Elektroinstallationen Küchen Küchenabluft im Wohnungsbau Kochstellen Elektrische Kochherde Kochherde für feste und flüssige Brennstoffe Gasherde Gewerbliche Küchen Leitungsdurchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile Einleitung, Definitionen Brandschutzanforderungen Abschottungen Abschottung aus nicht brennbarem Material VKF-anerkannte Abschottungssysteme Ausbildung der Bauteile im Durchdringungsbereich Grundlegende Ausführungsbestimmungen Sonderfälle Einzelleitungen Schraffuren und Abkürzungen Glossar Literaturverzeichnis Beispiele VKF-Brandschutzanwendungen Wärmetechnische Anlage Abgasanlage Brandschutzelement für den Einbau von Abgasanlagen Konstruktionsbeispiele Abgasanlagen, Brandschutzelemente und Ausrollungen A.2.1 Einleitung A.2.2 Durchdringung Abgasanlage durch Dach ohne Brandschutzelement A.2.3 Abgasanlage mit Feuerwiderstand A.2.4 Abgasanlage in ‹Installationsschacht› als Brandschutzelement A.2.5 Abgasanlage in ‹Ummauerung› als Brandschutzelement A.2.6 Abgasanlage in ‹Innenwand, nicht tragend› als Brandschutzelement A.2.7 Abgasanlage an Aussenwand A.2.8 Dilatationsfuge bei Anschluss Brandschutzelement an Ausrollung Anhang 3 Produktübersicht Abschottungen A.3.1 Allgemeines A.3.2 Promat AG A.3.3 Belfor (Suisse) AG A.3.4 Fermacell-Aestuver A.3.5 AGI AG für Isolierungen Anhang 4 Anlagen des technischen Brandschutzes A.4.1 Zweck und Inhalt A.4.2 Einleitung A.4.3 Brandmeldeanlagen A.4.4 Gasmeldeanlagen A.4.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) A.4.6 Nasslöschanlagen (Wasserlöschanlagen) A.4.7 Trockenlöschanlagen (Gaslöschanlagen) A.4.8 Sauerstoffreduktionsanlagen A.4.9 Löschgeräte Lignum-Dokumentation Brandschutz Projektpartner Impressum


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1

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Grundlagen 1.1

Zweck und Inhalt der Publikation

Aus den Bestimmungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF ergeben sich Anforderungen an Bauten und Anlagen. Diese hängen im wesentlichen von der Gebäudenutzung und der Anzahl Geschosse ab. Bezogen auf eine umfassende Holzanwendung können sie der ‹Lignum-Dokumentation Brandschutz› entnommen werden. Die vorliegende Publikation dient als Hilfsmittel zur Planung der Schnittstellen im Holzbau zu den haustechnischen Anlagen. Die massgebenden Brandschutzvorschriften werden zusammengefasst und deren Umsetzung im Holzbau erläutert (Zitate aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] in grauer Schrift). Inhaltlich gliedert sich die Publikation folgendermassen: • Grundlagen zu Feuerwiderstandsklassierung, Brandschutzanforderungen und Installationskonzepten (Kap. 1 und 2) • Brandschutzanforderungen im Zusammenhang mit haustechnischen Installationen, gewerksweise geordnet nach wärmetechnischen (Kap. 3), lufttechnischen (Kap. 4), sanitären (Kap. 5) und elektrischen Anlagen (Kap. 6)

• Brandschutzanforderungen im Zusammenhang mit Küchen (Kap. 7) • Abschottungsmassnahmen bei Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile (Kap. 8) Der Anhang enthält konkrete Einbaudetails für Abgasanlagen und Brandschutzelemente sowie eine Übersicht von Abschottungsprodukten für die Anwendung im Holzbau. Weiter enthält der Anhang Informationen zu Anlagen des technischen Brandschutzes (Löscheinrichtungen, Sprinkler-, Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen). Die haustechnischen Anlagen selbst sind durch dafür qualifiziertes Personal entsprechend den relevanten Vorschriften und Normen zu planen, auszuführen und zu kontrollieren.

1.2

Feuerwiderstandsklassierung von Bauteilen

1.2.1

Feuerwiderstandskriterien

Mit der Einführung der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] werden Bauteile nach den europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen bewertet. Für tragende und/oder brandabschnittsbildende Bauteile gelten folgende Kriterien: R tt Tragfähigkeit (Résistance) Tragfähigkeit während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet E tt Raumabschluss (Etanchéité) Raumabschluss während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet I tt Wärmedämmung (Isolation) Temperaturanstieg auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils auf ein bestimmtes Mass beschränkt

1.2.2

Bauteilarten

Im Zusammenhang mit haustechnischen Anlagen und Installationen sind verschiedene Bauteilarten und -klassierungen relevant. Die Prüf- und Klassierungskriterien für die verschiedenen Bauteilarten sind unterschiedlich. Deshalb können die Bauteile unter den Gruppen grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Beispielsweise kann eine brandabschnittsbildende Wand nicht ohne weiteres als Brandschutzelement für eine Abgasanlage verwendet werden oder eine Bekleidung mit Brandschutzfunktion nicht als Lüftungsbekleidung. Abschottungen EI tt Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum dichten Abschliessen von Leitungsdurchführungen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Fugenverschlüsse) und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen. Abschottungen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch. Sie werden als EI-Bauteile eingestuft. In Holzbauteilen werden Abschottungen gemäss den Angaben in Kapitel 8 eingesetzt.


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Abgasanlagen Abgasanlagen werden nach den Kriterien EI sowie weiteren Kriterien klassiert. Diese sind in Kapitel 3.3.2 detailliert beschrieben. Als Abgasanlagen sind geprüfte und anerkannte Produkte aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden. Bekleidungen mit Brandschutzfunktion EI tt Bekleidungen mit Brandschutzfunktion schützen Bauteile für eine bestimmte Dauer vor der Brandeinwirkung und können die tragende und/oder brandabschnittsbildende Funktion des Bauteils verbessern. In den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] und in der Lignum-Dokumentation Brandschutz werden Bekleidungen mit Brandschutzfunktion mit der Bezeichnung ‹EI› benannt, während sie nach dem europäischen Normungs- und Klassierungssystem mit ‹K› gekennzeichnet werden. Die europäische Klassierung ‹K› wird voraussichtlich die in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] verwendete Bezeichnung ‹EI› ablösen. Bekleidungen mit Brandschutzfunktion sowie vertiefte Informationen zu deren Feuerwiderstandsklassierung können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] entnommen werden. Brandabschnittsbildende Wände und Decken EI tt, REI tt Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen. Dazu gehören beispielsweise brandabschnittsbildende Wände von Installationsschächten. Brandabschnittsbildende Wände und Decken werden als EI-Bauteile eingestuft. Erfüllt die Wand oder die Decke Anforderungen an die Tragfähigkeit im Brandfall, lautet die Bezeichnung REI. Bei der Klassierung nach EN spielt die Brennbarkeit eines Bauteils grundsätzlich keine Rolle. Die Klassierungen lauten z. B. EI 30, REI 60 usw. Je nach Anwendung ist die Verwendung von brennbaren Baustoffen eingeschränkt. In diesen Fällen wird die Darstellung der Klassierung mit dem Hinweis ‹nicht brennbar› oder ‹(nbb)› ergänzt. Der Nachweis des Feuerwiderstands von Holzbauteilen kann nach der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] erfolgen. Dieser Publikation können weitere Informationen zum Feuerwiderstand von Holzbauteilen entnommen werden.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen EI tt Unter dem Begriff ‹Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen› werden die folgenden Bauteile zusammengefasst: • Installationsschächte für den Einbau von Abgasanlagen • Ummauerungen für den Einbau von Abgasanlagen • Innenwände, nicht tragend, für den Einbau von Abgasanlagen • Wärmedämmungen für die Bekleidung von Abgasanlagen Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen werden als EI-Bauteile eingestuft. Als Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen sind geprüfte und anerkannte Bauteile aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden. Detaillierte Informationen zu Brandschutzelementen für den Einbau von Abgasanlagen sind in den Kapiteln 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.6 enthalten. Brandschutzklappen EI tt-S Brandschutzklappen für lufttechnische Anlagen werden in der Form ‹EI tt-S› eingestuft. Das Zusatzkriterium ‹S› steht für eine besondere Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit. Als Brandschutzklappen sind Bauteile aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden. Brandschutztüren (Abschlüsse) E tt, EI tt Im Zusammenhang mit haustechnischen Anlagen sind beispielsweise Abschlüsse von Räumen mit Heizaggregaten oder Revisionsöffnungen in Installationsschächten von Bedeutung. Brandschutztüren (Abschlüsse) werden als EI- oder E-Bauteile eingestuft. EI-Bauteile dürfen auch dort eingesetzt werden, wo die Anforderung E gestellt wird. Je nach Anwendung ist die Verwendung von brennbaren Baustoffen eingeschränkt. In diesen Fällen wird die Darstellung der Klassierung mit dem Hinweis ‹nicht brennbar› oder ‹(nbb)› ergänzt. Als Brandschutztüren oder Abschlüsse von Revisionsöffnungen mit Feuerwiderstandsanforderungen sind geprüfte und anerkannte Bauteile aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden. Vertiefte Informationen zu Brandschutztüren und Abschlüssen können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Abschlüsse – Türund Trennwandsysteme› [7] entnommen werden.


6

Lüftungskanäle EI tt Lüftungskanäle, die Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen, werden als EI-Bauteile eingestuft. Sie weisen entweder selbst einen Feuerwiderstand auf, oder sie werden feuerwiderstandsfähig bekleidet. Bestehen Feuerwiderstandsanforderungen an Lüftungskanäle, sind Lüftungskanäle, -rohre oder -bekleidungen aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] zu verwenden.

1.2.3

Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung

In den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] werden zwei Klassierungssysteme beschrieben: die Klassierung nach VKF (Klassierungen F für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile, T für bewegliche Abschlüsse, S für Abschottungen, K für Brandschutzklappen usw.) und die Klassierung nach EN (Klassierungen R, E, I). In den früheren Brandschutzvorschriften erfolgte die Definition der Anforderungen nach der VKF-Klassierung, während sie in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften

1.3

Brandschutzanforderungen

1.3.1

Baulicher Brandschutz

Die an die Bauteile eines Gebäudes gestellten Feuerwiderstandsanforderungen sind Bestandteil des Brandschutzkonzepts für das gesamte Bauwerk. Sie sind in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] beschrieben und werden von den Behörden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bezogen auf die Holzanwendung können sie der LignumDokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4] entnommen werden.

1.3.2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

VKF 2003 [1] mit den Bezeichnungen der EN-Klassierung erfolgt. Damit gewährleistet ist, dass während einer bestimmten Übergangszeit Bauteile beider Klassierungssysteme verwendet werden können, verfolgt die VKF das sogenannte ‹Zweischienenprinzip›. Aktuelle Informationen von der VKF zum ‹Zweischienenprinzip› sind in den Brandschutzvorschriften Online [1] abrufbar, insbesondere die ‹Zuordnungstabelle VKF © EN›. Diese ermöglicht während der Übergangszeit den Einsatz von Bauteilen, die nach VKF geprüft und anerkannt wurden, nach den Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1]. Vertiefte Informationen zur Prüfung und Klassierung von Bauteilen können der Brandschutzrichtlinie ‹Baustoffe und Bauteile› der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] sowie dem Brandschutzregister Online [2] entnommen werden.

Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere: a Wärme- und kältetechnische Anlagen; b Lufttechnische Anlagen; c Aufzugsanlagen; d Elektrische Anlagen. Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

Haustechnische Anlagen

In der Brandschutznorm der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] sind als Grundsatz die brandschutztechnischen Anforderungen an haustechnische Anlagen wie folgt verankert:

Im Rahmen der vorliegenden Publikation werden in die haustechnischen Anlagen ebenfalls sanitäre Anlagen miteinbezogen.


7

Detaillierte Brandschutzanforderungen sind in den Brandschutzrichtlinien der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] enthalten. Die folgenden Brandschutzrichtlinien betreffen direkt haustechnische Anlagen: 17-03d Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung 18-03d Löscheinrichtungen 19-03d Sprinkleranlagen 20-03d Brandmeldeanlagen 21-03d Gasmeldeanlagen 22-03d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 23-03d Blitzschutzanlagen 24-03d Aufzugsanlagen 25-03d Wärmetechnische Anlagen 26-03d Lufttechnische Anlagen Weitere Anforderungen hinsichtlich der Führung haustechnischer Installationen sind zudem insbesondere in folgenden Brandschutzrichtlinien enthalten: 13-03d Verwendung brennbarer Baustoffe 15-03d Schutzabstände – Brandabschnitte Ergänzend zu den Brandschutzrichtlinien enthalten die Brandschutzvorschriften sogenannte Brandschutzerläuterungen zu spezifischen Anlagen und Nutzungen. Weiter publiziert die VKF in den Brandschutzvorschriften Online [1] ‹Frequently Asked Questions› (FAQ), in denen Aspekte der Brandschutzvorschriften erklärt werden. Auf die brandschutztechnische Planung haustechnischer Anlagen haben zudem gewerkspezifische Normen und Vorschriften Einfluss, beispielsweise die Niederspannungs-Installationsnorm NIN für elektrische Anlagen [11], die Gasleitsätze für Gasinstallationen [12, 13] und Stand-der-Technik-Papiere von Branchenverbänden (z. B. [14, 15]).

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Die vorliegende Publikation dient zur Planung der Schnittstellen im Holzbau zu den haustechnischen Anlagen. In den nachfolgenden Kapiteln sind die diesbezüglichen Brandschutzanforderungen zusammengefasst und deren Umsetzung im Holzbau erläutert. Die haustechnischen Anlagen selbst sind durch dafür qualifiziertes Personal entsprechend den relevanten Normen zu planen, auszuführen und zu kontrollieren.

1.3.3

Anlagen des technischen Brandschutzes

Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] definieren die Notwendigkeit von und die Anforderungen an Anlagen des technischen Brandschutzes unter anderem in den nachfolgend aufgeführten Brandschutzrichtlinien: 17-03d Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung 18-03d Löscheinrichtungen 19-03d Sprinkleranlagen 20-03d Brandmeldeanlagen 21-03d Gasmeldeanlagen 22-03d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 23-03d Blitzschutzanlagen Der technische Brandschutz ist Bestandteil des Brandschutzkonzepts für das gesamte Bauwerk. Die Anforderungen werden von den Behörden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Anhang 4 enthält Informationen über die Funktionsweise von Anlagen des technischen Brandschutzes.


8

2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Installationskonzepte 2.1

210-1

Durchdringungen durch brandabschnittsbildende Bauteile aufgrund haustechnischer Installationen

221-1

Hauptverteilung (Vertikalerschliessung) pro Gebäudeteil

Einleitung

Haustechnische Installationen verursachen Durchdringungen durch brandabschnittsbildende Bauteile. In den Brandschutzvorschriften sind Anforderungen an haustechnische Anlagen und Installationen ergänzend zu den Anforderungen an den baulichen Brandschutz (Tragwerk, Brandabschnitte und Fluchtwege) definiert. Insbesondere sollen durch geeignete Massnahmen die Brandweiterleitung durch brandabschnittsbildende Bauteile verzögert und ein Brandeintrag durch haustechnische Installationen in Bauteile nicht begünstigt werden. In die Planung und Ausführung der baulichen Brandschutzmassnahmen einerseits und der haustechnischen Anlagen und Installationen andererseits sind üblicherweise mehrere am Bau Beteiligte involviert. Zur Gewährleistung der Brandsicherheit sind deshalb in Planung und Ausführung ein Installationskonzept und eine Qualitätssicherung mit klarer Schnittstellenregelung erforderlich. Aufgrund der zunehmenden Installationsdichte und der Möglichkeit des mehrgeschossigen Bauens gilt dies besonders für Holzbauten und Holzbauteile.

2.2

Hauptverteilung (Vertikalerschliessung)

2.2.1

Möglichkeiten zur vertikalen Erschliessung

Grundsätzlich beschreiben Installationskonzepte die Hauptverteilung (Vertikalerschliessung, Kap. 2.2) sowie die Geschossverteilung (Kap. 2.3). Die Vertikalerschliessung der Haustechnik erfolgt im Normalfall separat pro Gebäudeteil (Abb. 221-1). Dies bringt aus brandschutztechnischer Sicht den Vorteil, dass die Leitungen die brandabschnittsbildenden Wände oder Brandmauern von Gebäudeteil zu Gebäudeteil nicht durchdringen. Aus brandschutztechnischer Sicht besteht die Möglichkeit, vertikale Installationen in Schächten (als Brandabschnitte ausgebildet) oder offen zu führen. Als ‹offene Führung› gilt auch die Führung in Schächten, die nicht als Brandabschnitte ausgebildet sind. Bei der offenen Führung sind die Leitungen feuerwiderstandsfähig zu ummanteln oder pro Geschoss abzuschotten (Abb. 221-2).

210-1

221-1

1 1 Gebäudeteil 1 2 Gebäudeteil 2 3 Gebäudeteil 3

2

3


9

Für einige Leitungsarten schreiben die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] die Führung in Schächten vor, die als Brandabschnitte ausgebildet sind (z. B. Abgasanlagen oder brennbare Abwasserleitungen in bestimmten Fällen). Ansonsten existieren keine direkten Bestimmungen, wann Installationen in Schächten zu führen sind. Grundsätzlich gilt jedoch:

221-2

Übersicht Installationsführung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

In mehrgeschossigen Bauten mit mehreren Brandabschnitten sollte die vertikale Leitungsführung in Schächten erfolgen, die als Brandabschnitte ausgebildet sind. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Leitungen oder unterschiedliche Medien miteinander geführt werden oder wenn die Leitungen grosse Querschnitte aufweisen. Vertikale Installationen sollten nur in Einzelfällen (oder als Ergänzung zur Vertikalerschliessung in Schächten) offen geführt werden.

221-2

Installationen in Schächten

Offen geführte Installationen mit Abschottung

Merkmale Merkmale – Installationen in feuerwiderstands- – Installationen offen oder in Vorsatzschalen oder Schächten fähigen, als Brandabschnitte ohne Feuerwiderstand geführt ausgebildeten Schächten – Schachtein-/-austritte abgeschottet – Durchdringungen durch brandabschnittsbildende Bauteile abgeschottet Anwendung Anwendung – In Einzelfällen – Standardfall für vertikale – als Ergänzung zur InstallationsInstallationsführung führung in Schächten Verweise Verweise – Gewerksweise Anforderungen – Schachtkonzeption gemäss in Kap. 3.3 bis 6 Kap. 2.2.2 – Abschottung gemäss Kap. 8 – Gewerksweise Anforderungen in Kap. 3.3 bis 6 – Schachteintritte/-austritte abgeschottet gemäss Kap. 8

mit Ummantelung

Merkmale – Installationen offen oder in Vorsatzschalen oder Schächten ohne Feuerwiderstand geführt – Leitungen selbst feuerwiderstandsfähig oder feuerwiderstandsfähig ummantelt Anwendung – In Einzelfällen – als Ergänzung zur Installationsführung in Schächten Verweise – Gewerksweise Anforderungen in Kap. 3.3 bis 6 – Abschottung gemäss Kap. 8


10

In Abbildung 221-3 sind schematisch mögliche Anordnungen von Installationsschächten an Beispielen von Mehrfamilienhaus-Grundrissen dargestellt. Die Vertikalerschliessung kann über einen zentralen Schacht oder mehrere im Grundriss verteilte Schächte erfolgen. Die vertikale Führung der Installationen in Schächten ist nicht nur aus brandschutztechnischer Sicht sinn-

221-3

Beispiele für die Anordnung von Installationsschächten in MFH-Grundrissen 1 Vertikalerschliessung in zentralem Schacht 2 Vertikalerschliessung in mehreren Schächten

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

voll. Installationen in Schächten können in der Regel leichter kontrolliert, unterhalten und nachgerüstet werden als offen geführte Installationen. In Tabelle 221-4 ist bewertet, wie sich die verschiedenen Möglichkeiten zur vertikalen Erschliessung aus brandschutztechnischer sowie nutzungsbezogener Sicht eignen.

221-3

1

2

221-4

Nutzungsbezogene Eignung der vertikalen Erschliessung

221-4

Nutzung

Wohnbauten MFH Bürobauten Schulbauten Industrie-/ Gewerbebauten Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels) Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung ++ optimal + gut o nicht zu empfehlen

Installationen in Schächten zentraler Schacht

Offen geführte Installationen mit Abschottung

mit Ummantelung

+ o + +

o o + o

++ ++ ++ ++

mehrere Schächte, dezentral ++ ++ ++ ++

++

++

+

o

++

++

o

o


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2.2.2

Konzeption von Installationsschächten

2.2.2.1 Schachtwände Installationsschächte sind aus brandschutztechnischer Sicht vertikale Brandabschnitte über mehrere Geschosse. Die Schachtwände müssen den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen ( Ausnahme: Bei Einfamilienhäusern bestehen keine Feuerwiderstandsanforderungen an Schachtwände). Schachtwände können somit in Holzbauweise ausgeführt werden, wo diese für das Tragwerk zulässig ist. Jedoch empfiehlt es sich, die Schachtinnenseite grundsätzlich mit einer nicht brennbaren Bekleidung mit Brandschutzfunktion, Feuerwiderstand mindestens EI 30 (nbb), zu bekleiden (Abb. 222-1). Dadurch ergeben sich vereinfachte Voraussetzungen bezüglich der Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien, die je nach Medium erforderlich sind (z. B. bei Lüftungskanälen, Abb. 440-1). Zudem weist diese Oberfläche bereits die Voraussetzungen auf, die für den Einbau von horizontalen Schachtunterteilungen/Abschottungen erforderlich sind. Für Installationsschächte von Abgasanlagen gelten – auch in Einfamilienhäusern – besondere Bestimmungen ( Kap. 3.3 ).

222-1

Nicht brennbare innere Bekleidung der Schachtwand: vereinfachte Voraussetzungen bezüglich Sicherheitsabständen zu brennbaren Materialien und Schachtunterteilungen/ Abschottungen

222-1

1

EI tt REI tt

1

Bekleidung mit Brandschutzfunktion, Feuerwiderstand mindestens EI 30 (nbb)

EI tt Feuerwiderstand der Schachtwand wie Tragwerk, REI tt mindestens EI 30

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

2.2.2.2 Vertikale Schachtunterteilungen Gemäss der Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1] müssen bestimmte Leitungsarten in Installationsschächten unter sich sowie von anderen Installationen mit vertikalen Schachtunterteilungen abgetrennt werden: In Installationsschächten sind Abgasanlagen, Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen, Abwurfanlagen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen im gleichen Schacht mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abzutrennen. Die Anforderungen und Möglichkeiten zur Abtrennung von Abgasanlagen können Kapitel 3.3.4.2 entnommen werden. Unter ‹ Lüftungskanälen mit erhöhten Brandschutzanforderungen› sind insbesondere Lüftungskanäle für Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur, für feuerund explosionsgefährdete Bereiche, für aggressive Medien sowie Abluftkanäle für gewerbliche Küchen und für Rauch- und Wärmeabzüge zu verstehen. Diese Installationen werden in dieser Publikation nicht behandelt (Kap. 4 behandelt lufttechnische Anlagen mit einer Lufttemperatur bis 85 °C). Detaillierte Informationen sind der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] zu entnehmen. Es empfiehlt sich, die Anordnung vertikaler Schachtunterteilungen für solche Anlagen wie auch für Abwurfanlagen mit der Brandschutzbehörde abzusprechen. 2.2.2.3 Horizontale Schachtunterteilungen, Revisionsöffnungen Aus brandschutztechnischen Gründen müssen Installationsschächte, die zuoberst keine Öffnung ins Freie aufweisen, horizontal unterteilt werden (Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1]): Oben geschlossene Installationsschächte sind mit Feuerwiderstand EI 30 wie folgt zu unterteilen: a in Untergeschossen bei jedem Geschoss; b zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss; c in Obergeschossen bei jedem zweiten Geschoss. Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden, sofern zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen.


12

222-2

Installationsschacht ohne horizontale Schachtunterteilungen, mit zuoberst angeordneter Öffnung ins Freie

222-2 1

2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Die Anordnung horizontaler Schachtunterteilungen steht aus brandschutztechnischer Sicht auch im Zusammenhang mit den Feuerwiderstandsanforderungen an die Abschlüsse von Revisionsöffnungen. Die Definition in der Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1] lautet wie folgt: Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Beträgt die zusammenhängende Fläche der Brandschutzabschlüsse mehr als 4 m2, sind sie mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) auszuführen. Bei Installationsschächten, die in jedem Geschoss mit Feuerwiderstand EI 30 unterteilt sind, genügen als Brandschutzabschluss der Revisionsöffnungen öffnungslose Türen oder Deckel aus nicht brennbarem Material. Horizontale Schachtunterteilungen können mit Abschottungen gemäss Kapitel 8 ausgeführt werden.

1 Öffnung ins Freie (mind. 5 % des Schachtquerschnitts) 2 Revisionsöffnung: Abschluss EI 30 respektive EI 30 (nbb)

222-3

222-3

222-4

1

1

2

2

1 Horizontale Schachtunterteilung EI 30 2 Revisionsöffnung: Abschluss nicht brennbar

1 Horizontale Schachtunterteilung EI 30 2 Revisionsöffnung: Abschluss EI 30 respektive EI 30 (nbb)

Installationsschacht mit horizontaler Schachtunterteilung in jedem Geschoss

222-4

Installationsschacht mit horizontaler Schachtunterteilung in jedem zweiten Geschoss


13

Geschossverteilung

2.3.1

Allgemeines

231-1 EI tt REI tt

Als Geschossverteilung wird die horizontale Feinverteilung der Installationen innerhalb der geschossweisen Brandabschnitte bezeichnet.

EI tt REI tt

REI tt

A

Grundsätzlich ist die Geschossverteilung so zu konzipieren, dass Leitungen und Installationen nicht innerhalb der brandschutztechnisch wirksamen Bauteilquerschnitte geführt werden, sondern in Installationsebenen ausserhalb (Bodenaufbauten, Vorwandkonstruktionen, Unterdecken, Abb. 231-1).

C

B

Bei der Leitungsführung sind die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung brennbarer Baustoffe (z. B. bei Rohrleitungen und -dämmungen, Tab. 510-1) sowie der Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien (z. B. bei Lüftungskanälen, Abb. 440-1) zu berücksichtigen. Bei Leitungen in Korridoren, die als Fluchtwege dienen, sind zusätzlich die Angaben in Kapitel 2.3.2 zu berücksichtigen. Einzelne Leitungen können unter Berücksichtigung der Angaben in Kapitel 2.3.4 innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen geführt werden.

D

REI tt

231-1

Geschossverteilung in brandschutztechnisch nicht wirksamen Installationsebenen

2.3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

A B C D

Vertikalerschliessung in Installationsschacht, der als Brandabschnitt ausgebildet ist Geschossverteilung in brandschutztechnisch nicht wirksamer Vorwandkonstruktion Geschossverteilung in brandschutztechnisch nicht wirksamer Unterdecke Geschossverteilung in brandschutztechnisch nicht wirksamem Bodenaufbau

EI tt Brandschutztechnisch wirksamer Bauteilquerschnitt mit REI tt Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept


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232-2

Nicht geschlossene fluchtwegseitige Bekleidung in Korridor

Leitungsführung in Korridoren, die als Fluchtweg dienen

Wände und Decken von Korridoren, die als Fluchtweg dienen, müssen als brandabschnittsbildende Bauteile ausgebildet sein. Zusätzlich müssen die fluchtwegseitigen Decken- und Wandbekleidungen nicht brennbar sein und gegebenenfalls einen Feuerwiderstand aufweisen. Die Feuerwiderstandsanforderungen an die Wände, Decken und Bekleidungen richten sich nach dem Brandschutzkonzept (Kap. 1.3.1). Bezogen auf die Holzanwendung können sie der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4] entnommen werden. Aus den in Kapitel 2.3.1 beschriebenen Gründen sollten abgehängte Unterdecken nicht für den Nachweis des Feuerwiderstands berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf diesem Grundsatz, das heisst, es wird vorausgesetzt, dass der Feuerwiderstand durch die Rohdecke ohne Unterdecke gewährleistet wird. Sind fluchtwegseitige, nicht brennbare Decken- und Wandbekleidungen vollflächig geschlossen, bestehen an die Oberflächen der dahinterliegenden Bauteile keine zusätzlichen Anforderungen (Abb. 232-1). Weist die fluchtwegseitige Bekleidung jedoch Öffnungen auf (Fugen, Schlitze, Perforierungen usw.), muss der dahinterliegende Bauteil mindestens eine nicht brennbare Bekleidung aufweisen (Abb. 232-2). Bei der Leitungsführung sind in jedem Fall die gewerkspezifischen Anforderungen der Kapitel 3 bis 6 (z. B. Feuerwiderstand und Sicherheitsabstand bei Lüftungskanälen) zu berücksichtigen. Bezüglich der Führung brennbarer Leitungen und brennbarer Dämmungen von Leitungen in Fluchtwegen sind in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] keine speziellen Anforderungen festgehalten. Es empfiehlt sich jedoch, die Rahmenbedingungen für die Führung von brennbaren Leitungen und Leitungsdämmungen in Fluchtwegen objektbezogen mit der Brandschutzbehörde abzusprechen. Für Dächer über Fluchttreppenhäusern gelten die Angaben in diesem Kapitel sinngemäss.

232-1

EI tt REI tt

2.3.2

1

1

Geschlossene fluchtwegseitige Bekleidung (nicht brennbar); evtl. mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept/Fluchtwegkonzept

EI tt Brandschutztechnisch wirksamer Bauteilquerschnitt REI tt mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept

232-2

EI tt REI tt

232-1

Geschlossene fluchtwegseitige Bekleidung in Korridor

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

1

1

2

2

Geschlossene Bekleidung (nicht brennbar); evtl. mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept/Fluchtwegkonzept Nicht geschlossene fluchtwegseitige Bekleidung (nicht brennbar)

EI tt Brandschutztechnisch wirksamer Bauteilquerschnitt REI tt mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept


15

Der Einbau von Armaturen und Apparaten (z. B. Wasserlöschposten, elektrische Schaltgerätekombinationen, Verteilstationen für Heizung etc.) sowie die Führung von Leitungen in respektive an brandabschnittsbildenden Bauteilen ist zulässig, wenn der verbleibende Bauteilquerschnitt den geforderten Feuerwiderstand aufweist (Abb. 233-1). Der Einbau von Elektrodosen und vergleichbaren kleineren Einbauten kann mit vereinfachten Massnahmen gemäss Kapitel 6.4 erfolgen. Die gewerkspezifischen Anforderungen an Bauteiloberflächen und Sicherheitsabstände gemäss den Kapiteln 3 bis 6 sind zu beachten.

Einzelne Leitungen dürfen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen geführt werden, sofern ihr Durchmesser nicht mehr als 30 mm beträgt. Beträgt der Durchmesser mehr als 30 mm, müssen bei Bauteilen aus zusammengesetzten Querschnitten die betroffenen Hohlräume mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3, gefüllt werden. Bei Bauteilen aus Vollquerschnitten muss der verbleibende Restquerschnitt die Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen. Leitungsdurchdringungen durch brandschutztechnisch wirksame Schichten sind zulässig, sofern die Restöffnungen mit Brandschutzdichtmasse ausgefüllt und dahinterliegende Hohlräume mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3, gefüllt sind. Bei tragenden Bauteilen sind Querschnittsverschwächungen aufgrund von Installationen Rechnung zu tragen. In jedem Fall sind die gewerkspezifischen Anforderungen der Kapitel 3 bis 6 (z. B. Feuerwiderstand oder Sicherheitsabstand bei Lüftungskanälen, verwendbare Rohrtypen bei elektrischen Installationen usw.) zu berücksichtigen.

234-1

1 EI tt

Einzelne Leitungen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen

Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept

2 EI tt

2.3.4

EI tt

EI tt

233-1

1 1

Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3

EI tt

Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept

234-2

1 EI tt

234-2

Einzelne Leitungen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen aus Vollquerschnitten 1 Durchmesser ≤ 30 mm 2 Durchmesser > 30 mm

Einbauten in brandabschnittsbildende Bauteile

2

EI tt

234-1

Einzelne Leitungen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen aus zusammengesetzten Querschnitten 1 Durchmesser ≤ 30 mm 2 Durchmesser > 30 mm

2.3.3

EI tt

233-1

Einbauten in brandabschnittsbildende Bauteile: Der verbleibende Bauteilquerschnitt muss den geforderten Feuerwiderstand aufweisen

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

EI tt

Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept


16

3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Wärmetechnische Anlagen 3.1

Allgemeines

Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Solarenergieanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase. Die Brandschutznorm der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] legt als Grundsatz fest: Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen. Für die detaillierten Brandschutzanforderungen an wärmetechnische Anlagen sind die folgenden Dokumente der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] massgebend: • Brandschutzrichtlinie ‹ Wärmetechnische Anlagen› • Brandschutzerläuterung ‹Cheminées› • Brandschutzerläuterung ‹Spänefeuerungen› • Brandschutzerläuterung ‹Schnitzelfeuerungen› • Brandschutzerläuterung ‹Pelletsfeuerungen› Weiter ergeben sich brandschutztechnische Anforderungen aus den Gasleitsätzen G1 [12] und G3 [13] des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW.

3.2

Wärmeerzeugung

3.2.1

Aufstellungsort

Die brandschutztechnischen Anforderungen an den Aufstellungsort einer wärmetechnischen Anlage hängen grundsätzlich davon ab, ob die wärmetechnische Anlage eine Nennwärmeleistung bis 70 kW oder über 70 kW aufweist. Bei bestimmten Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 20 kW gelten Vereinfachungen. In bestimmten Fällen können wärmetechnische Anlagen zudem offen (d. h. nicht in einem separaten Aufstellungsraum) aufgestellt werden.

Feuerungsaggregate müssen grundsätzlich eine VKF-Brandschutzanwendung aufweisen. Darin sind insbesondere die Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien und die Anforderungen an den Aufstellungsort und die Abgasanlage angegeben. Die in diesem Kapitel folgenden Ausführungen beziehen sich, wo nicht anders erwähnt, auf Feuerungsaggregate mit VKF-Brandschutzanwendungen. Für die Erstellung von Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, die keine VKF-Brandschutzanwendung aufweisen (‹einzeln angefertigte Feuerungsaggregate›), wird auf die Angaben der Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1] und die zugehörigen Standder-Technik-Papiere [14, 15] verwiesen. Abgasanlagen müssen ebenfalls eine VKF-Brandschutzanwendung aufweisen. Darin sind insbesondere die Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien und gegebenenfalls Anforderungen an das umgebende Brandschutzelement aufgeführt. Im folgenden wird schwergewichtig auf die Brandschutzanforderungen eingegangen, die sich im Zusammenhang mit wärmetechnischen Anlagen an Holzbauten und Holzbauteile ergeben, aufgegliedert nach Wärmeerzeugung (Kap. 3.2) und Ableitung der Abgase (Kap. 3.3). Weitergehende Angaben und Verweisungen auf mitgeltende Bestimmungen sind in den oben aufgeführten Dokumenten zu finden. Insbesondere sind bei der Aufstellung von Gasheizungen die Bestimmungen der Gasleitsätze G1 [12] und G3 [13] zu berücksichtigen. Massgebliche Bestimmungen aus der Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1] sind direkt zitiert (graue Schrift).

Grundsätzlich gilt folgendes Aufstellungsverbot: Wärmetechnische Anlagen dürfen nicht aufgestellt werden in: a Fluchtwegen; b feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen; c Räumen mit hoher Brandbelastung.


17

321-1

Aufstellungsraum für wärmetechnische Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung

321-2

Aufstellungsraum für wärmetechnische Anlagen bis 70 kW Nennwärmeleistung

Nachfolgend sind die allgemein gültigen Anforderungen an den Aufstellungsort von wärmetechnischen Anlagen aufgeführt. Grundsätzlich sind die Anforderungen auch in der VKF-Brandschutzanwendung für das jeweilige Feuerungsaggregat angegeben. Für die Aufstellung von Cheminées, Kachel- und Speicheröfen, die keine VKF-Brandschutzanwendung aufweisen (‹einzeln angefertigte Feuerungsaggregate›), wird zusätzlich auf die zugehörigen Stand-der-Technik-Papiere [14] verwiesen. 3.2.1.1 Wärmetechnische Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) aufzustellen (Abb. 321-1). Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. Für Dachheizzentralen sowie für Heizzentralen in separaten, eingeschossigen freistehenden Gebäuden oder vom übrigen Gebäude mit Feuerwiderstand El 60 (nbb) abgetrennten Aufstellungsräumen genügt für diese eine nicht brennbare Ausführung. Heizräume sind nicht tiefer als im zweiten Untergeschoss und bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe in der Regel an einer Aussenwand anzuordnen. Mit einem direkten Zugang vom Freien sind zu versehen: a Heizräume im Erdgeschoss oder im ersten Untergeschoss für wärmetechnische Anlagen von mehr als 1200 kW Nennwärmeleistung; b Heizräume im zweiten Untergeschoss für wärmetechnische Anlagen von mehr als 600 kW Nennwärmeleistung; c Heizräume in Hochhäusern. 3.2.1.2 Wärmetechnische Anlagen bis 70 kW Nennwärmeleistung Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind in Räumen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) aufzustellen (Abb. 321-2). Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Für Dachheizzentralen sowie für Heizzentralen in separaten, eingeschossigen freistehenden Gebäuden oder vom übrigen Gebäude mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abgetrennten Aufstellungsräumen genügt für diese eine nicht brennbare Ausführung. Wenn von der Art der wärmetechnischen Anlage her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellungsräume auch anderen Zwecken dienen.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

321-1

EI 30

1

1 Wände mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb)

321-2 EI 30

1 2

1 Wände mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) 2 Evtl. nicht brennbarer Schutz gegen Zutritt Unbefugter (z. B. Gitter)

Namentlich dürfen raumluftunabhängige Feuerungsaggregate für Öl und Gas mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW in Einfamilienhausgaragen, die als Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) ausgebildet sind, ohne weitere Abtrennung aufgestellt werden. Türen nach dem Gebäudeinnern sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.


18

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

3.2.1.3 Wärmetechnische Anlagen bis 20 kW Nennwärmeleistung Generell Bei wärmetechnischen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 20 kW, die der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein.

3.2.1.6 Spänefeuerungen Spänefeuerungen (Feuerungen für Holzspäne, Holzstaub, Hobelspäne und Sägemehl, Feuchtegehalt bis max. 20 %) sind in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.

Zentralheizungsherde, Etagenheizkessel Zentralheizungsherde (Holzherde mit eingebautem Heizregister, in der Küche aufgestellt) und Etagenheizkessel, die auch zur Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen oder Wohnzimmern aufgestellt werden. Bauart und Ausbau des Raumes können beliebig sein.

3.2.2

Gasapparate Gasapparate mit einer Nennwärmeleistung bis 20 kW können in dauernd beaufsichtigten Räumen, z. B. in Küchen, Badezimmern, Garderoben, Waschräumen usw., aufgestellt werden. Raumluftunabhängige Gasapparate mit einer Nennwärmeleistung bis 20 kW können hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die Aufstellungsräume unabhängig von der Grösse und Beschaffenheit des Raumes aufgestellt werden. 3.2.1.4 Offene Aufstellung Neben den bereits in Kapitel 3.2.1.3 erwähnten Möglichkeiten der offenen Aufstellung können wärmetechnische Anlagen folgendermassen offen aufgestellt werden: In eingeschossigen Hallen nicht brennbarer Bauart sowie in mehrgeschossigen, nicht brennbar erstellten Industrie- und Gewerbebauten mit entsprechendem Feuerwiderstand dürfen wärmetechnische Anlagen beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Anlage erfordert (z. B. Warmluftofen) und die Brandbelastung im Aufstellungsraum klein ist. 3.2.1.5 Wärmepumpen Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in Räumen beliebiger Bauart und Ausbau aufgestellt werden. Zusätzlich gelten für die Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln spezielle Anforderungen. Diese werden hier nicht näher erläutert. Ausführliche Angaben sind der Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1] und den im Brandschutzverzeichnis ‹Weitere Bestimmungen› [1] aufgeführten Dokumenten zu entnehmen.

Flankierende Bauteile

3.2.2.1 Boden Feuerungsaggregate mit Zulassung der VKF sind bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine Unterlagsplatte aus nicht brennbarem Material (z. B. Blech, Glas) zu stellen. Einzeln angefertigte Feuerungsaggregate (Feuerungsaggregate ohne VKF-Brandschutzanwendung, z. B. Kachel- und Speicheröfen, Cheminées) müssen bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine 0,12 m dicke Platte aus Stein oder Beton gestellt werden. Vor Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe ist ein nicht brennbarer Bodenbelag oder eine nicht brennbare Abdeckung erforderlich, die 0,4 m vor die Beschickungsöffnung reicht. Bei drehbaren Öfen muss der nicht brennbare Bodenbelag bzw. die nicht brennbare Abdeckung den gesamten Schwenkbereich der Beschickungsöffnung abdecken. 3.2.2.2 Wände Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigem nicht brennbarem Material über die ganze Raumhöhe und seitlich 0,2 m über das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen. Sie müssen mindestens 60 mm dick sein bei Feuerungsaggregaten mit VKF-Brandschutzanwendung und mindestens 0,12 m dick bei Feuerungsaggregaten ohne VKF-Brandschutzanwendung (z. B. Kachel- und Speicheröfen, Cheminées [14]). Sind bei Feuerungsaggregaten die gemäss Kapitel 3.2.3 erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten, entfallen die voranstehend beschriebenen Anforderungen an die entsprechenden flankierenden Wände. Für den Einbau von Cheminées sind zusätzlich die Bestimmungen in der Brandschutzerläuterung ‹Cheminées› [1] und den zugehörigen Stand-derTechnik-Papieren [14] zu berücksichtigen. Angaben zur Aufstellung von Kochherden sind in Kapitel 7.2 enthalten.


19

322-1

Umgebung von Feuerungsaggregaten mit VKF-Brandschutzanwendung 1 Vertikalschnitt/Ansicht 2 Horizontalschnitt/ Grundriss

322-1

322-2

1

1

60

0,4

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

0,12

0,4

1

1

2

2

3

3

4

4

2

0,2

2

0,2

1

2

2

4

4

0,2

1

60

1 2 3 4

0,2

Umgebung von Feuerungsaggregaten ohne VKF-Brandschutzanwendung (z. B. Kacheloder Speicheröfen, Cheminées) 1 Vertikalschnitt/Ansicht 2 Horizontalschnitt/ Grundriss

0,12

322-2

0,4

Feuerungsaggregat mit VKF-Brandschutzanwendung Nicht brennbare Rückwand, mind. 60 mm dick Nicht brennbare Unterlagsplatte Nicht brennbarer Vorbelag (erforderlich bei festen Brennstoffen)

0,12

0,4

1 Feuerungsaggregat ohne VKF-Brandschutzanwendung (z. B. Kachel- oder Speicherofen, Cheminée) 2 Nicht brennbare Rückwand, mind. 0,12 m dick 3 Unterlagsplatte aus Stein oder Beton, mind. 0,12 m dick 4 Nicht brennbarer Vorbelag (erforderlich bei festen Brennstoffen)


20

3.2.3

Sicherheitsabstände

Von wärmetechnischen Anlagen sind zu allen brennbaren Materialien (einschliesslich Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen) ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Für wärmetechnische Anlagen mit VKF-Brandschutzanwendung gelten die folgenden Sicherheitsabstände: • SA/S: Sicherheitsabstand zur Seitenwand • SA/R: Sicherheitsabstand zur Rückwand • SA/D: Sicherheitsabstand zur Deckfläche • SA/F: Sicherheitsabstand zur Frontfläche Diese Sicherheitsabstände sind in Abbildung 323-1 dargestellt. Die spezifischen Werte sind in den VKFBrandschutzanwendungen für die Feuerungsaggregate aufgeführt (Beispiel in Anhang 1). Wärmetechnische Anlagen ohne Zulassungserfordernis der VKF (‹einzeln angefertigte Feuerungsaggregate›, z. B. Kachel- und Speicheröfen, Cheminées ohne VKF-Brandschutzanwendung) müssen zu brennbarem Material folgende Sicherheitsabstände aufweisen: a bei Oberflächentemperaturen bis zu 100 °C 0,1 m; b bei Oberflächentemperaturen bis zu 200 °C 0,2 m; c bei Oberflächentemperaturen bis zu 400 °C 0,4 m. Bei Feuerungsaggregaten mit offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsbereich ein Sicherheitsabstand von 0,8 m, bei Feuerungsaggregaten mit gerichteter Wärmestrahlung ein Abstand von 2 m einzuhalten. Die Sicherheitsabstände gelten auch zu nicht brennbaren Bauteilen, die brennbare Anteile enthalten, oder die weniger als 60 mm dick sind. Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein nicht brennbarer hinterlüfteter Strahlungsschutz (Hinterlüftung mind. 20 mm) angebracht wird oder eine nicht brennbare Wand von mindestens 60 mm Dicke eingebaut wird (Abb. 323-2). Für Kachel- und Speicheröfen [14] gilt generell: Von ausserkant Ofen oder Sitzkunst ist seitlich, hinten und oben zu brennbarem Material ein Sicherheitsabstand von 0,2 m, und zur Einfeuerung ein solcher von 0,5 m einzuhalten.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Bei drehbaren Öfen gilt jeweils der grösste festgelegte Sicherheitsabstand (von SA/S, SA/R, SA/F) allseitig. Ist ein Feuerungsaggregat an eine Wand angebaut oder angestellt, die den Anforderungen gemäss Kapitel 3.2.2.2 entspricht, entfallen auf der entsprechenden Seite die Anforderungen an Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien.

3.2.4

Lagerung von Brennstoffen

In Aufstellungsräumen darf ein Tagesverbrauch an Brennstoff gelagert werden. Dieser ist vom Feuerungsaggregat so weit entfernt zu halten oder abzuschirmen, dass keine Brandgefahr besteht. Lagermengen, welche den im Aufstellungsraum zulässigen Vorrat überschreiten, sind in anderen geeigneten Räumen oder ausserhalb von Bauten und Anlagen zu lagern. Das gleichzeitige Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen im selben Raum ist nicht gestattet. Detaillierte Anforderungen, insbesondere bezüglich der Ausbauart von Lagerräumen in Abhängigkeit von Lagermengen, Tankgrössen etc., können der Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1] entnommen werden.


21

323-1

323-2

1

1

SA/D

323-1

Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien bei wärmetechnischen Anlagen mit VKF-Brandschutzanwendung 1 Vertikalschnitt/Ansicht 2 Horizontalschnitt/ Grundriss

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

1

323-2

Reduktion der Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien mittels 1 Strahlungsschutzes 2 nicht brennbaren Bauteils/nicht brennbarer Bekleidung, Dicke mindestens 60 mm

SA/S

SA/S

2

SA/R

2

3

2 SA/S

SA/F

SA/S

SA/S SA/R SA/D SA/F

Sicherheitsabstand zur Seitenwand Sicherheitsabstand zur Rückwand Sicherheitsabstand zur Deckfläche Sicherheitsabstand zur Frontfläche

3

1 Nicht brennbarer, hinterlüfteter Strahlungsschutz (Hinterlüftung mind. 20 mm) 2 Nicht brennbarer Bauteil/nicht brennbare Bekleidung, mindestens 60 mm dick 3 Halbierter Sicherheitsabstand


22

3.3

Ableitung der Abgase

3.3.1

Einleitung, Begriffe

Die Ableitung der Abgase aus einem Feuerungsaggregat erfolgt in einer ‹Abgasanlage›. Bei Abgasanlagen im Unterdruckbetrieb kann die Abgasanlage über ein ‹Verbindungsrohr› an das Feuerungsaggregat angeschlossen werden. Als Grundsatz definiert die Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1]: Abgasanlagen und Verbindungsrohre müssen so beschaffen und erstellt sein, dass Abgase gefahrlos abgeführt werden, Reinigung möglich ist und keine Brandgefahr entsteht. Abgasanlagen müssen von der VKF zugelassen sein (das heisst: eine VKF-Brandschutzanwendung aufweisen). Entsprechende Produkte können dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] entnommen werden. Welcher Typ Abgasanlage zum Einsatz kommt, hängt insbesondere von der Art des Brennstoffes, der Temperatur der Abgase und der Nennwärmeleistung des angeschlossenen Feuerungsaggregats ab. Abgasanlagen müssen ausserhalb des Aufstellungsraumes einen Feuerwiderstand aufweisen oder in einem Brandschutzelement geführt werden (Feuerwiderstandsanforderungen in Kap. 3.3.4.1). Diese beiden grundlegenden Prinzipien sind in Abbildung 331-1 für Abgasanlagen im Unterdruckbetrieb und in Abbildung 331-2 für Abgasanlagen im Überdruckbetrieb dargestellt. Verbindungsrohre können im Aufstellungsraum des Feuerungsaggregats offen geführt werden. Sie müssen im gleichen Geschoss, in dem sich das Feuerungsaggregat befindet, an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Betreffend der Anwendung und des Einbaus von Abgasanlagen sowie Brandschutzelementen gelten für das einzelne System jeweils die Angaben der VKF-Brandschutzanwendung. Abgasanlagen müssen die zur Kontrolle und zur Reinigung notwendigen Öffnungen aufweisen. In feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen sind Reinigungsöffnungen nicht zulässig. Reinigungsöffnungen in Wohn- und Schlafräumen sind gasdicht auszuführen. Begriffserklärung Unter-/Überdruckbetrieb Bei Abgasanlagen im Unterdruckbetrieb erfolgt der Abzug der Abgase über den natürlichen Auftrieb des warmen Gases (Kamineffekt). Abgasanlagen von Heizaggregaten für Festbrennstoffe arbeiten in der Regel im Unterdruckbetrieb, je nachdem auch Abgasanlagen von Öl- und Gasheizungen. Weisen die Abgase tiefere Temperaturen auf (beispielsweise bei moderneren Öl- und Gasheizungen) und reicht der natürliche Auftrieb nicht mehr aus, wird in der Abgasanlage mit einem Gebläse ein Überdruck zur Abführung der Abgase erzeugt (Abgasanlagen im Überdruckbetrieb). Aufgrund der tieferen Abgastemperaturen kann der Taupunkt der Abgase bereits in der Abgasanlage unterschritten werden, wodurch Kondensat entstehen kann. Bei Abgasanlagen im Überdruckbetrieb muss deshalb eine Luftumspülung (‹Hinterlüftung›) vorhanden sein, damit einerseits keine Feuchtigkeit in die Konstruktion diffundiert und andererseits bei allfälligen Leckagen die Abgase nach aussen abgeführt werden. Für weitere Informationen zur Funktionsweise von Abgasanlagen wird auf die Fachliteratur [8, 15] verwiesen.


23

331-1

Systemschnitte Abgasanlagen und Brandschutzelemente für den Unterdruckbetrieb (Beispiele) 1 Abgasanlage mit Feuerwiderstand 2 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand (mit Wärmedämmung), in Brandschutzelement 3 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand (ohne Wärmedämmung), in Brandschutzelement

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

331-1

1

2

AF

3

A

B

B

B

1

1

1

2

2

2

3

4

A

B

4

1 2 3 4

331-2

Systemschnitte Abgasanlagen und Brandschutzelemente für den Überdruckbetrieb (Beispiele) 1 Abgasanlage doppelwandig mit Feuerwiderstand 2 Abgasanlage einwandig (ohne Feuerwiderstand) in Brandschutzelement 3 Abgasanlage doppelwandig (ohne Feuerwiderstand) in Brandschutzelement

AF Abgasanlage mit Feuerwiderstand A Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement

Zug Umwandung/Innenrohr Abgasanlage Wärmedämmung nicht brennbar Brandschutzelement

331-2

1

2

AF

B

3

A

B

B

1

1

1

2

2

2

3

3

3

4

5

A

4 5

1 2 3 4 5

Zug Innenrohr Luftumspülung mindestens 20 mm Aussenrohr Brandschutzelement

AF Abgasanlage mit Feuerwiderstand A Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement

B


24

3.3.2

Abgasanlagen: Klassierung

Die Klassierung von Abgasanlagen erfolgt nach mehreren Kriterien in der Form von (Beispiel): T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb). Die Klassierungskriterien und -stufen sind in Tabelle 332-1 aufgeführt. Die Klassierung ist auch auf dem 332-1

Klassierungskriterien und -stufen für Abgasanlagen

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Kennzeichnungsschild ersichtlich, das an der Abgasanlage angebracht werden muss. Für nähere Angaben zur Anerkennung, Klassierung und Kennzeichnung von Abgasanlagen wird auf die Fachliteratur [1, 8, 15] verwiesen.

332-1

Temperaturklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Nennbetriebstemperatur T080 ≤ 80 °C T100 ≤ 100 °C T120 ≤ 120 °C T140 ≤ 140 °C T160 ≤ 160 °C T200 ≤ 200 °C T250 ≤ 250 °C T300 ≤ 300 °C T400 ≤ 400 °C T450 ≤ 450 °C T600 ≤ 600 °C Druckklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Leckrate L Prüfdruck s · m2 N1 2,0 40 Pa für Unterdruck-Abgasanlagen N2 3,0 20 Pa für Unterdruck-Abgasanlagen P1 0,006 200 Pa für Überdruck-Abgasanlagen P2 0,12 200 Pa für Überdruck-Abgasanlagen H1 0,006 5000 Pa für Hochdruck-Abgasanlagen H2 0,12 5000 Pa für Hochdruck-Abgasanlagen Kondensatbeständigkeitsklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) W für Abgasanlagen, die planmässig unter Nass-Bedingungen betrieben werden D für Abgasanlagen, die planmässig unter Trocken-Bedingungen betrieben werden Korrosionswiderstandsklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Mögliche Brennstoffarten Gas flüssige Brennstoffe Holz Kohle Torf 1 Erdgas: L + H Kerosin – – – 2 Erdgas: L + H Öl: Schwefelgehalt ≤ 0,2 % Kerosin naturbelassenes Holz – – 3 Erdgas: L + H Öl: Schwefelgehalt > 0,2 % Kerosin naturbelassenes Holz Kohle Torf Russbrandbeständigkeitsklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) O für Abgasanlagen ohne Russbrandbeständigkeit G für Abgasanlagen mit Russbrandbeständigkeit Abstand zu brennbaren Stoffen T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Die Bezeichnung des Abstandes der äusseren Oberfläche der Abgasanlage zu brennbaren Stoffen erfolgt durch xx, wobei xx der Zahlenwert in Millimeter ist. (Detaillierte Angaben in Kap. 3.3.5) Wärmedurchlasswiderstand T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Die Bezeichnung des Wärmedurchlasswiderstandes erfolgt durch Ryy, wobei yy der mit 100 multiplizierte Zahlenwert in Quadratmeter Kelvin pro Watt (abgerundet auf die nächste Stelle) ist. Beispiel: R48 entspricht R = 0,48 m2K/W. Feuerwiderstandsklasse T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Widerstandsdauer in Minuten EI 30 (nbb) ≥ 30 EI 60 (nbb) ≥ 60 EI 90 (nbb) ≥ 90


25

3.3.3

Brandschutzelemente

Abgasanlagen ohne Feuerwiderstand und Verbindungsrohre müssen ausserhalb des Aufstellungsraumes des Feuerungsaggregats in feuerwiderstandsfähigen Brandschutzelementen geführt werden. Als Brandschutzelemente können Bauteile aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] verwendet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass je nach Abgasanlage bestimmte Brandschutzelemente erforderlich sein können. Welcher Typ Brandschutzelement eingesetzt werden kann, ist der VKFBrandschutzanwendung der Abgasanlage zu entnehmen. Bei den Brandschutzelementen für den vertikalen Einbau von Abgasanlagen werden die folgenden Typen unterschieden: • ‹Installationsschächte›: Installationsschächte für den Einbau von Abgasanlagen, Brandschutzregistergruppe 401 [2] • ‹Ummauerungen›: Ummauerungen für den Einbau von Abgasanlagen, Brandschutzregistergruppe 402 [2] • ‹Innenwände, nicht tragend›: Innenwände, nicht tragend, für den Einbau von Abgasanlagen, Brandschutzregistergruppe 403 [2] Als Brandschutzelemente für den horizontalen Einbau von Abgasanlagen können folgende Bauteile verwendet werden: • Wärmedämmungen für die Verkleidung von Abgasanlagen, Brandschutzregistergruppe 404 [2] Ebenfalls als Brandschutzelemente für den horizontalen Einbau von Abgasanlagen verwendet werden können gemäss Anhang zur Brandschutzrichtlinie ‹Wärmetechnische Anlagen› [1]: • Verkleidung EI 30 (nbb): Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Dicke 50 mm, Rohdichte ≥ 80 kg/m3, mit Schutz vor mechanischer Einwirkung (z. B. Blechabdeckung) • Verkleidung EI 60 (nbb): Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Dicke 100 mm, Rohdichte ≥ 80 kg/m3, mit Schutz vor mechanischer Einwirkung (z. B. Blechabdeckung)

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Bei den vertikalen Brandschutzelementen ergeben sich hinsichtlich des Einbaus massgebliche Unterschiede zwischen den ‹Installationsschächten› einerseits und den ‹Ummauerungen› und den ‹Innenwänden, nicht tragend› andererseits. Die wesentlichen Merkmale sind: • ‹Installationsschächte› – Ohne Unterbruch durch Zwischendecken geführt (bei Decke über Aufstellungsraum des Feuerungsaggregats und Dach Anschluss an Ausrollung möglich) – Umfasst Abgasanlage vollständig (Einbezug von Gebäudewänden nicht möglich) • ‹Ummauerungen› und ‹Innenwände, nicht tragend› – Geschossweise an Ausrollungen angeschlossen (Durchführung durch Dach möglich) – Einbezug von Gebäudewänden, welche die Anforderungen an das Brandschutzelement erfüllen, in den Schachtgrundriss möglich Diese Prinzipien sind in der Gliederungsübersicht in Abbildung 333-1 dargestellt. Detaillierte Angaben zu den notwendigen Sicherheitsabständen sind in Kapitel 3.3.5 enthalten, die Ausbildung der Dach-, Decken- und Wandanschlüsse mit den erforderlichen Ausrollungen in den Kapiteln 3.3.6 und 3.3.8.


26

333-1

Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen, Übersicht

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

333-1

Brandschutzelemente für den Einbau von Abgasanlagen

Brandschutzelemente vertikal

Brandschutzelemente horizontal Brandschutzregistergruppe 404 (Wärmedämmungen für die Verkleidung von Abgasanlagen)

‹Installationsschacht› Brandschutzregistergruppe 401 (Installationsschächte für den Einbau von Abgasanlagen)

‹Ummauerung› Brandschutzregistergruppe 402 (Ummauerungen für den Einbau von Abgasanlagen)

‹Innenwand, nicht tragend › Brandschutzregistergruppe 403 (Innenwände, nicht tragend, für den Einbau von Abgasanlagen)

Durchgehender Schacht

Geschossweise an Ausrollung angeschlossen

3

1

1

2

2

3

1 ‹Installationsschacht› als Brandschutzelement 2 Abgasanlage

Gebäudewände können nicht miteinbezogen werden

1 ‹Ummauerung›/‹Innenwand, nicht tragend› als Brandschutzelement 2 Abgasanlage 3 Ausrollung

Gebäudewände können miteinbezogen werden

1

1

2

2

1 2 3

1 ‹Installationsschacht› als Brandschutzelement 2 Abgasanlage

1 ‹Ummauerung›/‹Innenwand, nicht tragend› als Brandschutzelement 2 Abgasanlage 3 Gebäudewände, die den Anforderungen an das Brandschutzelement entsprechen


27

3.3.4

Führung von Abgasanlagen

3.3.4.1 Feuerwiderstandsanforderungen Abgasanlagen sind durchgehend und wenn möglich senkrecht, ohne Querschnittsänderung bis über Dach zu führen. Sie müssen ausserhalb des Aufstellungsraumes einen bestimmten Feuerwiderstand aufweisen oder in einem entsprechenden Brandschutzelement geführt werden.

334-1

Mögliche Führung von Abgasanlagen in Einfamilienhäusern

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Die Feuerwiderstandsanforderung beträgt EI 30 (nbb) für eingeschossige Bauten und Einfamilienhäuser (Abb. 334-1) und EI 60 (nbb) für Gebäude mit mehreren Brandabschnitten (Abb. 334-2). Im Aufstellungsraum dürfen Abgasleitungen und Verbindungsrohre offen geführt werden.

334-1

1

2

1 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand 2 Abgasanlage mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) 3 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand in Brandschutzelement vertikal EI 30 (nbb) 4 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand in Brandschutzelement horizontal EI 30 (nbb)

3

4

334-2

Mögliche Führung von Abgasanlagen in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten

334-2

1 1 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand 2 Abgasanlage mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) 3 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand in Brandschutzelement vertikal EI 60 (nbb) 4 Abgasanlage ohne Feuerwiderstand in Brandschutzelement horizontal EI 60 (nbb)

2

3

4


28

334-3

Vertikale Schachtunterteilungen bei Abgasanlagen: Anforderungen

3.3.4.2 Abgasanlagen in Schächten mit weiteren Installationen Grundsätzlich können mehrere Abgasanlagen zusammen in einem Installationsschacht geführt werden, gegebenenfalls auch mit weiteren haustechnischen Installationen. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Schachtwand entspricht den Anforderungen an das Brandschutzelement für die Abgasanlage (Kap. 3.3.3) • Abgasanlagen, die keinen Feuerwiderstand aufweisen, von anderen Installationen abgetrennt durch Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) aus dauerwärmebeständigem Material (z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatte, zementgebundene Spanplatte, Blähglimmerplatte) • Brennbare Abgasanlagen voneinander und gegenüber anderen Installationen abgetrennt durch Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) aus dauerwärmebeständigem Material (z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatte, zementgebundene Spanplatte, Blähglimmerplatte) • Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien ab ausserkant Schachtwand/ Brandschutzelement respektive Schachtunterteilung eingehalten In Abbildung 334-3 sind diese brandschutztechnischen Grundanforderungen dargestellt. Für die Umsetzung in Holzbauten bieten sich die in Abbildung 334-4 dargestellten Konzeptionen an: • Die Abgasanlagen werden vierseitig von einer Schachtwand eingefasst, die den Anforderungen an das Brandschutzelement der Abgasanlage entspricht. Die Schachtwand der restlichen Installationen kann gemäss den Anforderungen in Kapitel 2.2.2 – gegebenenfalls in Holzbauweise – ausgeführt werden. • Weist die Abgasanlage selbst den geforderten Feuerwiderstand auf oder ist sie von einem Brandschutzelement umgeben, kann der umgebende Schacht für die anderen Installationen gemäss den Anforderungen in Kapitel 2.2.2 – gegebenenfalls in Holzbauweise – ausgeführt werden. Die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material insbesondere ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5) sind einzuhalten. Die Anordnung genügender und zweckmässiger Kontroll- und Reinigungsöffnungen der Abgasanlagen ist zu berücksichtigen.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

334-3

1 2

4 3 4

5

1 Installationsschacht EI 60 (nbb) (respektive EI 30 (nbb) in eingeschossigen Bauten und Anlagen sowie Einfamilienhäusern), den Anforderungen an das Brandschutzelement der Abgasanlage entsprechend 2 Abgasanlage nicht brennbar (ohne Feuerwiderstand) 3 Abgasanlage brennbar 4 Schachtunterteilung: Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) aus dauerwärmebeständigem Material (z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatte, zementgebundene Spanplatte, Blähglimmerplatte) 5 Übrige Installationen wie z.B. Leitungen für Kalt- und Warmwasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Elektro


29

334-4

Vertikale Schachtunterteilungen bei Abgasanlagen: Ausführungsvarianten Holzbau 1 Abgasanlagen in gemeinsamem, allseitigem Installationsschacht 2 Abgasanlagen mit Feuerwiderstand oder in Brandschutzelement

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

334-4

2

1

1 3

2 6

5 4 7

8

8

2

1 Installationsschacht EI 60 (nbb) (respektive EI 30 (nbb) in eingeschossigen Bauten und Anlagen sowie Einfamilienhäusern), den Anforderungen an das Brandschutzelement der Abgasanlage entsprechend 2 Installationsschacht gemäss Kap. 2.2.2 3 Abgasanlage nicht brennbar (ohne Feuerwiderstand) 4 Abgasanlage brennbar 5 Schachtunterteilung: Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) aus dauerwärmebeständigem Material (z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatte, zementgebundene Spanplatte, Blähglimmerplatte)

6 Abgasanlage mit Feuerwiderstand 7 Abgasanlage in Brandschutzelement 8 übrige Installationen wie z. B. Leitungen für Kalt- und Warmwasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Elektro


30

3.3.5

Sicherheitsabstände zu brennbarem Material

Von Abgasanlagen zu brennbarem Material ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Dasselbe gilt für Brandschutzelemente und Verbindungsrohre. Die verbindlichen Sicherheitsabstände sind der VKF-Brandschutzanwendung der verwendeten Abgasanlage zu entnehmen. Es sind drei verschiedene Sicherheitsabstände zu berücksichtigen: x1 Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5.1) x2 Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant frei geführter Abgasanlage (Kap. 3.3.5.1) x3 Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr (Kap. 3.3.5.3) 3.3.5.1 Sicherheitsabstände x1 bei Brandschutzelementen und x2 bei Abgasanlagen Der Abstand x2 (ab ausserkant frei geführter Abgasanlage) entspricht der Abstandsklasse in der Brandschutzklassierung der Abgasanlage (Kap. 3.3.2). Diese ist zusammen mit der Russbrandbeständigkeit angegeben, z. B.:

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Der Sicherheitsabstand x1 (ab ausserkant Brandschutzelement) ist im Anhang der VKF-Brandschutzanwendung vermerkt (Beispiel in Anhang 1). Richtwerte sind in Tabelle 335-1 aufgeführt. Die verbindlichen Sicherheitsabstände sind der VKFBrandschutzanwendung für die Abgasanlage zu entnehmen. Beträgt der Sicherheitsabstand x1 respektive x2 50 mm oder weniger, dürfen sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage oder das Brandschutzelement stossen. 3.3.5.2 Darstellung der Sicherheitsabstände In den Abbildungen 335-2 und 335-3 sind die Sicherheitsabstände x1, x2 und x3 (beschrieben in Kap. 3.3.5.3) für exemplarische Einbausituationen dargestellt. Abbildung 335-2 zeigt die Sicherheitsabstände bei Abgasanlagen im Unterdruck-Betrieb, Abbildung 335-3 jene bei Abgasanlagen im Überdruck-Betrieb. Bei Abgasanlagen im Überdruckbetrieb ist die notwendige Luftumspülung im Sicherheitsabstand bereits berücksichtigt, das heisst, der Sicherheitsabstand x2 wird direkt ab ausserkant Abgasanlage gemessen. Detaillierte Angaben für die verschiedenen Einbauund Durchdringungssituationen bei Decke, Dach und Wand sind in den Kapiteln 3.3.6 bis 3.3.8 enthalten.

T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Die Abgasanlage mit dieser Klassierung weist die Abstandsklasse 50 auf. Der Sicherheitsabstand x2 (ab ausserkant frei geführter Abgasanlage) beträgt somit 50 mm.

335-1

Richtwerte für die Sicherheitsabstände x1 und x2

335-1

Abstandsklasse

Abgasanlage frei geführt

Abgasanlage in Brandschutzelement

gemäss VKFBrandschutzanwendung

Sicherheitsabstand x2 ab ausserkant frei geführter Abgasanlage

Sicherheitsabstand x1 ab ausserkant Brandschutzelement

00 50 100 200 300 400

0 mm 50 mm 100 mm 200 mm 300 mm 400 mm

Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage oder das Brandschutzelement stossen, wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt.

Feuerwiderstand des Brandschutzelements EI 30 (nbb) EI 60 (nbb) EI 90 (nbb) 0 mm 0 mm 0 mm 0 mm 0 mm 0 mm 50 mm 0 mm 0 mm 100 mm 50 mm 0 mm 150 mm 100 mm 50 mm 200 mm 100 mm 50 mm


31

335-2

Unterdruck-Abgasanlagen: Sicherheitsabstände zu brennbarem Material 1 Abgasanlage mit Feuerwiderstand 2 Abgasanlage in Brandschutzelement ‹Installationsschacht› 3 Abgasanlage in Brandschutzelement 4 Abgasanlage in Brandschutzelement, mit Verbindungsrohr

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

335-2

1

3

AF

x2

B

x1

x2

4

3

4

4

1

1

2

B

A

x1

B

4

3

x1

x2

B

x1

x2

A

x1

B

x1

3

x2

x2

4

B

A

x2

x2

1

1 Feuerungsaggregat 2 Verbindungsrohr 3 Bodenbelag/Sockelleiste/Wand-/Deckenbekleidung im Bereich von x1: brennbar möglich, falls x1 ≤ 50 mm, ansonsten nicht brennbar 4 Bodenbelag/Sockelleiste/Wand-/Deckenbekleidung im Bereich von x2: brennbar möglich, falls x2 ≤ 50 mm, ansonsten nicht brennbar x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführter Abgasanlage x3 Sicherheitsabstand ab ausserkant Verbindungsrohr (Kap. 3.3.5.3)

2

x3

V

x3

1

AF Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage mit Feuerwiderstand A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement V Aussenkante/Aussendurchmesser Verbindungsrohr


32

335-3

Überdruck-Abgasanlagen: Sicherheitsabstände zu brennbarem Material 1 Abgasanlage mit Feuerwiderstand 2 Abgasanlage in Brandschutzelement ‹Installationsschacht› 3 Abgasanlage in Brandschutzelement

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

335-3

1

3

AF

x2

B

x2

x1

3

2

3

3

1

1

2

B

A

x1

A

x2

B

x1

x2

B

x1

2

3

x2

x2

1

1 Feuerungsaggregat 2 Bodenbelag/Sockelleiste/Wand-/Deckenbekleidung im Bereich von x1: brennbar möglich, falls x1 ≤ 50 mm, ansonsten nicht brennbar 3 Bodenbelag/Sockelleiste/Wand-/Deckenbekleidung im Bereich von x2: brennbar möglich, falls x2 ≤ 50 mm, ansonsten nicht brennbar x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführter Abgasanlage

AF Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage mit Feuerwiderstand A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement


33

335-5

Sicherheitsabstand x3 zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr

335-6

Reduktion des Sicherheitsabstands x3 ab ausserkant Verbindungsrohr 1 Hinterlüfteter Strahlungsschutz 2 Bekleidung EI 30 (nbb)

335-4

Temperaturklasse der Abgasanlage

Sicherheitsabstand x3 (ab ausserkant Verbindungsrohr) Abb. 335-5 0,1 m 0,2 m 0,4 m

T080 bis T160 T200 bis T400 T450 bis T600

3.3.5.3 Sicherheitsabstand x3 bei Verbindungsrohren Bei Verbindungsrohren mit einer VKF-Brandschutzanwendung richten sich die Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien nach den Angaben auf der VKF-Brandschutzanwendung. Von Verbindungsrohren ohne VKF-Brandschutzanwendung ist der Sicherheitsabstand x3 einzuhalten, der sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage richtet. Die Temperaturklasse ist in der Brandschutzklassierung der Abgasanlage an erster Stelle aufgeführt und kann der VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage entnommen werden. Die aus der Temperaturklasse der Abgasanlage hervorgehenden Sicherheitsabstände x3 sind in Tabelle 335-4 aufgeführt. Der Sicherheitsabstand x3 kann halbiert werden, wenn das brennbare Material mit einem nicht brennbaren und hinterlüfteten Strahlungsschutz oder einer Bekleidung EI 30 (nbb) geschützt ist. Der nicht brennbare Strahlungsschutz muss eine Hinterlüftung von mindestens 20 mm aufweisen (Abb. 335-6).

Halbierter Sicherheitsabstand (x3 /2) (ab ausserkant Verbindungsrohr) bei hinterlüftetem Strahlungsschutz oder Bekleidung EI 30 (nbb), Abb. 335-6 0,05 m 0,1 m 0,2 m

335-5

x3

335-4

Sicherheitsabstand x3 zu brennbarem Material in Abhängigkeit von der Temperaturklasse der Abgasanlage

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

x3 1

1 Verbindungsrohr

335-6

1

2

x3 2

x3 2

x3 2

x3 2

1

1

2

3

20

1 Verbindungsrohr 2 nicht brennbarer, hinterlüfteter Strahlungsschutz 3 Bekleidung EI 30 (nbb); dauerwärmebeständiges Material empfohlen


34

3.3.6

Anschlüsse von Brandschutzelementen bei Decken und Dächern

3.3.6.1 Grundsätzliche Konstruktionskriterien Für die Anschlüsse und die Durchführung von Abgasanlagen und Brandschutzelementen gelten bei brennbaren Decken-, Dach- sowie Wandkonstruktionen folgende brandschutztechnische Grundsätze: • Von Abgasanlagen zu brennbarem Material ist ein ausreichender Sicherheitsabstand (Kap. 3.3.5) einzuhalten. • Der minimale Abstand zu brennbarem Material wird mit der Klassierung festgelegt; er ist aus der Zulassung der VKF ersichtlich. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren Stoffen darf höchstens 65 K (unter Russbrandbedingungen 80 K) über der Raumtemperatur liegen. • Bei der Durchführung von Abgasanlagen durch brennbare Decken- und Dachkonstruktionen sind Hohlräume mit nicht brennbarem Material auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. • Sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die zugelassene Abgasanlage oder an das zugelassene Brandschutzelement (‹Installationsschacht›, ‹Ummauerung› oder ‹Innenwand, nicht tragend›) stossen, wenn der erforderliche Abstand (x1 bzw. x2 ) zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt. • Die Einbaubedingungen für Abgasanlagen und Brandschutzelemente sind der VKFBrandschutzanwendung zu entnehmen. In den Kapiteln 3.3.6.2 bis 3.3.6.4 sind die grundlegenden Anforderungen und Möglichkeiten für den Anschluss von Brandschutzelementen an Holzbauteile sowie die Konstruktion von Ausrollungen prinzipiell und produktunabhängig dargestellt. Konkrete Ausführungsdetails befinden sich im Anhang 2 dieser Publikation. Weitere von der VKF anerkannte Stand-der-Technik-Dokumente, welche zusätzlich den Einbau von Abgasanlagen beschreiben [15], sind ebenfalls anwendbar. Aus holzbautechnischer und bauphysikalischer Sicht sind folgende Punkte zu beachten: • Mögliche Setzungen und Verformungen der Holzkonstruktion sind bei der Planung und beim Einbau der Brandschutzelemente zu berücksichtigen. • Vorgeschriebene Wärmedämmungen von Abgasanlagen (gemäss VKF-Brandschutzanwendung) sind durch die Decken-, Dachund Wandkonstruktion hindurchzuführen.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

• Die Befestigung von Abgasanlagen und nicht brennbaren Ausrollungen (Beton, Dämmungen, Brandschutzplatten usw.) darf nicht zu Wärmeübertragungen zu den angrenzenden brennbaren Baustoffen führen. • Brandschutzplatten im Bereich von Ausrollungen als Abschluss der Brandschutzelemente müssen folgende Kriterien erfüllen: – mindestens BKZ 6q.3 – Feuerwiderstand als Bekleidung mit Brandschutzfunktion mindestens EI 30 (nbb) – Dicke ≥ 18 mm – Gewährleistung der Tragfähigkeit für Brandschutzelemente – dauerwärmebeständiges Material (z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatten, zementgebundene Spanplatten, Blähglimmerplatten) • Werden im Bereich der Ausrollung zwischen den Brandschutzplatten nicht brennbare Dämmungen verwendet, sind diese Dämmungen mit Holz oder Holzwerkstoffen gegenüber der Deckenkonstruktion dicht abzuschliessen. Diese Abschlüsse (Stellbretter) müssen folgende Eigenschaften aufweisen: – mindestens BKZ 4.2 – Rohdichte ≥ 450 kg/m3 bei 12 % Holzfeuchte – Materialstärke ≥ 20 mm • ‹Installationsschächte› als Brandschutzelemente dürfen bei Zwischendecken nicht unterbrochen werden. Bei der Decke über dem Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates sowie bei der Dachkonstruktion können die Installationsschächte an eine Ausrollung angeschlossen werden. • ‹Ummauerungen› oder ‹Innenwände, nicht tragend› als Brandschutzelemente sind pro Geschoss an Ausrollungen anzuschliessen. Werden diese Brandschutzelemente durch die Dachkonstruktion geführt, ist die seitliche Stabilität mit konstruktiven Massnahmen sicherzustellen. • Die Breite der Ausrollung muss mindestens dem Sicherheitsabstand x2 ab ausserkant frei geführter Abgasanlage zu brennbarem Material entsprechen. Die Wandstärke des Brandschutzelements darf jedoch nicht unterschritten werden. Aus konstruktiven Gründen wird empfohlen, die Ausrollung mindestens 0,1 m breit und Ausrollungen aus Beton mindestens 0,1 m dick auszuführen. • Brennbare Folien (mind. BKZ 4.1) mit einer maximalen Stärke von 0,7 mm (Luftdichtigkeitsschichten, Dampfbremsen, Unterdachfolien, Dachabdichtungen usw.) dürfen aus brandschutztechnischer Sicht über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage angeschlossen werden.


35

3.3.6.2 Brandschutzelement bei Dachkonstruktion Die Angaben in Abbildung 336-1 sind für alle Brandschutzelemente anwendbar. Werden die Brandschutzelemente durch die Dachkonstruktion geführt, ist die seitliche Stabilität mit konstruktiven Massnahmen sicherzustellen. Für die Ausrollung aus Beton (Abb. 336-1, Bild 2) wird eine Dicke von mindestens 0,1 m empfohlen.

336-1

Abgasanlagen, welche den geforderten Feuerwiderstand (Kap. 3.3.4) aufweisen, sind durch die Dachkonstruktion hindurchzuführen. Die Angaben in Abbildung 336-1, Bild 1 sind sinngemäss anwendbar.

336-1

1

3

x2

x2

b

1

1

2

2

3

5

d

Anschluss Brandschutzelemente an Dachkonstruktion 1 Brandschutzelement bis Unterkante Dachhaut 2 Brandschutzelement an Ausrollung aus Beton 3 Brandschutzelement an Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

6 7 3 8

8 9

9

10

10 x1

B

2

x1

x1

A

x2

B

B

x1

A

B

x2

1 2 3 4* 5 6*

1 2 3

7* 8 9 10

4 3 8 9

* Breite der Ausrollung: – Mindestens x2 bzw. Wandstärke des Brandschutzelements – Empfehlung: mindestens 0,1 m

10 x1

Oberste Schicht des Daches Unterdachfolie, Dicke ≤ 0,7 mm Hohlraumfüllung nicht brennbar (z. B. Dämmung) Ausrollung aus Beton, Dicke ≥ 0,1 m Ausleibung Holz, b ≥ 20 mm Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3 Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, EI 30 (nbb), d ≥ 18 mm Folie für Luftdichtigkeit/Dampfbremse, Dicke ≤ 0,7 mm Deckenbekleidung, im Bereich von x1 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) Brandschutzelement

x1

x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5) x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5)

B

A

B

A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement


36

3.3.6.3 Brandschutzelement bei Geschossdecken ‹Installationsschächte› als Brandschutzelemente sind durch die Geschossdecke (Zwischendecke) hindurchzuführen (Abb. 336-2, Bild 1). Für Abgasanlagen, welche den geforderten Feuerwiderstand (Kap. 3.3.4) aufweisen, sind die Angaben in Abbildung 336-2, Bild 1 sinngemäss anwendbar. Für die Brandschutzelemente ‹Ummauerung› oder ‹Innenwand, nicht tragend› sind die in Abbildung 336-2, Bilder 2 und 3 dargestellten Konstruktionsmöglichkeiten anwendbar. Diese Brandschutzele-

mente sind zwingend unten auf eine Ausrollung abzustellen und oben an eine Ausrollung anzuschliessen. Die mechanische Festigkeit der Ausrollung muss den zu erwartenden Beanspruchungen genügen (z. B. Tragsicherheit für vertikale Lasten).

336-2

1

B

A

x1

3

B

B

A

x1

x1

1 2

3

B

x1

1 2

3

8

d

8

x2

3

7 6 5 7

x2

d

336-2

Anschluss Brandschutzelement an Geschossdecke (Zwischendecke) 1 Brandschutzelement ‹Installationsschacht› durchgehend 2 Brandschutzelement (‹Ummauerung›, ‹Innenwand nicht tragend›) an Ausrollung aus Beton 3 Brandschutzelement (‹Ummauerung›, ‹Innenwand nicht tragend›) an Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

8 9

8 9

3 10

10 b

2

B

A

x1

B

x1

1 2 8

3 x2

b

x2

1 Bodenbelag, im Bereich von x1 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) 2 Bodenaufbau 3 Hohlraumfüllung nicht brennbar (z. B. Dämmung) 4 * Ausrollung aus Beton 5 Ausleibung Holz, b ≥ 20 mm 6 * Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3 7 * Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, EI 30 (nbb), d ≥ 18 mm 8 Folie mit einer Dicke ≤ 0,7 mm 9 Deckenbekleidung, im Bereich von x1 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) 10 Brandschutzelement

4 8 9

3 10

* Breite der Ausrollung: – Mindestens x2 bzw. Wandstärke des Brandschutzelements – Empfehlung: mindestens 0,1 m x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5) x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5) A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement


37

3.3.6.4 Brandschutzelement bei Decke über Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates Die Angaben in Abbildung 336-3, Bilder 2 und 3 sind für alle Brandschutzelemente anwendbar, Bild 1 nur für ‹Installationsschächte› als Brandschutzelemente. Die Brandschutzelemente ‹Ummauerung› und ‹Innenwand, nicht tragend› sind zwingend auf eine Ausrollung abzustellen. ‹Installationsschächte› als Brandschutzelemente können durch die Geschossdecke hindurchgeführt werden (Abb. 336-3, Bild 1). Abgasanlagen, welche den geforderten Feuerwiderstand (Kap. 3.3.4) aufweisen, sind durch die Deckenkonstruktion hindurchzuführen. Die Angaben in Abbildung 336-3, Bild 1

sind sinngemäss anwendbar. Aus statischen und bauphysikalischen Gründen kann es sinnvoll sein, das Brandschutzelement ‹Installationsschacht› und die Abgasanlage auf den Boden des Aufstellungsraumes für das Feuerungsaggregat abzustellen und nicht an der Decke anzuhängen. Für die Befestigung der Abgasanlagen, Brandschutzelemente und Ausrollungen sind thermische Trennungen vorzusehen, welche eine unzulässige Erwärmung der angrenzenden brennbaren Stoffe verhindern. Nicht gestattet sind Befestigungen ohne thermische Trennung zwischen Abgasanlageninnenrohr und dem Baukörper (z. B. mittels Rohrschellen). Konstruktionsmöglichkeiten sind im Anhang 2 dieser Publikation dargestellt.

336-3

1

B

3

B

A

B

A

B

10 x1

10

x1

x1

1 2

3

8

x1

1 2

3

d

8 3

8 9

3 x2

11

x2

x2

x2

x2

x2

7 6 5 7

d

336-3

Anschluss Brandschutzelement an Decke über Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates 1 Brandschutzelement ‹Installationsschacht› durchgehend 2 Brandschutzelement auf Ausrollung aus Beton 3 Brandschutzelement auf Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

8 9 b

3 b

12

2

B

10 x1

1 2 8

4 3

12

x2

8 9 x2

x2

1 2 3 4* 5 6* 7* 8 9 10 11

3 x2

12

B

A

x1

11

Bodenbelag, im Bereich von x1 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) Bodenaufbau Hohlraumfüllung nicht brennbar (z. B. Dämmung) Ausrollung aus Beton Ausleibung, Holz b ≥ 20 mm Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3 Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, EI 30 (nbb), d ≥ 18 mm Folie mit einer Dicke ≤ 0,7 mm Deckenbekleidung, im Bereich von x2 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) Brandschutzelement Abgasanlage (bzw. im Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates evtl. Verbindungsrohr) Feuerungsaggregat

11 * Breite der Ausrollung: – Mindestens x2 bzw. Wandstärke des Brandschutzelements – Empfehlung: mindestens 0,1 m 12

x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5) x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5) A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement


38

3.3.7

Durchdringung Dach ohne Brandschutzelement

Befindet sich der Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates direkt unter der Dachkonstruktion, ist die Abgasanlage nicht zwingend in einem Brandschutzelement zu führen. Bei der Durchführung der Abgasanlage durch die Dachkonstruktion in Holzbauweise gilt es die brandschutz- und holzbautechnischen sowie bauphysikalischen Grundsätze sinngemäss zu berücksichtigen, wie sie in Kapitel 3.3.6 festgehalten sind. In Anlehnung an die Abbildungen 336-1 und 336-3 sind in Abbildung 337-1 die Rah-

337-1

menbedingungen für Durchdringungen von Dachkonstruktionen und die Ausbildung der Ausrollung beschrieben. Für die Ausrollung aus Beton (Abb. 337-1, Bild 1) wird eine Dicke von mindestens 0,1 m empfohlen. Konstruktionsmöglichkeiten sind im Anhang 2 dieser Publikation dargestellt.

337-1

1

2

A x2

A

x2

x2

x2

b

1

1

2

2

3

5

4

6 7

9

d

Anschluss Abgasanlage an Dachkonstruktion ohne Brandschutzelement 1 Ausrollung aus Beton 2 Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

9

8

V

8

10

V

10

11 x3

x3

12

1 Oberste Schicht des Daches 2 Unterdachfolie, Dicke ≤ 0,7 mm 3 Hohlraumfüllung nicht brennbar (z. B. Dämmung) 4 * Ausrollung aus Beton, Dicke ≥ 0,1 m 5 Ausleibung Holz, b ≥ 20 mm 6 * Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C; Rohdichte ≥ 100 kg/m3 7 * Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, EI 30 (nbb), d ≥ 18 mm 8 Folie für Luftdichtigkeit/Dampfbremse, Dicke ≤ 0,7 mm 9 Dämmung oder Platte, im Bereich von x3 nicht brennbar, dauerwärmebeständiges Material empfohlen 10 Deckenbekleidung, im Bereich von x3 nicht brennbar 11 Verbindungsrohr 12 Feuerungsaggregat

11 x3

x3

12

* Breite der Ausrollung: – Mindestens x2 – Empfehlung: mindestens 0,1 m x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5) x3 Sicherheitsabstand ab ausserkant Verbindungsrohr (Kap. 3.3.5) A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand V Aussenkante/Aussendurchmesser Verbindungsrohr


39

3.3.8

Abgasanlagen an Aussenwänden

3.3.8.1 Durchdringung der Aussenwand Bei der Durchführung der Abgasanlage durch die Aussenwandkonstruktion in Holzbauweise gilt es die brandschutz- und holzbautechnischen sowie bauphysikalischen Grundsätze sinngemäss zu berücksichtigen, wie sie in Kapitel 3.3.6 festgehalten sind. In Anlehnung an die Abbildungen 336-1 und 336-3 sind in Abbildung 338-1 die Rahmenbedingungen für Durchdringungen von Aussenwandkonstruktionen und die Ausbildung der Ausrollung beschrieben. Abbildung 338-1, Bild 2 stellt die

Situation dar, wenn der Aufstellungsraum des Feuerungsaggregats direkt an der Aussenwand liegt. Gewisse Systemanbieter von Abgasanlagen oder Brandschutzelementen führen systemintegriert Aussenwanddurchdringungen in ihrem Programm. Falls diese Systemlösungen die Vorgaben der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] bzw. der vorliegenden Publikation erfüllen, sind diese anwendbar. Konstruktionsmöglichkeiten sind im Anhang 2 dieser Publikation dargestellt.

338-1

1

4

5

6

9

2

x1

B

b

x1

2

x2

A

A

2

x2

b

B

2

d

1 3

1 Aussenwandbekleidung, im Bereich von x2 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) 2 Hohlraumfüllung nicht brennbar (z. B. Dämmung) 3 Folie/Fassadenbahn, Dicke ≤ 0,7 mm 4 Ausleibung Holz, b ≥ 20 mm 5* Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3 6* Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, EI 30 (nbb), d ≥ 18 mm 7 Folie für Luftdichtigkeit/Dampfbremse, Dicke ≤ 0,7 mm 8 Innenwandbekleidung – im Bereich von x1 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) – im Bereich von x3 nicht brennbar 9 Brandschutzelement horizontal 10 Dämmung oder Platte, im Bereich von x3 nicht brennbar, dauerwärmebeständiges Material empfohlen 11 Verbindungsrohr 12 Feuerungsaggregat x1 Sicherheitsabstand ab ausserkant Brandschutzelement (Kap. 3.3.5) x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5) x3 Sicherheitsabstand ab ausserkant Verbindungsrohr (Kap. 3.3.5)

7 8 * Breite der Ausrollung: – Mindestens x2 bzw. Wandstärke des Brandschutzelements – Empfehlung: mindestens 0,1 m

2

4

5

10

A Aussenkante/Aussendurchmesser Abgasanlage ohne Feuerwiderstand B Aussenkante/Aussendurchmesser Brandschutzelement V Aussenkante/Aussendurchmesser Verbindungsrohr

11

x3

x2

x2

b

2

x3

x2 b

x2

V

A

338-1

Anschluss Abgasanlage an Aussenwandkonstruktion 1 Abgasanlage in Brandschutzelement horizontal 2 Abgasanlage ohne Brandschutzelement

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

1 3

7 8

12


40

3.3.8.2 Führung an Aussenwänden und durch Dachvorsprung Befinden sich Abgasanlagen im Aussenbereich, sind diese nicht zwingend in Brandschutzelementen zu führen. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] halten für die Führung von Abgasanlagen an Aussenwänden und im Dachbereich folgende Anforderungen fest: Abgasanlagen an Fassaden sind an exponierten Stellen und über Dach gegen mechanische Beschädigung zu schützen. An brennbaren Fassaden sowie beim Durchdringen von Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstandsfähigen, nicht brennbaren Schutzrohren zu führen.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Brennbare Abgasleitungen Werden Abgasleitungen aus brennbarem Material im Bereich von Aussenwänden mit brennbarer äusserster Schicht montiert, sind diese Abgasleitungen zusätzlich in mechanisch widerstandsfähigen, nicht brennbaren Schutzrohren zu führen. Das Schutzrohr ist durch den Dachvorsprung hindurchzuführen.

Bei Abgasleitungen aus nicht brennbarem Material ist bei der Führung an Aussenwänden und bei den Dachdurchdringungen der Sicherheitsabstand x2 zu brennbarem Material einzuhalten (Kap. 3.3.5). Durchlüftete Hohlräume im Dachbereich sind nicht zwingend mit einer Ausrollung aus nicht brennbarem Material zu füllen. Die Befestigung der Abgasanlage darf nicht zu Wärmeübertragungen auf brennbare Baustoffe führen. Unter Beachtung der in Kapitel 3.3.6 beschriebenen Grundsätze sind in Abbildung 338-2 die Rahmenbedingungen für die Führung von nicht brennbaren Abgasanlagen an Aussenwänden mit brennbarer Bekleidung dargestellt.

338-2

Nicht brennbare Abgasleitung bei Aussenwand und Dachvorsprung

338-2 1 Innenrohr der Abgasanlage, nicht brennbar 2 Dämmung, nicht brennbar 3 Aussenrohr, nicht brennbar, evtl. mechanischer Schutz an exponierten Stellen und über Dach 4 Unterdachfolie, Dicke ≤ 0,7 mm 5 Unterdachschalung oder -platte, im Bereich von x2 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) 6 Untersichtsschalung oder -platte, im Bereich von x2 evtl. nicht brennbar (Kap. 3.3.5) 7 Aussenwandbekleidung brennbar 8 Halterung der Abgasanlage

1 2 3

4 5

x2 Sicherheitsabstand ab ausserkant frei geführte Abgasanlage (Kap. 3.3.5) 6

A Aussenkante/Aussendurchmesser frei geführte Abgasanlage

x2

x2

7 8

A


41

4

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Lufttechnische Anlagen 4.1

Geltungsbereich, Begriffe

Die Brandschutzanforderungen an Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Absauganlagen sind in der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] festgehalten. Die Brandschutzrichtlinie ‹Rauch- und Wärmeabzugsanlagen› regelt die Brandschutzanforderungen an Anlagen, die dem Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall dienen. Dieses Kapitel enthält die hauptsächlichen den Holzbau betreffenden Brandschutzanforderungen bei Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Absauganlagen. Anhang 4 enthält Informationen zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Für weiterführende Informationen wird auf die Brandschutzrichtlinien ‹Lufttechnische Anlagen› und ‹Rauch- und Wärmeabzugsanlagen› [1] sowie die dort aufgeführten weiteren Bestimmungen verwiesen. Die Küchenabluft betreffende Anforderungen sind in Kapitel 7.1 beschrieben. Massgebliche Bestimmungen aus der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] sind direkt zitiert (graue Schrift). Die aufgeführten Brandschutzanforderungen gelten für Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Absauganlagen mit einer Lufttemperatur bis zu 85 °C. Für spezielle Anlagen mit höheren Lufttemperaturen oder für feuer- und explosionsgefährdete Bereich, aggressive Medien usw. gelten zusätzliche Anforderungen. Diese sind der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] zu entnehmen.

4.2

Unter den Begriffen ‹Lüftungsanlagen›, ‹Klimaanlagen› und ‹Absauganlagen› werden die folgenden Einrichtungen verstanden: Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen erneuern durch Belüftung, Entlüftung oder Kombination beider Systeme die Raumluft. Sie können mit zusätzlichen Einrichtungen zur Filtrierung, Befeuchtung, Trocknung, Kühlung oder Erwärmung der Raumluft versehen sein. Klimaanlagen Klimaanlagen sind Lüftungsanlagen, die die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit in einem Raum selbsttätig auf vorgegebenen Werten halten. Filtereinrichtungen sorgen für die Reinigung der Zuluft. Absauganlagen Absauganlagen haben die Aufgabe, brennbare, explosible oder gesundheitsschädigende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube und andere Schadstoffe am Entstehungsort zu erfassen und abzuführen. Nachfolgend wird allgemein der Begriff ‹Lüftungskanäle› verwendet. Darunter sind Kanäle von Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Absauganlagen zu verstehen.

Material von Lüftungskanälen

Lüftungskanäle sind aus nicht brennbarem Material auszuführen. Davon ausgenommen sind: a Lüftungskanäle von Anlagen für aggressive Medien (Brandkennziffer 5.1); b einbetonierte Lüftungsleitungen (Brandkennziffer 4.2); c Lüftungskanäle – ausgenommen Küchenabluft (Dampfabzug) – von Anlagen mit einer Lufttemperatur bis 40 °C innerhalb von Wohnungen und in Einfamilienhäusern (Brandkennziffer 4.2); d Erdregister (Brandkennziffer 4.2).

Flexible Lüftungskanäle Flexible Kanäle sind zulässig für örtliche Absaugungen sowie Apparateanschlüsse inklusive Manschetten für Ventilatoren, Monoblocks und dergleichen. Ortsabsaugungen bei Maschinen müssen die Brandkennziffer 4.2 aufweisen und dürfen innerhalb des Aufstellungsraumes höchstens 4 m lang sein. Apparateanschlüsse sind aus nicht brennbarem Material zu erstellen. Sie sind im Aufstellungsraum des Apparates anzubringen und auf eine Länge von 2 m zu beschränken.


42

4.3

Führung von Lüftungskanälen

Lüftungskanäle, die öffnungslos durch andere Brandabschnitte führen oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden, sind mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) auszuführen, zu verkleiden oder bei Brandabschnitten mit Brandschutzklappen zu versehen. Installationsschächte dürfen nicht als Lüftungskanäle verwendet werden.

4.4

Der Sicherheitsabstand zwischen nicht brennbaren Lüftungskanälen (ohne Luftauslässe) und brennbarem Material muss 50 mm betragen. Für Lüftungskanäle mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) ist kein Sicherheitsabstand erforderlich. Bei Lüftungskanälen von Anlagen mit einer Lufttemperatur bis 40 °C kann innerhalb von Wohnungen und in Einfamilienhäusern auf einen Sicherheitsabstand verzichtet werden.

440-1

1

50

1

50

2

1 2

Unter Berücksichtigung des Brandschutz- und des Lüftungskonzepts können für horizontale Lüftungskanäle in Absprache mit der Brandschutzbehörde objektbezogen reduzierte Feuerwiderstandsanforderungen festgelegt werden.

Sicherheitsabstand zu brennbarem Material

50

440-1

Sicherheitsabstand von nicht brennbaren Lüftungskanälen zu brennbarem Material 1 Nicht brennbarer Lüftungskanal: Sicherheitsabstand 50 mm erforderlich 2 Nicht brennbarer Lüftungskanal, Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb): Sicherheitsabstand nicht erforderlich 3 Nicht brennbarer Lüftungskanal mit Feuerwiderstand ≥ EI 30 (nbb): Sicherheitsabstand nicht erforderlich

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

3

3

1 Lüftungskanal nicht brennbar 2 Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) (z. B. gemäss Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5]) 3 Lüftungskanal mindestens EI 30 (nbb) (gemäss Brandschutzregistergruppe 501 [2])

Weiter kann auf einen Sicherheitsabstand zu brennbarem Material verzichtet werden, wenn zwischen Lüftungskanal und brennbarem Material eine Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) angebracht ist, die allseitig mindestens 50 mm über den Lüftungskanal vorsteht (Abb. 440-1).


43

440-2

Bei Lüftungskanälen, die Luftdurchlässe aufweisen, ist innerhalb des betreffenden Brandabschnittes kein Sicherheitsabstand zu brennbarem Material erforderlich (Abb. 440-2).

440-2

Sicherheitsabstände zu brennbarem Material: Lüftungskanäle mit oder ohne Luftdurchlässe

1

1

3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

2

2

A

B

A Brandabschnitt mit Lüftungskanal ohne Luftdurchlässe B Brandabschnitt mit Lüftungskanal mit Luftdurchlässen 1 Sicherheitsabstand (bzw. Bekleidung oder Lüftungskanal mit Feuerwiderstand) gemäss Abb. 440-1 2 Kein Sicherheitsabstand (bzw. Bekleidung oder Lüftungskanal mit Feuerwiderstand) gemäss Abb. 440-1 3 Brandschutzklappe gemäss Kap. 4.7 (bei lüftungstechnisch zusammenfassbaren Brandabschnitten nicht notwendig)

4.5

Luftführende Decken und Böden

Lüftungsdecken und -böden sind in nicht brennbarer Konstruktion zu erstellen. Brennbares Material mit Brandkennziffer 4.3 ist zulässig bei Räumen, die gemäss Lüftungskonzept zum gleichen Brandabschnitt gehören.

4.6

Durchführung von Lüftungskanälen durch brandabschnittsbildende Bauteile

Durchführungen von Lüftungskanälen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind gemäss den folgenden Anforderungen abzuschotten: Aussparungen zwischen Lüftungskanälen und brandabschnittsbildenden Bauteilen sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung der Lüftungskanäle: a mit nicht brennbarem Material (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder b mit VKF-zugelassenen Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei Brandmauern Feuerwiderstand EI 90 und bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.

Bei einzelnen Räumen oder Brandabschnitten mit grosser Brandbelastung oder Brandgefahr sind Abschottungssysteme mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die brandabschnittsbildenden Wände und Decken auszuführen. Der Einbau von Abschottungen in Holzbauteile erfolgt gemäss den Angaben in Kapitel 8.


44

4.7

Brandschutzklappen

Brandschutzklappen haben die Ausbreitung von Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen zu verhindern. Brandschutzklappen müssen Feuerwiderstand EI 30-S aufweisen. Brandschutzklappen sind einzumauern oder gleichwertig zu befestigen. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich sein. Brandschutzklappen sind anzuordnen: a bei Durchtrittsstellen von Lüftungskanälen durch Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken; b bei Brandabschnittsgrenzen, wenn öffnungslose Kanäle durch andere Brandabschnitte führen und nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen. Auf den Einbau kann verzichtet werden: a wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutzkonzeptes lüftungstechnisch zusammengefasst werden können; b bei Bürobauten, wenn die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte 1200 m2 nicht übersteigt; c bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte 600 m2 nicht übersteigt; d bei Lüftungsanlagen von Nasszellen.

470-1

Einbau von Brandschutzklappen 1 In der Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils 2 Ausserhalb der Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Schulbauten werden in der Vollzugspraxis häufig wie Bürobauten behandelt. In Absprache mit der Brandschutzbehörde können deshalb auch bei Schulbauten Brandabschnitte bis zu einer Gesamtfläche von 1200 m2 lüftungstechnisch zusammengefasst werden. Bei Brandschutzklappen muss sich das Klappenblatt in der Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils befinden. Andernfalls ist der Kanalabschnitt zwischen Wand und Brandschutzklappe mit dem für die Wand geforderten Feuerwiderstand auszuführen/zu bekleiden (Abb. 470-1). Beim Einbau von Brandschutzklappen in Holzbauteile sind Abschottung und Bauteilleibung gemäss den Angaben in Kapitel 8 auszubilden. Die Befestigung der Brandschutzklappe ist so auszuführen, dass ihre Funktion während der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer gewährleistet ist. Die Vorgaben der VKF-Brandschutzanwendung bzw. der Systemlieferanten für die Befestigung und Montage sind einzuhalten.

470-1

1

1

2

1 Brandabschnittsbildender Bauteil 2 Klappenblatt 3 Klappengehäuse

3

2

1

2

3

4

4 Lüftungskanal, Ausführung/Bekleidung mit gleichem Feuerwiderstand wie brandabschnittsbildender Bauteil (gemäss Brandschutzregistergruppe 501 [2])


45

5

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Sanitäre Anlagen 5.1

510-1

Anforderungen an das Brandverhalten (Brandkennziffer) von Rohrleitungen und -dämmungen

Standardausführung gemäss Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003

510-1

Innere Dachwasser- und Abwasserleitungen Wasserleitungen Löschwasserleitungen Rohrisolationen

Bauten und Anlagen mit nicht mehr als drei Geschossen 4.2

510-2

4.2 3)

4.2 6.3 4) 4.1 5) oder 5.2 6)

1) Rohrleitungen sind in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht zu verlegen. Der Feuerwiderstand hat demjenigen des Tragwerkes von Bauten und Anlagen zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens EI 30. 2) Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von mehr als 120 mm sind in einem Schacht zu verlegen. Der Feuerwiderstand hat demjenigen des Tragwerkes von Bauten und Anlagen zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens EI 30. Auf einen Schacht kann verzichtet werden, wenn die Rohrleitungen im Bereich der Deckendurchbrüche mit feuerwiderstandsfähigen, VKF-zugelassenen Brandschutzmanschetten ummantelt werden.

Dachwasser- oder Abwasserleitung in Bauten mit nicht mehr als drei Geschossen, offen geführt

Hochhäuser Bauten und Anlagen mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze 4.2 1) oder 5.2 2) 4.2 3)

Die Brandschutzrichtlinie ‹Verwendung brennbarer Baustoffe› [1] legt Mindestanforderungen an das Brandverhalten (Brandkennziffer) von Rohrleitungen und -dämmungen im Zusammenhang mit weiteren Brandschutzmassnahmen (Einbau in Schächten, Ummantelung, Abschottung) fest (Tab. 510-1). Demnach können Wasserleitungen grundsätzlich bis zur Hochhausgrenze mit Brandkennziffer 4.2 ausgeführt werden, ohne dass sie in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht verlegt werden. Dasselbe gilt für Dachwasser- und Abwasserleitungen in Bauten mit bis zu drei Geschossen (Abb. 510-2). In Bauten mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze sind innere Dachwasser- und Abwasserleitungen mit Brandkennziffer 4.2 in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht zu verlegen. Der Feuerwiderstand des Schachtes hat demjenigen des Tragwerkes zu entsprechen, mindestens aber EI 30. Nicht in einem Schacht verlegt werden müssen Dachwasser- und Abwasserleitungen mit Brandkennziffer 5.2, wenn deren Durchmesser 120 mm oder weniger beträgt oder wenn sie bei Deckendurchbrüchen mit Brandschutzmanschetten (Brandschutzregistergruppe 223 [2]) ummantelt werden (Abb. 510-3 und 510-4).

5.2 3) 5) 3) Rohrleitungen sind in einem Schacht mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) zu verlegen. 4) Ausnahmen sind zulässig, wenn die Löschwasserleitungen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) geschützt verlegt werden. 5) Rohrisolationen sind mit einer Ummantelung aus nicht brennbarem Material (z. B. Blech) zu versehen. 6) Das Material einer allfälligen Ummantelung muss mindestens die Brandkennziffer 5.2 aufweisen.

510-2

2

1

2

1 Dachwasser- oder Abwasserleitung mindestens BKZ 4.2 2 Abschottung gemäss Kap. 8


46

510-3

Dachwasser- oder Abwasserleitung in Bauten mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze, in Schacht geführt

510-3

510-4

3

3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

2

1

1 2 510-4

Dachwasser- oder Abwasserleitung in Bauten mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze, offen geführt 3

3

2

1 Dachwasser- oder Abwasserleitung mindestens BKZ 4.2 2 Schacht mit Feuerwiderstand wie Tragwerk, mindestens EI 30 3 Horizontale Schachtunterteilung gemäss Kap. 2.2.2.3

5.2 520-1

Dachwasser- oder Abwasserleitung in Bauten mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze, in Vorwandkonstruktion für sanitäre Anlagen geführt

1 Dachwasser- oder Abwasserleitung mindestens BKZ 5.2 2 Brandschutzmanschette, falls Leitungsdurchmesser > 120 mm 3 Abschottung gemäss Kap. 8

Ausführung mit Vorwandkonstruktion für sanitäre Anlagen

Gemäss Kapitel 5.1 sind brennbare Dachwasserund Abwasserleitungen in Gebäuden mit vier und mehr Geschossen in Schächten zu führen (Dachwasser- und Abwasserleitungen mindestens BKZ 4.2, Abb. 510-3) oder mit Brandschutzmanschetten zu ummanteln (Dachwasser- und Abwasserleitungen mindestens BKZ 5.2, Abb. 510-4). Auf diese Massnahmen kann verzichtet werden, wenn Dachwasser- und Abwasserleitungen sowie generell Leitungen und Apparate für sanitäre Anlagen und weitere wasserführende Leitungen (z. B. Heizungsleitungen) in Vorwandkonstruktionen geführt werden. Folgende Rahmenbedingungen sind einzuhalten: • Unterkonstruktion der Vorwandkonstruktion aus Holz oder Metall (ohne Feuerwiderstandsanforderungen) • Beplankung der Vorwandkonstruktion mindestens BKZ 6q.3 (z. B. Gipsfaser- oder Gipskartonplatte), Dicke mindestens 9 mm • Gesamte Vorwandkonstruktion mit nicht brennbarer Dämmung hohlraumfrei ausgefüllt • Durchmesser der Dachwasser- und Abwasserleitungen maximal 120 mm • Rohrleitungen und -dämmungen mindestens BKZ 4.2 • ausser Leitungen und Apparaten für sanitäre Anlagen und einzelnen elektrischen Leitungen, die im Zusammenhang mit diesen stehen, keine weiteren Installationen in der Vorwandkonstruktion

520-1

4

1 2

3

4

1 Dachwasser- oder Abwasserleitung mindestens BKZ 4.2, Durchmesser maximal 120 mm 2 Beplankung mindestens BKZ 6q.3, Dicke mindestens 9 mm 3 Hohlraumfrei ausgedämmt, Dämmstoff mindestens BKZ 6q.3 4 Abschottung gemäss Kap. 8

• Abschottung der Durchdringungen durch brandabschnittsbildende Bauteile gemäss Kapitel 8


47

6

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Elektrische Anlagen 6.1

Einleitung

Die Brandschutznorm der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] legt als Grundsatz fest: Elektrische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen. Elektrische Anlagen sind so anzuordnen, auszuführen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass sie keine Brände oder Explosionen verursachen. Aus brandschutztechnischer Sicht soll verhindert werden, dass Brände oder Explosionen durch elektrische Anlagen ausgelöst werden oder Brände sich über diese ausbreiten. Zudem müssen bestimmte elektrische Anlagen im Falle eines Brandes ihre

6.2 620-1

Einbau von Schaltgerätekombinationen an/in Holzbauteilen 1 Offene Schaltgerätekombination 2 Schaltgerätekombination in geschlossenem Kasten, auf Holzbauteil montiert 3 Schaltgerätekombination in geschlossenem Kasten, in Holzbauteil montiert

Funktion aufrechterhalten (z. B. Antriebe für Rauchund Wärmeabzugsanlagen oder Sicherheitsbeleuchtung). Für die Installation von elektrischen Anlagen sind die detaillierten Normen und Richtlinien des Verbands für Elektro-, Energie- und Informationstechnik SEV massgebend, insbesondere die NiederspannungsInstallationsnorm SEV 1000 (NIN) [11]. Elektrische Installationen sind ausschliesslich von qualifiziertem Personal zu erstellen und zu kontrollieren. Im folgenden werden die wichtigsten die Schnittstelle zum Holzbau betreffenden Bestimmungen für elektrische Anlagen aufgeführt. Als elektrische Anlagen werden alle zur Verteilung und Steuerung der elektrischen Energie benötigten Teile mit den zugehörigen Schutzelementen verstanden.

Schaltgerätekombinationen (Schalt- und Verteilanlagen)

Begriff Eine Schaltgerätekombination (früher ‹Schalt- und Verteilanlage›) ist die Zusammenfassung eines oder mehrerer Niederspannungsschaltgeräte mit zugehörigem Material zum Steuern, Messen und Melden sowie der Schutz- und Regeleinrichtungen usw. Sie wird unter Verantwortung des Herstellers komplett zusammengebaut, mit allen inneren elektrischen und mechanischen Verbindungen und Konstruktionsteilen. Einbau in Holzbauteile Offene Schaltgerätekombinationen müssen durch eine Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) von brennbarem Untergrund getrennt sein. Schaltgerätekombinationen, die in einen geschlossenen Kasten aus nicht brennbarem Material (Brennbarkeitsgrad 6 oder 6q) oder aus schwer brennbarem Material (Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30, mindestens Brennbarkeitsgrad 5) eingebaut sind, dürfen unmittelbar auf oder in brennbaren Bauteilen montiert werden. Beim Einbau von Schaltgerätekombinationen in brandschutztechnisch wirksame Bauteile ist der Grundsatz aus Kapitel 2.3.3 zu berücksichtigen, dass der verbleibende Bauteilquerschnitt den geforderten Feuerwiderstand gewährleisten muss.

620-1

1

1

2

3

2

1

4

1

4

3

1 2 3 4

Bauteil (brennbar) Offene Schaltgerätekombination Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) Geschlossener Kasten aus nicht brennbarem Material oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30, Brennbarkeitsgrad 5


48

Erhöhte Anforderungen beim Einbau von Schaltgerätekombinationen Schaltgerätekombinationen, die sich in Treppenhäusern oder Korridoren befinden, die als Fluchtweg dienen, müssen in der Regel mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) von der Umgebung abgetrennt werden [11]. Dasselbe gilt für Schaltgerätekombinationen

6.3

630-1

in Lagerräumen, wenn bei einem Brand mit der Verqualmung des Lagerguts gerechnet werden muss. Die genauen Anforderungen sind mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.

Installationsrohre

In Holzbauteilen müssen wärmebeständige/flammwidrige Installationsrohre verwendet werden (in der Regel die Typen KRGK, KRFW und KRFWG, blau, grau oder schwarz eingefärbt). Orange Installationsrohre (Typen KRF resp. KRFG ) sind für den Einsatz in Holzbauteilen nicht zulässig. Tabelle 630-1 zeigt

Im Hochbau gebräuchliche Installationsrohre (Auswahl) und übliche Kennzeichen

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

einige im Hochbau gebräuchliche Rohrtypen sowie die verwendeten Kennzeichnungen. Bei der Führung von Leitungen innerhalb von brandabschnittsbildenden Bauteilen sind die Angaben in Kapitel 2.3.4 zu berücksichtigen.

630-1

Rohrtyp KRFWG Blau

Beschreibung Kunststoffrohr flexibel, wärmebeständig, gerillt

Anwendung Geeignet für alle Verlegearten (Einbau in Holzbauteile zulässig)

KRFW Grau

Kunststoffrohr flexibel, wärmebeständig

Geeignet für alle Verlegearten (Einbau in Holzbauteile zulässig)

KRF Orange

Kunststoffrohr flexibel

In Beton eingelegt, eingemauert oder im Erdreich verlegt. Maximal 100 mm aus diesen Bereichen vorstehend. Einbau in Holzbauteile nicht zulässig.

Freiwilliges Schweizerisches Sicherheitszeichen; bestätigt Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NEV [9]. Dokumentiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich elektrischer Sicherheit und elektromagnetischer Verträglichkeit. CE-Zeichen; bestätigt Übereinstimmung eines Produkts mit den zugrunde liegenden europäischen Bestimmungen und damit die europaweite Handelbarkeit. Kein Prüfzeichen. In der Schweiz bisher freiwilliges Zeichen.

6.4

Elektrodosen in Holzbauteilen

6.4.1

Allgemeines

Schalter-, Steck- und Verteildosen, die in Holzbauteile eingebaut werden, müssen mit einem Einlasskasten von brennbaren Gebäudeteilen getrennt werden. Dieser muss aus mindestens schwerbrennbarem Material (Brennbarkeitsgrad 5) bestehen (übliche Bezeichnung: flammwidrig). Einbauten müssen ummantelt werden, sofern sie brandschutztechnisch wirksame Schichten durchdringen.

Elektrodosen und vergleichbare kleinere Einbauten mit einer Fläche bis 200 cm2 können gemäss den Angaben in den nachfolgenden Kapiteln vereinfacht ummantelt werden; Grössere Einbauten sind gemäss Kapitel 2.3.3 zu behandeln, das heisst, der verbleibende Bauteilquerschnitt muss den geforderten Feuerwiderstand gewährleisten.


49

6.4.2

Elektrodosen in Holzbauteilen aus zusammengesetzten Querschnitten

Variante c) Hohlraumfreie Ummantelung mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3, gegen Verschieben gesichert. Die Mineralwolle muss die Elektrodose in allen Richtungen der Bauteilebene mindestens 150 mm umgeben; der Abstand von der Elektrodose zur gegenüberliegenden Beplankung muss mindestens 50 mm betragen. Elektrodosen dürfen näher an linearen Elementen eingebaut werden, wenn diese entweder nicht tragend sind oder im Bereich der Mineralwolle-Ummantelung mit demselben Material und in derselben Dicke wie für die Beplankung gefordert geschützt sind.

Durchbrechen Elektrodosen bis 200 cm2 brandschutztechnisch wirksame Beplankungen, ist der Einbau unter Berücksichtigung des Montageablaufs und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen zulässig: 1. Keine Elektrodosen unmittelbar gegenüberliegend angeordnet 2. Elektrodosen durch eine der folgenden Massnahmen ummantelt (Abb. 642-1): Variante a) Gipsmörtel-Ummantelung, mindestens 30 mm dick Variante b) Kasten-Ummantelung aus demselben Material und mit derselben Wandstärke wie für die Beplankung gefordert

642-1

Ummantelung von Elektrodosen in Holzbauteilen aus zusammengesetzten Querschnitten

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

642-1

Variante a) Gipsmörtel-Ummantelung

Variante b) Kasten-Ummantelung

EI tt

Variante c) Hohlraumfreie Ummantelung mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3, gegen Verschieben/Herausfallen gesichert

EI tt

EI tt

EI tt

≥ 150 mm d

1

1 1

1

2

2

d

d

1 Elektrodose, Fläche ≤ 200 cm2 2 Brandschutztechnisch wirksame Beplankung 3 Keine Anforderungen bei nicht tragenden Bauteilen

6.4.3

2

2 d

Elektrodosen in Holzbauteilen aus Vollquerschnitten

Durchbrechen Elektrodosen bis 200 cm2 brandschutztechnisch wirksame Beplankungen, ist der Einbau unter Berücksichtigung des Montageablaufs und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen zulässig: 1. Keine Elektrodosen unmittelbar gegenüberliegend angeordnet 2. Elektrodosen durch eine der folgenden Massnahmen ummantelt (Abb. 643-1): Variante a) Gipsmörtel-Ummantelung, mindestens 30 mm dick

d

3

≥ 150 mm

≥ 150 mm

≥ 50 mm

d

≥ 50 mm

d Erforderliche Schichtdicke der Beplankung

Variante b) Kasten-Ummantelung aus demselben Material und mit derselben Wandstärke wie für die Beplankung gefordert Variante c) Ummantelung mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3. Zulässig bei Bauteilen, die auf beiden Seiten eine brandschutztechnisch wirksame Beplankung aufweisen. Der Abstand von der Elektrodose zur gegenüberliegenden Beplankung muss mindestens 50 mm betragen.


50

643-1

Ummantelung von Elektrodosen, die brandschutztechnisch wirksame Beplankungen in Holzbauteilen aus Vollquerschnitten durchbrechen

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

643-1

Variante a) Gipsmörtel-Ummantelung

Variante b) Kasten-Ummantelung

Variante c) Ummantelung mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3

EI tt

EI tt

EI tt

d 1

1

2

2

3

3

4

4 b

1 2 3 4

643-2

Elektrodose auf Bauteilseite ohne brandschutztechnisch wirksame Beplankung: Restöffnung mit Gipsmörtel gefüllt

1

d

2 4 d

d

b

Elektrodose, Fläche ≤ 200 cm2 Brandschutztechnisch wirksame Beplankung Evtl. brandschutztechnisch wirksame Beplankung Holzbauteil aus Vollquerschnitt

643-2

≥ 50 mm

d Erforderliche Schichtdicke der Beplankung b bei Bauteilen mit 30 Minuten Feuerwiderstand ≥ 30 mm bei Bauteilen mit 60 Minuten Feuerwiderstand ≥ 50 mm

643-3 EI tt

EI tt

1

1

2

2

3

3

643-3

Elektrodose auf Bauteilseite ohne brandschutztechnisch wirksame Beplankung: keine Anforderungen, wenn auf gegenüberliegender Seite brandschutztechnisch wirksame Beplankung vorhanden

b

b

1 Elektrodose, Fläche ≤ 200 cm2 2 Restöffnungen der Aussparung mit Gipsmörtel ausgefüllt 3 Holzbauteil aus Vollquerschnitt

1 Elektrodose, Fläche ≤ 200 cm2 2 Brandschutztechnisch wirksame Beplankung 3 Holzbauteil aus Vollquerschnitt

b bei Bauteilen mit 30 Minuten Feuerwiderstand ≥ 30 mm bei Bauteilen mit 60 Minuten Feuerwiderstand ≥ 50 mm

b bei Bauteilen mit 30 Minuten Feuerwiderstand ≥ 30 mm bei Bauteilen mit 60 Minuten Feuerwiderstand ≥ 50 mm

Auf Bauteilseiten ohne brandschutztechnisch wirksame Beplankung reicht es aus, die Restöffnungen der Aussparung mit Gipsmörtel zu füllen, wenn der verbleibende Restquerschnitt mindestens 30 mm bei Bauteilen mit 30 Minuten Feuerwiderstand und 50 mm bei Bauteilen mit 60 Minuten Feuerwiderstand beträgt (Abb. 643-2). Bei Bauteilen mit einer brandschutztechnisch wirksamen Beplankung auf

derjenigen Seite, welche der Elektrodose gegenüberliegt, können Elektrodosen bis 200 cm2 ohne Ummantelungsmassnahmen eingebaut werden (Abb. 643-3). Bei tragenden Bauteilen ist der Querschnittsverlust infolge Abbrands des Holzes im Bereich von nicht ummantelten Elektrodosen zu berücksichtigen.


51

6.5

Leuchten

Als Leuchten werden Bauelemente zur Aufnahme von Lampen bezeichnet, welche Bestandteile mit dem Zweck der Lichtstromlenkung, der Blendungsbegrenzung, des mechanischen und elektrischen Schutzes sowie die zur Befestigung und Energieversorgung notwendigen Bestandteile enthalten. Die Gerätekennzeichnung gibt Auskunft über die Oberflächentemperaturen von Leuchten und die Standortbedingungen (Unterlage/Umgebung). In 650-1

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Tabelle 650-1 sind die gängigsten Kennzeichen beschrieben. Beim Einbau von Beleuchtungskörpern, Scheinwerfern und anderen Leuchten sind immer die Herstellerangaben/Montageanleitungen zu beachten. Leuchten müssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen und in Abhängigkeit von den äusseren Einflüssen (Kap. 6.6) angemessen überwacht, montiert und ausreichend weit von brennbarem Material entfernt sein.

650-1

Kennzeichnung von Leuchten. Beim Einbau sind immer die Herstellerangaben/ Montageanleitungen zu beachten.

Leuchte mit begrenzter Oberflächentemperatur (gilt für 115 °C – 180 °C), geeignet für Räume mit brennbarem Staub Leuchte nur für ‹self shielded› Halogenglühlampen (Halogenglühlampen mit Glasschutz vor Lampe) Mindestabstand zur angestrahlten Fläche in Meter

Leuchten dürfen auf brennbaren Stoffen montiert werden (Entzündtemperatur > 200 °C) Leuchten eignen sich für staub- und faserstaubgefährdete Bereiche Leuchten eignen sich für die Montage in und an Möbeln aus brennbaren Stoffen (schwer- und normalentflammbar) Leuchten eignen sich für Montage auf Stoffen mit unbekanntem Brandverhalten

Vorschaltgerät/Trafo mit erfülltem Basisschutz zur Montage ausserhalb der Leuchte Ballwurfsichere Leuchte

Leuchte eignet sich nicht zur Montage auf Stoffen mit unbekanntem Brandverhalten Einbauleuchte, die mit Dämmmaterial abgedeckt werden darf

6.6

Äussere Einflüsse auf Elektroinstallationen

Die elektrischen Betriebsmittel (Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte, Steckdosen, Schutzeinrichtungen, Kabel und Leitungen, Energieverbraucher usw.) sind so auszuwählen, zu errichten und zu schützen, dass sie den äusseren Einflüssen entsprechen, das heisst, dass die Sicherheit im normalen Betrieb wie auch in voraussehbaren Störfällen gewährleistet ist. Aus brandschutztechnischer Sicht relevant sind insbesondere die folgenden äusseren Einflüsse: • Umgebungsbedingungen: – Auftreten von fremden Festkörpern (z. B. Staub) – Blitz • Benützung: – Räumungsmöglichkeit bei Gefahr – Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe (feuergefährdet/explosionsgefährdet) • Gebäudekonstruktion: – Baustoffe – Gebäudestruktur

Treten verschiedene Einflüsse gleichzeitig auf, können ihre Wirkungen unabhängig voneinander sein oder sich gegenseitig beeinflussen. Dies ist bei der Wahl der Betriebsmittel und der Schutzart zu berücksichtigen. Als feuergefährdete Bereiche aufgrund der Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe gelten beispielsweise Scheunen, Schreinereien, Papierfabriken oder Mühlen. Gleichzeitig ist in diesen Nutzungen der Einfluss von Staub und Fasern zu berücksichtigen (IP-Schutz). Leuchten beispielsweise müssen eine begrenzte Oberflächentemperatur aufweisen und so gebaut sein, dass sich Staub und Fasern nicht in gefährlicher Menge auf ihnen anhäufen können. Explosionsgefährdete Bereiche (als ‹EX-Zonen› bezeichnet) erfordern ebenfalls spezielle Schutzmassnahmen.


52

7

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Küchen Dieses Kapitel enthält eine gewerksübergreifende Zusammenfassung der speziell bei Küchen zu berücksichtigenden Brandschutzanforderungen. Insbesondere die Anforderungen bezüglich der Küchenabluft

7.1

Küchenabluft im Wohnungsbau

Kanäle für Küchenabluft müssen aus nicht brennbarem Material bestehen. Im Raum, in dem sich die Absaugstelle befindet (Küche), darf der Lüftungskanal auf einer Länge von maximal zwei Metern als flexibler Kanal ausgebildet sein. In Mehrfamilienhäusern in Holzbauweise müssen Kanäle für Küchenabluft ausserhalb des Raumes, in dem sich die Absaugstelle befindet, bis zum Eintritt in den Schacht EI 30 (nbb) ausgeführt werden. Dazu können Bekleidungen mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) oder Lüftungskanäle EI 30 (nbb) gemäss Brandschutzregistergruppe 501 [2] verwendet werden.

710-1

betreffen auch Einfamilienhäuser. Die gewerksbezogenen Anforderungen der Kapitel 3 bis 6 gelten übergeordnet.

710-1

Von Lüftungskanälen für Küchenabluft ist ausserhalb des Raumes, in dem sich die Absaugstelle befindet, der Sicherheitsabstand zu brennbarem Material gemäss Kapitel 4.4, Abbildung 440-1 einzuhalten. Wanddurchführungen sind EI 30 (nbb) auszukleiden, oder es sind ebenfalls Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien einzuhalten (Abb. 710-1, 710-3 und 710-4). Befinden sich Ausmündungen von Küchenabluftkanälen an der Aussenwand weniger als 0,5 m unter der Dachuntersicht, muss die Dachuntersicht auf einer Breite von 1,0 m mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) bekleidet werden (Abb. 710-4).

710-2

Küchenabluft im Wohnungsbau 4 3 710-2

Küchenabluft in Mehrfamilienhaus in Holzbauweise

2

2

1

1

1 Kanal für Küchenabluft im Raum, in dem sich die Absaugstelle befindet: nicht brennbar, flexible Leitung auf einer Länge von max. 2 m möglich 2 Kanal für Küchenabluft ausserhalb des Raumes, in dem sich die Absaugstelle befindet: nicht brennbar 3 Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien (bzw. Bekleidung oder Lüftungskanal mit Feuerwiderstand) gemäss Abb. 440-1 erforderlich 4 In brennbaren Bauteilen Bauteilöffnung EI 30 (nbb) bekleidet (wegen Anforderungen an Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien)

1 Kanal für Küchenabluft im Raum, in dem sich die Absaugstelle befindet: nicht brennbar, flexible Leitung auf einer Länge von max. 2 m möglich 2 Kanal für Küchenabluft ausserhalb des Raumes, in dem sich die Absaugstelle befindet: nicht brennbar, Feuerwiderstand EI 30 (nbb)


53

710-3

710-3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

710-4

Küchenabluft an Aussenwand

1

B

< 0,5

710-4 2

1 Bauteilöffnung ausgekleidet mit Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) (wegen Anforderungen an Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien)

Ventilatoren für die Küchenabluft aus mehreren Wohnungen sowie Aggregate für die Wärmerückgewinnung und Luftaufbereitung sind in Räumen aufzustellen, deren Feuerwiderstand demjenigen des Tragwerks von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten entspricht, mindestens aber EI 30 (nbb) beträgt. Für die gemeinsame Führung von Küchenabluft aus mehreren Wohnungen sind zusätzliche Anforderungen in der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] zu beachten.

7.2

≥ 0,5

≥ 0,5

1 Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) 2 Bauteilöffnung ausgekleidet mit Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) (wegen Anforderungen an Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien)

Bei der Zusammenführung der Abluft von Dampfabzügen aus Küchen und der Abluft aus Wohnräumen zwecks Wärmerückgewinnung müssen die Küchenabluftkanäle mit einer VKF-anerkannten Absperrvorrichtung ausgerüstet werden. Detaillierte Informationen dazu können der FAQ 26-007 zu den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] entnommen werden.

Kochstellen

Eine generelle Schutzzone mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen über und neben dem Kochbereich (wie sie in der SIA/Lignum Dokumentation 83 ‹Brandschutz im Holzbau› (1997) [3] beschrieben ist) ist nicht mehr erforderlich. Es sind jedoch die nachstehend beschriebenen Anforderungen an Sicherheitsabstände und flankierende Bauteile für die verschiedenen Kochherd-Typen zu berücksichtigen.

7.2.1

A

1

1 1

Küchenabluft an Aussenwand, weniger als 0,5 m unter Dachuntersicht 1 Schnitt A-A 2 Ansicht Schnitt B-B

2

Elektrische Kochherde

Für die Aufstellung von elektrischen Kochherden (sowie generell elektrischen Geräten) sind die Einbauvorschriften der Hersteller (z. B. hinsichtlich Sicherheitsabständen) zu beachten.

7.2.2

Kochherde für feste und flüssige Brennstoffe (Abb. 722-1)

Kochherde für feste und flüssige Brennstoffe sind grundsätzlich wie Feuerungsaggregate aufzustellen. Das heisst, es gelten die in der VKF-Brandschutzanwendung des entsprechenden Aggregats festgehaltenen und in Kapitel 3.2 beschriebenen Anforderungen an den Aufstellungsort, die flankierenden Bauteile, die Sicherheitsabstände usw. Zudem müssen Abstände von der Kochplatte zu brennbarem Material über dem Herd und Dampfabzügen gemäss Abbildung 722-1 eingehalten werden.

7.2.3

Gasherde (Abb. 722-2)

Wände hinter Gasherden und Gasbacköfen sind über die ganze Höhe des Raumes und seitlich 0,2 m über den Kochbereich hinaus mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) und mindestens 60 mm stark zu erstellen (mindestens 60 mm nicht brennbares Material, Feuerwiderstand 30 Minuten). Bei der Aufstellung von Gasapparaten sind die Bestimmungen der Gasleitsätze G1 [12] und G3 [13] zu berücksichtigen.


54

722-1

2

1

1

1

2

2 ≥ 0,2

≥ 0,2

x

722-1

Sicherheitsabstände zu brennbarem Material und Dampfabzügen über Kochherden für feste und flüssige Brennstoffe 1 Frontansicht 2 Querschnitt

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

3

1

1 Rück- und Seitenwände und Bodenaufbau gemäss Angaben in VKF-Brandschutzanwendung für Feuerungsaggregat (Kap. 3.2) 2 Allfällige Bekleidung nicht brennbar 3 Allfällige Einbauten im Bereich des Sicherheitsabstands SA/S gemäss VKF-Brandschutzanwendung nicht brennbar

723-1

Anforderungen an Rückwände von Gasherden und Gasbacköfen 1 Frontansicht 2 Querschnitt

x Abstand zu brennbarem Material: – 0,5 m bei Herden mit geschlossener Kochplatte – 1,2 m bei Lochherden oder Einfeuerung von oben Abstand zu Dampfabzug: – 0,5 m bei Herden mit geschlossener Kochplatte – 0,6 m bei Herden mit Einfeuerung von oben und einer Beschickungsöffnung < 800 cm2 – 1,2 m bei Lochherden

723-1

2

1

1 ≥ 0,2

≥ 0,2

1 Rückwand: mindestens 60 mm nicht brennbares Material, Feuerwiderstand 30 Minuten

1


55

7.3

Gewerbliche Küchen

Gewerbliche Küchen sind in separaten Räumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) anzuordnen. Brandschutzabschlüsse sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Bei gewerblichen Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Räumen sowie bei der Aufstellung von Koch- und Grillaggregaten im Buffetbereich sind an der Decke Schürzen aus nicht brennbarem Material anzubringen. Schürzen aus Glas müssen Feuerwiderstand E 30 aufweisen (Abb. 730-1 und 730-2). Lufttechnische Anlagen für gewerbliche Küchen müssen separate Aggregate und Kanäle aufweisen. Abluftkanäle sind wasserdicht, Putzöffnungen und Ablaufstutzen so zu erstellen, dass sie mit Dampf

730-1

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

gereinigt werden können. Sie müssen ausserhalb der Küche mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) ausgebildet sein. Küchenabluftkanäle sind in Installationsschächten voneinander und gegenüber anderen Installationen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) abzutrennen. Weitere Anforderungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Abluftmenge an die Aufstellung der Anlagen für die Zuluft und die Abluft. Diese sind der Brandschutzrichtlinie ‹Lufttechnische Anlagen› [1] zu entnehmen.

730-1

Anforderungen an gewerbliche Küchen: Küche gegen Buffet abgeschlossen, Buffet ohne Koch- und Grillaggregate/Pizzaofen

1 2 1 3

Buf fet

K üc h e

Restaurant

1 Brandabschnittsbildende Decken und Wände mindestens EI 30 (nbb) 2 Deckenbekleidung nicht brennbar 3 Durchgänge oder Durchreichen mit Abschluss EI 30

730-2

730-2

Anforderungen an gewerbliche Küchen: Küche und Buffet mit Koch- und Grillaggregaten/Pizzaofen

1 2 3

Küche und Buffet 1 Brandabschnittsbildende Decken mindestens EI 30 (nbb) 2 Deckenbekleidung nicht brennbar 3 Schürze nicht brennbar oder aus Glas E 30

Restaurant


56

8

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Leitungsdurchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile 8.1

Einleitung, Definitionen

Bei Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen die Restöffnungen mit geeigneten Massnahmen verschlossen respektive abgeschottet werden. Damit wird eine Flammenübertragung und eine Entzündung von Rauchgasen verhindert sowie einer Rauchausbreitung vorgebeugt. Abbildung 810-1 enthält eine Übersicht über verschiedene Situationen von Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile. Horizontale Unterteilungen von Installationsschächten können wie Abschottungen für Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile behandelt werden.

810-1

Übersicht Leitungsdurchdringungen durch brandabschnittsbildende Bauteile

810-2

Leitungen durch brandabschnittsbildenden Bauteil, Abschottung: Übersicht, Definitionen

In diesem Kapitel werden die brandschutztechnischen Massnahmen bei Durchführungen von Elektro-, Sanitär-, Kälte-, Lüftungs- und Heizungsleitungen durch brandabschnittsbildende Bauteile beschrieben. Angaben zur Durchführung von Abgasleitungen durch Decken-, Dach- und Wandkonstruktionen sind den Kapiteln 3.3.6 bis 3.3.8 zu entnehmen. In Abbildung 810-2 sind die Durchführung von Leitungen durch einen brandabschnittsbildenden Bauteil mit Abschottung schematisch dargestellt und die brandschutztechnisch relevanten Bestandteile und Zonen bezeichnet.

810-1

Wand

Decke

Installationsschacht

Brandmauer

Leitungsdurchführung durch brandabschnittsbildende Wand

Leitungsdurchführung durch brandabschnittsbildende Decke

Leitungsdurchführung Horizontale Unterteilung eines durch brandInstallationsschachts abschnittsbildende Schachtwand (Leitungseintritt bzw. -austritt aus Installationsschacht)

Leitungsdurchführung durch Brandmauer: separate Bestimmungen, siehe Brandschutzrichtlinie ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› [1]

810-2 3

1

4

2

1 Brandabschnittsbildender Bauteil Brandabschnittsbildender Bauteil (Wand, Decke) mit Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept. Nachweis des Feuerwiderstands und konstruktive Ausbildung z. B. gemäss Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] 2 Abschottung Abschottung als dichter Abschluss der Leitungsdurchführung. Systeme und Ausbildung gemäss Kap. 8.3 3 Bauteilleibung Übergangsbereich zwischen brandabschnittsbildendem Bauteil und Abschottung. Ausbildung gemäss Kap. 8.4 4 Leitungen Einzelleitung oder mehrere Leitungen gleicher oder unterschiedlicher Typen und Medien – Typen: z. B. Kabel, Rohr brennbar, Rohr nicht brennbar, Kanal – Medien: z. B. Elektro, Sanitär, Kälte, Lüftung, Heizung; Abgasanlagen: siehe Kap. 3.3.6 bis 3.3.8


57

8.2

Brandschutzanforderungen

Gemäss den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] gelten bei der Durchführung von Leitungen durch brandabschnittsbildende Bauteile die folgenden Anforderungen: Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung: a mit nicht brennbarem Material (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder b mit VKF-zugelassenen Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei Brandmauern Feuerwiderstand EI 90 und bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.

8.3

In Bauten, Anlagen und Räumen mit erhöhten Anforderungen sowie in Fluchtwegen sind brennbare Wärmedämmschichten von Installationen im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit nicht brennbarem Material zu unterbrechen, ausgenommen bei VKFzugelassenen Abschottungssystemen.

Abschottungen

Gemäss Kapitel 8.2 wird unterschieden zwischen: • Abschottung aus nicht brennbarem Material, beschrieben in Kapitel 8.3.1 • VKF-anerkannten Abschottungssystemen, beschrieben in Kapitel 8.3.2

8.3.1

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abschottung aus nicht brennbarem Material

Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile können mit folgenden nicht brennbaren Materialien abgeschottet werden: • Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 150 kg/m3, Dicke ≥ 50 mm, beidseitig abgedichtet mit VKF-anerkannter Brandschutzdichtmasse • Gips, Mörtel, Beton, Leichtbeton • andere Materialien in Absprache mit der Brandschutzbehörde Bei Abschottungen mit Gips, Mörtel oder Beton müssen das Schwindverhalten der Materialien und die Bewegung des Bauteils berücksichtigt werden. Es dürfen keine durchgehenden Fugen (z. B. zwischen Bauteil und Abschottungsmaterial) auftreten. Kann die Dichtigkeit nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Abdichtungsmassnahmen in den Fugen selbst getroffen werden. Sicherheitsabstände zwischen Leitungen und brennbaren Materialien (z. B. bei Lüftungskanälen, Kap. 4.4) sind einzuhalten. Brennbare Rohrdämmungen sind im Bereich der Durchdringung zu unterbrechen.

8.3.2

VKF-anerkannte Abschottungssysteme

Für die Planung und für den Einbau von VKFanerkannten Abschottungssystemen sind die VKFBrandschutzanwendungen der Abschottungssysteme und die Produktdokumentationen der Systemanbieter heranzuziehen. VKF-Brandschutzanwendungen von VKF-anerkannten Abschottungssystemen enthalten insbesondere die folgenden Angaben: • Feuerwiderstand der Abschottung • Aufbau/Art der Abschottung (Beispiele in Abb. 832-1) • Leitungsbelegung (Medien, Typen, Anzahl, Dimensionen, Abstände) • Abmessungen der Aussparung und des Abschottungssystems (Abb. 832-2) Welche Art von Abschottung anwendbar ist, richtet sich in erster Linie nach Anzahl, Grösse und Typ der Leitungen sowie danach, ob und in welchem Umfang Nachinstallationen zu erwarten sind. VKFanerkannte Abschottungen können in Holzbauteile mit Feuerwiderstand eingebaut werden, sofern die in Kapitel 8.4 beschriebenen Rahmenbedingungen und Konstruktionsdetails im Durchdringungsbereich eingehalten werden. Eine Auflistung von für den Einbau in Holzbauteile geeigneten VKF-anerkannten Abschottungen ist in Anhang 3 als Auszug aus dem Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2] enthalten. Bezüglich der Durchführung von Rohrdämmungen durch die Abschottung sind die Angaben der VKFBrandschutzanwendung für das verwendete Abschottungssystem zu beachten.


58

832-1

832-1

Beispiele für VKF-anerkannte Abschottungssysteme 1 Mineralfaserschott, Plattenschott 2 Schaumschott, Brandschutzschaum 3 Brandschutzmanschette

832-2

1

2

3

832-2

Wichtigste Angaben zu Abmessungen und Sicherheitsabständen auf VKFBrandschutzanwendungen für Abschottungen

6 7 1

2

5

8

2

3

4

1 Minimale Bauteildicke (entspricht mindestens der minimalen Dicke der Abschottung, siehe 7) 2 Maximale Abmessungen der Abschottung 3 Mindestabstand zwischen Leitung und Bauteil 4 Mindestabstand zwischen Leitungen horizontal 5 Mindestabstand zwischen Leitungen vertikal 6 Mindestabstand zu benachbarter Abschottung 7 Minimale Dicke der Abschottung 8 Länge der Beschichtungen

8.4

Ausbildung der Bauteile im Durchdringungsbereich

8.4.1

Grundlegende Ausführungsbestimmungen

841-1

1

1

2

5

2

3

2

5

EI tt

3

EI tt

b 4

4 3

1

5

b

3

b

841-1

Ausbildung der Bauteilleibung bei Bauteilen mit nicht brennbaren Beplankungen 1 Bauteile aus zusammengesetzten Querschnitten 2 Bauteile aus Vollquerschnitten 3 Befestigung der flächigen Beplankung im Bereich der Bauteilleibung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

a b

1 Füllholz umlaufend, b ≥ 40 mm 2 Leibungsauskleidung aus Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) 3 Beplankung nicht brennbar 4 Fugenversatz 5 Abschottung gemäss Kap. 8.3 a Verbindungsmittelabstand Befestigung Beplankung-Füllholz: maximal 100 mm b Breite des umlaufenden Füllholzes: mindestens 40 mm


59

841-2

1

1 3 4

2

5

3

c b

5

c 2

2

3

1

5

a b

842-1

Kragenaufdopplung zur Anpassung der Bauteildicke an die Abschottung

Die Bauteilleibungen sind mit Bekleidungen mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) auszukleiden. Durchgehende Fugen ohne Versatz sind zu vermeiden. Bei Bauteilen mit nicht brennbaren Beplankungen kann der erforderliche Versatz wie in Abbildung 841-1 ausgebildet werden. Bei Bauteilen mit brennbaren Oberflächen wird der Versatz durch das Anbringen eines mindestens 50 mm breiten Kragens um die Bauteilleibung aus einer Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) hergestellt (Abb. 841-2). Die Leibungsauskleidung muss über den gesamten brandschutztechnisch wirksamen Querschnitt des brandabschnittsbildenden Bauteils erfolgen. Beispielsweise ist bei Decken mit brandschutztechnisch wirksamem Bodenaufbau die Auskleidung bis Oberkante Bodenaufbau zu führen. In Konstruktionen aus zusammengesetzten Querschnitten (beplankten Wänden, beidseitig beplankten Balkendecken, Kasten- und Rippendecken) sind die Öffnungen zur Stabilisierung mit umlaufenden Füllhölzern zu umrahmen (Abb. 841-1). Die Befestigung der Leibungsauskleidung an das umlaufende Füllholz bzw. an den Bauteil selbst erfolgt mit Verbindungsmitteln in zwei Reihen mit einem Verbindungsmittelabstand von maximal 100 mm. Bei beplankten Konstruktionen ist die flächige Beplankung des Bauteils ebenfalls in einem Abstand von maximal 100 mm am Füllholz zu befestigen. Die Herstellerangaben zu den Zwischen- und Randabständen der Verbindungsmittel sind zu berücksichtigen.

a Verbindungsmittelabstand Befestigung Kragen und Beplankung-Füllholz: maximal 100 mm b Breite des umlaufenden Füllholzes: mindestens 40 mm c Breite des Kragens: mindestens 50 mm

8.4.2

Sonderfälle

Anpassung der Bauteildicke an das Abschottungssystem Bei Bauteilen, deren Dicke kleiner ist als die für die Abschottung geforderte Dicke, wird die erforderliche Bauteildicke erreicht, indem ein ein- oder mehrschichtiger, mindestens 50 mm breiter Kragen aus nicht brennbarer Bekleidung um die Bauteilöffnung aufgedoppelt wird (Abb. 842-1). 842-1 2 1

4

h

a a

1 Füllholz umlaufend, b ≥ 40 mm 2 Leibungsauskleidung aus Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb) 3 Kragen aus Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb), c ≥ 50 mm, a ≤ 100 mm 4 Fugenversatz 5 Abschottung gemäss Kap. 8.3

EI tt

b

c

c

b

3

4

EI tt

EI tt

841-2

Ausbildung der Bauteilleibung bei Bauteilen mit brennbaren Oberflächen 1 Bauteile aus zusammengesetzten Querschnitten 2 Bauteile aus Vollquerschnitten 3 Befestigung der flächigen Beplankung und des Kragens im Bereich der Bauteilleibung

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

c 3 1 Ein- oder mehrschichtiger Kragen aus nicht brennbaren Bekleidungen als Aufdopplung, c ≥ 50 mm 2 Kragen aus Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb), c ≥ 50 mm 3 Leibungsauskleidung mit Versatz gemäss Kap. 8.4.1 4 Abschottung gemäss Kap. 8.3 c Breite des Kragens: mindestens 50 mm h minimale Dicke der Abschottung gemäss VKF-Brandschutzanwendung


60

Leibungsauskleidung ohne Kragen Ist es nicht möglich, bei der Auskleidung der Bauteilleibung den erforderlichen Versatz mit nicht brennbaren Beplankungen oder einem Kragen herzustellen, werden zwei VKF-anerkannte Brandschutzdichtungsbänder zwischen Bauteilleibung und Auskleidung eingelegt. Die Brandschutzdichtungsbänder müssen für eine Anwendung auf das Material der Auskleidung geeignet sein (Abb. 842-2).

842-2 1

3

EI tt

842-2

Fugenabdichtung bei Bauteilen mit brennbarer Oberfläche ohne Kragen

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

2 1 VKF-anerkanntes Brandschutzdichtungsband 2 Auskleidung der Bauteilleibung mit Bekleidung mit Brandschutzfunktion EI 30 (nbb), Befestigung gemäss Kap. 8.4.1 3 Abschottung gemäss Kap. 8.3

8.5

Einzelleitungen

Bauteile aus zusammengesetzten Querschnitten Auf ein umlaufendes Füllholz mit Auskleidung der Bauteilleibung kann verzichtet werden (Abb. 850-1, Variante 1), wenn die folgenden Bedingungen eingehalten sind: • ganzer Hohlraum zwischen Beplankungen sowie Restöffnungen im Durchdringungsbereich ausgefüllt mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3 • Abschluss der Durchdringung mit VKFanerkannter Brandschutzdichtmasse oder nicht brennbarer Spachtelmasse (z. B. Gips, Mörtel) dicht verschlossen Sicherheitsabstände von Leitungen zu brennbaren Materialien sind einzuhalten. Brennbare Rohrdämmungen sind im Bereich der Durchdringung zu unterbrechen. 850-1

Einzelleitung durch Bauteil aus 1 zusammengesetztem Querschnitt 2 Vollquerschnitt, Abschottung mit Mineralwolle 3 Vollquerschnitt, Abschottung mit VKF-anerkannter Brandschutzdichtmasse

Bauteile aus Vollquerschnitten Auf eine Auskleidung der Bauteilleibung kann verzichtet werden, wenn die Restöffnung im Durchdringungsbereich mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3, ausgefüllt wird (Abb. 850-1, Variante 2), oder wenn die Durchdringung beidseitig mit VKF-anerkannter Brandschutzdichtmasse oder nicht brennbarer Spachtelmasse (z. B. Gips, Mörtel) dicht verschlossen wird (Abb. 850-1, Variante 3). Sicherheitsabstände von Leitungen zu brennbaren Materialien sind einzuhalten. Brennbare Rohrdämmungen sind im Bereich der Durchdringung zu unterbrechen.

850-1

1

1

2

EI tt

2

1 Hohlraum ausgefüllt mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3 2 VKF-anerkannte Brandschutzdichtmasse oder nicht brennbare Spachtelmasse (z.B. Gips, Mörtel) 3 Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 26 kg/m3

3

EI tt

3

2

2

EI tt


61

9

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Schraffuren und Abkürzungen Farbraster

Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten

Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten Baustoff nicht brennbar, erhöhte Anforderung z. B. bezüglich Schmelzpunkt oder Rohdichte

Baustoff nicht brennbar, ohne definierten Feuerwiderstand

10

Schraffuren

Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten

Querschnitt: Vollholz, Leimholz, Holzlatten

Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten

Baustoff nicht brennbar

Baustoff brennbar, erhöhte Anforderung z. B. bezüglich Rohdichte oder Dicke

Abkürzungen BKZ Brandkennziffer FAQ Frequently Asked Question nbb nicht brennbar Vermassung 60 0,4

Dämmstoff brennbar

Bauteil, Bekleidung oder Baustoff, Schnittfläche ohne weitere Aussage

Dämmstoff nicht brennbar

Abschottung oder horizontale Schachtunterteilung

Geprüfte und anerkannte Abgasanlage

Massangabe in mm Massangabe in m

Graue Schrift direkt zitierte Bestimmungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1]

Glossar Baustoff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brandund Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Unterschieden werden im wesentlichen zwei Arten von Klassierungssystemen: die in der Schweiz gebräuchliche und in den aktuellen Brandschutzvorschriften angewendete Klassierung nach der Brandkennziffer (BKZ) und die Klassierung nach EN. Bauteil Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) (Kap. 1.2). Bekleidung Flächenförmige Schicht aus festem Material, die mit einer Unterkonstruktion verbunden ist. Bekleidungen können aus mehreren Lagen bestehen. In Abhängigkeit vom Einsatzbereich oder vom Sprachgebrauch werden Bekleidungen in verschiedener Fachliteratur auch als Beplankungen oder Verkleidungen bezeichnet. Bekleidung mit Brandschutzfunktion Feuerwiderstandsfähige Bekleidungen (z. B. nicht brennbare Brandschutzplatten) werden als ‹Bekleidungen mit Brandschutzfunktion› bezeichnet (Kap. 1.2.2). Beplankung Flächenförmige Schicht aus festem, feuerwiderstandsfähigem Material mit mindestens BKZ 4.2, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Beplankungen können aus mehreren Schichten bestehen. Brandabschnitt Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen. Brandkennziffer BKZ Die Brandkennziffer gibt Auskunft über die Klassierung eines Baustoffes. Massgebend sind das Brennverhalten (Brennbarkeitsgrad 1 bis 6) und das Qualmverhalten (Qualmgrad 1 bis 3). Fichtenholz beispielsweise weist die BKZ 4.3 auf, zusammengesetzt aus dem Brennbarkeitsgrad 4 (mittelbrennbar) und dem Qualmgrad 3 (schwache Qualmbildung). Brandschutzelement Im Rahmen dieser Publikation werden Bauteile mit Feuerwiderstand (z. B. ‹Installationsschächte›, ‹Ummauerungen›, ‹Innenwände, nicht tragend›) für den Einbau von Abgasanlagen (Kap. 3.3.3, Abb. 333-1) als Sammelbegriff mit Brandschutzelement bezeichnet. Brennbarkeitsgrad Siehe unter ‹Brandkennziffer BKZ›. Dämmung, Isolation Baustoffe zur Reduktion der Wärme- oder Schallübertragung werden allgemein als ‹Dämmungen›, umgangssprachlich auch als ‹Isolationen› bezeichnet. In der vorliegenden Publikation wird grundsätzlich der Begriff ‹Dämmung› verwendet, ausser in Zitaten aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1], wenn in diesen der Begriff ‹Isolation› steht.


62

Dauerwärmebeständiges Material Bauteile im Nahbereich wärmetechnischer Anlagen (z. B. Unterlagsplatten, Wände hinter Feuerungsaggregaten, Brandschutzelemente für Abgasanlagen usw.) dürfen sich – aufgrund europäischer Prüfnormen – gegenüber der Raumtemperatur um nicht mehr als 65 K erwärmen. Damit werden absolute Temperaturen von 90 °C und mehr erreicht. Für solche Bauteile dürfen deshalb nur Materialien verwendet werden, die im Dauerbetrieb unter derartigen Temperaturbeanspruchungen ihre ursprünglichen Eigenschaften nicht verlieren. Geeignete Materialien oder Bauteile werden als ‹dauerwärmebeständig› bezeichnet. Geeignete Materialien sind z. B. Zement-, Fiber- oder Kalziumsilikatplatten, zementgebundene Spanplatten und Blähglimmerplatten. Bauteile mit VKF-Brandschutzanwendung gemäss den Brandschutzregistergruppen 401/402/403 [2] erfüllen die Anforderung ebenfalls. Gipshaltige Produkte erfüllen die Anforderung in der Regel nicht. Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die gestellten Anforderungen (beispielsweise Tragfähigkeit ‹R›, Raumabschluss ‹E› oder Wärmedämmung ‹I›) erfüllen muss. Luftauslässe/Luftdurchlässe Ein- und Austrittsöffnungen bei Lüftungskanälen werden unterschiedlich als ‹Luftauslässe› oder ‹Luftdurchlässe› bezeichnet. In der vorliegenden Publikation wird grundsätzlich der Begriff ‹Luftdurchlässe› verwendet, ausser in Zitaten aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1], wenn in diesen der Begriff ‹Luftauslässe› steht. nbb (nicht brennbar) Mit dem Zusatz ‹(nbb)› bezeichnete Bauteile müssen ganz oder teilweise aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die detaillierten Anforderungen an den Schichtaufbau von Holzbauteilen können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] entnommen werden.

11

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Raumabschluss ‹E› (Etanchéité – Dichtigkeit) Kriterium für die Fähigkeit raumabschliessender Bauteile, den Durchtritt von Feuer und Rauch zu verhindern. Schmelzpunkt Der Schmelzpunkt von Mineralfaserplatten wird gemäss DIN 4102, Teil 17 ermittelt. Erfüllen die Mineralfaser-Dämmstoffe die in Teil 17 festgelegten Anforderungen, ist der Nachweis eines ‹Schmelzpunktes ≥ 1000 °C › erbracht. Tragfähigkeit ‹R› (Résistance – Tragfähigkeit) Kriterium für die Standsicherheit von Tragwerken oder Bauteilen gegenüber bestimmten Einwirkungen. Verkleidung Der Begriff ‹Verkleidung› wird, in Anlehnung an die europäischen Bezeichnungen, in dieser Publikation durch den Begriff ‹Bekleidung› ersetzt. ‹Bekleidung› steht sinngemäss für den Begriff ‹Verkleidung›, welcher in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1] verwendet wird. VKF-Brandschutzanwendung, VKF-anerkannt VKF-Brandschutzzulassung, VKF-zugelassen Die bisher üblichen Begriffe ‹VKF-Brandschutzzulassung› und ‹VKFzugelassen› werden neu durch die Begriffe ‹VKF-Brandschutzanwendung› und ‹VKF-anerkannt› ersetzt. In der vorliegenden Publikation werden grundsätzlich die neuen Begriffe verwendet, ausser in Zitaten aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1], die wortgetreu wiedergegeben werden. Detaillierte Informationen zur Handhabung dieser Begriffe durch die VKF können dem Brandschutzregister Online [2] entnommen werden. Wärmedämmung ‹I› (Isolation – wärmedämmende Wirkung) Kriterium für die Fähigkeit einer raumabschliessenden Konstruktion, den Wärmedurchgang zu begrenzen.

Literaturverzeichnis [1]

Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: www.praever.ch [2] Schweizerisches Brandschutzregister VKF, 2009, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: www.praever.ch [3] SIA/Lignum Dokumentation 83, 1997: Brandschutz im Holzbau, SIA/Lignum, Zürich [4] Lignatec, Lignum-Dokumentation Brandschutz, Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen, Lignum, 2005, Zürich [5] Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, Lignum, 2007, Zürich [6] Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.2 Bauteile in Holz – Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand, Lignum, Zürich, Verfügbarkeit: siehe www.lignum.ch [7] Lignum-Dokumentation Brandschutz, 8.1 Abschlüsse – Tür- und Trennwandsysteme, Lignum, 2009, Zürich [8] SN EN 1443, 2003: Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen, SIA, Zürich [9] Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NEV, SR 734.26 [10] Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen NIV, SR 734.27 [11] SEV 1000: 2010, Niederspannungs-Installationsnorm NIN, Ausgabe 2010, Electrosuisse, Fehraltdorf

[12] G1d, Gasleitsätze für Gasinstallationen, die Aufstellung von Gasapparaten, Hausanschlussleitungen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar für Erdgas H und Flüssiggas-Luftgemische, 2005, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Zürich [13] G3d, Richtlinien für Gasheizungen mit Nennwärmeleistungen grösser 70 kW und einem Betriebsdruck bis 5 bar, 2002, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Zürich [14] Stand-der-Technik-Papier Ofen- und Cheminéebau, Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP, 2009, Olten [15] Erläuterungen zu der Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen, Schweizerische Kamin- und Abgasleitungsvereinigung SKAV, Olten [16] Brandsicherheit und Holzbau, B8 Abschottungen/ B9 Haustechnik, Schlussbericht inkl. Ergänzung (Nr. 2653-SB-01/02), Berner Fachhochschule, Hochschule für Architektur, Bau und Holz HSB (jetzige Hochschule für Architektur, Holz und Bau BHF AHB), 2003/05, Biel [17] Wesche, J.: Gutachtliche Stellungnahme zum Brandverhalten von Abschottungssystemen in Holzkonstruktionen (Nr. G20/09-We), 2009, Leverkusen (unveröffentlicht), Lignum, Zürich


63

Anhang 1

Beispiele VKF-Brandschutzanwendungen A.1.1

A11-1

Beispiel einer VKFBrandschutzanwendung für eine wärmetechnische Anlage Orange Zahlen: Verweise auf Kapitel in dieser Publikation

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Wärmetechnische Anlage

A11-1

VKF Brandschutzanwendung Nr. … Gruppe 302

Raumheizer für feste Brennstoffe

Gesuchsteller

Hersteller

Produkt

Beschrieb

Cheminée-Ofen aus Stahl mit Glastüre, Stahlverkleidung, Sichtscheibe an der Seitenwand und Abdeckplatte aus Naturstein Leistung: 7 kW

Anwendung

Brennstoff: Holz; Anforderungen an die Aufstellung siehe Seite 2. LRV 2011 erfüllt

Prüfbestimmungen

VKF, SN EN 13 240

Beurteilung

Bauart

B1

3.2.3

Sicherheitsabstände

SA/S SA/R SA/D SA/F

Gültigkeitsdauer

31.12.2013

Gültig ab

12.09.2008

3.2.1

= = = =

80 cm 30 cm 50 cm 80 cm

ANFORDERUNGEN AN DEN AUFSTELLUNGSRAUM

Die Bauart und Ausbau des Aufstellungsraumes können beliebig sein.

3.2.2.1 UNTERLAGSPLATTE Bei brennbaren Bodenkonstruktionen ist der Raumheizer auf eine Unterlagsplatte aus nicht brennbarem Material (z. B. Blech, Glas) zu stellen.

3.2.2.1 VORBELAG Vor dem Raumheizer ist ein nicht brennbarer Bodenbelag oder eine nicht brennbare Abdeckung erforderlich, die 40 cm vor die Beschickungsöffnung reicht. Bei drehbaren Ausführungen sind die 40 cm im Bereichsradius der Beschickungsöffnung einzuhalten.

3.2.2.2 WÄNDE HINTER DEM RAUMHEIZER Wände, an welche der Raumheizer angebaut oder angestellt wird sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigem nicht brennbarem Material über die ganze Raumhöhe und seitlich 20 cm über den Raumheizer zu erstellen. Sie müssen mindestens 12 cm dick sein.

3.2.3

SICHERHEITSABSTÄNDE ZU BRENNBAREM MATERIAL

Vom Raumheizer sind zu brennbarem Material folgende Sicherheitsabstände einzuhalten: SA/S = Sicherheitsabstand zu Seitenwand = 80 cm SA/R = Sicherheitsabstand zu Rückwand = 30 cm SA/D = Sicherheitsabstand zu Deckfläche = 50 cm SA/F = Sicherheitsabstand zu Frontfläche = 80 cm Bei drehbaren Ausführungen ist im Strahlungsbereich der Scheiben ein Sicherheitsabstand von 80 cm einzuhalten.

3.3.2

ANSCHLUSS AN ABGASANLAGE

Der Raumheizer muss an eine von der VKF zugelassene Abgasanlage angeschlossen werden. Die Abgasanlage muss folgende minimale Klassifizierungen aufweisen: Temperaturklasse T400 = Nennbetriebstemperatur 400 °C Russbrandbeständigkeitsklasse G = Abgasanlage mit Russbrandbeständigkeit Korrosionswiderstandsklasse 2 = geeignet für Brennstoffe aus naturbelassenem Holz Die Abführung der Abgase darf durch Verbrennungsrückstände und Ablagerungen nicht beeinträchtigt werden. Bei seitlichem Einzelanschluss des Raumheizers ist deshalb bei der Abgasanlage ein Russsack mit Reinigungsöffnung vorzusehen. Der Raumheizer Bauart I darf an eine gemeinsame Abgasanlage mit weiteren geeigneten Feuerungsaggregaten angeschlossen werden. Die Anforderungen richten sich dabei nach Ziffer 6.6.2 der Brandschutzrichtlinie «Wärmetechnische Anlagen», Ausgabe 25-03d.

KENNZEICHNUNG Auf dem zugelassenen Aggregat ist leicht erkennbar auf dem Typen- resp. Geräteschild die Nummer der VKF-Zulassung anzugeben.


64

A.1.2 A12-1

Beispiel einer VKFBrandschutzanwendung für eine Abgasanlage Orange Zahlen: Verweise auf Kapitel in dieser Publikation

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abgasanlage

A12-1

VKF Brandschutzanwendung Nr. 14 983 Gruppe 443

Abgasanlagen aus Metall

Gesuchsteller

Bruba AG Neugrüt 21 LI-9496 Balzers

Hersteller

Bruba AG Neugrüt 21 LI-9496 Balzers

Produkt

BRUBA ABGASANLAGE EIN- DOPPELWANDIG

Ersetzt die Ausgabe vom

31.05.2007

Beschrieb

Abgasanlagensystem ein-/ doppelwandig aus: Innenrohr Werkst. Nr. 1.4404 ab 0.6mm; Wärmedämmung Mineralwolle ab 50 mm; mit und ohne Aussenrohr Werkst. Nr. 1.4301, Al, Cu ab 0.55 mm Durchmesser: 80 – 603 mm

Anwendung

Anwendung und Einbau siehe Seite 2

Prüfbestimmungen

VKF, SN EN 1443

Beurteilung

Klassifizierung nach EN 1443 T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00(nbb)

Gültigkeitsdauer

31.12.2010

Gültig ab

09.09.2009

3.3.2

KLASSIFIZIERUNG SN EN 1443 – T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00(nbb)

Temperaturklasse Druckklasse Kondensatbeständigkeitsklasse Korrosionswiderstandsklasse Russbrandbeständigkeitsklasse / Abstand zu brennbarem Material Wärmedurchlasswiderstand Feuerwiderstandsklasse

T400 N1 W 1 2 G50 R48 EI 00 (nbb)

= = = = = = = = =

Nennbetriebstemperatur 400 °C Prüfdruck 40 Pa für Unterdruck-Abgasanlagen für Abgasanlagen im Nassbetrieb Brennstoff Gas Brennstoff Heizöl mit Schwefelgehalt bis zu 0.2 % und naturbelassenes Holz für Abgasanlagen mit Russbrandbeständigkeit 50 mm Sicherheitsabstand zu brennbarem Material (X2) 0.48 m2 K/W Feuerwiderstandsdauer 00 Minuten

EINBAU UND SICHERHEITSABSTÄNDE ZU BRENNBAREM MATERIAL

3.3.3 3.3.4.1

In Einfamilienhäuser und eingeschossigen Gebäuden ausserhalb des Aufstellungsraumes

Vertikale Führung: Einbau in Brandschutzelement: Ummauerung EI 30 (nbb), Schacht EI 30 (nbb). Horizontale Führung: Einbau in Brandschutzelement: Verkleidung EI 30 (nbb).

3.3.5

3.3.3 3.3.4.1 A.2.5 A.2.6

Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement EI 30 (nbb) = 50 mm (X1); sichtbare Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an das Brandschutzelement stossen. In Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten ausserhalb des Aufstellungsraumes

Vertikale Führung: Einbau in Brandschutzelement: Ummauerung EI 60 (nbb), Schacht EI 60 (nbb). Horizontale Führung: Einbau in Brandschutzelement: Verkleidung EI 60 (nbb). Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement EI 60 (nbb) = 00 mm (X1).

3.3.5 3.3.8.2

Anbau an brennbarer Fassade

Abstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlagensystem = 50 mm (X2); Berührungs- und mechanischer Schutz an exponierten Stellen.

Im Schacht und in der Ummauerung kann das Abgasanlagensystem einwandig mit Wärmedämmung und ohne Aussenrohr geführt werden. Ein vollständiger Kondensatrückfluss ist sicherzustellen. Das Kondensat ist so abzuführen, dass ein Rückfluss in das Feuerungsaggregat verhindert wird. Ausgenommen sind Feuerungsaggregate, die ausdrücklich für die Aufnahme der gesamten zurückfliessenden Kondensatmenge geeignet sind. Abgasanlagen der Kondensationsbeständigkeitsklasse W können auch als Abgasanlagen der Kondensationsbeständigkeitsklasse D eingesetzt werden. Abgasanlagen der Russbrandbeständigkeitsklasse G können auch als Abgasanlagen der Russbrandbeständigkeitsklasse O eingesetzt werden.


65

A.1.3 A13-1

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Brandschutzelement für den Einbau von Abgasanlagen

A13-1

Beispiel einer VKFBrandschutzanwendung für ein Brandschutzelement für den Einbau von Abgasanlagen

VKF Brandschutzanwendung Nr. 16 168

Orange Zahlen: Verweise auf Kapitel in dieser Publikation

Hersteller

Gruppe 402

Ummauerungen für den Einbau von Abgasanlagen

Gesuchsteller

VKF Bundesgasse 20 CH-3011 Bern

Produkt

BACK-, KALKSAND- UND BETONSTEINE

Beschrieb

Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine vollfugig vermauert, unverputzt; D=100 mm, Hmax = 3000 mm; nichtbrennbare Konstruktion

Anwendung

Anwendung siehe Seite 2

Prüfbestimmungen

VKF

Beurteilung

Feuerwiderstandsklasse EI 60 (nbb)

Gültigkeitsdauer

31.12.2011

Gültig ab

12.06.2006

ANWENDUNG Für den vertikalen Einbau von VKF-zugelassenen Abgasanlagen in eingeschossigen Bauten, Einfamilienhäusern und Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten.

3.3.6, A.2.5

Die Ummauerung ist pro Geschoss auf die Decken abzustellen und an Ausrollungen anzuschliessen. Die Ausbildung und die Anschlüsse an die Ausrollungen und an das Dach müssen dem VKF-anerkannten Stand der Technik entsprechen (anerkannte Dokumente unter www.praever.ch).

3.3.3

Die Ummauerung kann Gebäudewände welche die Anforderungen an Ummauerungen erfüllen, miteinbeziehen.

3.3.4.2 Werden mehrere Abgasanlagen aus brennbarem Material in einer gemeinsamen Ummauerung geführt, sind sie durch eine Unterteilung mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) voneinander und gegenüber nicht brennbaren Abgasanlagen zu trennen. 3.3.5, A.2.5

Der von der Ummauerung notwendige Sicherheitsabstand zu brennbarem Material – gemäss Angaben auf der Zulassung der Abgasanlage (X1) – ist einzuhalten. Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Ummauerung stossen, wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt.


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Anhang 2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Konstruktionsbeispiele Abgasanlagen, Brandschutzelemente und Ausrollungen A.2.1

Einleitung

Dieser Anhang enthält Konstruktionsbeispiele von Brandschutzelementen und Ausrollungen bei Abgasanlagen. Diese Beispiele dienen der Darstellung der in Kapitel 3.3 erläuterten brandschutztechnischen Anforderungen. Die Beispiele sind produkt- respektive systemspezifisch ausgelegt, damit die für die Konstruktion erforderlichen Rahmenbedingungen (z. B. Sicherheitsabstände) eindeutig definierbar sind. Bei den Konstruktionsbeispielen in diesem Anhang handelt es sich um die Darstellung möglicher Konstruktionen unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen und systembezogenen Bedingungen. Diese Beispiele beanspruchen nicht ‹Stand-der-Technik›-Status im Sinne der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 [1]. Die holzbautechnischen und bauphysikalischen Belange wurden

A.2.2

soweit als möglich in die Darstellungen einbezogen. Es können jedoch aufgrund objektspezifischer Gegebenheiten zusätzliche Massnahmen notwendig sein. Die erforderlichen Nachweise für die Tragsicherheit, die Gebrauchstauglichkeit (z. B. Verformungen infolge von Wind- und Schneeeinwirkungen), den Schall-, Wärme- und Feuchteschutz usw. sind in jedem Fall zu führen, und die Angaben der Produkthersteller sind zu berücksichtigen. Für weitere Konstruktionsbeispiele wird auf die Systemhersteller von Abgasanlagen und Brandschutzelementen, auf www.lignum.ch sowie die VKF-anerkannten Stand-der-Technik-Dokumente [14, 15] verwiesen.

Durchdringung Abgasanlage durch Dach ohne Brandschutzelement Abgasanlage aus Metall Bruba Abgasanlage ein-/doppelwandig Innenrohr 0,6 mm Mineralwolle ab 50 mm mit/ohne Aussenrohr ab 0,55 mm Innendurchmesser 80 mm – 603 mm VKF-Brandschutzanwendung Nr. 14 983 Klassierung: T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb)

A

x2

x2

Abgasanlage A = Aussenkante Abgasanlage V = Aussenkante Verbindungsrohr y

Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung Brandschutzplatte dauerwärmebeständig: z. B. Duripanel, Dicke ≥ 18 mm Ausrollung Mineralwolle: z. B. Flumroc DP PRIMA Breite der Ausrollung: y ≥ x2 (Empfehlung: y ≥ 0,1 m)

Brandschutzplatte dauerwärmebeständig,

y

Dicke ≥ 18 mm d 1

Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3

x3

x3

Thermische Trennung zwischen Einlegeteil und Abgasanlage z.B. dauerwärmebeständige, druckfeste Brandschutzplatte: punktuell Promatect ®-H, 25 mm, oder punktuell Promatect ®-L500, 35 mm

V

Dämmstoff nicht brennbar

Thermische Trennung zwischen Einlegeteil und Abgasanlage

Folie mit Dicke ≤ 0,7 mm

Weitere Informationen Bruba AG, FL-9496 Balzers Sicherheitsabstände: x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage) x3 = Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr gemäss Kap. 3.3.5.3 (für Verbindungsrohr ohne VKF-Brandschutzanerkennung an Abgasanlage T400: x3 = 200 mm)

(bei Anschluss an Abgasanlage ist die Temperaturbeständigkeit der Folie zu überprüfen)

1 Rosette aus nicht brennbarem Material (schwach wärmeleitend, sofern eine Verbindung mit brennbarem Material besteht)


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A.2.3

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abgasanlage mit Feuerwiderstand x2

x2

Abgasanlage aus Keramik Schiedel Absolut Abgasanlagensystem doppelwandig Innenrohr Profilkeramik ab 6,5 mm Wärmedämmung Schaumbeton ab 42 mm Aussenschale Leichtbeton ab 30 mm Innendurchmesser 120 mm – 250 mm VKF-Brandschutzanwendung Nr. 11 566 Klassierung: T400; N1; W; 1/2/3; G-50; R37; EI 90 (nbb) Diese Abgasanlage wird sinnvollerweise direkt auf den Boden des Aufstellungsraumes des Feuerungsaggregats abgestellt. Kaminhalterung zur seitlichen Stabilisierung der Abgasanlage und Bausatz für den luftdichten Anschluss von bauseitigen Folien an die Abgasanlage (‹Therma-Dichtset›) werden vom Anbieter auf Bestellung mitgeliefert.

AF

x3

Weitere Informationen ganztec AG, 5312 Döttingen www.ganztec.ch

x2

x2

Abgasanlage AF = Aussenkante Abgasanlage mit Feuerwiderstand

Dämmstoff nicht brennbar

Folie mit Dicke ≤ 0,7 mm (bei Anschluss an

Sicherheitsabstände: x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage) Sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen direkt an die Abgasanlage stossen.

Abgasanlage ist die Temperaturbeständigkeit der Folie zu überprüfen)

x3 = Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr gemäss Kap. 3.3.5.3


68

A.2.4

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abgasanlage in ‹Installationsschacht› als Brandschutzelement Abgasanlage aus Metall VKF-Brandschutzanwendung Nr. … Klassierung: T400; N1; D; 1/2; G-50; R50; EI 00 (nbb) (produktneutrales Beispiel) Brandschutzelement ‹Installationsschacht› Promat Systemschacht F 90 Konstruktions-Nr. 810.20 aus Fibersilikatplatten Promatect ®-H Wandstärke 40 mm; Höhe max. 12 000 mm VKF-Brandschutzanwendung Nr. 17 282 Klassierung: F 90 (anwendbar als EI 90 [nbb])

B

A

B

Weitere Informationen Promat AG, 8545 Rickenbach Sulz, www.promat.ch

x1

x2

Abgasanlage

x2

Sicherheitsabstände gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage: x1 ≥ 0 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement)

A = Aussenkante Abgasanlage

Brandschutzelement B = Aussenkante Brandschutzelement

x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage) Sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen direkt an die Abgasanlage stossen.


69

A.2.5

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abgasanlage in ‹Ummauerung› als Brandschutzelement Abgasanlage aus Metall Bruba Abgasanlage ein-/doppelwandig Innenrohr 0,6 mm Mineralwolle ab 50 mm mit/ohne Aussenrohr ab 0,55 mm Innendurchmesser 80 mm – 603 mm

x2

x2

y

VKF-Brandschutzanwendung Nr. 14 983 Klassierung: T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb) Brandschutzelement ‹Ummauerung› Back-, Kalksand- und Betonsteine vollfugig vermauert, unverputzt Wandstärke 100 mm; Höhe h ≤ 3000 mm h

y

A

B

B

VKF-Brandschutzanwendung Nr. 16 168 Klassierung: EI 60 (nbb)

x1

Ausrollung aus Beton Breite der Ausrollung: y ≥ x2 y ≥ Wandstärke Brandschutzelement Empfehlung: y ≥ 0,1 m y

y

Weitere Informationen Bruba AG, FL-9496 Balzers

h

VKF, 3011 Bern, www.vkf.ch

Abgasanlage A = Aussenkante Abgasanlage

Brandschutzelement

y

y

B = Aussenkante Brandschutzelement

x2

Ausrollung Beton

Dämmstoff nicht brennbar

Folie mit Dicke ≤ 0,7 mm (bei Anschluss an Abgasanlage ist die Temperaturbeständigkeit der Folie zu überprüfen)

x2

Sicherheitsabstände gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage: x1 ≥ 0 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement) x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage) Sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage stossen.


70

A.2.6

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Abgasanlage in ‹Innenwand, nicht tragend› als Brandschutzelement

x2

Abgasanlage aus Metall Bruba Abgasanlage ein-/doppelwandig Innenrohr 0,6 mm Mineralwolle ab 50 mm mit/ohne Aussenrohr ab 0,55 mm Innendurchmesser 80 mm – 603 mm VKF-Brandschutzanwendung Nr. 14 983 Klassierung: T400; N1; W; 1/2; G-50; R48; EI 00 (nbb)

x2

y

Brandschutzelement ‹Innenwand, nicht tragend› Nichttragende Innenwand, Konstruktions-Nr. 810.10 aus Fibersilikatplatten Promatect ®-H Wandstärke 35 mm; Höhe h ≤ 3000 mm

y

d

VKF-Brandschutzanwendung Nr. 15 905

h

Klassierung: F 60 (anwendbar als EI 60 [nbb]) B

A

B

Ausrollung aus Brandschutzplatte und Dämmung Brandschutzplatte dauerwärmebeständig: Promatect ®-H, d ≥ 18 mm (Tragfähigkeit ist nachzuweisen)

x1

d

Ausrollung Mineralwolle: z. B. Flumroc DP 341

y

y

Abgasanlage

Breite der Ausrollung: y ≥ x2 y ≥ Wandstärke Brandschutzelement Empfehlung: y ≥ 0,1 m

Brandschutzelement

Weitere Informationen Bruba AG, FL-9496 Balzers

d

Abgasanlage

h

A = Aussenkante

B = Aussenkante

Promat AG, 8545 Rickenbach Sulz, www.promat.ch

Brandschutzelement

d

Brandschutzplatte dauerwärmebeständig, y

y

d

d ≥ 18 mm

Ausrollung Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 100 kg/m3

Dämmstoff nicht brennbar

Folie mit Dicke ≤ 0,7 mm (bei Anschluss an Abgasanlage ist die Temperaturbeständigkeit der Folie zu überprüfen)

x2

x2

Sicherheitsabstände gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage: x1 ≥ 0 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement) x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage) Sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage stossen.


71

A.2.7

Abgasanlage an Aussenwand Abgasanlage aus Keramik Schiedel Kerastar Abgasanlagensystem doppelwandig Innenrohr Profilkeramik ab 7 mm Mineralwolle ab 60 mm Aussenrohr ab 0,4 mm Innendurchmesser 140 mm – 250 mm

A

x2

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

x2

VKF-Brandschutzanwendung Nr. 11 568 Klassierung: T400; N1; W; 1/2; G-50; R40; EI 00 (nbb) Ausrollungen aus Brandschutzplatte und Dämmung

Oberes Beispiel Ausrollung Mineralwolle: Schiedel IgnisProtect Wanddurchführung aus Mineralwolle, Rohdichte = 120 kg/m3, für Abgasanlagen und Verbindungsrohre bis T400, Abmessungen gemäss Herstellerangaben

x3

V

x2

x2

Unteres Beispiel Promat-Rauchrohrdurchführung Kasten aus Kalzium-Silikatplatten mit Mineralwolle, Rohdichte = 150 kg/m3, für Abgasanlagen und Verbindungsrohre bis T400, Abmessungen gemäss Herstellerangaben

x3

x2

VKF-Brandschutzanwendung Nr. 18 645 Klassierung: T400; N1; W; 1; G-00; R22; EI 00 (nbb) Weitere Informationen ganztec AG, 5312 Döttingen, www.ganztec.ch

Abgasanlage A = Aussenkante Abgasanlage

Promat AG, 8545 Rickenbach Sulz, www.promat.ch

V = Aussenkante

x3

dauerwärmebeständig

V

Brandschutzplatte

x2

Verbindungsrohr

Dämmstoff nicht brennbar

Abgasanlage ist die

x3

(bei Anschluss an

x2

Folie mit Dicke ≤ 0,7 mm

Sicherheitsabstände: x2 ≥ 50 mm (Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage) Sichtbare Wand- und Deckenbekleidungen sowie Untersichtsschalungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage stossen.

Temperaturbeständigkeit der Folie zu überprüfen)

x3 = Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Verbindungsrohr gemäss Kap. 3.3.5.3


72

A.2.8

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Dilatationsfuge bei Anschluss Brandschutzelement an Ausrollung Beim vorliegenden Detail handelt es sich um die mögliche Ausbildung des Anschlusses eines Brandschutzelementes an die Ausrollung, wenn mit Verformungen oder Setzungen zu rechnen ist und das Brandschutzelement aus diesem Grund nicht direkt an die Ausrollung angeschlossen werden kann. Die Ausbildung des Anschlusses und der Ausrollung hat grundsätzlich den Anforderungen in Kapitel 3.3.6 zu entsprechen. Insbesondere sind die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material ab ausserkant Abgasanlage (x2) und ausserkant Brandschutzelement (x1) zu berücksichtigen.

Ausrollung

Brandschutzplatte dauerwärmebeständig

Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 30 kg/m3, komprimiert

d

Brandschutzelement

a

Abgasanlage

x1

Die Dicke der Abdeckung aus dauerwärmebeständigen Brandschutzplatten (d) beträgt mindestens das Doppelte (d ≥ 2 a) der geplanten Dilatation (a). Die Fuge im Einbauzustand wird beispielsweise mit komprimierter Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 30 kg/m3, ausgefüllt. Produktspezifische Details von Systemanbietern sind ebenfalls anwendbar, sofern sie den Vorgaben des Kapitels 3.3.6 entsprechen. x1 = Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ab ausserkant Brandschutzelement gemäss VKF-Brandschutzanwendung der Abgasanlage. Beträgt x1 50 mm oder weniger, dürfen sichtbare Bodenbeläge, Sockelleisten, Wand- und Deckenbekleidungen direkt an das Brandschutzelement stossen.


73

Anhang 3

Produktübersicht Abschottungen A.3.1

Allgemeines

Dieser Anhang enthält eine Auswahl VKF-anerkannter Abschottungen, die gemäss Kapitel 8.3.2 in Holzbauteile eingebaut werden können. Die Ausbildung der Bauteilleibungen der Holzbauteile hat gemäss Kapitel 8.4 zu erfolgen, und für die Planung und den Einbau der Abschottungen sind die VKFBrandschutzanwendungen und die Herstellerangaben heranzuziehen.

A.3.2 A32-1

VKF-Brandschutzanwendungen haben eine beschränkte Laufzeit. Die untenstehenden Angaben entsprechen dem aktuellen Stand per Ende 2009. Die Inhaber der VKF-Brandschutzanwendung sind verantwortlich für deren Aktualisierung. Vor der Verwendung sind die VKF-Brandschutzanwendungen auf Aktualität zu überprüfen (z. B. im Brandschutzregister Online [2]).

Promat AG

A32-1

Abschottungen Promat AG Kontakt, detaillierte Produkt- und Einbauinformationen sowie weitere Abschottungsprodukte: Promat AG 8545 Rickenbach Sulz www.promat.ch

d

l b

l

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

b

d

Produkt Feuerwiderstand PromafoamKabelschott Nr. 640.10 Schaumschott S 60 PromafoamLüftungsabschottung Nr. 640.10 Schaumschott S 60 PromastopPlattenschott 90 Typ E Nr. 600.41 Mineralfaserschott S 90

VKF-Nr.

PromastopKombischott 90 Typ E Nr. 600.46 Mineralfaserschott S 90

13 335 13 336 13 337

Promastop UniCollar Nr. 500.20 Rohrmanschette S 30 bis S 90

13 559

PromastopPlattenschott 30, Typ E Nr. 600.41 Mineralfaserschott S 30 * KB Kabelbündel KP Kabelpritschen

14 011

Einsatzbereich * KB KP R bb Rnbb LK

Bemerkungen

11 162

Einbau in Wände d ≥ 200 mm b x l ≤ 320 mm x 250 mm

11 163

Einbau in Wände d ≥ 150 mm b x l ≤ 300 mm x 200 mm

13 334

Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1000 mm x 2000 mm Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1m2 Schottdicke 80 mm Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1000 mm x 2000 mm Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1m2 Schottdicke 2 x 50 mm Medien kombinierbar Einbau in Wände d ≥ 100 mm Einbau in Decken d ≥ 150 mm Rohraussendurchmesser ≤ 135 mm (Geberit) bzw. 160 mm (PE-HD/PVC) Schräge Einbaulage möglich Einbau in Wände d ≥ 100 mm Einbau in Decken d ≥ 150 mm Geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,36 m2 Schottdicke 50 mm Standardmässiger Einsatzbereich gemäss VKF-Brandschutzanwendung

LK Lüftungskanäle R bb Rohre brennbar R nbb Rohre nicht brennbar


74

A.3.3 A33-1

Belfor (Suisse) AG

A33-1

Abschottungen Belfor (Suisse) AG Kontakt, detaillierte Produkt- und Einbauinformationen sowie weitere Abschottungsprodukte: Belfor (Suisse) AG 6038 Gisikon www.ch.belfor.com

Produkt Feuerwiderstand RAG-Flammoplast DSB Mineralfaserschott S 60

VKF-Nr.

RAG-Flammoplast ABL Mineralfaserschott S 60

11 141

KBS-Plattenschott INT 30 Mineralfaserschott S 30 RAG-Kombischott Mineralfaserschott S 90

10 520

ZZ-Steine BDS-N Brandschutzsteine/ Stopfen S 90

16 623 16 624 16 625 18 811

RAG-Brandschutzmörtel Mörtelschott S 90

11 139

RAG-Crashmanschette 20 RAG-Crashmanschette 30 Rohrmanschette S 90

11 137 11 433 13 898

Perilex-Grossmanschette RAG-Kompensatoren S 90

7 031 8 010 8 012 9 176

Einsatzbereich * KB KP R bb R nbb LK

11 251

d

l b

l

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

b

d

12 775 12 776 12 777

9 177 RAG-Brandschutzkissen S 90 (Provisorisches Abschottungssystem)

* KB Kabelbündel KP Kabelpritschen

11 140

LK Lüftungskanäle R bb Rohre brennbar R nbb Rohre nicht brennbar

Bemerkungen Einbau in Wände d ≥ 100 mm Einbau in Decken d ≥ 200 mm Geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,36 m2 Schottdicke 60 mm Anwendung im Innenbereich in Trockenräumen Einbau in Wände: d ≥ 75 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,6 m2 Einbau in Decken: d ≥ 200 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,36 m2 Schottdicke 60 mm Anwendung im Aussenbereich und in Feuchtzellen Einbau in Wände d ≥ 100 mm Geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,36 m2 Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,8 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,0 m2 Schottdicke 2 x 60 mm Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,0 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,7 m2 Schottdicke 170 mm Besonders geeignet für staub-, faser- und feuchtigkeitsempfindliche Räume Einbau in Wände: d ≥ 115 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 3,7 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,8 m2 Mindeststärke 200 mm Für brennbare Thermoplastleitungen mit Aussendurchmesser ≤ 160 mm Montage auf Mauerwerk/Beton, Leichtbauwand und Weichschott Abschottung aus feuerbeständigen, flexiblen Brandschutzbälgen Für bewegliche Lüftungskanäle mit Durchmesser ≤ 1250 mm Für bewegliche Stahlleitungen mit Durchmesser ≤ 508 mm Montage an Wand und Decke, ein- und beidseitig Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,38 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,6 m2 Kissenlänge 340 mm Provisorische Abschottung z. B. bei Neuinstallationen oder Nachrüstungen Standardmässiger Einsatzbereich gemäss VKF-Brandschutzanwendung


75

A.3.4

Fermacell-Aestuver A34-1

A34-1

Abschottungen Fermacell-Aestuver Kontakt, detaillierte Produkt- und Einbauinformationen sowie weitere Abschottungsprodukte: Fermacell GmbH Schweiz 3110 Münsingen www.fermacell-aestuver.ch d

l b

b

l

d

Produkt Feuerwiderstand Fermacell-Aestuver Kombischott ABL 6 A 300 Mineralfaserschott S 60 bis S 90

VKF-Nr.

Fermacell-Aestuver Rohrschottsystem 6 A 200 S 30 bis S 90

19 272 19 273 19 432

Fermacell-Aestuver Rohrschottsystem M 6 A 220 Rohrmanschette S 30 bis S 90 * KB Kabelbündel KP Kabelpritschen

19 274 19 275

A.3.5

Einsatzbereich * KB KP R bb R nbb LK

Bemerkungen Einbau in Wände: d ≥ 120 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,8 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,0 m2 Nachinstallationen möglich Anwendung bei normaler und hoher Feuchtebeanspruchung (keine ständige Nässe) Rohrdurchmesser gemäss Herstellerangaben Einbau in Wände d ≥ 100 mm Einbau in Decken d ≥ 150 mm Anwendung in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit und bei erhöhten Anforderungen aufgrund von Umwelteinflüssen Rohrdurchmesser gemäss Herstellerangaben Einbau in Wände d ≥ 100 mm Einbau in Decken d ≥ 150 mm

19 276 19 277 19 278 19 279

LK Lüftungskanäle R bb Rohre brennbar R nbb Rohre nicht brennbar

Standardmässiger Einsatzbereich gemäss VKF-Brandschutzanwendung

AGI AG für Isolierungen

A35-1

A35-1

Produkt Feuerwiderstand AGI Flammotect Kombi Mineralfaserschott S 60

Abschottungen AGI AG für Isolierungen Kontakt, detaillierte Produkt- und Einbauinformationen sowie weitere Abschottungsprodukte: AGI AG für Isolierungen 8050 Zürich www.agigu.ch

l b

b

d

VKF-Nr.

Einsatzbereich * KB KP R bb R nbb LK

Bemerkungen

13 984 13 986 13 987 13 988

Einbau in Wände: d ≥ 75 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,05 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,7 m2 Schottdicke 60 mm

AGI Universal Kombi S 60

13 982 13 983 13 989 13 990

Einbau in Wände: d ≥ 100 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 1,2 m2 Einbau in Decken: d ≥ 150 mm, geprüfte Schottfläche b x l ≤ 0,7 m2 Schottdicke 60 mm

* KB Kabelbündel KP Kabelpritschen

LK Lüftungskanäle R bb Rohre brennbar R nbb Rohre nicht brennbar

d

l

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Standardmässiger Einsatzbereich gemäss VKF-Brandschutzanwendung


76

Anhang 4

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Anlagen des technischen Brandschutzes A.4.1

Zweck und Inhalt

Dieser Anhang enthält Informationen zu Anlagen des technischen Brandschutzes. Die Angaben dienen dem besseren Verständnis der Funktionsweise dieser

A.4.2

Einleitung

Seit Jahren ergänzen technische Brandschutzanlagen und -geräte die baulichen und organisatorischen Brandschutzmassnahmen in Gebäuden. Die permanente Weiterentwicklung der Brandschutztechnologien ermöglicht heute, die Schutzziele individueller zu erreichen. Die meist automatisch funktionierenden Brandschutzanlagen erlauben zunehmend kostenwirksame Konzessionen im aufwendigen baulichen Brandschutz. Wo welche Brandschutzanlagen eingebaut werden müssen, ist in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF definiert (Kap. 1.3.3). Die Verfügung durch die Behörden erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Die Möglichkeit, mit Brandschutzanlagen einen erhöhten Personen- und Sachwertschutz zu erreichen, veranlasst Bauherren und Betreiber, zusätzlich freiwillige Anlagen einzubauen. Betriebsunterbruch, z. B. durch Brandschäden, ist im globalisierten Wettbewerb nicht mehr nur eine Versicherungsfrage, sondern oftmals eine Existenzfrage.

A.4.3

Anlagen und beanspruchen nicht ‹Stand-der-Technik›-Status im Sinne der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003.

Mit der Überarbeitung des Baukostenplanes (BKP) 2009 werden die technischen Brandschutzmassnahmen als logische Konsequenz der zunehmenden Bedeutung in einem neuen Abschnitt und in Anlehnung an die VKF-Brandschutzvorschriften zusammengefasst. Unter dem Titel ‹Brandschutzanlagen› werden künftig folgende Elemente unterschieden: • Brandmeldeanlagen • Gasmeldeanlagen • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen • Nasslöschanlagen (Wasserlöschanlagen) • Trockenlöschanlagen (Gaslöschanlagen) • Sauerstoff-Reduktionsanlagen • Löschgeräte Für die einzelnen Elemente gibt es entsprechende VKF-Brandschutzrichtlinien [1] und beim SES (Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen) und SWKI (Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren) ‹Stand-der-Technik›-Papiere oder technische Normen.

Brandmeldeanlagen

Die Aufgabe einer automatischen Brandmeldeanlage besteht darin, einen Brand im Frühstadium zu erkennen, zu alarmieren und die vorprogrammierten Steuerfunktionen zu aktivieren. Moderne Brandmeldesysteme sind in der Lage, Brände sehr früh zu erkennen und so den durch ein Brandereignis entstehenden Schaden zu minimieren. Mit der optimalen Wahl der Produkte und dem entsprechenden Wissen können Anlagen gebaut werden, bei denen Fehlalarme – Brandalarme, die ohne Brand ausgelöst werden – praktisch ausgeschlossen werden können. Eine Brandmeldeanlage besteht aus einer Zentrale, den Peripherieelementen wie Brandmeldern und Kontakten sowie Alarmierungs- und Steuergeräten, die von der Zentrale aktiviert werden. Bei der Wahl, Einstellung und Positionierung der Brandmelder sind nebst dem vorhandenen Risiko die zu erwartende Brandart, die Raumhöhe, die

Umgebungsbedingungen wie Luftwechsel und die möglichen Täuschungsgrössen zu beachten. In Bereichen mit hohem Risiko werden heute häufig Mehrsensor-Brandmelder mit modernster Signalauswertung eingesetzt. Bei mittleren und geringen Risiken kommen überwiegend optische Rauchmelder mit herkömmlicher Signalauswertung (Algorithmentechnologie) zum Einsatz. Bei der Anordnung der Brandmelder ist sicherzustellen, dass die Brandkenngrössen (Rauch, Wärme, Strahlung, Gas) die Brandmelder erreichen. Dabei ist die Deckenbauweise wie Unterzüge, besondere Dach- und Deckenformen und die mögliche Raumunterteilung wie Wandnischen, Möblierung oder Einbauten zu berücksichtigen.


77

A43-1

Prinzipschema Brandmeldesystem

Aus ökonomischen Gründen wird die Systemtechnologie einer Brandmeldeanlage entsprechend den Anforderungen und der Risikoanalyse gewählt. So ist für ein Bürogebäude eine Brandmeldeanlage mit Handfeuermeldern und optischen Rauchmeldern mit einer normalen Signalauswertung meistens ausreichend. Soll jedoch eine Produktionsanlage in der Chemieindustrie überwacht werden, so ist der Einsatz von Spitzentechnologie notwendig. Aufbau einer Brandmeldeanlage Die Peripherie umfasst alle Feldelemente, die vor Ort den Zustand erfassen. Dieser wird in Form von Gefahrenstufen der Zentrale übermittelt. Die intelligenten Brandmelder detektieren und analysieren automatisch die verschiedenen Brandkenngrössen vor Ort und melden vorhandene Gefahren der Zentrale. Handfeuermelder dienen anwesenden Personen zur direkten Alarmauslösung. Automatische Kontakte (z. B. von der Löschauslösung einer Sprinkleranlage) melden einen Brandalarm indirekt. Funktion einer Brandmeldeanlage Auswerten, Steuern und Bedienen der Brandmeldeanlage erfolgen in der Zentrale. Sie wertet die Gefahrenmeldungen der Peripherieelemente aus und aktiviert die interne und externe Alarmierung, die Intervention und die Brandfallsteuerung. Zudem dient sie der Bedienung des Brandmeldesystems.

A.4.4

A43-1

Branderkennung

Signalverarbeitung

Anzeige Bedienung

InterventionsEinleitung

optisches Anzeige- und Bedienungsfeld

Brandmelder

Brandmeldezentrale

akustische Anzeige

ÜbertragungsEinrichtung

AlarmEmpfangsstelle Feuerwehr

118 Brandschutztüren und -klappen schliessen Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Betrieb setzen

HandFeuermelder

Lüftung abschalten

Stromnetz und Akku

Energieversorgung

Löschanlage aktivieren Beispiele von Brandfallsteuerungen

Optische und akustische Alarmierungsgeräte informieren die anwesenden Personen wie auch die Gebäudeverantwortlichen.

Gasmeldeanlagen

Gasdetektion sollte dort eingesetzt werden, wo gefährliche Gaskonzentrationen unbemerkt entstehen können. Handelt es sich um eine vorübergehende Gefährdung, so leisten portable Gaswarngeräte gute Dienste. Besteht die Gefährdung hingegen dauernd, sind Festinstallationen ökonomischer. Gefährliche Konzentrationen können dann entstehen, wenn der Inhalt der Gasflasche ausreicht, um bei Leckage die untere Explosionsgrenze im Raum zu erreichen. Hier empfiehlt sich eine Gaswarnung aus Gründen des Explosionsschutzes. Auch wenn

A.4.5

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

die Gasmenge für eine Explosion nicht ausreicht, so bleibt sie entzündbar und kann abbrennen, woraus ein Brand entstehen kann. Das Brandschutzkonzept sollte solche Fälle unter Beachtung der gesamten Gefahrenlage berücksichtigen. Häufig werden Bereiche, wo brennbare Gase und Dämpfe auftreten können, sogenannten EX-Zonen (‹Explosionsschutz-Zonen›) zugeordnet. Durch den Typ der EX-Zone wird bestimmt, welcher Art die Gefährdung ist.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Unter dem Überbegriff RWA sind Anlagearten zusammengefasst, die der Entrauchung, Rauchfreihaltung und Rauchabschnittsbildung in Gebäuden dienen: • Entrauchungsöffnungen • Natürliche RWA • Maschinelle RWA • Überdruckbelüftungsanlagen (Rauchdruck-Schutzanlagen) • Rauch- und Feuerschutzabschlüsse (Vorhänge)

RWA-Anlagen müssen von einem sicheren Standort aus manuell auslös- und bedienbar sein. Die RWAAnlagen können durch eine Brandmelde- oder Löschanlage in Betrieb gesetzt werden. RWA-Anlagen sind mit Notstrom zu versorgen.


78

A45-1

Entrauchung durch mobile Brandlüfter

A45-2

Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage

A45-3

Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage

A45-4

Überdruckbelüftungsanlage

Entrauchungsöffnungen Entrauchungsöffnungen in Fassaden, Dächern, Schächten usw. ermöglichen der Feuerwehr, Rauch und Wärme mittels mobiler Brandlüfter aus Brandabschnitten zu befördern. Die Wirkung entsteht, indem mit Lüftern ein Überdruck im zu schützenden Raum aufgebaut wird. Die Druckentlastung über die Entrauchungsöffnungen fördert danach Rauch und Wärme ins Freie. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage (NRA) Natürliche RWA (NRA) funktionieren unter Nutzung der thermischen Auftriebskräfte im Brandfall. Abluftöffnungen im Deckenbereich und Zuluftöffnungen im Bodenbereich ermöglichen, dass die aufsteigende heisse Luft (Rauch und Wärme) praktisch ungehindert durch Decken und Dächer ins Freie gelangen kann. Die nachströmende frische Luft sorgt im Bodenbereich für eine raucharme Schicht. Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA) Maschinelle RWA (MRA) werden oft zur Entrauchung von Untergeschossen oder Brandabschnitten im Gebäudeinnern verwendet. Geeignete Ventilatoren saugen oder drücken Rauch und Wärme aus dem Brandabschnitt, meist über eigens dafür installierte Kanäle, also indirekt ins Freie. Weil bei der MRA die Entrauchungsleistung maschinell, also ohne Thermik durch den Brand, sofort zur Verfügung steht, ist sie die geeignete Entrauchungsmassnahme, wenn im gleichen Brandabschnitt Wasserlöschanlagen installiert sind. Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit ist ein ausreichender Luftwechsel (ca. 6- bis 15-fach) sicherzustellen. Überdruckbelüftungsanlage Überdruckbelüftungsanlagen, auch RauchdruckSchutzanlagen genannt, sind eine spezielle Form von MRA. Sie werden zur Rauchfreihaltung von Fluchtund Rettungswegen, meistens Fluchttreppenräumen, installiert. Mit geeigneten Ventilatoren wird durch Einblasen von Frischluft im zu schützenden Brandabschnitt ein geregelter Überdruck (max. 50 Pascal) erzeugt. Als Funktionsvoraussetzung müssen in den Räumen, die an den zu schützenden Brandabschnitt grenzen, Abströmöffnungen vorhanden sein. Die Abströmöffnungen können horizontal über die Fassade oder vertikal über Steigschächte ins Freie führen. Diese Abströmöffnungen ermöglichen erst, dass der Überdruck, z. B. aus dem Fluchttreppenhaus, durch den betroffenen Brandabschnitt hindurch abgebaut wird und somit kein Rauch ins Treppenhaus gelangt. Oder anders ausgedrückt: Der Überdruck bläst den Rauch z. B. durch die geöffnete Tür zurück in den betroffenen Brandabschnitt und über die Abströmöffnung ins Freie. Der Druck im Treppenhaus ist somit höher als im Brandabschnitt.

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

A45-1

A45-2

A45-3

A45-4

10 - 50 Pa


79

A45-5

A45-5

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

A45-6

Raumbildender Rauch-/ Feuerschutzabschluss

A45-6

Rauch-/Feuerschutzabschluss zur Bildung von Rauchabschnitten

A45-7

Feuerschutzabschlüsse gegen Feuerüberschlag über Stockwerke

Rauch- und Feuerschutzabschlüsse Rauch- und Feuerschutzabschlüsse haben in der jüngeren Vergangenheit eine enorme Entwicklung durchlaufen. Wurden früher Rauchschürzen vornehmlich zur Verhinderung von Rauch- und Wärmeübertritt in höher gelegene offene Geschosse installiert, werden heute vermehrt eigentliche Rauchabschnitte gebildet. Um die Nutzung der Räume nicht einzuschränken, kommen meist feuerbeständige, textile, also flexible Gewebe zum Einsatz. Wie Rollläden oder Vorhänge sind die Spezialgewebe im betriebsbereiten Zustand kaum sichtbar, meist in der Decke aufgerollt, montiert.

A.4.6

A45-7

Nasslöschanlagen (Wasserlöschanlagen)

Wasserlöschanlagen sind heute in praktisch allen Gebäudearten und Nutzungen als zuverlässige Brandschutzmassnahme anerkannt. Die Bedenken, dass z. B. Sprinkleranlagen ganze Gebäude unter Wasser setzen, sind weitgehend ausgeräumt, denn Sprinkleranlagen versprühen tatsächlich nur dort Wasser, wo Sprinklerköpfe infolge eines Brandes aktiviert werden. Wasserlöschanlagen bewirken, dass der Brennstoff gekühlt und dem Feuer dadurch die Zündenergie entzogen, also der Brand gelöscht wird. Geschützt wird im Minimum ein ganzer Brandabschnitt (Teilschutz) oder das ganze Gebäude (Vollschutz). In jüngerer Zeit gewinnt der sogenannte

Einrichtungsschutz, z. B. einzelner Produktionsmaschinen, an Bedeutung. Dies vor dem Hintergrund, dass Brände möglichst früh erkannt und am Brandherd gelöscht werden. Wasserlöschanlagen haben zum Ziel, im Brandereignis selbsttätig auszulösen, zu alarmieren und Feuer punktuell über dem Brandherd, flächendeckend über eine definierte Schutzfläche oder räumlich zu begrenzen oder zu löschen. Je nach Brandgefahr muss die Wasserlöschanlage mehr oder weniger Wasser versprühen.


80

A46-2

Auslösung eines Sprinklers 1 Sprinklerkopf und Glasfass mit Füllflüssigkeit. Das Glasfass verschliesst den Sprinklerkopf. 2 Die Füllflüssigkeit dehnt sich bei Temperaturerhöhung aus und führt zum Platzen des Glasfasses bei Erreichen der Nenntemperatur 3 Mit dem Platzen des Glasfasses ist der Sprinklerkopf geöffnet 4 Wasseraustritt und -verteilung über die Sprühplatte

A46-1

1

2

Temperatur

Feuersprung verhindert Wärmestau

100 °C bis 200 °C

Sprinkler öffnet

A46-1

Temperaturverlauf bei Auslösung einer Löschanlage 1 Im Bereich der Brandquelle aktivierte Sprinklerköpfe 2 Durch die Aktivierung des Sprinklers in einer frühen Brandphase wird der Feuersprung und somit der Vollbrand verhindert

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Zeit

A46-2

1

2

Durch die interessanter gewordene Anlagenvielfalt, z. B. Feinsprühwasserlöschanlagen, sollte die Installation von freiwilligen Löschanlagen sachlich und wirtschaftlich geprüft werden. Abgesehen von Kompensationsmöglichkeiten im baulichen Brandschutz ist ein verbesserter aktiver Brandschutz eine Wertsteigerung des ganzen Gebäudes. Unter dem Überbegriff ‹Wasserlöschanlagen› sind folgende Anlagearten zusammengefasst: • Sprinkleranlagen • Sprühflutanlagen/offene Systeme • Feinsprüh- und Wassernebellöschanlagen Sprinkleranlagen Sprinkleranlagen sind die heute häufigste Art der Wasserlöschanlagen. Im betriebsbereiten Zustand ist ein mit Wasser oder Druckluft gefülltes Rohrnetz unter oder in der Decke in allen zu schützenden Brandabschnitten installiert. Die Sprinkler verschliessen das Rohrnetz und stellen sicher, dass im Brandfall nur dort Wassser versprüht wird, wo heisse Brandgase aufsteigen und einen oder seltener mehrere Sprinkler auslösen.

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4

Vorgesteuerte Sprinkleranlagen Eine spezielle, sehr interessante Anlagenart sind die vorgesteuerten Sprinkleranlagen. Ähnlich wie bei einer frostgefährdeten Anlage ist im Rohrnetz vorerst kein Wasser, sondern Druckluft. Wenn ein Sprinkler aktiviert wird, tritt noch kein Wasser aus dem System, sondern erst dann, wenn in der gleichen Zeit auch zwei unabhängige Brandmelder aktiviert worden sind. Damit wird sichergestellt, dass wirklich nur dann Wasser versprüht wird, wenn ein Brandereignis vorliegt. Sprühflutanlagen Sprühflutanlagen sind praktisch identisch wie Sprinkleranlagen installiert. Im Gegensatz dazu sind die Rohrnetze im betriebsbereiten Zustand leer und die einzelnen Sprühköpfe (Düsen) offen. Sprühflutanlagen werden über spezielle Anregersysteme aktiviert. Das Ziel dieser Anlageart ist, im Brandfall eine grössere, definierte Fläche mit Wasser gleichzeitig zu besprühen. Sprühflutanlagen werden gewählt,wenn sehr schnell anlaufende Brände zu erwarten sind.


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A46-3

Tropfenbildung bei Wasserlöschanlagen 1 Feinsprühwasser, z. B. EconAqua-System 2 Klassischer Sprinkler

A46-4

Sprinkler 1 Schmelzlotsprinkler mit grosser Wassermenge für hohe Lagerund Betriebsräume 2 Glasfass-Sprinkler mit grösserer Wassermenge für höhere Lagerund Betriebsräume 3 Feinsprüh-GlasfassSprinkler mit kleiner Wassermenge für niedrige Räume 4 HochdruckWassernebel-Sprinkler mit kleinster Wassermenge für Objektschutz und kleine Räume

A46-5

Spraysprinkler

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

A46-3

1

Feinsprühwasser- und Wassernebellöschanlagen Feinsprühwasser- und Wassernebellöschanlagen sind speziell für leichte bis normale Brandgefahren eine echte Alternative zu den normalen Sprinkler- und Sprühflutanlagen. Sie versprühen eine sehr kleine Wassermenge (Abb. A46-3, Bild 1) und feinere Tropfen (+/- 500 μm). Sprinkler und Sprühflutanlagen (Abb. A46-3, Bild 2) dagegen versprühen relativ grosse Tropfen (Tropfengrösse 1000 μm). Feiner versprühtes Wasser hat mehr Kühlwirkung. Die Einbindung dieser neueren Löschtechniken in die Richtlinien ist noch nicht erfolgt, weshalb im Einzelfall die Rücksprache mit Fachfirmen und mit den Behörden erforderlich ist. Wasserversorgung Die Wasserversorgung muss über eine bestimmte Betriebsdauer sichergestellt sein, z. B. während 60 Minuten nach der Auslösung. Von der Sprinklerzentrale aus werden die einzelnen Schutzbereiche mit Wasser versorgt und die Brandmeldung im Haus und extern ausgelöst. Die Sprinklerzentrale muss in einem eigenen Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) und einer Grösse von ca. 2 m x 5 m untergebracht sein. Die Sprinklerzentrale ist im Erdgeschoss oder im 1. Untergeschoss anzuordnen. Der Zugang ist gekennzeichnet und erfolgt vom Freien her oder von einem Treppenhaus.

2

A46-4

1

3

2

4

A46-5

1 2

Sprinkler und Düsen Die Sprinkler und Düsen sind die ‹Endstufe› der Wasserlöschanlage. Beide, Sprinkler und Düsen, haben die Aufgabe, das Löschmittel gleichmässig über die Schutzflächen zu verteilen. Dabei sind Sprinkler meist mit Thermoelementen (Schmelzlot oder Glasfässchen) verschlossen. Sprinkler reagieren auf Brandwärme und aktivieren so die Löschanlagen (Abb. A46-2). Im Gegensatz zu den Sprinklern sind Düsen im betriebsbereiten Zustand geöffnet. RTI-Wert (Response Time Index) Die Geschwindigkeit, mit der Sprinkler (Glasfässchen) auf Brandwärme reagieren, konnte in jüngerer Zeit

3 4

1 Sprühteller 2 Glasfass mit Nenntemperatur 68 °C (rot), RTI 55 3 Glasfasshalter als Dichtelement zur Wasserversorgung 4 Sprinklerkörper für normale Wassermenge

massiv reduziert werden. Die Reaktionszeit wird im Response Time Index ausgedrückt. Kleinere RTIWerte bedeuten schnelleres Auslösen bei Erreichen der Nenntemperatur, z. B. 68 °C.


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Trockenlöschanlagen (Gaslöschanlagen)

Unter diesem Überbegriff sind Löschanlagen zusammengefasst, die den Sauerstoffgehalt im Brandraum oder zumindest in der Flammenumgebung beeinflussen. Für Feuer braucht es Sauerstoff, und wenn der Sauerstoffgehalt auf ca. 15 % gesenkt wird, brennt es nicht mehr (mit Ausnahme ganz weniger Stoffe). Trockenlöschanlagen werden in der Regel in kleineren, notwendigerweise dichten Brandabschnitten oder auch zum Einrichtungsschutz (einzelne Maschinen) installiert. Durch Einmischen der Edelgase (Kohlendioxid, Argon, Stickstoff und Gemische davon) in die normale Umgebungsluft wird der Sauerstoffgehalt gezielt gesenkt, so dass kein offenes Feuer mehr möglich ist.

A.4.8 A48-1

Reduktion des Sauerstoffgehaltes

Sauerstoffreduktionsanlagen

Diese neuere Anlagenform basiert auf dem Prinzip und den guten Erfahrungen mit den Trockenlöschanlagen. Im Gegensatz dazu wird nicht erst im Brandfall der Sauerstoff im zu schützenden Raum reduziert, sondern permanent. Wird der Sauerstoffgehalt in der Raumluft auf ca. 15 % reduziert, ist für die meisten Brennstoffe keine offene Flamme mehr möglich. Es braucht dichte Räume und permanentes, geregeltes Mischen der Raumluft. Die Einsatzbereiche derartiger Anlagen werden sich in Zukunft herauskristallisieren. Wenn kein Wasser als Löschmittel verwendet werden darf oder die Flutung/Luftaufmischung zur Sauerstoffreduktion im Ereignisfall bereits zu spät wäre, ist diese Anlageart prüfenswert.

A.4.9 A49-1

EdelstahlKombilöschposten mit Glasfront und -rückwand, freistehend

Seit jüngerer Zeit sind auch wieder chemische gasförmige Löschmittel zugelassen, die jedoch hohe Anforderungen an den Umweltschutz erfüllen müssen. Die Trockenlöschanlagen müssen wie Wasserlöschanlagen selbsttätig auslösen, je nach System mit Vorwarnzeiten. Die Auslösung erfolgt entweder manuell oder via Brandmelder. Der zu schützende Raum wird mit dem bevorrateten Gas geflutet und der Sauerstoffgehalt gesenkt, natürlich mit gleichzeitiger bzw. vorgängiger Brandmeldung.

A48-1 Absenkung des Sauerstoffgehaltes

21%

20 Stickstoff N2 Restgehalt im Raum in Vol. –%

A.4.7

Haustechnik – Installationen und Abschottungen

15%

15 10 Sauerstoff O2

5 0

0

5

Betrieb

10

15 Stunden

Stand-by

Löschgeräte

Löschgeräte sind Hilfsmittel, um im Brandfall manuell gegen entstehende Brände vorzugehen. Es ist ratsam, eher mehr als nur das vorgeschriebene Minimum solcher Hilfsmittel im Gebäude zu platzieren, weil in jedem Fall eine Person die Löschgeräte zuerst ergreifen muss und erst dann gegen das Feuer vorgehen kann. Löschgeräte sind tragbare und fahrbare Feuerlöscher und fest installierte Wasserlöschposten. Während die Wasserlöschposten dauernd an die Wasserleitung angeschlossen sind, haben Feuerlöscher je nach Zweckbestimmung unterschiedliche Inhalte. In geschlossenen, nicht frostgefährdeten Räumen sind heute Wasser-Feuerlöscher mit Löschmittelzusätzen (z. B. Schaummittel) zu empfehlen. Das Löschmittel wird in der Regel mehr oder weniger fein versprüht. Ein Handhabungstraining der Belegschaft reduziert allfällige Berührungsängste und erhöht die Wirksamkeit.

A49-1

1 1 Handfeuerlöscher 2 Wasserlöschposten

2


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Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Lignum-Dokumentation Brandschutz Planung Nachweise Konstruktion

1

Planung Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte Verwendung brennbarer Baustoffe

2

Qualitätssicherung Zuständigkeiten und Abläufe

3

Feuerwiderstandsbemessung Bauteile und Verbindungen

4

Bauteile in Holz Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand

5

Flucht- und Rettungswege Treppenanlagen und Korridore

6

Haustechnik Installationen und Abschottungen

7

Aussenwände Konstruktion und Bekleidungen

8

Abschlüsse Tür- und Trennwandsysteme Brandschutzfenster

9

Brandmauern Konstruktion und Anschlüsse

Die Lignum-Dokumentation Brandschutz zeigt die Möglichkeiten der Holzverwendung auf, die sich durch die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1.1.2005) ergeben. Sie stellt für Architekten, Ingenieure, Brandschutzbehörden und Ausführende ein wichtiges Arbeitsinstrument in Planung, Vollzug und Umsetzung dar. Sie vermittelt ein breites Wissen über den Brandschutz im Holzbau, fördert die fachliche Kompetenz und bildet damit die Voraussetzungen, die den Holzbau als brandschutztechnisch sichere Bauweise entscheidend prägen. Die Lignum-Dokumentation Brandschutz besteht aus Themenblöcken, denen einzelne, aufeinander abgestimmte Publikationen zugeordnet sind. Die Themenblöcke sind nebenstehend aufgeführt. Die Publikationen der Lignum-Dokumentation Brandschutz erscheinen fortlaufend und ersetzen die SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau aus dem Jahre 1997. Lignum informiert über den aktuellen Stand der Publikationen (www.lignum.ch).

Leitende Autoren Jakob Studhalter, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See

10 Grundlagen Begriffe, Brandverhalten, Prüfung und Klassierung

Projektpartner Lignum, Holzwirtschaft Schweiz Bundesamt für Umwelt BAFU, Aktionsplan Holz SHF, Selbsthilfefonds der Schweizerischen Waldund Holzwirtschaft Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung VKF, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen SIA, Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein

Verbände • FFF Schweizerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche • FRM Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie • HIS Holzindustrie Schweiz • Holzbau Schweiz • HWS Holzwerkstoffe Schweiz • ISP Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkettindustrie • SFH Schweizer Fachgemeinschaft Holzleimbau • SFV Schweizerischer Furnier-Verband • STE Verband Schweizerischer Holzingenieure • VGQ Schweizerischer Verband für geprüfte Qualitätshäuser • VSH Verband Schweizerischer Hobelwerke • VSSM Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten • WVS Waldwirtschaft Schweiz

Fachstellen Teilprojekte B8, Abschottungen und B9, Haustechnik BFH AHB, Berner Fachhochschule, Architektur, Holz und Bau, 2502 Biel Prof. Dr.-Ing. Jürgen Wesche, Reg.-Dir. a.D. MPA Braunschweig, D-51373 Leverkusen

Versicherungen/Ämter • Aargauische Gebäudeversicherung • Assekuranz AR, Gebäudeversicherung • Basellandschaftliche Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherung Bern • Etablissement Cantonal d’Assurance des Bâtiments, Fribourg • Gebäudeversicherung Graubünden • Etablissement Cantonal d’Assurance immobilière et de prévention, Jura • Gebäudeversicherung des Kantons Luzern • Etablissement Cantonal d’Assurance et de Prévention, Neuchâtel • Nidwaldner Sachversicherung • Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen • Solothurnische Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen • Gebäudeversicherung Thurgau • Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du Canton de Vaud • Gebäudeversicherung Zug • Gebäudeversicherung Kanton Zürich • Hochbauamt Vaduz, Fürstentum Liechtenstein


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Haustechnik – Installationen und Abschottungen

Impressum Projekt ‹Brandsicherheit und Holzbau› ‹Brandsicherheit und Holzbau› ist ein Gesamtprojekt der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft zur Sicherung eines hohen Brandschutzes von Holzbauten und Bauteilen aus Holz. Schwerpunkte sind Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer in Form von Kursen und Dokumentationen (Lignum-Dokumentation Brandschutz) sowie die Qualitätssicherung. Die Grundlagen für die vorliegende Publikation stammen aus den Teilprojekten B8, Abschottungen und B9, Haustechnik [16] des Projektsegmentes B, Forschung und Entwicklung. Projektleitung Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Massgebliche Unterstützung holz 21, Förderprogramm des Bundesamts für Umwelt BAFU www.holz21.ch

Lignum-Dokumentation Brandschutz 6.1 Haustechnik – Installationen und Abschottungen Autoren Jakob Studhalter, dipl. Holzbauingenieur FH/STV, Josef Kolb AG, Uttwil Heinz Weber, dipl. Architekt HTL/STV, Berner Fachhochschule, Architektur, Holz und Bau, Biel Reinhard Wiederkehr, dipl. Holzbauingenieur HTL/STV, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Peter Kammer, JOMOS AG, Balsthal (Anhang A4) Fachliche Begleitung Michael Binz, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Jean-Pierre Jungo, Etablissement Cantonal d'Assurance des Bâtiments, Fribourg Jürg Neeracher, Kantonale Feuerpolizei, Zürich Marco Sgier, Gebäudeversicherung Graubünden, Chur Patrik Vogel, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern

Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› Der Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› begleitet und koordiniert die Entwicklung im Bereich Brandschutz und Holzanwendung und leitet die inhaltliche Ausrichtung des Gesamtprojektes ‹Brandsicherheit und Holzbau› sowie der LignumDokumentation Brandschutz. Dessen Mitglieder sind: Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil (Vorsitz) Michael Binz, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marc-Olivier Burdet, Division Prévention, Etablissement Cantonal d’Assurance, Pully Prof. Dr. Mario Fontana, Institut für Baustatik und Konstruktion, ETH Hönggerberg, Zürich Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Daniel Ingold, Lignum Office romand, Le Mont-sur-Lausanne Jean-Pierre Jungo, Etablissement Cantonal d'Assurance des Bâtiments, Fribourg Jürg Neeracher, Kantonale Feuerpolizei, Zürich

Prof. Dr.-Ing. Jürgen Wesche, Reg.-Dir. a.D. MPA Braunschweig, Leverkusen, D (Kap. 8)

Reinzeichnungen Urs Tappolet, Josef Kolb AG, Uttwil Bildnachweis Tyco; Fire & Building Products (Abb. A46-2) Minimax; Bad Oldesloe, D (Abb. A46-3; A48-1) JOMOS AG; Balsthal (Abb. A46-4; A46-5; A49-1) Herausgeber Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Christoph Starck, Direktor Gestaltung BN Graphics, Zürich Druck Kalt-Zehnder-Druck AG, Zug

Marco Sgier, Gebäudeversicherung Graubünden, Chur Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See

Das Copyright dieser Publikation liegt bei Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers zulässig. Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die Herausgeber haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.

LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz Falkenstrasse 26, 8008 Zürich Tel. 044 267 47 77, Fax 044 267 47 87 info@lignum.ch www.lignum.ch

Lignum-Hotline: 044 267 47 83 Benutzen Sie unsere Fachberatung am Telefon von 8–12 Uhr, die täglich von Montag bis Freitag gratis zur Verfügung steht.

Lignum-Dokumentation Brandschutz 6.1 Haustechnik – Installationen und Abschottungen 1. Auflage Erschienen im Januar 2010


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