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4.7 Brandschutzklappen

470-1

Einbau von Brandschutzklappen 1 In der Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils 2 Ausserhalb der

Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils

4.7 Brandschutzklappen

Brandschutzklappen haben die Ausbreitung von Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen zu verhindern. Brandschutzklappen müssen Feuerwiderstand EI30-S aufweisen. Brandschutzklappen sind einzumauern oder gleichwertig zu befestigen. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich sein.

Brandschutzklappen sind anzuordnen: a bei Durchtrittsstellen von Lüftungskanälen durch Brandmauern, brandabschnittsbildende

Wände und Decken; b bei Brandabschnittsgrenzen, wenn öffnungslose

Kanäle durch andere Brandabschnitte führen und nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen. Auf den Einbau kann verzichtet werden: a wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutzkonzeptes lüftungstechnisch zusammengefasst werden können; b bei Bürobauten, wenn die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte 1200m2 nicht übersteigt; c bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die gesamte Fläche der lüftungstechnisch zusammengefassten Brandabschnitte 600m2 nicht übersteigt; d bei Lüftungsanlagen von Nasszellen. Schulbauten werden in der Vollzugspraxis häufig wie Bürobauten behandelt. In Absprache mit der Brandschutzbehörde können deshalb auch bei Schulbauten Brandabschnitte bis zu einer Gesamtfläche von 1200m2 lüftungstechnisch zusammengefasst werden.

Bei Brandschutzklappen muss sich das Klappenblatt in der Ebene des brandabschnittsbildenden Bauteils befinden. Andernfalls ist der Kanalabschnitt zwischen Wand und Brandschutzklappe mit dem für die Wand geforderten Feuerwiderstand auszuführen/zu bekleiden (Abb.470-1).

Beim Einbau von Brandschutzklappen in Holzbauteile sind Abschottung und Bauteilleibung gemäss den Angaben in Kapitel8 auszubilden. Die Befestigung der Brandschutzklappe ist so auszuführen, dass ihre Funktion während der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer gewährleistet ist. Die Vorgaben der VKF-Brandschutzanwendung bzw. der Systemlieferanten für die Befestigung und Montagesind einzuhalten.

470-1 1

1 2 3

2

1 3 2 4

1 Brandabschnittsbildender Bauteil 2 Klappenblatt 3 Klappengehäuse 4 Lüftungskanal, Ausführung/Bekleidung mit gleichem Feuerwiderstand wie brandabschnittsbildender Bauteil (gemäss Brandschutzregistergruppe 501 [2])